Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 22.02.2001, Az.: 13 U 105/00
Unterlassungsanspruch; Mehrwertsteuerveränderung; Bauvorhaben; Klauselunwirksamkeit ; Hausbauvertrag; Verbraucherschutzverein
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.02.2001
- Aktenzeichen
- 13 U 105/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 21606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0222.13U105.00.0A
Rechtsgrundlage
- § 11 Nr. 1 AGBG
Fundstellen
- BauR 2001, 1113-1114 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 2001, 198
- OLGReport Gerichtsort 2001, 160-161
Amtlicher Leitsatz
Zur Unwirksamkeit der Klausel in vorformulierten Bauverträgen "Veränderungen der Mehrwertsteuer bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens betreffen den Gesamtpreis und gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten des Bauherren.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. März 2000 teilweise geändert und im Urteilstenor folgendermaßen neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hausbauverträge die Bestimmung 'Veränderungen der Mehrwertsteuer bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens betreffen den Gesamtpreis und gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten des Bauherren' sowie inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung nach dem 1. April 1977 abgeschlossener Hausbauverträge zu berufen, soweit das nicht gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts erfolgt.
Der Beklagten wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 500. 000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer: unter 60. 000 DM
Tatbestand:
Die beklagte Baufirma verwendet in Hausbauverträgen mit privaten Bauherren folgende vorformulierte Klausel:
'Festpreis incl. der zur Zeit gültigen Mehrwertsteuer. Veränderungen der Mehrwertsteuer bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens betreffen den Gesamtpreis und gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten des Bauherren. '
Der klagende Verbraucherschutzverein hält die Klausel wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 1 AGBG und § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz für unwirksam.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat, soweit der Kläger die Klage nicht in der Berufungsinstanz zurückgenommen hat, keinen Erfolg.
I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet.
1. Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 AGB-Gesetz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachbefugt. Er ist in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen aufgenommen ( vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auflage, § 22a Rn. 6, § 13 Rn. 38).
2. Die beanstandete Klausel, nach der Veränderungen der Mehrwertsteuer bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens zu Lasten bzw. zu Gunsten des Bauherrn gehen, verstößt gegen § 11 Nr. 1 AGB-Gesetz.
Nach § 11 Nr. 1 AGB-Gesetz ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Leistungen vorsieht, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
a) Unter Entgelt im Sinn des § 11 Nr. 1 AGB-Gesetz ist alles das zu verstehen, was der Letztverbraucher für die Leistung aufwenden muss. Es umfast insbesondere auch den im Preis enthaltenen Mehrwertsteueranteil (BGH, NJW 1980, 2133, 2134; BB 1981, 520).
b) Die Klausel sieht die Erhöhung des Entgelds (auch) für Leistungen vor, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen.
Ist die Leistungszeit im Vertrag - wie hier - nicht bestimmt, so kommt es darauf an, ob sie den Umständen entnommen werden kann (vgl. MünchKomm/Basedow, 3. Auflage, § 11 Nr. 1 AGBG Rn. 18; Soergel/Stein, 12. Auflage, § 11 AGB-Gesetz Rn. 6). Maßgelblich ist insoweit nicht, innerhalb welchen Zeitraums die Leistung nach der konkreten Parteivereinbarung im Einzelfall erfolgen sollte (BGH, BB 1981, 520, 521; Soergel/Stein aaO Rn. 3). Unwirksam ist die Klausel vielmehr dann, wenn die Leistung, für die die Geschäftsbedingungen vorformuliert wurden, nach dem, was in dem bereffenden Geschäftszweig üblich ist, auch innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden kann, und wenn die Klausel dem Verwender in derartigen Fällen eine Preiserhöhung ermöglicht (vgl. BGH, NJW 1985, 855, 856 [BGH 06.12.1984 - VII ZR 227/83] Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Auflage, § 11 Nr. 1 Rn. 19).
Das ist hier der Fall. Das Vertragsformular ist nicht nur für komplette Massivhäuser mit Innenausbau vorgesehen. Bei der Beschreibung des gewählten Haustyps ist die gewünschte Ausbaustufe angegeben. Außerdem enthält das Formular eine Bestimmung über Abzüge vom Grundpreis bei Minderleistungen. Im Zusammenhang mit der Regelung über Abschlagszahlungen heißt es, 'entfällt ein Gewerk, wird diese Rate auf die vorhergehende zugeschlagen'. Aus diesen Vertragsbedingungen folgt, dass das Formular auch für solche Fälle vorformuliert ist, in denen der Verwender nur einen Teil der Gewerke des Hausbaus übernimmt. Jedenfalls im Hinblick auf diese Fälle kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausführung der übernommenen Leistung stets in mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss zu erwarten ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass von der Beklagten (zumindest auch) preiswerte Einfamilienhäuser angeboten werden. Wie das Landgericht ausgeführt hat, lassen die Fortschritte in der Bautechnik heute Bauzeiten zu, die 4 Monate oder weniger ab Vertragsschluss betragen; dies ist jedenfalls richtig, wenn es nur um einen Teil der Gewerke für Einfamilienhäuser geht.
3. Das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen, folgt aus § 17 Nr. 3 AGB-Gesetz.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 1 ZPO.