Landgericht Hannover
Beschl. v. 29.01.2001, Az.: 15 T 716/00
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 29.01.2001
- Aktenzeichen
- 15 T 716/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 34134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2001:0129.15T716.00.0A
Fundstelle
- JurBüro 2003, 97-99
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei,
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 156 Abs. 1 KostO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Beschwerdegegner beauftragten den Beschwerdeführer am 04.09.1995 telefonisch mit der Beurkundung eines Vertrages, indem die Beschwerdeführer und die Eheleute ... die zum Zwecke des Erwerbs eines Hausgrundstückes im Jahre 1994 eine BGB-Gesellschaft gegründet hatten, die Auflösung der Gesellschaft und die Verteilung des Gesellschaftsvermögens (Wohnung - bzw Teileigentumsrechte) beschließt und das verteilte Eigentum an die beteiligten Gesellschafter auflässt Anlässlich des Telefonats baten die Beschwerdeführer um Vorabübersendung eines Entwurfs des Vertrages, welchen sie am 08.09.1995 erhielten. Als Beurkundungstermin war ebenfalls anlässlich des Telefonates der 22.09.1995 vereinbart worden.
Für die Erstellung des Entwurfs hat der Beschwerdegegner am 28.02.1997 in der korrigierten Fassung vom 09.10.2000 eine 5/10 - Gebühr gemäß §§ 141, 32, 147 Abs. 2 KostO für den Entwurf der Gesellschafterversammlungsbeschlusse und eine 5/10 - Gebühr gemäß §§ 141, 32, 38 Abs. 2 Nr 6a, 145 Abs. 1 KostO für den Entwurf der Auflassung nebst Auslagen und Mehrwertsteuer und von der Summe die Hälfte von den Beschwerdeführern erhoben (Bl. 67 d.A.).
Am 01.02.1999 hat der Beschwerdegegner dann unter der Urkundsnummer zu 29/99 laut der dazu erstellten Kostenberechnung vom 08.04.1999 (Bl. 31 d.A.) den Gesellschafterbeschluss über die Auflösung der GbR und über eine Änderung der Teilungserklärung des Gesellschaftsvermögens so wie die Auseinandersetzungsvereinbarung der Gesellschaft über das Gesellschaftsvermögen beurkundet Dafür hatte er mit oben angegebener Kostenberechnung eine 20/10 - Gebühr gemäß § 47 KostO für die Gesellschafterbeschlüsse und eine 20/10 - Gebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO für die Auseinandersetzungsvereinbarung neben Auslagen und Mehrwertsteuer und von der Summe 43,59 % von den Beschwerdeführern erhoben.
Die Beschwerdeführer meinen, dass die Entwurfsgebühr des § 145 Abs. 1 KostO der Kostenberechung vom 28.02.1997 nicht zu Recht angesetzt ist. diese zumindest aber auf die Beurkundungsgebühr in der Kostenberechnung vom 08.04.1999 anzurechnen sei und dass in beiden Kostenberechnungen die Verteilung und Auflassung des Gesellschaftsvermögens Ausführungserklärung zum Auflösungsbeschluss der Gesellschaft und damit mit ihm gegenstandsgleich im Sinne vom § 44 Abs. 1 KostO sei und keine gesonderte Gebühr Auslöse.
Der Beschwerdegegner meint, dass ihm ein Auftrag zur Erstellung und Aushändigung des Entwurfs durch die Beschwerdeführer am 04.09.1995 erteilt worden sei, eine Anrechnung der Entwurfsgebühr nicht in Betracht komme, weil die Beurkundung am 01.02.1999 nicht "demnächst" im Sinne von § 145 Abs. 1 S. 3 KostO erfolgt sei und da Gegenstandsgleichheit der Erklärungen nicht vorliege.
Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf Zahlung zweier Entwurfsgebühren, wie sie mit der Kostenrechung vom 28.02.1997 in der korrigierten Fassung vom 09.10.2000 geltend gemacht werden und zweier Beurkundungsgebühren, wie sie mit der Kostenrechnung vom 08.04.1999 geltend gemacht werden.
Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass der Urkundsentwurf, der den Beschwerdeführer am 08.09.1995 übersandt wurde, dem erteilten Auftrag entspricht. Der Urkundsentwurf enthält unter I) Gesellschafterbeschlüsse und unter II) eine Auflassungsvereinbarung. In dem selbem Urkundsentwurf sind damit Tatsachenvorgänge, die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen und rechtsgeschäftliche Erklärungen (Auflassung) enthalten, so dass § 44 KostO keine Anwendung findet. Die Beurkundungsgebühren entstehen insoweit für beide Vorgänge gesondert nebeneinander.
a) Kostenrechnung vom 28.02.1997 in der korrigierten Fassung vom 09.10.2000.
Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine 5/10 - Gebühr für die Fertigung des Entwurfes von Gesellschafterbeschlüssen gemäß §§ 141, 32, 147 Abs. 2 KostO. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Übersendung des Entwurfs auf Erfordern seitens der Beschwerdeführer erfolgte. Nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführer kam es zur Auflösung der Gesellschaft erst ganz erhebliche Zeit nach dem 08.09.1995. Der Entwurf bzgl. der Gesellschafterbeschlüsse erfolgte damit vor der die Auflösung beschließenden Gesellschafterversammlung. Es handelt sich mithin um einen Vorabentwurf, so dass die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO entstanden ist. Auf einen Entwurf von Versammlungsbeschlüssen findet § 145 keine Anwendung (vgl. Korintenberg/Bengel, § 145, Randnr. 8).
Der Beschwerdegegner hat ebenfalls Anspruch auf eine 5/10 - Gebühr für die Fertigung des Entwurfes der Auflassungsverhandlung gemäß § 141, 32, 38 Abs. 2 Nr. 6a, 145 Abs. 1 KostO. Zum Zeitpunkt der Fertigung und Obersendung des Urkundsentwurfs lag zwar seitens der Beschwerdeführer unstreitig bereits der Beurkundungsauftrag vor. Als Termin war inwsoweit der 22.09.1995 in Aussicht gestellt worden. Grundsätzlich wäre damit bzgl. der Auflassungsvereinbarung die Anwendung des § 145 Abs. 1 S. 1 KostO ausgeschlossen. Nach herrschender Meinung ist § 145 Abs. 1 S. 1 KostO jedoch auf jeden Fall anwendbar, wenn der Entwurf eine selbständige Zwischenstation auf dem Weg zur Beurkundung darstellt, für weitere Verhandlungen, Überprüfungen und ähnliches Verwendung findet (vgl. Korintenberg, a.a.O., Rdn. 26 f m.w.N.). Maßgebend dafür, ob ein eigenständiger Entwurfsauftrag neben einem Beurkundungsauftrag vorliegt, ist, ob dem Entwurf eine besondere Zweckbestimmung zukommt, was immer auch dann in Betracht kommt, wenn der Fertigung des Entwurfs auf dem Wege zur Beurkundung eine selbständige Bedeutung zukommt, was dann der Fall ist, wenn bei Erteilung des Entwurfsauftrages die Beurkundung lediglich in Aussicht gestellt wird (vgl. insoweit auch OLG Schleswig, DNotZ 1978, S. 760f; OLG Oldenburg, Niedersächsische Rechtspflege 1995, S. 331).
Vorliegend kam es veranlasst durch die Beschwerdeführer nicht zum beabsichtigten nahen Beurkundungstermin am 22.09.1995, sondern die Beurkundung erfolgte erst am 01.02.1999, also dreieinhalb Jahre später. Aufgrund des gescheiterten Beurkundungstermins am 22.09.1995 erlangte der Entwurf selbständige Bedeutung. Er diente gerade nicht mehr lediglich zur Vorbereitung des Termins, sondern er diente den Vertragsparteien in den Jahren als Grundlage für weitere Verhandlungen, so einigten sie sich beispielsweise erst wesentlich später über die prozentuale Kostenverteilung hinsichtlich der Sanierungsmaßnahmen und hinsichtlich der Beurkundung. Nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführer war im September 1995 bekannt, dass die Objektsanierung hoch erhebliche Zeit in Anspruch nehmen würde, erst mit Beendigung dieser, die Auflösung der Gesellschaft und die Auflassung erfolgen sollte. Für die Beschwerdeführer bestand damit im September 1995 keinerlei Veranlassung zur Beurkundung des Vertrages, als sie am 04.09.1995 den Entwurf erforderten. Der Beurkundungstermin am 22.09.1995 war von ihnen lediglich in Aussicht gestellt.
Wie dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 30.11.1997 (Kopie Bl. 25 d.A.) zu entnehmen ist, gingen diese zum damaligen Zeitpunkt ebenfallls davon aus, dass sie "bisher nur Entwürfe" erhalten hatten, wobei die Beschwerdeführer die mit Rechnung vom 28.02.1997 geforderte Entwurfsgebühr in Höhe von 2 333,35 DM auch im Mai beglichen hatten. Spätestens im Jahre 1997 war auch für die Beschwerdeführer klar, dass es sich bei dem anlässlich des Telefonats verlangten Vorabentwurf nicht lediglich um eine Leseexemplar, sondern um einen eigenständigen Entwurf handelte.
b) Kostenrechnung vom 08.04.1999:
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine 20/10 - Gebühr gemäß §§ 141, 32, 47 KostO für die Beurkundung des Auflösungsbeschlusses bzgl. der GbR am 01.02.1999. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Der Beschwerdegegner hat ebenfalls Anspruch auf eine 20/10 - Gebühr gemäß §§ 141, 32, 36 Abs. 2 KostO für die Beurkundung der ... Auseinandersetzungsvereinbarung bzgl. der einzelnen Eigentumswohnungen am 01.02.1999. Eine Anrechnung der Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühr nach § 145 Abs. 1 S. 3 KostO kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Beurkundung nicht im Sinne der Vorschrift demnächst erfolgte.
Zwar lassen sich keine allgemeinen Grundsätze dazu aufstellen, wie groß der Zeitraum sein darf, der dem Auftraggeber für seine Überlegungen zur Verfügung stehen muss. Ein Zeitraum von dreieinhalb Jahren zwischen Übersendung eines Entwurfs und der Beurkundung ist jedoch unzweifelhaft als unverhältnismäßig lang anzusehen, es besteht insoweit keine Veranlassung, die Gebührenhäufung nach § 145 Abs. 1 S. 3 KostO zu vermeiden.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 4 S. 2 KostO.