Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 22.02.2001, Az.: 11 U 355/98
Ausgleichsanspruch; Handelsvertreter; Neukundenwerbung ; Erweiterung einer Geschäftsverbindung ; Umsatzsteigerung; Altkunden
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.02.2001
- Aktenzeichen
- 11 U 355/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 21605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0222.11U355.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 89b HGB
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen des Ausgleichsanspruches eines Handelsvertreters.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Oktober 1998 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 29. 210 DM.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Dem Kläger steht ein Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB zu, wenn und soweit die Beklagte aus der Tätigkeit des Klägers nach Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses noch erhebliche Vorteile ziehen kann, wenn der Kläger durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses die Provision verliert, die er bei Fortsetzung aus künftig zustande gekommenen Geschäften mit von ihm geworbenen Kunden gehabt hätte, und wenn die Ausgleichszahlung der Billigkeit entspricht. Anhand dieser drei Merkmale errechnet sich die Höhe des Ausgleichsanspruches, wobei diese drei Voraussetzungen gleichwertig nebeneinander stehen. Nach § 89 b Abs. 1 Satz 2 HGB steht der Werbung eines neuen Kunden es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem sogenannten Altkunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht. Für die wesentliche Erweiterung einer Geschäftsverbindung kommt nicht nur eine qualitative Erweiterung, also eine Ausdehnung auf andere Waren- oder Geschäftsbereiche, in Betracht, sondern auch eine quantitative Erweiterung, also eine Umsatzsteigerung im Rahmen der bisherigen Branchen (BGHZ 56, 242, 245 [BGH 03.06.1971 - VII ZR 23/70]; Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl. , § 89 b Rn. 36). Diese Umsatzsteigerung muss aber das Ergebnis einer Tätigkeit des Handelsvertreters sein, darf also nicht nur die Folge von Preissteigerungen sein (so BGHZ 56, 242, 244) [BGH 03.06.1971 - VII ZR 23/70]. Für die Bewertung der Unternehmervorteile als auch für die Berechnung der Provisionsverluste ist auf die Geschäftsverbindung zu jedem einzelnen Altkunden abzustellen, eine Pauschalbetrachtung der Gesamtgruppe der Altkunden scheidet aus. Denn nur bei dieser Einzelbetrachtung ist die in § 89 b Abs. 1 Satz 2 HGB vorgeschriebene Unterscheidung zwischen solchen Altkunden, deren Geschäftsverbindung wesentlich erweitert worden ist, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, möglich. Ebenso ist der Vergleich des mit den Altkunden erzielten Umsatzes mit dem Gesamtumsatz des Unternehmens ohne Bedeutung. Denn für den Gesamtumsatz können zahlreiche andere Umstände, insbesondere aber auch unternehmerische Entscheidungen, von Bedeutung sein.
2. a) Der Kläger hat seine Behauptung, die von ihm aufgelisteten 21 Kunden (Bl. 3 d. A. ) seien von ihm neu geworben, nicht bewiesen. Die Zeugen haben in ihren schriftlichen Aussagen überwiegend bekundet, dass ihnen der Kläger persönlich nicht bekannt ist oder über die Entstehung der Geschäftsverbindungen zur Beklagten keine Erkenntnisse - mehr - vorliegen. Einige Zeugen haben bekundet, dass sie mit der Beklagten nur in äußerst geringem Umfange Geschäftsverbindungen unterhalten (z. B. Kundennummer 10971, Kundennummer 11638). Mehrere Zeugen, deren Baumärkte zu einer Baumarktkette gehören, haben bekundet, dass der Einkauf der Waren zentral von den jeweiligen Hauptniederlassungen durchgeführt wird (Kundennummer 16102, 16131, 51020).
b) Ähnliche Ergebnisse hat die Beweisaufnahme betreffend die sogenannten Altkunden ergeben. Die schriftlich befragten Kunden haben überwiegend ausgeführt, dass ihnen der Kläger nicht bekannt sei und der Umsatz nur sehr gering gewesen war. Teilweise sind die Bestellungen seitens der Altkunden auch über Einkaufsverbände erfolgt.
Lediglich der Zeuge ....... hat für die Firma .............. (Kundennummer 22057 und 22060) bekundet, dass das Sortiment der Beklagten in seinen Firmen stark ausgebaut worden sei und der Umsatz stark angestiegen sei. Bei der Firma ...................... handelte es sich jedoch um einen Neukunden. Der Zeuge .............. hat in seiner schriftlichen Aussage eindeutig erklärt, dass seine Gesellschaft nicht von dem Kläger als Kunden geworben worden ist. Damit sind die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB jedoch auch in diesem Fall nicht erfüllt.
3. Die Beweisaufnahme hat somit die vom Kläger behaupteten Tatsachen nicht ergeben. An diesem Ergebnis ändert auch das Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 2000 (Kopie Bl. 236 d. A. ) nichts. Das Schreiben könnte den Verdacht aufkommen lassen, dass die Beklagte beabsichtigte, die Zeugen zu beeinflussen, die Beweisfragen im Sinne der Beklagten zu beantworten. Zwar bittet die Beklagte in ihrem Schreiben darum, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, sie gibt in dem Schreiben jedoch die Antwort vor, wie sie sich nach dem Vortrag der Beklagten ergeben müsste. Auch die persönlichen Herabsetzungen des Klägers sind nicht sachdienlich gewesen und könnten zu dem Zweck erfolgt sein, das Aussageverhalten der Zeugen zu beeinflussen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass eine ganze Reihe von Zeugen durchaus differenziert die Fragen des Senats beantwortet haben. Teilweise wurden sogar konkrete Umsatzzahlen genannt. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger, auch nachdem er Kopien der schriftlichen Zeugenaussagen erhalten hat, keine anderen Personen benannt hat, die seine Behauptung hinsichtlich seiner Tätigkeiten bestätigen könnten. Der Kläger hat dem Senat somit keine weitere Möglichkeit gegeben, den Sachverhalt aufzuklären.
4. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 08. August 2000 (Bl. 231ff. d. A. ) die Ansicht vertreten hat, auch bei den Kunden mir den Nummern 12587, 16076 16081 und 33001 seien erhebliche Vorteile für die Beklagte gegeben, folgt der Senat dem nicht. Bei diesen Kunden hat sich der Umsatz im Zeitraum von ca. 10 Jahren verdoppelt. Hieraus folgt nicht, dass die Beklagte erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung zu erwarten hat.
5. Demgemäß war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen finden ihre Stütze in § 708 Ziffer 10, § 713 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer erfolgte gemäß § 546 Abs. 2 ZPO.