Landgericht Hannover
Urt. v. 20.12.2001, Az.: 2 O 3360/01 (173)

Anforderungen an die Auslegung eines Gesellschaftsvertrages; Verpflichtung zur Zahlung einer Einziehungsvergütung; Voraussetzungen für die Abtretung eines Geschäftsanteils

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
20.12.2001
Aktenzeichen
2 O 3360/01 (173)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 29806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2001:1220.2O3360.01.173.0A

Fundstelle

  • GmbHR 2002, 267-269 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2001
durch ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.401,14 DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2001 zu zahlen.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zum 01.01.2002 36.401,14 DM und zum 01.01.2003 36.401,14 DM zu zahlen.

  3. 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. 4.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 46.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist nach ihrem Gesellschaftsvertrag im Bereich der häuslichen Alten- und Krankenpflege sowie der Haus- und Familienpflege bzw. Haushaltshilfe tätig. Der Kläger ist seit dem 17.04.1990 mit einem Anteil von 25 % als Gesellschafter der Beklagten, die ein Stammkapital von 50.000,00 DM hat, beteiligt. Er erklärte die Kündigung seines Gesellschaftsanteils am 13.06.1999 zum Jahresende sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber den Mitgesellschaftern

2

... unter Berufung auf § 5 des Gesellschaftsvertrages, demzufolge die Kündigung eines Gesellschaftsanteils mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines jeden Jahres ausgesprochen werden kann.

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Mit der Klage begehrt er die Zahlung einer Abfindung gemäß § 20 Nr. 3 c der Ergänzung des Gesellschaftsvertrages. Demzufolge besteht die ... Einziehungsvergütung in einem Geldbetrag in Höhe des Anteils des betreffenden Gesellschafters am eingezahlten Stammkapital und seines Anteils an den Rücklagen und am Gewinnvortrag zzgl. der darauf lastenden Körperschaftssteuer abzgl. seines Anteils am Verlustvortrag am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres zzgl. des anteiligen Betrages, der sich aus der Aufdeckung der stillen Reserven, die in den Vermögenswerten der Sach- und Finanzanlagen enthalten sind, und dem anteiligen Betrag ergibt, der als Firmenwert einschließlich des Wertes der Geschäftsbeziehungen und Erfahrungen anzusetzen ist. Im Folgenden ist geregelt, wie die stillen Reserven und der Firmenwert ermittelt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die zu den Akten als Anlage A 1 und A 2 gereichten Fotokopien zum Gesellschaftsvertrag verwiesen.

4

Nach der Kündigung des Klägers kam es zum Streit mit dem übrigen Gesellschaftern der Beklagten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Abfindung, die er in Höhe von 100.000,00 DM für angemessen hielt. Die Beklagte ließ sich nicht darauf ein. Auch in der Gesellschafterversammlung vom 31.01.2000 konnte keine Einigung erzielt werden. Der Kläger wurde weder aufgefordert, seinen Geschäftsanteil abzutreten noch erfolgte eine Einziehung seines Geschäftsanteils durch ... Gesellschafterbeschluss. Dem Kläger wurde nur mitgeteilt, dass die Beklagte nicht in der Lage sei den Geschäftsanteil zu übernehmen bzw. abzufinden. Trotz mehrfacher Aufforderungen führte die Beklagte keine Regelung zur Abtretung oder Einziehung herbei. Der Kläger meint, nachdem die Beklagte nach der Kündigung mehr als 6 Monate Zeit gehabt habe, zur Ermittlung der Anspruchshöhe und zur Aufbringung der Abfindung sei die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs zum 01.07.2000 eingetreten. Da nach § 21 des Gesellschaftsvertrages die Abfindung in drei gleichen Raten zu entrichten ist, wobei der erste Teilbetrag 6 Monate nach Erklärung der Einziehung oder des Abfindungsverlangens und die anderen Teilbeträge jeweils ein Jahr nach Fälligkeit des vorausgehenden Teilbetrages fällig sind, sei der erste Teilbetrag zum 01.01.2001 fällig, die anderen Teilbeträge zum 01.01.2002 bzw. 01.01.2003.

5

Wegen der Höhe der vom Kläger nach der Berechnungsgrundlage in § 20 Abs. 3 c der Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag aufgrund der Informationen der

6

... vom 13.02.2001 zugrunde gelegten Zahlen, wonach sich eine Einziehungsvergütung in Höhe von insgesamt 109.203,42 DM errechnet, wird auf die Seiten 10 bis 14 der Klageschrift verwiesen.

7

Dementsprechend verlangt der Kläger Zahlung des ersten Teilbetrages von 1/3 der Einziehungsvergütung mit dem Klageantrag zu 1) und Feststellung bzgl. der weiteren beiden Teilbeträge mit dem Antrag zu 2).

8

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36.401,14 DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2001 zuzahlen,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zum 01.01.2002 36.401,14 DM und zum 01.01.2003 36.401,14 DM zu zahlen.

9

Hilfsweise beantragt er im Wege der Stufenklage,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, wahlweise gegenüber dem Kläger

    1. a)

      ein Abtretungsverlangen auszusprechen, wonach der Kläger seinen Geschäftsanteil an die Gesellschafter der Beklagten oder an eine von der Beklagten bezeichnete Person, bei der es sich auch um einen Gesellschafter handeln kann, abtreten soll, oder

    2. b)

      die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers zu erklären,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 109.203,42 DM fällig in drei gleichen Teilbeträgen in Höhe von jeweils 36.401,14 DM 6 Monate, 18 Monate und 30 Monate nach dem Abtretungsverlangen bzw. der Einziehungserklärung gemäß Ziffer 1 a) zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

11

hilfsweise beantragt sie,

der Beklagten für jeden Fall der Sicherheitsleistung zu gestatten, Sicherheit erbringen zu dürfen durch Vorlage einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse.

12

Sie meint, die Beklagte sei weder zur Zahlung einer Einziehungsvergütung noch zur Einziehung bzw. Geltendmachung des Abtretungsverlangens verpflichtet. Auch die Stufenklage sei unbegründet, zumal weder Einziehung noch Abtretungsverlangen in einem Gesellschafterbeschluss ausgesprochen worden sind. Der Kläger habe einen entsprechenden Antrag bei den Gesellschafterversammlungen auch nicht vorher auf die Tagesordnung setzen lassen. Sie meint, dem Kläger stünde allenfalls ein Abfindungsanspruch gemäß § 20 Ziffer 3 b in Verbindung mit § 18 Ziffer 2 b des Gesellschaftsvertrages zu, weil seine Kündigung als Austritt zu werten sei. Außerdem hätten der Beklagten in der Vergangenheit keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden, um dem Kläger eine Einziehungsvergütung zu zahlen. Weiter bestreitet sie die Abfindungshöhe und beruft sich auf § 20 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, wonach bei Streitigkeiten über die Höhe einer Abfindung ein Schiedsgutachten einzuholen ist.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist zulässig und begründet.

15

Der Kläger kann direkt auf Zahlung klagen und braucht nicht wegen des an sich von der Beklagten auszuübenden möglichen Wahlrechts, ob sie vom Kläger Abtretung seines Geschäftsanteils verlangt oder diesen einziehen will, im Wege der Stufenklage vorzugehen. Zwar hängt nach der vertraglichen Regelung in den §§ 19 und 20 der Ergänzung des Gesellschaftsvertrages die Verpflichtung zur Zahlung der Einziehungsvergütung von der Abtretung bzw. der Einziehung des Geschäftsanteils ab. Da aber die Beklagte trotz der ihr mit Schreiben vom 13.06.1999 bekannten Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger seit fast 2 1/2 Jahren von ihrem Wahlrecht keinen Gebraucht gemacht hat und dies offenbar auch nicht beabsichtigt, steht die fehlende Einziehung oder Abtretung des Geschäftsanteils der Fälligkeit nicht entgegen. Vielmehr kann sich die ... dann nicht auf den fehlenden Vollzug der Kündigung durch Einziehung oder Abtretung des ... Geschäftsanteils berufen und ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn sie von ihrem Wahlrecht über Jahre hinweg keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. OLG Köln, GmbHR 1998, 641 (644)).

16

Der Abfindungsanspruch beruht auf § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB.

17

Der vom Kläger errechnete Abfindungsbetrag ist nach Maßgabe der Regelung in § 20 Abs. 3 c der Ergänzungsvereinbarung vom 17. April 1990 für den Fall der ordentlichen Kündigung gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages zu Recht und hinsichtlich der dabei berücksichtigten Positionen zutreffend erfolgt und auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Da es sich bei der Kündigung des Klägers um eine ordentliche Kündigung gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages gehandelt hat, ist § 20 Abs. 3 c für die Berechnung des Abfindungsanspruches maßgeblich. In § 5 des Gesellschaftsvertrages ist eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch einen Gesellschafter mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines jeden Jahres vorgesehen. Dementsprechend hat der Kläger ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 5 des Gesellschaftsvertrages mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12.1999 gekündigt. Es handelt sich somit nicht um einen Austritt gemäß § 18 Abs. 2 b, der nach § 20 Abs. 3 b der Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag nur zu einer geringeren Abfindung geführt hätte, da deren Höhe nur nach dem Anteil des betreffenden Gesellschafters am eingezahlten Stammkapital und seines Anteils an den Rücklagen und am Gewinnvortrag zzgl. der darauf lastenden Körperschaftssteuer abzgl. seines Anteils am Verlustvortrag am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres zu berechnen wäre.

18

In dem hier vorliegenden Fall der ordentlichen Kündigung kommen zu den vorgenannten Positionen die anteiligen Beträge, die sich aus der Aufdeckung der stillen Reserven, die in den Vermögenswerten der Sach- und Finanzanlagen enthalten sind und dem Firmenwert einschließlich des Wertes der ... Geschäftsbeziehungen und Erfahrungen ergibt. Dementsprechend hat der Kläger seinen Abfindungsanspruch zum Stichtag 31.12.1999 mit 109.203,42 DM errechnet. Das Bestreiten der Abfindungshöhe durch die Beklagte ist unbeachtlich, da nämlich der Kläger im Einzelnen unter Vorlage der ihm von der ... zur Verfügung gestellten Bilanzen die einzelnen Positionen der ... Einziehungsvergütung sowie insbesondere auch die Berechnung der stillen Reserven und des Firmenwertes dargelegt hat, so dass die Beklagte im Einzelnen hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen welche Positionen falsch errechnet sein sollen. Auf die Einholung eines Schiedsgutachtens gemäß § 20 Abs. 6 der Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag wegen Streitigkeiten über die Höhe der Einziehungsvergütung kann die Beklagten sich daher nicht mit Erfolg berufen.

19

Der Einwand der Beklagten, sie habe keine liquiden Mittel zur Zahlung der Einziehungsvergütung ist unerheblich. Insoweit hätte es zu ihren finanziellen Verhältnissen im Jahr 2001 konkreter Ausführungen bedurft.

20

§ 21 Abs. 1 der Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag steht der Fälligkeit nicht entgegen. Danach ist die Abfindung in drei gleichen Teilbeträgen zu entrichten, wobei der erste Teilbetrag 6 Monate nach Erklärung der Einziehung (bzw. der Abtretung vgl. § 19 Abs. 2 der Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag) zahlbar ist. Eine längere Überlegungsfrist der Beklagten zum Vollzug des Austritts und sowie der Ermittlung der Höhe und zur Finanzierung der Abfindungssumme als bis zum 01.07.2000 ist dem Kläger, der im Juni 1999 gekündigt hatte, nicht zuzumuten. Demzufolge ist entsprechend der Regelung in § 21 der Ergänzung des Gesellschaftsvertrages der erste Teilbetrag zum 01.01.2001 fällig gewesen, so dass insoweit dem Klageantrag zu 1) stattzugeben war, die weiteren Teilbeträge werden zum 01.01.2002 bzw. 01.01.2003 fällig, so dass insoweit dem Feststellungsantrag stattzugeben war.

21

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 21 Abs. 2 der Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.