Landgericht Hannover
Urt. v. 11.09.2001, Az.: 18 O 1304/01(63)

Bezahlung eines Anzeigenauftrages; Nichtigkeit eines Inserationsauftrages

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
11.09.2001
Aktenzeichen
18 O 1304/01(63)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 29864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2001:0911.18O1304.01.63.0A

In dem Rechtsstreit
hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
den Richter am Landgericht ... und die Richterin ...
auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2001
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 16.599,60 nebst 7,25 % Zinsen seit dem 21.06.2000 sowie DM 10,- vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

  2. 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 22.000,-.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Bezahlung eines Anzeigenauftrags für das von ihr herausgegebene ... Gastgeberverzeichnis 2000.

2

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft des ... auf .... Seit 1998 übernahm sie die Herausgabe eines Gastgeberverzeichnisses für die Insel, nachdem in den Jahren zuvor ihre Schwesterorganisation, das ... als Herausgeberin für das jährlich erscheinende Gastgeberverzeichnis fungiert hatte. Das von der Klägerin herausgegebene Verzeichnis besaß bereits bei Übernahme durch die Klägerin eine Auflage von etwa 120.000 Stück und wird von der Klägerin und ihren Schwesterorganisationen an Interessenten aus dem gesamten Bundesgebiet versandt, die sich in den Anlauf stellen des ... melden. ... 1998 beabsichtigte auch der Verkehrsverein ..., ein Verein im Tourismus tätiger Inselbewohner, dessen Mitglied auch der Beklagte ist, ein eigenes Unterkunftsverzeichnis für das Jahr 1999 herauszugeben. Nach der Planung des Verkehrsvereins, sollte dieses Unterkunftsverzeichnis eine Auflage von 100.000 Stück haben und lag bei der Inserentenakquisition im Jahre 1998 hinsichtlich der Kosten ca. 1/3 unterhalb der von der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt verlangten Preise. Realisiert wurde das Unterkunftsverzeichnis des Verkehrsvereins ... e.V. jedoch letztendlich nicht.

3

Im Jahre 2000 erschien das Gastgeberverzeichnis der Klägerin in Kooperation mit dem ..., welches einen Imageprospektteil beisteuerte, unter der Bezeichnung, "... in 2000". Für das Jahr 2001 gab die Klägerin ein eigenes Gastgeberverzeichnis in abweichender Gestaltung heraus, während das ... das "... 2001" in Eigenregie und unter der gleichen Aufmachung wie das Gemeinschaftsprodukt aus dem Jahr 2000 veröffentlichte.

4

Bereits in den Gastgeberverzeichnissen der Klägerin aus den Jahren 1998 und 1999 war der Beklagte mit jeweils zweiseitigen Anzeigen für seinen Hotelbetrieb vertreten. Die Rechnungen der Klägerin hierüber vom 02.02.1998 in Höhe von DM 16.456,50 für 2/1 Seiten und vom 06.02.1999 in Höhe von DM 14.109,08 für 2/1 Seiten beglich der Beklagte. Im Sommer 1999 beauftragte der Beklagte die Klägerin im Rahmen der Anzeigenakquisition für das Gastgeberverzeichnis der Klägerin für das Jahr 2000, in diesem wiederum auf zwei ganzen Seiten eine Werbung für das von ihm auf ... betriebene Hotel ... zu platzieren. Daraufhin erschien die Anzeige entsprechend den Vorgaben des Beklagten in dem Gastgeberverzeichnis "... 2000". Mit Schreiben der Klägerin vom 21.01.2000 stellte sie dem Beklagten einen Betrag von DM 16.599,60 für 2/1 Seiten in Rechnung, den dieser nicht beglich. Auch auf eine Mahnung der Klägerin vom 07.06.2000 mit Fristsetzung zum 20.06.2000 und eine erneute Zahlungsaufforderung vom 26.06.2000 mit Fristsetzung zum 07.07.2000 erfolgte keine Zahlung des Beklagten.

5

Die Klägerin vertritt die Auffassung, auf dem ihrer Ansicht nach relevanten Markt für Werbemöglichkeiten ... Vermieter, komme ihrer Publikation keine marktbeherrschende Stellung zu; es bestünden zahlreiche ... Alternativwerbemöglichkeiten für Hotel- und Beherbergungsbetriebe. Dies werde auch daraus deutlich, dass lediglich ein Bruchteil der auf der Insel vorhandenen Betriebe in den von ihr herausgegebenen Gastgeberverzeichnissen mit Inseraten vertreten ist.

6

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 16.599,60 nebst 7,25 % Zinsen seit dem 21.06.2000 sowie DM 10,- vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er ist der Ansicht, der zwischen den Parteien geschlossene Inserationsauftrag sei wegen Ausbeutungsmissbrauchs nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 19 IV Nr. 2 GWB, ebenso wie die Verträge für die Inserate der Gastgeberverzeichnisse der Jahre 1998 und 1999.

9

Der Beklagte erklärt gegenüber der Forderung der Klägerin, soweit diese in Höhe des seiner Meinung nach marktüblichen Preises berechtigt ist, die Aufrechnung mit Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen seiner in 1998 und 1999 geleisteter Zahlungen, soweit diese den in den Vorjahren marktüblichen Preis überstiegen. Er behauptet hierzu unter Hinzuziehung des Angebots des Verkehrsvereins .../. für das Jahr 1999, der marktübliche Preis für ein ganzseitiges Inserat habe damals DM 4.800,- und nicht wie von der Klägerin berechnet DM 6.750,- betragen.

10

Hilfsweise stützt der Beklagte die Aufrechnung auf angebliche Schadensersatzansprüche aus § 33 GWB wegen behaupteter Verstöße der Klägerin gegen § 19 IV Nr. 2 GWB. Er vertritt hierzu die Ansicht, die Klägerin habe eine marktbeherrschende Stellung zur Durchsetzung überzogener Preise für die Inseration im Gastgeberverzeichnis ausgenutzt, die bei funktionierendem Wettbewerb nicht erzielbar gewesen seien. Er behauptet, auf dem seiner Auffassung nach relevanten Markt der Unterkunftsverzeichnisse auf ... sei das Produkt der Klägerin in den fraglichen Zeiträumen das einzige gewesen; die Klägerin hätte mit ihrem Gastgeberverzeichnis Inserationseinahmen in Höhe von DM 551.313,- erzielt, denen Herstellungskosten von lediglich ca. DM 200.000,- gegenüberstünden, die aus den Inseraten erzielten Einnahmen hätten damit die allgemeinen Herstellungs-, Druck- und Versandkosten des Gastgeberverzeichnisses somit weit überstiegen; der Gewinn sei auf Kosten der Inserenten v.a. zur Subvention des defizitären Verkehrsbüros verwendet worden. Eine Missbrauchsverfügung der zuständigen Kartellbehörde gegenüber der Klägerin hat - was zwischen den Parteien unstreitig ist - in den fraglichen Zeiträumen nicht vorgelegen.

11

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2001 verwiesen.

Gründe

12

Die Klage ist zulässig und begründet.

13

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von DM 16.599,60 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Inserationsvertrag gemäß § 631 BGB für das Gastgeberverzeichnis 2000.

14

I)

Der Anspruch der Klägerin ist durch den Vertragsschluss der Parteien im Sommer 1999 in der durch die Klägerin geltend gemachten Höhe entstanden. Die Klägerin hat den Vertrag durch die vertragsgemäße Veröffentlichung des Inserats des Beklagten in dem Gastgeberverzeichnis, "... 2000" auch vollumfänglich erfüllt. Der Einwand des Beklagten, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 19 IV Nr. 2 GWB gemäß § 134 BGB nichtig, greift im Ergebnis nicht durch. Zwar ist § 19 GWB in der seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung nunmehr als Verbotsnorm ausgestaltet, die sachlich auch den Individualschutz bezweckt, so dass Verstöße gegen § 19 Abs. 1 oder IV GWB zur Nichtigkeit eines Vertrages gemäß § 134 BGB führen können (vgl. Bechthold, GWB, 2. Aufl.; § 19 Rn. 87 a.E.), der Beklagte liegt als Abnehmer zudem im persönlichen Schutzbereich der Regelung, jedoch lag ein solcher Verstoß seitens der Klägerin zum relevanten Zeitpunkt des Vertragsschlusses Mitte 1999 nicht vor.

15

Entgegen der Ansicht des Beklagten, hatte die Klägerin damals keine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 19 II GWB. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Klägerin als Anbieterin einer gewerblichen Leistung auf dem sachlich relevanten Markt ohne Wettbewerber oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt gewesen ist (Abs. II Nr. 1) oder im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern eine überragende Marktstellung gehabt hat (Abs. II Nr. 2). Beides kann vorliegend nicht bejaht werden.

16

a)

Für die Bestimmung des sachlich relevanten Marktes ist bei Angebotsmärkten die Sicht des Abnehmers ausschlaggebend (Bechthold, GWB, 2. Aufl., § 19 Rn. 5), wobei allerdings zu berücksichtigen ist, ob bestimmte gewerbliche Leistungen untereinander austauschbar sind (Bechthold, GWB, 2. Aufl., § 19 Rn. 6). Eben eine solche Austauschbarkeit war hier gegeben. Auf dem vorliegend relevanten Markt der Werbemöglichkeiten der ... Vermieter für das Jahr 2000, kam der Klägerin mit ihrem Erzeugnis "... 2000" eine marktbeherrschende Stellung nicht zu, da für den Beklagten als Abnehmer zahlreiche Alternativen der Kundenwerbung bestanden haben und die Klägerin insoweit im Wettbewerb mit diesen stand. Der Beklagte hatte ohne weiteres die Möglichkeit, in sowohl regional als auch überregional erscheinenden Printerzeugnissen sein Haus zu bewerben. Daneben konnte er beispielsweise in dem bei Reisekunden zunehmend wichtiger werdenden Medium Internet aktiv werden. Diese Alternativen waren mit dem Angebot der Klägerin gleichwertig und mit diesem austauschbar. Der Beklagte war danach wirtschaftlich keineswegs faktisch gezwungen, sich in das Gastgeberverzeichnis der Klägerin aufnehmen zu lassen. Dass den von der Klägerin herausgegebenen Gastgeberverzeichnissen, die durch den Beklagten zugemessene zentrale Bedeutung bei der Werbung für Beherbergungsangebote auf der Insel ... nicht zukommt, wird insbesondere bereits daran deutlich, dass von ca. 1.100 ... Vermietern lediglich um die 130 regelmäßig in den ... Verzeichnissen der Klägerin vertreten sind. Die Frage, ob der Beklagte mit den genannten Alternativwerbemöglichkeiten denselben Werbeerfolg erzielt hätte, kann für die Austauschbarkeit der einzelnen Werbeangebote untereinander jedenfalls dann dahinstehen, wenn der Anbieter, wie hier die Klägerin, zur Sicherung eines solchen Erfolgs besondere Aufwendungen (mit-)trägt, weil er Anlaufstellen für Interessenten unterhält und für die Verteilung des Verzeichnisses sorgt. Solche Maßnahmen machen das Werbeprodukt aus Sicht der Inserenten zwar attraktiver, im Vergleich zu sonstigen Werbeangeboten verteuern sie ein solches Angebot naturgemäß aber auch.

17

b)

Auch eine nach Ansicht des Beklagten vorzunehmende Eingrenzung des sachlich relevanten Marktes als eines Marktes der (gedruckten) ... Unterkunftsverzeichnisse, führt nach Auffassung der Kammer nicht zur Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerin für das Gastgeberverzeichnis 2000. Zwar war bei einer solchen Betrachtung das Verzeichnis der Klägerin das einzige Markterzeugnis, das im fraglichen Zeitraum tatsächlich erschienen ist, dies lässt jedoch nicht ohne weiteres den eindeutigen Schluss auf eine Marktbeherrschung durch die Klägerin zu. Die Klägerin war nämlich wesentlichem potentiellem Wettbewerb als auch Substitutionswettbewerb ausgesetzt. Für die Frage nach Marktbeherrschung ist neben aktuellem Wettbewerb auch potentieller Wettbewerb zu berücksichtigen (Bechthold, GWB, 2. Aufl., § 19 Rn. 22). Entscheidend hierfür ist, dass ein Unternehmen welches selbst noch nicht auf dem Markt tätig ist, aber dazu fähig wäre, allein durch diese Fähigkeit realen Einfluss auf den Wettbewerb ausübt. Eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts ist nicht erforderlich, eine Beeinflussung des Marktes durch die bloße Möglichkeit des Eintritts genügt. Potentieller Wettbewerber ist nur derjenige nicht, wer erkennbar langfristig nicht zum Markteintritt in der Lage ist (Bechthold, GWB, 2. Aufl., § 19 Rn. 22). Die Klägerin war zumindest bereits seit Mitte 1998 potentiellem Wettbewerb ausgesetzt, da seitens des Verkehrsvereins ... zum damaligen Zeitpunkt erwogen wurde, ein eigenes Unterkunftsverzeichnis für 1999 herauszugeben und darüber hinaus bereits eine konkrete Kundenakquisition lief. Obwohl dieses Projekt nicht realisiert wurde, konnte die Klägerin bei der Planung ihres Gastgeberverzeichnisses 2000 im Jahre 1999 nicht ohne weiteres davon ausgehen, es werde zu keinem weiteren Anlauf seitens des Verkehrsvereins kommen, da das Nichterscheinen, wie vom Beklagten als Mitglied des Vereins vorgetragen worden ist, nicht auf wirtschaftliche Gründe und damit auch nicht auf zu hohe Marktzutrittshürden zurückzuführen war. Ein nicht auszuschließendes Erscheinen eines Unterkunftsverzeichnisses des Verkehrsvereins für 2000 übte somit auch im Jahre 1999 einen potentiellen Wettbewerbsdruck auf die Klägerin während der Planungen für das Gastgeberverzeichnis 2000 aus.

18

Neben potentiellem Wettbewerb ist für die Feststellung markbeherrschender Stellung auch Substitutionswettbewerb voll zu berücksichtigen (vgl. Bechthold, GWB, 2. Aufl., § 19 Rn. 21). Substitute sind all jene Waren und Leistungen, die zwar nicht zum sachlich relevanten Markt gehören, aber dennoch in einem Wettbewerb zu den Produkten dieses Marktes stehen (Bechthold, GWB, 2. Aufl., § 19 Rn. 21). Beider nach Auffassung des Beklagten vorzunehmenden Beschränkung des sachlich relevanten Marktes auf den Markt (gedruckter) ... Unterkunftsverzeichnisse, sind über dieses Kriterium wiederum die bereits oben dargestellten alternativen Werbemöglichkeiten in die Abwägung zur Beurteilung der Frage nach marktbeherrschender Stellung der Klägerin einzustellen. Diese Bewertung führt indes zu keinem anderen Ergebnis. Auf ... existierten für das Jahr 2000 die bereits genannten Werbemöglichkeiten, welche mit dem Angebot der Klägerin konkurrierten. Die Klägerin war hiernach auch nach der vom Beklagten vertretenen engeren Marktdefinition einem Substitutionswettbewerb durch Alternativwerbemöglichkeiten ausgesetzt.

19

II)

Der vertragliche Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Schadensersatzansprüchen gemäß § 33 GWB untergegangen, da die Aufrechnung mangels entsprechender Gegenforderungen unbegründet ist.

20

a)

Dem Beklagten stehen gegen die Klägerin keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche für die 1998 und 1999 gezahlten Beträge für seine in den betreffenden Gastgeberverzeichnissen der Klägerin erschienenen Inserate aus § 812 I S. 1 1. Alt. BGB zu. Die Klägerin hat die Geldbeträge in Höhe von DM 16.456,50 für 1998 und DM 14.109,08 für 1999 durch Leistung des Beklagten zwar erlangt, diese Zahlungen waren jedoch nicht rechtsgrundlos.

21

Die vom Beklagten eingewandte Nichtigkeit der zugrundeliegenden Verträge aus 1997 und 1998 gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 19 IV Nr. 2 GWB hinsichtlich der seiner Ansicht nach überhöhten Preise greift nicht durch. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot kommt nur in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft bereits bei Vornahme einem gesetzlichen Verbot unterlag (Palandt, BGB, 59. Aufl., § 134 Rn. 13). Dies war vorliegend nicht der Fall. Auf die erst seit dem 1.1.1999 geltende Verbotsnorm des § 19 GWB kann sich der Beklagte gegenüber den vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträgen nicht stützen. Auch aus der in wesentlichen Punkten inhaltsgleichen Norm des § 22 GWB alter Fassung, kann der Beklagte nichts für die Nichtigkeit der Verträge gemäß § 134 BGB herleiten. § 22 GWB a.F. regelte die Missbrauchsaufsicht, ohne eine Verbotsnorm darzustellen oder auf sachlichen oder persönlichen Individualschutz gerichtet zu sein, damit kam dieser Norm auch kein Schutzgesetzcharakter zu (Ebel, Kartellrechtskommentar, Stand: März 1999, § 19 Rn. 58; Langen/Bunte - Henning, Kartellrechtskommentar, 7. Aufl., § 35 Rn. 24).

22

Eine nach alter Rechtslage nach dem GWB erforderliche, auf ein Verbot gerichtete Missbrauchsverfügung der zuständigen Kartellrechtsbehörde gegen die Klägerin, auf die der Beklagte eventuell einen bereicherungsrechtlichen Anspruch stützen könnte, lag unstreitig weder beim Vertragsschluss 1997 noch 1998 vor.

23

Auch ein Bereicherungsanspruch des Beklagten wegen einer möglichen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) der von der Klägerin für die Verzeichnisse 1998 und 1999 verlangten Inserationspreise besteht nicht, denn die Beurteilung der Marktsituation und der Stellung der Klägerin in diesem Zeitraum führt zu keinem grundlegend anderen Ergebnis als für das Gastgeberverzeichnis 2000.

24

b)

Der Beklagte hat gegen die Klägerin auch keine auf rechenbaren Gegenforderungen wegen Schadensersatzes aus §§ 33 i.V.m. 19 IV Nr. 2 GWB für die Verträge aus 1997 und 1998, soweit in diesen nach Ansicht des Beklagten überhöhte Preise verlangt werden. Die Anspruchsgrundlagen des GWB auf die der Beklagte seinen Schadensersatzanspruch stützt, sind im Zuge der 6. GWB-Novelle erst am 1.1.1999 in Kraft getreten. Für die in den Jahren 1997/98 geschlossenen Verträge kann der Beklagte hieraus keine Ansprüche geltend machen. Vielmehr sind diese Verträge nach der alten Rechtslage zu beurteilen.

25

Dem Beklagten stehen jedoch auch aus §§ 35 I i.V.m. 22 GWB a.F. keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu. § 35 I GWB a.F. gewährte - unabhängig vom kartellbehördlichen Tätigwerden - Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung im Fall eines Verstoßes gegen das GWB (Langen/Bunte - Hennig, Kartellrechtskommentar, 7. Aufl., § 35 Rn. 1), sofern ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz vorlag. Als Schutzgesetze kamen nach den für § 823 II BGB geltenden Grundsätzen nur jene Gebots- oder Verbotsnormen des GWB in Frage, die auf Individualschutz gerichtet gewesen sind (vgl. Langen/Bunte - Hennig, Kartellrechtskommentar, 7. Aufl., § 35 Rn. 5). Da § 22 GWB a.F. - wie bereits oben dargelegt - lediglich der Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde diente und damit gerade keine individualschützende Verbotsnorm darstellte, konnte auch ein eventueller Verstoß der Klägerin für den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus § 35 I GWB a.F. begründen.

26

Eine weitere, tatsächlich individualschützende Rechtsnorm des GWB in der vor der 6. Novelle geltenden Fassung, gegen die ein Verstoß der Klägerin vorliegen könnte ist nicht ersichtlich und auch von Beklagten zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 35 GWB a.F. nicht vorgetragen worden.

27

III)

Die von der Klägerin geltend gemachte Nebenforderung hinsichtlich der Zinsen von 7,25 % ist seit dem 21.06.2000 aus §§ 286 I, 284 I BGB begründet. Die Mahnung der Klägerin vom 07.06.2000 enthielt eine Fristsetzung zum 20.06.2000. § 188 I BGB entsprechend endete die Frist mit Ablauf des 20.06.2000, der Beklagte befand sich somit ab dem 21.06.2000 in Verzug.

28

Die Nebenforderung der Klägerin hinsichtlich der Kosten für die zweite Zahlungsaufforderung von DM 10,- ist ebenfalls aus § 286 I BGB gerechtfertigt.

29

IV)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1. Halbsatz ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.