Landgericht Hannover
Urt. v. 25.10.2001, Az.: 17 S 1073/01
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 25.10.2001
- Aktenzeichen
- 17 S 1073/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 34133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2001:1025.17S1073.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - AZ: 565 C 3179/01
Tenor:
für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das am 25. Mai 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover - 565 C 3179/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Kläger.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend.
Die Kläger buchten eine Pauschalreise für 2 Erwachsene und 2 Kinder vom 15.8.2000 bis zum 29.8.2000 zu einem Pauschalpreis vom 5. 443 DM im Hotel Sirenes Beach auf Samos in Griechenland. Hierbei handelte es sich um ein All-inclusive-Angebot. In dem Katalog der Beklagten hieß es im einzelnen dazu,
"Alles inklusive beinhaltet:
Vollpension, Frühstück, Mittag- und Abendessen in Buffetform (Getränke zum Essen: Hauswein, Bier, Softdrinks, Wasser). An der Pool-/Snackbar heiße und kalte Snacks von 10.00 bis 24.00 Uhr,... Nichtalkoholische Getränke (Softdrinks, Säfte und Wasser) und lokale alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Spirituosen von 10.00 bis 24.00 Uhr an der Hotelbar und an der Poolbar."
Weiter heißt es in der Beschreibung der Anlage,
"Zimmer: Gut eingerichtete Zimmer mit Telefon, Radio ... und Balkon oder Terrasse mit seitlichem Meeresblick.
Ausstattung: Modernes und ansprechendes Haus mit Rezeption, ..., klimatisierten Speisesaal, Bar und Minimarkt. Im weitläufigen Garten befindet sich der Süßwasserpool mit separaten Kinderbecken eine Sonnentrasse (Liegen und Schirme inklusive) ..."
Am 17.8.2000 machten die Kläger eine Gästemeldung gegenüber der Reiseleitung im Hotel Sirenes Beach. Für die einzelnen Beanstandungen wird Bezug genommen auf die Seite 2 der Klageschrift (Bl. 3 d.A.).
Die Beanstandungen haben die Kläger nach ihrer Rückkehr durch Schreiben vom 19.9. 2000 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Sie erhielten daraufhin am 5.2.2001 von der Beklagten einen Scheck in Höhe von 600 DM. Die Übersendung erfolgte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Einlösung war nicht an den Abschluss eines Abfindungsvergleichs geknüpft.
Die Kläger sind der Ansicht die von ihnen aufgeführten Beanstandungen begründeten eine Minderung des Reisepreises um 60 %, sowie die Zahlung von Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von 100 DM je Urlaubstag.
Die Kläger haben daher beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an sie 4.955,80 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz der EZB zu zahlen.
Die Beklagte hatte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Reiseleistungen seien dem Katalog entsprechend erbracht worden. Mängel hätten nicht vorgelegen, bzw. seien nur unzureichend vorgetragen worden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Hannover vom 7.5.2001 erklärte die Beklagte ihre Zahlung von 600 DM für vorbehaltlos, woraufhin beide Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 600 DM mit widerstreitenden Kostenanträgen für erledigt erklärten.
Durch das am 25. Mai 2001 verkündete Urteil, Bl. 47 dA, hat das Amtsgericht Hannover die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 6 % der Beklagten und zu 94 % den Klägern auferlegt. Das Urteil wurde den Klägern am 11.6.2001 zugestellt. Am 11.7.2001 haben die Kläger hiergegen Berufung eingelegt und diese am 13.8.2001 begründet.
Sie wiederholen und vertiefen ihren Sachvortrag erster Instanz.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 25.5.2001 abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 4.355,80 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz der EZB seit dem 5.10.2000 hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil soweit die Klage abgewiesen wurde und wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz. Ausserdem greift sie die Kostenentscheidung erster Instanz an, soweit ihr Kosten auferlegt worden sind.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.
Die Kläger haben zwar einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB für die mangelhaften Öffnungszeiten der Hotelbar und den fehlenden Meeresblick für eine Woche vom 15.8. bis zum 22.8.2000. Diese Mängel stellen eine Abweichung zu den Darstellungen im Katalog dar und bedeuten ein Fehlen zugesicherter Eigenschafen i.S.v. § 651 c l BGB. Nach den Beschreibungen im Katalog der Beklagten sollte die Hotelbar von 10 bis 24 Uhr durchgehend geöffnet sein. Tatsächlich war die Bar nur zu den Mahlzeiten geöffnet. Ferner sind den Gästen des Hotels Zimmer mit Meeresblick versprochen worden. Die Kläger hatten in der ersten Woche ein Zimmer im Tiefparterre des Hotels, von wo aus man das Meer nicht sehen konnte. Eine Mängelanzeige gem. § 651 d II BGB ist durch die Gästemeldung der Kläger vom 17.8.2000 erfolgt. Ferner haben die Kläger durch ihr Schreiben vom 19.9.2000 die Monatsfrist zur Geltendmachung der Mängel gegenüber der Beklagten von § 651 g I BGB eingehalten. Für die Mängel ist eine Minderung des Reisepreises in Höhe von allenfalls 10 % anzusetzen. Der Reisepreis betrug 5. 443 DM, hiervon ist allerdings ein Betrag von 100 DM Reiserücktrittsversicherung abzuziehen. Bei einer 10 % Minderung errechnet sich damit ein Betrag von 534,30 DM.
Die Mängel der Reise sind damit bereits durch die vorprozessuale Überreichung des Schecks seitens der Beklagten in Höhe von 600 DM vollständig abgegolten.
Die weiteren Mängelrügen der Kläger sind unbegründet.
Soweit die Kläger vortragen, es seien keine ausreichende Anzahl von Liegen am Hotelpool vorhanden gewesen, liegt darin kein Mangel, der eine Minderung rechtfertigt. Von der Beklagten ist lediglich eine Sonnenterrasse mit Liegen und Schirmen inklusive versprochen worden. Eine bestimmte Anzahl von Liegen bzw. das Vorhandensein einer Liege für jeden Gast ist im Katalog nicht zugesichert. 50 Liegen sind für ein 100 Zimmer-Hotel durchaus ausreichend, zumal weitere Liegemöglichkeiten am Strand vorhanden waren.
Auch die Behauptung, das Snackangebot der Poolbar wäre zu einseitig gewesen, begründet keinen Mangel der Reiseleistungen. An der Poolbar gab es neben den drei Hauptmahlzeiten Frühstück, Mittag- und Abendessen warme und kalte Snacks. Eine bestimmte größere Auswahl an verschiedenen Snacks war im Katalog der Beklagten nicht zugesichert.
Sofern die Kläger das All-inclusive-Angebot hinsichtlich der angebotenen Spirituosen Ouzo und Brandy bemängeln, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Kläger tragen nicht hinreichend konkret vor, was genau ihnen fehlte bzw. was trotz Zusage der Beklagten nicht angeboten wurde.
Was die fehlende Klimatisierung des Speisesaal angeht, begründet dies auch keine Minderung des Reisepreises. Der Speisesaal war mit einer Klimaanlage ausgestattet. Ihre Wirkung war lediglich dadurch eingeschränkt, dass andere Gäste des Hotels bei offenen Terrassentüren speisen wollten. Ein Betrieb der Klimaanlage ausserhalb der Essenszeiten war nicht geschuldet.
Die fehlende Bedienung mit Getränken zu den Mahlzeiten stellt keinen Mangel dar. Die Mahlzeiten wurden in Buffetform angeboten, eine Bedienung an den Tischen mit Speisen und Getränken war nicht zu erwarten. Die Getränke konnten an der Hotelbar geholt werden. Was die fehlende Tischreinigung angeht, so sind diese Behauptungen unsubstantiiert. Der Vortrag ist hierzu wenig konkret, so dass eine Minderung nicht in Frage kommt.
Ein Schadenersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreuden nach § 651 f II BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Ein erheblicher Mangel der Reiseleistungen der Beklagten liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung erster Instanz ist abzuändern. Für sie gilt nicht § 308 Absatz 1 ZPO (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. § 308, Rn. 7).
Nach § 91 a 1 ZPO waren allein den Klägern die Kosten aufzuerlegen. Nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der teilweisen beiderseitigen Erledigungserklärung hatten die Kläger einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises von 10 % und damit in Höhe von 534,30 DM. Dieser Betrag war aber bereits durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 600 DM abgegolten. Der Scheck hätte eingelöst werden können. Er war nicht an einen Vergleichsabschluss geknüpft. Die Klage war damit bereits zum Zeitpunkt der beiderseitigen teilweisen Erledigungserklärungen unbegründet.
Die Berufung ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.