Landgericht Hannover
Urt. v. 10.12.2001, Az.: 20 O 2450/01

Zulässiger Ausschluss von Schmerzensgeldforderungen bzgl. Spätfolgen durch den "immateriellen Vorbehalt"

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
10.12.2001
Aktenzeichen
20 O 2450/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 32150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2001:1210.20O2450.01.0A

...
hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
die Richterin am Landgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.800,- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche für Verletzungsfolgen aus einem Verkehrsunfall vom 5.6.1998 auf der ... geltend. Der Kläger wollte mit seinem Motorrad vom rechten Fahrstreifen aus nach links auf einen Parkstreifen abbiegen. Bei dem Überqueren der Fahrbahn wurde er von dem von hinten kommenden Fahrzeug Audi 80 des Beklagten zu 1) erfasst, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Nach einem im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren eingeholten unfallanalytischen Gutachten der DEKRA Automobil AG vom 30.10.1998 hatte der Beklagte zu 1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. Seine Ausgangsgeschwindigkeit im Reaktionszeitpunkt schätzte der Sachverständige auf mindestens 104 km/h. Der Kläger zog sich eine distale Unterschenkelfraktur links, einen Tibiakopfspaltbruch links, eine Außenknöchelfraktur links, ein Kompartmentsyndrom beider Unterschenkel und einen großen Hautdefekt linker Unterschenkel und Fuß zu. Er musste sich mehreren Operationen, zuletzt im August 1999 unterziehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten ärztlichen Berichte Bezug genommen. Nach dem Schwerbehindertenausweis vom 9.12.1999 beträgt der Grad der Behinderung 50 %.

2

Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 2) am 13.9.1999 einen Abfindungsvergleich, in dem es heißt:

"Wenn ich auf Grund des Schadensfalles vom 5.6.1998 DM 100.000,- erhalte, so bin ich sowie meine Rechtsnachfolger, auch für alle etwaigen unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Spätfolgen, mit allen Ansprüchen abgefunden ( ...)."

3

Auf der Abfindungserklärung war oben links zusätzlich vermerkt: "Der immaterielle Vorbehalt wird unbefristet vereinbart." Ein zunächst bis zum 31.12.2001 befristeter immaterieller Vorbehalt nach BGH-Rechtsprechung war zuvor wieder gestrichen worden. Der Kläger erhielt einen Betrag von insgesamt 100.000,- DM ausgezahlt, von diesem Betrag entfielen 70.000,- DM auf immaterielle Schäden.

4

Der Kläger macht auf der Grundlage der Vereinbarung des immateriellen Vorbehalts ein weiteres Schmerzensgeld von 150.000,- DM geltend.

5

Er trägt vor,

6

aufgrund der Rehabilitationsergebnisse stehe nunmehr fest, dass er - bedingt durch die Verkürzung des Beines - im Bereich des linken Hüftgelenkes weiterhin Beschwerden habe. Auch seien unverändert Schmerzen im Bereich der Sprunggelenke spürbar. Er zeige ein deutliches Entlastungshinken. Er sei zukünftig nur für leichte Tätigkeiten im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit einsetzbar. Eine weitere Zahlung von mindestens 150.000,- DM sei angemessen. Einschränkungen des immateriellen Vorbehaltes nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung seien nicht vereinbart worden. Vielmehr sollten die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung nicht Vertragsbestandteil werden. Dem Kläger sei es darauf angekommen, seine zukünftige gesundheitliche Entwicklung abzuwarten und bei einer Verschlechterung entsprechende Nachforderungen zu stellen.

7

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über den mit der Abfindungserklärung vom 13.9.1999 anteilig gezahlten Schmerzensgeldbetrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (14.8.2001).

8

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagten tragen vor,

10

weitere immaterielle Schadensersatzansprüche könnten nach der Abfindungserklärung nur geltend gemacht werden, wenn nach Abschluss der Vereinbarung unvorhergesehene und unvorhersehbare Unfallfolgen auftreten und unter Berücksichtigung dieser weiteren Folgen ein krasses Missverhältnis zwischen Schaden und Abfindung bestehe, so dass ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger den Unfall bei richtiger Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Die Beklagte zu 2) habe bei den materiellen Schadenspositionen eine Mithaftung von 25 % berücksichtigt, die sich der Kläger auch bei einer Nachforderung anrechnen lassen müsse. Eine volle Haftung sei lediglich für den Abfindungsvergelich zu Grunde gelegt worden. Der Kläger leide an einer angeborenen Hüftluxation. Trotz Operation sei ein Beckentiefstand links verblieben, der unfallunabhängig sei.

11

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht für die geltend gemachten Beeinträchtigungen und Beschwerden ein weiteres Schmerzensgeld nach den §§ 823, 847 BGB, § 3 Nr. 1, 2 PflichtVG nicht zu. Die vom Kläger vorgetragenen Verletzungsfolgen sind vom Umfang des am 13.9.1999 geschlossenen Abfindungsvergleich erfasst und abgegolten worden. Nach der Abfindungserklärung sollten mit der Zahlung des ausgehandelten Betrages grundsätzlich alle Ansprüche auf Grund des Schadensfalles vom 5.6.1998 abgegolten werden. Unabhängig von der zusätzlichen Vereinbarung eines immateriellen Vorbehaltes sind danach alle Schadensfolgen abgegolten, die bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt vorhergesehen werden konnte.

13

Dazu gehören alle zum Zeitpunkt des Vergleichabschlusses am 13.9.1999 bereits vorhandenen Unfallfolgen sowie die vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Behandlungsmaßnahmen und Operationen. Mit dem Vergleich werden daher auch Unfallfolgen abgedeckt, die den Parteien zum damaligen Zeitpunkt als Dauerschäden bekannt waren. Dazu gehört auch die Fragmentverschiebung mit Verkürzung des Unterschenkels, die eine Korrekturoperation am 5.8.1998 erforderlich machte.

14

Auch die operative Knochentransplantation vom 27.1.1999, die durch eine Pseudarthrosenbildung notwendig war, war den Parteien bei Abschluss des Abfindungsvergleiches bekannt.

15

Aus der Vereinbarung des immateriellen Vorbehalts lassen sich keine weitergehenden Ansprüche für die in diesem Rechtstreit vorgetragenen Unfallfolgen ableiten. Der immaterielle Vorbehalt schränkt den Ausschluss von Ansprüchen aufgrund unvorhergesehener und unvorhersehbarer Spätfolgen ein. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich der vereinbarte immaterielle Vorbehalt auf eine bestimmte BGH-Rechtsprechung beziehen sollte. Auch ohne Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung, z.B. zum Festhalten an einen Abfindungsvergleich (BGH NJW 1991, 1535) oder zur Frage der Grenzen der Rechtskraft eines Schmerzensgeldurteils, ist kein weiteres Schmerzensgeld für die vorgetragenen Verletzungsfolgen zu zahlen. Unabhängig davon, wie umfassend der immaterielle Vorbehalt im Zusammenhang mit der Regelung im Abfindungsvergleich zu den unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Spätfolgen interpretiert wird, steht dem Kläger jedenfalls kein Schmerzensgeld für Verletzungsfolgen zu, die bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung bereits eingetreten waren oder deren Eintritt für die Parteien vorhersehbar war, weil diese Folgen bereits abgegolten worden sind. Bei Abschluss des Abfindungsvergleiches war insbesondere vorhersehbar, dass die Verkürzung des Unterschenkels mit den damit einhergehenden Beschwerden im Bewegungsapparat als Dauerschaden verbleiben würde. Die vorgetragenen Schmerzen in den Sprunggelenken, die Rückenschmerzen und das Entlastungshinken stellen ebenfalls vorhergesehene oder vorhersehbare Folgen der Verletzungen dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die fortdauernde Gefühlstörung im linken Unterschenkel-Fuß-Bereich unerwartet aufgetreten ist und im Zeitpunkt des Abfindungsvereinbarung nicht berücksichtigt werden konnte. Im Abschlussbericht des Klinikums Hannover, Nordstadt, vom 20.7.1998 wird ein leichtes Taubheitsgefühl im Bereich des linken Fußrückens beschrieben. Der Grad der Behinderung in Höhe von 50 % ist ebenfalls nicht unerwartet aufgetreten, sondern dem Kläger bereits im Jahre 1999 gemäß Schwerbehindertenausweis vom 9.12.1999 bescheinigt worden.

16

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.