Landgericht Hannover
Urt. v. 30.08.2001, Az.: 25 O 3590/01 - 110 -

Antrag auf Erlass einer Verbotsverfügung im Wege des Eilverfahrens ; Voraussetzungen für die Vergabe eines Gütesiegels für Internet-Angebote; Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
30.08.2001
Aktenzeichen
25 O 3590/01 - 110 -
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 29804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2001:0830.25O3590.01.110.0A

Verfahrensgegenstand

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

In dem Rechtsstreit
hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... sowie
die Handelsrichter ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagten wird es verboten, unter der Internetadresse ... oder unter der Internetadresse ... zuerst genannte und damit auf das nachfolgend genannte Angebot verweist, im Internet für die erfolgreiche Überprüfung von Diensten/Internetauftritten (sogenannte Audits) von Anbietern und Inhabern von Internetseiten, Agenturen und Dienstleistern innerhalb eines Informations- und Kommunikationsdienstes das Gütesiegel ... zu vergeben.

  2. 2.

    Der Beklagten wird es verboten, unter der Internetadresse ... die Leistung - Überprüfung des jeweiligen Dienstes/Internetauftritts - gegenüber jedem Anbieter und Inhaber von Internetseiten, Agenturen und Dienstleistern für einen Preis von EUR 99 zuzüglich Mehrwertsteuer anzubieten.

  3. 3.

    Der Beklagten wird es verboten, unter der Internetadresse ... die Leistung - Überprüfung des jeweiligen Dienstes/lnternetauftrittes sowie die Vergabe eines entsprechenden Gütesiegels - gegenüber jedem Anbieter und Inhaber von Internetseiten. Agenturen und Dienstleistern für einen Preis von EUR 99 zu züglich 16 % Mehrwertsteuer anzubieten.

  4. 4.

    Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung, die von dem Unterlassungserklärenden zu verantworten ist, und nicht aus der Herstellung eines alten Datenbestandes durch den Webhoster resultiert, ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Vereinsvorstand, angedroht.

  5. 5.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend nur noch Klägerin) wendet sich gegen bestimmte Angebote der Verfügungsbeklagten (Beklagte) im Internet und verlangt deren Unterlassung.

2

Die Klägerin bietet professionelle Internetdienstleistungen verbunden mit Kundenberatung und -betreuung an, die die Überprüfung von Webseiten mit einschließen. Die Beklagte ist als wettbewerbsschützender Verein organisiert und bietet ebenfalls Leistungen im Internet an, für die sie die Erteilung eines ... zum Preis von EUR 99 zuzüglich 16 % Umsatzsteuer offeriert hat. Die Beklagte hat sich im Juni 2001 als sogenannte qualifizierte Einrichtung nach § 22 a AGBG mit sofortiger Wirkung in die Liste qualifizierter Einrichtungen eintragen lassen unter Hinweis auf ihre Satzung, die bestimmt, Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Gegen diese Eintragung ist fristgerecht Widerspruch erhoben worden. Die Eintragung ist zwischenzeitlich suspendiert, aber noch nicht endgültig entschieden. Kurz nach ihrer Eintragung in die Liste hat die Beklagte umfangreiche Abmahnungen in Wettbewerbsangelegenheiten versandt.

3

Die Beklagte hat unter zwei Internetseiten Überprüfungsdienste angeboten, die sich auf sogenannte Audits beziehen. Dafür will sie EUR 99 zuzüglich Mehrwertsteuer berechnen. Ihre Dienstleistungen bietet sie ausweislich der entsprechenden Webseilen jedem Anbieter und Inhaber von Internetseiten. Agenturen und Dienstleistern innerhalb eines Informations- und Kommunikationsdienstes als Überprüfung des Dienstes/Internetauftritts an. Sie offeriert einen Abschlussbericht mit Empfehlungen und rechtlichen Bewertungen, die in Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei erarbeitet werden. (Internetseite ...). Auf einer weiteren Webseite (...) bietet sie für diese Dienstleistungen die Vergabe eines ... an als lizensiertes Gütesiegel-Logos. In ihrem Angebot heißt es wörtlich:

"Das ... signalisiert Ihren Kunden/Nutzer den korrekten Umgang mit personenbezogenen Daten. Da unser Gütesiegel nur nach gründlicher Prüfung vergeben wird, werden Anbieter von Internetseiten, die unser Gütesiegel tragen, ein Vertrauen mit dem richtigen Umgang ihrer Daten zum Internet-Nutzer aufbauen können (Bl. 39 d.A.)."

4

Dabei verweist die Beklagte auf eine alle Empfehlung des Bundesbeauftragten für Datenschutz, wonach dieser das Fehlen eines "Qualitätssiegels" öffentlich kritisiert hat. In ihrem Angebot hat die Beklagte die Audit-Überprüfung unter Vergabe des Gütesiegels webRobin zu einem Einführungspreis von "EUR 99 zuzüglich Mehrwert Steuer" offeriert.

5

Die Klägerin, die ebenfalls professionelle Internetdienstleistungen verschiedenen Umfanges anbietet (Bl. 34-37 d.A.), hat sich gegen diese Art der Internet-Werbung mit einer Abmahnung unter Beifügung einer Urrterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Bl. 25 d.A.) gewandt. Diese Unterlassungs- und strafbewehrte Verpflichtungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

6

Die Beklagte hat zwischenzeitlich ihre Webside geändert und verwendet jetzt nicht mehr den Begriff ..., sondern nur noch den Begriff "..." Auch ihre Preisangabe hat sie dahingehend geändert, dass sie jetzt neben dem Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer auch den Endpreis brutto angibt.

7

Die Klägerin wendet sich gegen den Internetauftritt der Beklagten und möchte diesen verboten sehen. Sie vertritt die Auflassung, das Angebot und die Vergabe des Gütesiegels sei wettbewerbsrechtlich als irreführend im Sinne des § 3 UWG zu beanstanden. Durch die Angabe des Nettopreises sei außerdem die Vorschrift der Preisangabeverordnung verletzt. Beide Tatbestände seien auch nicht durch die Änderung der Webside ausgeschlossen, da die Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung ausdrücklich verweigert habe. Die Beklagte meint, das ... führe zu einer Verwechslung mit einem Gütezeichen, das allein von dem RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.) vergeben werden dürfe. Sie sieht sich durch die Tätigkeit der Beklagten in ihrem Wettbewerb behindert und beeinträchtigt und behauptet, sie sei in dem umkämpften Markt Mitbewerberin. Die Beklagte sei zwar als Verbraucherschutzverein bezeichnet, sei aber in Wahrheit nur darauf aus, durch Versendung von Serienabmahnungen in die eigene Tasche zu wirtschaften.

8

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

9

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abzulehnen.

10

Die Beklagte beanstandet das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin und meint, der Klägerin gehe es nur darum, selbst durch Informationen über das Internet werblich aus dem vorliegenden Streitfalle Vorteile zu erlangen. Sie meint, als wertbewerbsschützender Verein sei sie nicht im selben Markt wie die Klägerin tätig, so dass ein Wettbewerbsverhältnis nicht vorliege. Durch eine Veränderung in der wirtschaftlichen Auffassung der mündigen Verbraucher habe der Begriff "Güte" eine Änderung erfahren, so dass eine Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung ... nicht gegeben sei. Es sei von einer weitreichenden Entwertung des Begriffsbestandteils "Güte" im Wettbewerbsverkehr auszugehen. Einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung verneint die Beklagte mit der Auffassung, die von ihr angebotenen Leistungen richteten sich nicht an den Kreis der Endverbraucher, sondern an einen Kundenkreis, der bereits über eine eigene Internetpräsenz verfügt und diese im Hinblick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen prüfen lassen möchte.

11

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

12

Der Antrag auf Erlaß der Verbotsverfügung im Wege des Eilverfahrens (§§ 935.940 ZPO) ist zulässig und begründet.

13

Die Beklagte ist verpflichtet, die wettbewerbswidrigen Hinweise und die Angebote auf Vergabe ihres "..." zum Angebotspreis von "EUR 99 zzgl. MWSt." zu unterlassen.

14

Dieses Angebot ist wettbewerbswidrig gem. § 3 UWG und verstößt gegen § 1 der Preisangabenverordnung (PrangVO).

15

Die Beklagte hat es zu unterlassen, im Internet das "..." zu vergeben und ihre Dienstleistung auf den beiden im Tenor näher genannten Internetseiten für "EUR 99 zzgl. MWSt" anzubieten.

16

A.

Die Klägerin ist als Wettbewerberin der Beklagten aktivlegitimiert.

17

Zwischen den Parteien liegt ein direktes Wettbewerbsverhältnis vor. Beide Unternehmen betreiben die Aquisition ihrer entgeltlichen Internetdienstleistungen auf demselben Markt. Ihre Produkte sind gegenseitig austauschbar, zumindest aber bei der nach dem Gesetz gebotenen weiten Auslegung geeignet sich gegenseitig zu behindern und zu verdrängen, weil sie die gleiche oder naheliegend ähnliche Nachfrage bedienen. Ob die Beklagte nach ihrem Satzungszweck und ihrer im Vereinsnamen herausgestellten Zielsetzung ursprünglich oder auch möglicherweise noch aktuell rieten ihrer wirtschaftlich ausgerichteten Orientierung Belange des Verbraucherschutzes nach § 22 a AGBG wahrnimmt ist unbeachtlich. Die Kammer muß deshalb auch nicht klären, ob die Beklagte zu Recht in die entsprechende Liste nach § 22 a AGBG aufgenommen oder zwischenzeitlich gestrichen worden ist. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Vielzahl der von der Beklagten ausgebrachten Abmahnungen geeignet ist. Bedenken gegen die satzungsgemäßen Intentionen der Beklagten zu erheben, was die Klägerin meint. Ausschlaggebend ist allein, daß die Beklagte im Rahmen ihres " ..." als Wettbewerberin der Klägerin auf demselben Markt auftritt und sich deshalb auch selbst an die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu halten hat.

18

Diese Regeln hat die Beklagte verletzt.

19

B.

1.

Die Verwendung der Bezeichnung ... ist wettbewerbswidrig weil diese Bezeichnung auch für einen informierten und kritischen Nachfrager nach Internet-Dientsleistungen eine Nähe zu den sogen objektiven Gütezeichen, die z.B. vom RAL (Deutsches Institut für Güteslcherung und Kennzeichnung, Bonn) vergeben werden, assoziiert und die zu einer den Wettbewerb beeinflussenden Verwechslung mit firmeninternen Qualitätskennzeichen führt. Gütezeichen werden nach Maßgabe der vom RAL aufgestellten Grundsätze für Gütezeichen vergeben (Busse/Starck, WZG, 6. Aufl., § 17 Rn 5). Als Träger der objektiven Gutezeichengemeinschaften werden z.B. in § 27 GWB Wirtschaftsorganisationen genannt, die einen Warenzeichenschutz (WZG a.F.) nur erhalten, wenn sie den von der Gütegemeinschaft angemeldeten Zeichen entsprechen. Enthält ein Zeichen einen Gütehinweis, so ist es täuschend, wenn nicht eine neutrale Stelle, etwa der RAL, die Prüfung auf Einhaltung von qualitativen Mindestvoraussetzungen (Busse/Starck, a.a.O., Rn 6). Eine solche objektive und neutrale Überprüfung der Leistungen der Beklagten erfolgt hier aber nicht. Die Beklagte gibt sich ihr Qualitätszeichen selbst. Zwar hat die Beklagte hier nicht den Begriff Gütezeichen, sondern den eines "Gütesiegels" verwandt. Kontext und Aufmachung der werblichen Anpreisung und auch erkennbar die Intention der Beklagten folgen indes jenen Werbezeichen, die vom vom Verkehr als Gütezeichen verstanden werden. Die Erwartung, daß das Produkt von einer neutralen, außerhalb des gewerblichen Gewinnstrebens stehenden Stelle geprüft worden ist, dient hier dazu, der Beklagten einen durch die Verwendung des Begriffs "Gütesiegel" beabsichtigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, der unlauter ist.

20

2.

Die Beklagte hat außerdem gegen §§ 1.3 UWG i.V. mit § 1 PrangVO verstoßen, indem sie ihren Angebotspreis nicht als Endpreis, sondern ala Netto-Preis zzgl. Mwst im Internet herausgestellt hat.

21

Anders als die Beklagte meint, dient der Schutz der PrangVO hier auch dem Schutz der Internetnachfrager nach der Gestaltung und Prüfung der Home-Pages. Jeder Interessent, der sich das Internet-Angebot der Beklagten durch Anklicken verschafft, ist zugleich Letztverbraucher und befindet sich damit im Schutzbereich des § 1 Abs. 1 PrangVO, wie die systematische Stellung des § 7 Abs. 1 PrangVO (enumerative Aufzählung von Ausnahmen) zeigt. Die PrangVO verpflichtet zu Preiswahrheit und -Klarheit. Eine Preisverschleierung ist nach §§ 1.3 UWG ein Vorteil, der durch einen Rechtsmißbrauch erlangt ist. Er ist unlauter und verpflichtet zur Unterlassung Eine andere Auffassung folgt auch nicht aus der Begriffsbestimmung des § 2 TKG Der Begriff Nutzer im Sinne des TKG meint nämlich sowohl den privaten Endabnehmer, als auch den Wettbewerber als Nachfrager von Telekommunikationsleistungen. Im Verhältnis zur Beklagten ist ein privater Nachfrager nach den Internet-Dienstleistungen der Beklagten Endnachfrager.

22

C.

Durch die Verletzungshandlungen der Beklagten ist die Rechtswidrigkeit und die Wiederholungsgefahr des Wettbewerbsverstoßes indiziert. Zwar hat die Beklagte ihre Internetseite nunmehr geändert und verwendet den Begriff eines "Güte"-Zeichens nicht mehr. Die Preisangabe hat sie ebenfall geändert und gibt jetzt auch den Brutto-Endpreis an. Gleichwohl hat sie bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung die begehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben und ist auch nicht anderweitig von ihrer Auffassung abgerückt. Die Gefahr eines jederzeit denkbaren neuen Verstoßes ohne die von der Klägerin verlangte Eilentscheidung Hegt deshalb vor. Die Beklagte war daher im Eilverfahren zur Unterlassung zu verurteilen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.