Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 01.02.2001, Az.: 11 U 110/00

Buchauszugserteilung ; Handelsvertreter; Provisionsabrechnung; Verjährung; Ausgleichsanspruch; Rotierendes System

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.02.2001
Aktenzeichen
11 U 110/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 21483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0201.11U110.00.0A

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 2001, 168-169

Amtlicher Leitsatz

Zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im sog. rotierenden System.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 24. Februar 2000 abgeändert, soweit das Landgericht den im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges und den davon abhängigen noch unbezifferten Anspruch auf Zahlung einer Provision abgewiesen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, die die Klägerin in den Jahren 1993 bis 1997 mit Kunden der Beklagten vermittelt hat.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Hannover zur Entscheidung über den noch unbezifferten Provisionsanspruch (2. Teil der diesbezüglichen Stufenklage) und über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Berufung - zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Berufung (betreffend die Zahlung eines höheren Ausgleichsanspruchs) wird zurückgewiesen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 30. 000, - DM.

Gründe

1

Die Berufung der Klägerin hat nur teilweise, nämlich soweit die Klägerin im Wege der Stufenklage einen Buchauszug im Hinblick auf etwaige rückständige Provisionen begehrt, Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

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I. Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges

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1. Der Klägerin steht der geforderte Buchauszug zu. Die Klägerin war Handelsvertreterin. Demgemäß steht ihr ein Buchauszug zu, ohne dass es hierfür der Angabe eines rechtlichen Interesses bzw. vorhergehender Rügen zu den erteilten Provisionsabrechnungen früheren Datums bedürfte. Es bedarf auch nicht der namentlichen Angabe derjenigen Kunden, über die die Klägerin den Buchauszug begehrt. Vielmehr ist es gemäß § 87 c Abs. 2 HGB Pflicht des Prinzipals, wenn der Handelsvertreter dies verlangt, bei der Abrechnung einen Buchauszug zu erstellen. Dies ist in der Rechtsprechung dahin ausgeweitet und verstanden worden, dass der Buchauszug nicht nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der erteilten Abrechnung, sondern auch später noch verlangt werden kann, wenn es nur möglich erscheint, dass sich noch offene Provisionsforderungen ergeben können.

4

Der Senat hält es zwar grundsätzlich für erwägenswert, die zeitliche Koppelung zwischen der Abrechnung und dem Buchauszug wieder enger zu ziehen, weil der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges oftmals als Kampfmittel des ausgeschiedenen Handelsvertreters gegen den Prinzipal missbraucht wird. Eine solche Begrenzung des Anspruchs müsste jedoch auf bestimmte Fallgruppen beschränkt bleiben. Einer abschließenden Entscheidung über diese Frage, deretwegen - käme es auf sie an - der Senat freilich auch die Revision zulassen würde, bedarf es im Streitfall jedoch nicht. Zwar hat im Streitfall die Klägerin in erster Instanz versucht, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges als Kampfmittel zu instrumentalisieren, um ihren vermeintlichen Ausgleichsanspruch mit Zahlenmaterial unterlegen zu können, obwohl das Gesetz insoweit die Darlegungs- und Beweislast eindeutig beim Handelsvertreter sieht und diesem den Anspruch auf einen Buchauszug insoweit nicht als Hilfsanspruch an die Hand gibt. Dem hat die Klägerin durch Änderung ihres Antrags in der Berufungsinstanz jedoch Rechnung getragen und ist zur Anknüpfung an mögliche Provisionsansprüche zurückgekehrt. Unter diesem Gesichtspunkt steht ihr ein Buchauszug auch zu, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt:

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Dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung des Buchauszuges steht nicht der Einwand der Erfüllung entgegen. Die Beklagte meint zwar, ihren Provisionsabrechnungen ließen sich so viele Einzelheiten entnehmen, dass es daneben eines Buchauszuges nicht mehr bedürfe. Dies stimmt jedoch hinsichtlich der Frage nicht, ob und wann der jeweilige Kunde in welcher Höhe gezahlt hat. Diese Angaben folgen aus den Provisionsabrechnungen nicht. Demgemäß kann der Handelsvertreter auch bei Heranziehung aller Provisionsabrechnungen nicht ermitteln, ob ein Storno wegen Nichtzahlung letztlich zu Recht erfolgt ist oder gegebenenfalls wieder hätte rückgängig gemacht werden müssen, weil beispielsweise der Kunde erheblich später, gegebenenfalls auch nach gerichtlicher Geltendmachung doch noch gezahlt hat. Demgemäß bleibt trotz der Vielzahl der Angaben aus den Provisionsabrechnungen ein ungedeckter Informationsbedarf, den die Beklagte der Klägerin durch Erstellung eines Buchauszuges erfüllen muss. Insoweit scheidet auch ein Anspruch auf bloße Ergänzung der Provisionsabrechnungen aus, an den man denken könnte, wenn allein die Zahlungsdaten in den von der Klägerin ihrer Handelsvertreterin kontinuierlich überlassenen Abrechnungen fehlten. So verhält es sich jedoch im Streitfall nicht. Die Beklagte hat eine Stornoreserve gebildet und über diese - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - bisher nicht abgerechnet. Um dennoch die erhaltenen Zahlungen zu den zu beanspruchenden Zahlungen ins Verhältnis setzen zu können, bedarf die Klägerin einer nach Kunden und Geschäftsvorfällen geordneten Zusammenstellung aller Daten der von ihr bearbeiteten Geschäfte und nicht lediglich einer Ergänzung jeweils einzeln erteilter Provisionsabrechnungen, von denen gerade im Falle von Stornos mehrere einen einzelnen Vorgang betreffen können.

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Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ist auch nicht etwa durch eine Einigung der Parteien auf die jeweiligen Provisionen ausgeschlossen. Die Beklagte behauptet dies im Hinblick darauf, dass sie während der Tätigkeitsdauer der Klägerin ihr Abrechnungssystem so umgestellt hat, dass dem Handelsvertreter vor Erteilung einer Abrechnung und Auszahlung der sich daraus ergebenden Provision eine Provisionsvorschlagsliste hereingereicht wurde, auf deren Basis der Handelsvertreter Provision erhielt, wenn er die Vorschlagsliste unterzeichnet zurücksandte (Anlage B 11).

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Eine vorbehaltlose Unterschrift unter einer solchen Vorschlagsliste bestätigt schon im Normalfall nur die Vermutung des Handelsvertreters, dass der Prinzipal die Vorgänge des letzten Monats ordnungsgemäß erfasst haben wird. Der Unterschrift wird aber im Regelfall keine Aussage zu der Frage zu entnehmen sein, ob z. B. noch Zahlungen von Kunden eingegangen sind, hinsichtlich deren Bestellungen wegen Zahlungsverzuges bereits Stornos erfolgt waren. Im Hinblick hierauf stellt eine etwaige Einigung auf die aktuell zu zahlende Provision mittels Provisionsvorschlagslisten schon im Normalfall keinen Tatbestand dar, der das Verlangen des Handelsvertreters nach einem Buchauszug ausschlösse. Im Streitfall gilt dies umso mehr, als die Klägerin die Vorschlagslisten regelmäßig nur mit einem Vorbehalt (teilweise spezifiziert im Hinblick auf nicht abgerechnete Aufträge) unterzeichnet hat. Diese Vorgehensweise schließt eine Einigung der Parteien über die zu zahlende Provision und über die Korrektheit der Abrechnungen auch für den Zeitraum, in dem es unterzeichnete Provisionsvorschlagslisten gibt, in jedem Fall aus.

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Der Buchauszugsanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.

9

Insoweit ergibt die von den Parteien vereinbarte Verjährungsregelung aus § 10 des Handelsvertretervertrages, dass alle Ansprüche aus diesem Vertrag 10 Monate nach ihrer Fälligkeit verjähren.

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Mithin verjähren die Provisionansprüche der Klägerin 10 Monate nach deren Fälligkeit. Die Provisionsansprüche waren entstanden gemäß § 4 Abs. 3 des Vertrages mit Zahlung des Kunden. Da die Beklagte der Klägerin den Zahlungszeitpunkt eines Kunden jedoch nie mitgeteilt hat und die Klägerin ihn nur dann kannte, wenn sie direkt ein Inkasso beim Kunden vornahm, lässt sich nicht ausschließen, dass auch aus den Jahren 1993 und 1994 noch Provisionsansprüche später entstanden sind. Demgemäß ist auch der zu den Provisionsansprüchen zugehörige Buchauszugsanspruch nicht verjährt. Insoweit hat die Beklagte es unterlassen, in ihrem Vertragswerk den Provisionsanspruch so auszugestalten, dass hier Verjährung eintreten konnte.

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2. Der Senat hat, nachdem das Landgericht die Stufenklage insgesamt, d. h. auch hinsichtlich des noch unbezifferten Anspruchs auf Zahlung einer Provision, abgewiesen hatte, von der Möglichkeit der Zurückverweisung des nicht erledigten Teils der Sache gemäß § 538 Abs. 1 S. 3 ZPO Gebrauch gemacht, nachdem der Rechtsstreit weder hinsichtlich Grund noch Höhe rückständiger Provisionen demnächst entscheidungsreif sein wird.

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II. Ausgleichsanspruch

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Einen Anspruch auf einen über die landgerichtliche Verurteilung hinausgehenden Ausgleich von weiteren 15. 000, - DM hat die Klägerin nicht.

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Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Handelsvertreter im rotierenden System, also auch der Klägerin, ein Ausgleichsanspruch zusteht.

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Zutreffend hat das Landgericht hierbei als Ausgangszahl den Umsatz mit Neukunden aus dem letzten Vertragsjahr genommen. Dieser betrug, was zwischen den Parteien unstreitig ist, 55. 486 DM. Wenn die Berufungsbegründung im Hinblick auf diesen Umsatz daran festhält, dass es nicht sachgerecht sei, isoliert auf die Neukundenumsätze des letzten Jahres der Zusammenarbeit abzustellen, sondern meint, auch die Neukunden früherer Vertragsjahre müssten mit einbezogen werden, so hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zum rotierenden System gerade die Variante befürwortet, dass grundsätzlich nur die Neukunden aus dem letzten Vertragsjahr eingerechnet werden sollen. Der Senat sieht keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Der Bundesgerichtshof hat gemeint, nur eine solche Lösung werde der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung gerecht, wonach der Handelsvertreter - wie im Streitfall die Klägerin - von Anfang an damit einverstanden ist, jährlich in einem anderen Bezirk eingesetzt zu werden. Folglich bestehe auch nur die Notwendigkeit, ihn so zu behandeln, als hätte er - ausnahmsweise - in dem zuletzt bearbeiteten Bezirk verbleiben können. Dieser Erwägung schließt der Senat sich im Hinblick darauf an, dass der Bundesgerichtshof keinesfalls apodiktisch für jeden Fall die Heranziehung des letzten Jahres der Zusammenarbeit festgeschrieben hat. Vielmehr soll es den Parteien freistehen dazu vorzutragen, wenn das letzte Vertragsjahr gerade unterdurchschnittlich schlechte oder überdurchschnittlich gute Neukundenumsätze gebracht hat.

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So war es im Streitfall jedoch nicht: Ausweislich des unbestritten gebliebenen Vortrages der Beklagten lag der Neukundenumsatz der Klägerin im letzten Vertragsjahr mit gut 55. 000 , - DM im Mittel der Neukundenumsätze der übrigen Vertragsjahre (insb. Bl. 17 des Schriftsatzes der Beklagten vom 2. September 1999).

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Eine kumulative Berücksichtigung der Neukundenumsätze mehrerer zurückliegender Jahre der Zusammenarbeit, wie die Klägerin sie für geboten hält, hält der Senat demgegenüber nicht für erforderlich, weil damit dem Handelsvertreter Ersatz für die entgangenen Vorteile von Folgeprovisionen mit den von ihm geworbenen Kunden der Jahre vor dem letzten Vertragsjahr zukommen würde, obwohl der Handelsvertreter beim Fortbestand des Handelsvertretervertrages solche Vorteile nicht hätte ziehen können, weil er wegen des verabredeten Einsatzes im rotierenden System diese Kunden ohnehin nicht weiterbearbeitet hätte.

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Das Landgericht hat auch die übrigen Parameter der Ausgleichsberechnung überwiegend zutreffend bestimmt.

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a) Das Landgericht ist von einem Provisionssatz von 10 % ausgegangen. Dies entspricht der Provision, die die Klägerin für Neukunden in den Folgejahren erhalten haben würde. Die Klägerin nimmt diesen in erster Instanz noch von ihr bestrittenen Provisionssatz in der Berufungsinstanz hin (Bl. 6 Mitte der Berufungsbegründung).

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b) Zutreffend ist das Landgericht im Wege der Schätzung gemäß § 286 ZPO zudem von einer Abwanderungsquote von 20 % ausgegangen.

21

Wenn die Klägerin meint, es müsse vielmehr von einer Abwanderungsquote von nur 9 % der Neukunden ausgegangen werden, dringt sie damit nicht durch. Sie beruft sich hierfür darauf, dass bei einem ....... Verlag, der mittels eines anderen Handelsvertretersystems arbeite, diese Situation bestehe. Ferner bietet sie insoweit Sachverständigengutachten an. Dieses Vorbringen der Klägerin ist nicht zureichend substantiiert. Die Klägerin hat sich auf einen Handelsvertretervertrag in der Telefonbuchanzeigenbranche im rotierenden System eingelassen. Demgemäß muss sie auch die Abwanderungsquoten, die gerade in diesem System entstehen, hinnehmen und gegen sich gelten lassen. Demgemäß kommt es nicht darauf an, ob andere Verlage bei anderer Vertriebsform nur eine Abwanderungsquote von 9 % haben.

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Auch auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt es nicht an: Die Beklagte hat nämlich - ohne dass die Klägerin diese Zahlen mit Substanz in Abrede genommen hat - dargelegt, welche Abwanderungsquoten sich konkret bei den durch die Klägerin geworbenen Anzeigenneukunden eingestellt haben. Die Beklagte hat hierfür Werte zwischen 23 und 26 % ermittelt.

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Nun hat das Landgericht aber zutreffend nicht diese Werte zugrundegelegt, sondern mit 20 % die Abwanderung auf einen realistischen Wert geschätzt.

24

Die von der Beklagten ermittelten Werte betreffen nämlich jeweils das erste Vertragsjahr nach Werbung eines Neukunden.

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Bei Telefonbüchern und Branchenfernsprechbüchern, wie die Beklagte sie vertreibt, dürfte sich die Abwanderungsquote in den Folgejahren sodann aber verringern, weil erfahrungsgemäß zwar im ersten Geschäfts- und Insertionsjahr eine Vielzahl von Gewerbebetrieben wieder aufgegeben wird, solche Gewerbebetriebe, die längerfristig bestehen, dann aber im Telefonbuch verzeichnet bleiben und dort weiterhin werben. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Abwanderungsquote für den Streitfall auf 20 % geschätzt.

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c) Beim Prognosezeitraum geht der Senat von lediglich 4 Jahren aus. Mithin legt der Senat - anders als das Landgericht - eine Berechnung zu Grunde, bei der nicht davon ausgegangen wird, dass der Prognosezeitraum solange dauern muss, bis vermeintlich alle geworbenen Neukunden abgewandert sein würden. Insoweit sieht sich der Senat nicht nur im Einklang mit der BGH-Entscheidung zum rotierenden System, bei der der BGH bei einer - dort wegen des substantiierten Parteivortrages zugrundezulegenden - Abwanderungsquote von 9 % von einem Prognosezeitraum von 6 Jahren ausgegangen ist, also insgesamt eine prognostische Abwanderung von nur 54 % (also unter 100 %) der Kunden hat ausreichen lassen.

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Mit dem Prognosezeitraum soll die Dauer erfasst werden, über die die Vertragsbeziehung mit einem neu geworbenen Kunden erwartungsgemäß durchschnittlich fortgeführt werden kann (Graf v. Westphalen, Handbuch des Handelsvertreterrechts, 1995, Rn. 658). Bei einer Abwanderungsquote von 20 %, wie sie im Streitfall zugrundezulegen ist und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Branche, in der die Klägerin tätig war, unter mehreren Gesichtspunkten im Umbruch ist, konnten hier mehr als 4 Jahre keinesfalls in Betracht kommen. Die Branche ist zum einen dadurch im Umbruch, dass neue Anbieter von Brancheninformationsdiensten auf den früher monopolistischen Markt streben und dass Telefonbücher in Papierform zunehmend von computergestützten Medien (CD-Roms und Internet) verdrängt werden. Diese Entwicklungen hatten auch im Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin bei der Beklagten, von dem aus die Prognose vorzunehmen war, bereits begonnen.

28

Unter Zugrundelegung der vorbeschriebenen Parameter errechnet sich der Ausgleichsanspruch der Klägerin wie folgt:

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Provision Neukunden abgezinst mit 4 % p. a.

30

letztes Vertragsjahr 5. 548, 60

31

1. Folgejahr . /. 20 % 4. 438, 88 4. 261, 32

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2. Folgejahr . /. 20 % 3. 551, 10 3. 267, 01

33

3. Folgejahr . /. 20 % 2. 840, 88 2. 499, 97

34

4. Folgejahr . /. 20 % 2. 272, 70 1. 909, 06

35

Summe Folgejahre 11. 937, 36

36

+ 16 % MwSt 13. 847, 34

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Mithin betragen die Provisionsverluste der Klägerin in den Folgejahren des Prognosezeitraums abgezinst mit 4 % je Prognosejahr insgesamt 11. 937, 36 DM.

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Zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von 13. 847, 34 DM. Dieser liegt noch unter dem vom Landgericht der Klägerin zugesprochenen Betrag. Da die Beklagte das landgerichtliche Urteil nicht angefochten hat, hatte es insoweit bei dem für die Klägerin günstigeren landgerichtlichen Erkenntnis zu bleiben.

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III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Eine Kostenentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil eine Bestimmung der Anteile des Obsiegens und Unterliegens nicht möglich ist, bis nicht über den offenen noch unbezifferten Provisionsanspruch entschieden ist.

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