Landgericht Hannover
Urt. v. 03.12.2001, Az.: 20 O 2577/00 -145-

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
03.12.2001
Aktenzeichen
20 O 2577/00 -145-
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 34132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2001:1203.20O2577.00.145.0A

In dem Rechtsstreit

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... die Richterinnen am Landgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 242.288,54 DM nebst 7,75 % Zinsen seit dem 2.3.2000 zu zahlen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 77 % und die Beklagte zu 2. 23 %. Die Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die der Beklagten zu 2. zu 55 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. vollständig. Die Beklagte zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und ihre eigenen zu 45 %.

    Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 DM, für die Beklagte zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM und für die Beklagte zu 2. in Höhe von 10.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer als Steuerbürgin zugelassenen Bank zu erbringen.

    Streitwert bis zu 580.000,00 DM.

Tatbestand:

1

Die Klägerin und die Beklagte zu 1. waren durch einen Versicherungsvertrag verbunden, der durch die Beklagte zu 2. vermittelt und betreut wurde. Nach Eintritt eines Schadensfalles reichte die Versicherungshöchstsumme nicht zur Schadensbegleichung aus, so dass die Klägerin die überschießende nicht erlangte Schadenssumme von den Beklagten u.a. als Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten verlangt.

2

Die Firma ... beantragte am 10.6.1989 über die Beklagte zu 2. bei der Beklagten zu 1. Versicherungsschutz in der Kraftfahrtversicherung für Kfz.-Handel und Handwerk u.a. im Rahmen der Fahrzeugversicherung, Teilkasko mit 300,00 DM Selbstbeteiligung. Nr. 5 des Antragsformulars für die Fahrzeugversicherung lautet:

3

"Soll die Leistungsgrenze von DM 500.000,00 (gemäß II. 5. der Sonderbedingung) erhöht werden? ... Ja auf DM ... Nein .......

4

Angekreuzt wurde die Auswahlmöglichkeit "Nein". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 128 d.A. verwiesen. Die Beklagte zu 1. übersandte der Firma jedenfalls eine Zweitschrift des Versicherungsscheines. Nach den vertraglichen Vereinbarungen hatte die Firma ... vierteljährlich Meldebögen über den stichtagsbezogenen Bestand an versicherten Fahrzeugen auszufüllen. Diese wurden ihr von der Beklagten zu 1. über die Beklagte zu 2. zugesandt und von ihr ebenfalls über die Beklagte zu 2. an die Beklagte zu 1. zurückgereicht. Der an dem Betriebssitz/Risikoort in ... der Firma ... angegebene Fahrzeugbestand schwankte im Bereich von bis zu 12 Fahrzeugen. Die Firma ... verlegte im Oktober 1995 ihren Betriebssitz nach ... (Bl. 18 d.A.). In der Folgezeit war nicht mehr die Firma ... Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 1., sondern die Klägerin. Dies geschah unter Beibehaltung der Versicherungsvertragsnummer. An der bis dahin praktizierten Handhabung und dem Umfang der gemeldeten Fahrzeuge änderte sich durch den Betriebssitzwechsel und die Rechtsformänderrung nichts.

5

Mit Schreiben vom 17.4.1997 zeigte die Klägerin der Beklagten zu 2. den Wechsel des Risikoortes von Wiesbaden nach Hofgeismar an (Bl. 26 d.A.). Die Beklagte zu 1. forderte in der Folgezeit aufgrund der von der Klägerin ausgefüllten Meldebögen wiederum unter Beibehaltung der Versicherungsscheinnummer die Versicherungsprämie für den Risikoort Hofgeismar an. Mit dem Betriebssitzwechsel erhöhte sich die Anzahl der laut Meldebögen versicherten Fahrzeuge auf über 70. In den weiteren Meldebögen lag die Anzahl der Fahrzeuge im Bereich um die 60.

6

Am 29.11.1999 wurde der Fahrzeugbestand der Klägerin in Hofgeismar durch einen Brand beschädigt und zum Teil zerstört.

7

Die Beklagte zu 1. regulierte nicht den gesamten der Klägerin entstandenen Sachschaden, sondern zahlte entsprechend der Leistungsgrenzenregelung nach den Sonderbedingungen der Fahrzeugversicherung in Kfz.-Handel und Handwerk darauf nur 750.000,00 DM.

8

Die Klägerin trägt vor, eine Leistungsbegrenzung sei niemals wirksam vereinbart worden, weil sie keine entsprechenden Versicherungsunterlagen erhalten habe. Auch den Meldebögen habe sie keine Höchstsumme entnehmen können, weil unstreitig das entsprechende Feld im Kopf der Meldebögen nicht ausgefüllt wurde.

9

Jedenfalls hätten ihr die Beklagten wegen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten zu haften, weil ihnen nach der Betriebssitzverlegung hätte auffallen müssen, dass infolge der Erhöhung des Fahrzeugsbestandes die Haftungsgrenze im Schadenfall nicht ausreichen würde und damit für wesentliche Vermögenswerte kein Versicherungsschutz bestehe.

10

Insgesamt sei an den Fahrzeugen ein Schaden von 1.266.925,07 DM netto entstanden. Zudem könnte sie Aufräum- und Beseitigungskosten in Höhe von 21.280,00 DM ersetzt verlangen, wenn eine entsprechende Versicherung bestanden hätte.

11

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 538.205,07 DM nebst 7,75 % Zinsen aus 516.000,00 DM seit dem 2.3.2000 sowie 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz aus 22.205,07 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Beklagten beantragen,

  1. die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte zu 1. trägt vor, die Sonderbedingungen für die Fahrzeugversicherung Handel und Handwerk seien wirksam vereinbart worden. Eine Hinweisverpflichtung nach der Betriebsverlegung treffe sie als Versicherer nicht. Die Klägerin sei vielmehr gehalten, die Abdeckung von Risiken selbständig zu beurteilen. Dies sei ihr auch ohne Schwierigkeiten möglich gewesen; die Klägerin wisse, was die Fahrzeuge wert seien. Zudem habe sie, die Beklagte davon ausgehen müssen, dass die Klägerin durch die Beklagte zu 2. als Maklerin sachkundig beraten werde. Im übrigen zeige die Erfahrung, dass kaum ein Betrieb der Branche eine Erhöhung der Versicherungssumme vornehme, weil diese mit hohen Kosten verbunden sei und ein Schaden mit der Vernichtung des Gesamtbestandes eher unwahrscheinlich sei.

14

Die Beklagte zu 2. trägt darüber hinaus vor, aus ihrem Büro sei der Geschäftsführer der Klägerin insbesondere anläßlich des Betriebssitzwechsels darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit der Leistungsgrenzenerhöhung bestehe. Die Klägerin habe im übrigen davon aufgrund eigener Kenntnis im Versicherungsvertragsbereich gewußt. Schließlich habe sich für die Klägerin aufgrund der Hinweise und in den Meldebögen auf die bestehende Leistungsgrenze die Frage nach deren Erhöhung aufgedrängt. Die Klägerin habe beste Kenntnisse von dem potentiellen Schadensrisiko.

15

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 7.9.2001 (Bl. 288 d.A.) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 25.10.2001 (Bl. 272 ff d.A.) verwiesen.

Gründe

16

Die Klage ist gegen die Beklagte zu 1. nicht und gegen die Beklagte zu 2. teilweise begründet.

17

I.

1. Der Klägerin steht ein vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte zu 1. nicht zu. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag mit dem Inhalt, wie er im Jahre 1989 von dem heutigen Geschäftsführer der Klägerin für sich als Einzelkaufmann beantragt worden ist. Dieser Versicherungsvertrag ist zwischen den Parteien nach schlichter Anzeige der Änderung des Betriebssitzes oder der Änderung der Rechtsform unverändert in Höhe der schon mit der Einzelfirma ... bestehenden Versicherungsvertragssumme einverständlich fortgesetzt worden. Gegenstand des Vertrages vom 10.6.1989 war die Leistungsgrenze in der Fahrzeugversicherung je Schadensfall nach den Sonderbedingungen für Handel und Handwerk. Diese Sonderbedingungen sind ungeachtet des Vortrages der Klägerin, sie habe den Versicherungsschein nebst Anlagen nicht erhalten, Inhalt des Versicherungsvertrages. Dieses ergibt sich aus dem von dem Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Versicherungsantrag und der Versicherungsschein-Zweitschrift, in der auf die Sonderbedingungen verwiesen und zudem ausgeführt wird, dass der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsantrages zustandegekommen sei, soweit nichts anderes vermerkt sei. Letzteres war nicht der Fall.

18

Eine Änderung des Versicherungsvertrages ergab sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte zu 1. es unterlassen hatte, das Feld über die Leistungsgrenze in den Meldebögen vollständig auszufüllen. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Beklagten zu 1. liegt in diesem Untertassen ebensowenig wie eine Annahmeerklärung seitens der Klägerin durch Zurücksenden der Meldebögen.

19

2. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. auf Schadensersatz besteht jedenfalls nicht.

20

Die Beklagte zu 1. trifft keine Verletzung von Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag. Die Beklagte zu 1. als Versicherer ist grundsätzlich nicht gehalten, der Klägerin im Verlaufe des Versicherungsverhältnisses Hinweise und Belehrungen über den Umfang des bestehenden Versicherungsvertrages und eventuelle Unterversicherungsrisiken zu erteilen (vgl. auch Prölss-Martin, Versicherungsvertrags gesetz § 56 Rdnr. 7 ff). Vielmehr ist es regelmäßig Aufgabe des Versicherungsnehmers, seine Versicherungsverhältnisse fortlaufend zu beobachten und im Hinblick auf sinnvolle Änderungen zu überprüfen. Der Versicherungsnehmer kennt anders als der Versicherer die tatsächlichen Verhältnisse. Für ihn stellt die Beobachtung und Beurteilung seiner Verhältnisse keinen besonderen Aufwand dar, den er im Rahmen der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Davon vorliegend aufgrund überlegener Sachkenntnis bei der Beklagten zu 1. und wegen nur mit Schwierigkeiten zu beseitigender Unsicherheit auf selten der Klägerin als Versicherungsnehmerin abzuweichen, besteht kein Anlass. Den Wert der zu versichernden Fahrzeuge kann die Klägerin sicher beurteilen. Diese mit der Versicherungssumme zu vergleichen, die sie kennen oder bei Unsicherheit gegebenenfalls ermitteln mußte, bereitet keinerlei Schwierigkeit.

21

II.

Hingegen ist die Beklagte zu 2. verpflichtet, der Klägerin Schadenersatz wegen der bestehenden Unterversicherung zu leisten.

22

1. Anders als der Versicherer ist der Versicherungsmakler grundsätzlich verpflichtet, die Interessen des Versicherungsnehmers nicht nur bei Eingehung des Vertragsverhältnisses, sondern auch während dessen Lauf durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Er hat das Versicherungsverhältnis umfassend zu betreuen. Dazu gehört die laufende Überprüfung des Versicherungsschutzes und der Hinweis auf sinnvoll erscheinende Änderungen bzw. Ergänzungen (vgl. Prölls-Martin, Anhang § 43-48 Rdnr. 8 ff).

23

Gegen diese Beratungsverpflichtung hat die Beklagte zu 2. als für die Klägerin und die Beklagte zu 1. tätige Maklerin verstoßen, indem sie nach der Betriebssitzverlegung die Klägerin nicht auf eine möglicherweise bestehende Unterversicherung hingewiesen und ihr Vorschläge für eine wirtschaftlich sinnvolle Erhöhung des Versicherungsschutzes unterbreitet hat. Nach der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass aus dem Büro der Beklagten zu 2. ein Hinweis auf eine unter Umständen bestehende Unterversicherung gegeben worden ist. Jedoch hätte nach den bei der Beklagten zu 2. vorhandenen Erkenntnisquellen Anlass für einen derartigen Hinweis bestanden. Die Beklagte zu 2. erhielt von der Klägerin vierteljährlich die ausgeführten Bestandsmeldebögen. Diesen war selbst ohne Vergleich mit den bis zur Betriebssitzverlegung übersandten Meldebögen unschwer zu entnehmen, dass bei der Klägerin eine Unterversicherung bestehen könnte. Denn bei einem Bestand von 70 Fahrzeugen und einem Versicherungsschutz von 500.000,00 bzw. maximal 750.000,00 DM liegt eine Unterversicherung nahe. Ein sorgfältiger Versicherungsmakler darf nicht davon ausgehen, dass die versicherten Wohnmobile lediglich einen Wert von ca. 10.000,00 DM durchschnittlich haben. Dies ist nicht lebensnah. Zumindest hätte Anlaß zur Klärung bestanden.

24

Weiter durfte die Beklagte zu 2. nicht damit rechnen, dass die Klägerin die Leistungsgrenze in der Versicherung aktuell bekannt sein werde. Den Meldebögen war nicht die maximal vereinbarte Versicherungssumme zu entnehmen. Das entsprechende Feld war gerade nicht ausgefüllt.

25

Die Beklagte zu 2. hat ebenfalls nicht bewiesen, dass es eines Hinweises an die Klägerin nicht bedurfte, weil ihr Geschäftsführer hinreichend sachkundig war. Vielmehr ergibt sich Gegenteiliges aus den Bekundungen des Zeugen ....

26

Die Beklagte zu 2. hat schließlich nicht bewiesen, dass die Klägerin einem erteilten Hinweis auf die bestehende Unterversicherung nicht mit der Erhöhung der Versicherungssumme nachgekommen wäre. Zwar mag es allgemein üblich sein, die Versicherungsprämie und damit den Versicherungsschutz gering zu halten, weil mit einem derartigen Schadenumfang nicht zu rechnen sei. Indes ergibt sich aus diesem unterstellten häufigen Verhalten von Versicherungsnehmern für das Verhalten der Klägerin bei erteiltem Hinweis nichts mit Gewißheit Festzustellendes. Vielmehr zeigt der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit höherer Versicherungssumme nach dem Schadensfall, dass die Klägerin wirtschaftlich sinnvollen Ratschlägen voraussichtlich gefolgt wäre. Es verbleibt somit bei der Haftung der Beklagten zu 2. dem Grunde nach.

27

Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Beklagte zu 2. ihrer Hinweispflicht genügt hätte und die Klägerin dem erteilten Rat nachgekommen wäre.

28

2. Die Klage ist zur Höhe nur teilweise begründet.

29

Die Klägerin beziffert ihren Fahrzeugschaden auf insgesamt 1.266.925,07 DM. Diese Schadenssumme hat die Klägerin nach Bestreiten durch die Beklagte zu 2. mit Nichtwissen mittels Vortage von Sachverständigengutachten vereinzelt dargestellt. Danach ist die Beklagte zu 2. dem nicht mehr entgegengetreten, so dass von dem angeführten Gesamtschaden auszugehen ist.

30

Auf den Fahrzeugschaden hat die Beklagte zu 1. bereits 750.000,00 DM gezahlt. Es verbleibt ein Restschaden von 516.925,07 DM.

31

a) Die Klägerin hat in der hier interessierenden Teilkasko eine Selbstbeteiligung von 300,00 DM zu tragen. Diese Selbstbeteiligung wäre bei zu unterstellender umfassender Fahrzeugversicherung mit höherer Leistungsgrenze von dem Versicherer in Abzug gebracht worden. Da für 65 Fahrzeuge ein Schaden von über 300,00 DM und für 4 Fahrzeuge ein Schaden von jeweils nur 212,00 DM verlangt wird, ergibt sich mithin ein Betrag von 20.348,00 DM an Selbstbeteiligung, um den die Klageforderung zu kürzen ist.

32

b) Die Klägerin kann nicht die geltend gemachten Aufräum- und Beseitigungskosten von insgesamt 21.280,00 DM ersetzt verlangen. Zum einen ist diese Schadensposition von dem gemäß § 13 AKB zu erstattenden Sachschaden nicht erfasst. Zum anderen ist den von der Klägerin zur Erläuterung dieses Postens eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass nicht danach differenziert wird, ob nun Fahrzeuge oder andere Gegenstände beseitigt wurden. Entsorgt wurde erkennbar auch Bauschutt etc.

33

c) Die Klägerin hätte für die Erhöhung der Leistungsgrenze zwangsläufig eine höhere Versicherungsprämie zahlen müssen. Die dafür anfallende zusätzliche Prämie wäre bei unterstellter Befolgung des Rates der Beklagten zu 2. entstanden und mindert deshalb die Schadensersatzforderung der Klägerin. Bei der Feststellung des Umfanges der voraussichtlich zusätzlich zu zahlenden Prämie ist zugrunde zu legen, dass die Klägerin der Beklagten zu 1. ausweislich der Beitragsrechnung vom 26.6.1997 für 70/3 Fahrzeuge insgesamt 3.972,00 DM Prämie für die Leistungsgrenze von 500.000,00 DM zahlen mußte. Zur Feststellung des erforderlichen und gebotenen Umfanges der Versicherungsprämie mit Erhöhung der Leistungsgrenze ist nicht das von der Beklagten zu 2. eingereichte ersichtlich unangemessene Angebot der Garanta, sondern die tatsächlich ab dem Jahr 2000 von der Klägerin an die Allianz gezahlte Versicherungsprämie von 20.000,00 DM zu berücksichtigen. Da eine absolut genaue Feststellung der gegebenenfalls zusätzlich zu zahlenden Versicherungsprämie nicht möglich erscheint, schätzt die Kammer ausgehend von den dargestellten Bemessungsgrundlagen die zusätzliche Jahresprämie auf 4.000,00 DM, so dass für die Zeit ab April 1997 bis zum Schadenseintritt im November 1999 insgesamt 3 Jahresprämien zusätzlich, insgesamt mithin 12.000,00 DM hätten gezahlt werden müssen. Dieser Betrag ist von der Forderung der Klägerin abzusetzen.

34

d) Der der Klägerin mithin zustehende Schadensersatzanspruch von insgesamt 484.577,07 DM ist im Hinblick auf ihren Mitverursachungsbeitrag bei der Schadensentstehung hälftig zu kürzen. Auch der Klägerin hätte sich bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten aufdrängen können und müssen, dass die Leistungsgrenze in der Fahrzeugversicherung gegebenenfalls erhöht werden müsse. Selbst wenn dem Geschäftsführer der Klägerin bei der Betriebsverlegung nicht mehr vor Augen gestanden haben sollte, dass er im Jahre 1989 einen Versicherungsantrag unterzeichnet hat, in dem diese Leistungsgrenze von 500.000,00 DM ausdrücklich aufgeführt war, und bei der Klägerin keinerlei Unterlagen über den Versicherungsumfang mehr vorhanden gewesen sein sollten, hätte für sie sowohl aufgrund der Betriebssitzverlegung mit erheblicher Ausweitung des Fahrzeugbestandes als auch aufgrund des zweifachen Hinweises in den von ihr auszufüllenden Meldebögen auf eine in welcher Höhe auch immer bestehende Leistungsgrenze und deren Veränderbarkeit Anlass bestanden, bei der Beklagten zu 2. als ihrer Maklerin Rückfrage bezüglich des möglicherweise noch ausreichenden oder gegebenenfalls anzupassenden Versicherungsschutzes zu halten. Dieses bei Beachtung der eigenen Vermögensinteressen Naheliegende und einfach Umzusetzende nicht zu tun, begründet nach Auffassung der Kammer ein erhebliches Mitverschulden, dass in der Gewichtung der Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. gleichkommt. Im Ergebnis war daher der grundsätzlich begründete Ersatzanspruch um die Hälfte auf 242.288,54 DM zu kürzen.

35

Zinsen kann die Klägerin in beantragter Höhe gemäß §§ 284, 286, 288 BGB verlangen. Zwar weist die von ihr vorgelegte Zinsbescheinigung nicht die Höhe des Betriebsmittelkredites aus. Jedoch hat die Beklagte zu 2. den Zinsschaden nicht bestritten.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

37

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709, 108 ZPO.