Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.02.2001, Az.: 14 U 51/00
Architektenhonorar; Vergütungsnachforderung; Tragwerksplanung ; Abschlussrechnung ; Bauvorhaben; Bindungswirkung ; Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.02.2001
- Aktenzeichen
- 14 U 51/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 21517
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0208.14U51.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 631 BGB
- § 242 BGB
Amtlicher Leitsatz
Erklärt ein Architekt in einer Schlussrechnung eine Position 'Vorbereitung, Statik' für bezahlt, bleibt er an diese Erklärung gebunden.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Dezember 1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer: 22. 548, 91 DM.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers, mit der dieser seinen Anspruch auf Vergütung der Tragwerksplanung weiterverfolgt, die er für das Bauvorhaben der Beklagten in ....... erstellt hat, hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein solcher Vergütungsanspruch weder in der gemäß Rechnung vom 20. Oktober 1999 (Bl. 90) in erster Instanz geltend gemachten Höhe von 17. 097, 18 DM noch (gar) in Höhe eines Betrages von 22. 548, 91 DM zu, den er der Beklagten während des Berufungsverfahrens mit Schlussrechnung vom 26. April 2000 für die Tragwerksplanung in Rechnung gestellt hat und der nach der entsprechenden Erweiterung der Klage und der Berufung durch den Kläger nunmehr den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet.
Unter den hier gegebenen Umständen ist der Kläger aufgrund seiner Abschlussrechnung vom 18. Januar 1995 (Bl. 8) gehindert, von der Beklagten eine (weitere) Vergütung für die Erstellung der Statik für ihr Bauvorhaben zu verlangen. Zwar hat der ....... seine frühere strenge Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Schlussrechnung eines Architekten inzwischen gelockert. Nach seiner neueren Rechtsprechung ist nicht jede Nachforderung des Architekten nach der Erteilung einer Schlussrechnung von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr müssen die Interessen des Architekten und seines Auftraggebers im Einzelfall umfassend gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl. , § 8 Rn. 39 m. w. N. ).
Aber auch bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist hier die vom Kläger für die Tragwerksplanung geltend gemachte Honorarnachforderung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Unter 6. seiner Abschlussrechnung vom 18. Januar 1995 heißt es 'Vorbereitung, Statik 10 % = 3. 338, 57 DM', wobei dahinter vom Kläger selbst der maschinenschriftliche Vermerk 'bezahlt' gesetzt worden ist. Angesichts dieser Gestaltung der Abschlussrechnung durfte die Beklagte, auf deren Empfängerhorizont als bauunerfahrene Hausfrau hier abzustellen ist, davon ausgehen, dass mit dieser Rechnung auch die Vergütung des Klägers für die von ihm erstellte Statik erledigt war, und zwar unabhängig davon, ob sie den Kläger mit der Tragwerksplanung bereits beim Abschluss des Architektenvertrages vom 18. /28. März 1994 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich beauftragt hat.
An einer Vergütungsnachforderung für die Erstellung der Statik ist der Kläger hier umso mehr gehindert, als er seinen diesbezüglichen Honoraranspruch überhaupt erstmals mit Rechnung vom 20. Oktober 1999 (Bl. 90) zu einem Zeitpunkt geltend gemacht hat, als der vorliegende Rechtsstreit kurz vor seinem Abschluss in erster Instanz stand. Zu diesem Zeitpunkt waren seit der Erteilung der Abschlussrechnung vom 18. Januar 1995 fast fünf Jahre verstrichen, ohne dass der Kläger gegenüber der Beklagten auch nur ein einziges Mal auf sein noch ausstehendes Honorar für die Tragwerksplanung zu sprechen gekommen wäre. Dies gilt sowohl für die Schreiben des Klägers vom 13. September und 1. Dezember 1995 sowie vom 2. Januar 1996 (Bl. 185 ff. ), mit denen er gegenüber der Beklagten die Bezahlung der Abschlussrechnung vom 18. Januar 1995 angemahnt hat, als auch für die beiden weiteren Schlussrechnungen vom 6. August 1997 (Bl. 45) und vom 18. Februar 1999 (Bl. 76). Nachdem sich der Kläger in keinem dieser Schriftstücke die Geltendmachung des Honorars für die Erstellung der Statik auch nur vorbehalten hat, war er nach Treu und Glauben gehindert, diese Vergütung nunmehr nach Ablauf von fast fünf Jahren nach der Erteilung der Abschlussrechnung vom 18. Januar 1995 (erstmals) mit Rechnung vom 20. Oktober 1999 gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Jedenfalls zu diesem (späten) Zeitpunkt überwog das schutzwürdige Vertrauen der Beklagten darauf, vom Kläger wegen der Erstellung der Tragwerksplanung nicht mehr auf Zahlung eines Honorars in Anspruch genommen zu werden. Angesichts des langen Zeitraums, der nach der Abschlussrechnung vom 18. Januar 1995 verstrichen war, ändert hieran auch der Umstand nichts, dass die Beklagte diese Rechnung (vom 18. Januar 1995) nicht akzeptiert hatte. Auch angesichts dieser Tatsache brauchte sie jedenfalls Ende 1999 nicht (mehr) damit zu rechnen, dass der Kläger ihr noch eine Vergütung für die Erstellung der Statik in Rechnung stellen würde.
Da der Kläger nach alledem jedenfalls nach Treu und Glauben keinen durchsetzbaren Anspruch auf das Honorar für die von ihm vorgenommene Tragwerksplanung hat, hat das Landgericht die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt.