Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 06.02.2001, Az.: 13 U 217/99

Insolvenz; Einwilligung in eine Auszahlung ; Konkursverwalter ; Anfechtbare Handlung ; Abtretung; Gläubigerinteresse; Benachteiligungsabsicht; Wohnanlagenfertigstellung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.02.2001
Aktenzeichen
13 U 217/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 21506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0206.13U217.99.0A

Amtlicher Leitsatz

Zum Gläubigerinteresse an der Fertigstellung von Wohnanlagen durch Dritte bei Insolvenz des Initiators.

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 20. Juni 2000 wird aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 107. 000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheit darf auch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Spar- und Darlehenskasse oder Volksbank sein.

Streitwert: bis zu 100. 000 DM.

Beschwer: 92. 000 DM.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten um die gegenseitige Einwilligung in die Auszahlung einer Hinterlegungssumme von 92. 000 DM, die von der .............. ....... hinterlegt worden ist. Diese schuldete den Betrag ursprünglich der in ............................ ....... umbenannten .............. ....... (i. W. Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen am 12. November 1988 unter Bestellung des Klägers zum Konkursverwalter das Konkursverfahren eröffnet worden ist, welche 1998 den Anspruch an die Beklagte abgetreten hat.

2

Die Beklagte hat am 13. August/14. August 1998 den ihr abgetretenen Anspruch gegen die .............. ihrerseits an die Bank der Gemeinschuldnerin (i. W. : Bank) zur Besicherung des Darlehens mit der Konto-Nr. .............. über 1, 79 Mio. DM, zu verwenden für die Schuldübernahme der .......................................... zweiter Bauabschnitt .............. (Aufbaufinanzierung der letzten 4 DHH) abgetreten. Zu dieser Kontonummer schuldet die Beklagte der Bank heute noch ca. 680. 000 DM. Sie hat die eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO abgegeben.

3

Die Beklagte führte vereinbarungsgemäß den Bau von insgesamt sechs Doppelhaushälften entsprechend ihrer Vereinbarung vom 30. Juli 1998 mit der Gemeinschuldnerin zu Ende. Der Wert der Grundstücke mit den aufstehenden halbfertigen Gebäuden betrug ca. 270. 000 DM Grundstückswert zuzüglich 304. 240, 44 DM Wert der aufstehenden Gebäude. Zur Fertigstellung der Gebäude waren Bauleistungen von 1. 465. 609, 56 DM erforderlich. Die Differenz von ca. 900. 000 DM zum Verkaufserlös von 2. 616. 174 DM vereinnahmte entsprechend den Vereinbarungen mit der Beklagten die Bank und verrechnete sie auf Schulden der Beklagten und der Gemeinschuldnerin.

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Die Beklagte begehrt Auszahlung des hinterlegten Betrages an sich wegen der 'Abtretung zur Sicherheit' vom 22. April 1998 und der Vereinbarung vom 30. Juli 1998, die damit im Zusammenhang gesehen werden müsse. Sie habe die Forderung nicht unentgeltlich erhalten, sondern als Gegenleistung dafür das genannte Bauvorhaben zu Ende geführt. Das sei im Interesse und nicht zum Nachteil der Gläubiger geschehen.

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Mit Klage und Widerklage haben die Parteien gegenseitig Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an sich verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

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Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten und Widerklägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

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Nachdem durch Versäumnisurteil die Berufung zurückgewiesen wurde, begehrt die Beklagte im Einspruchsverfahren,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und

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das angefochtene Urteil zu ändern und

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1. die Klage abzuweisen,

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2. den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, in die Auszahlung der Hinterlegungssumme an die Beklagte einzuwilligen.

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Der Kläger beantragt,

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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

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Weder stünden die Vereinbarungen vom 22. April und 30. Juli 1998 in einem Zusammenhang noch stelle die Fortführung des Bauvorhabens ein Entgelt dar. Der Konkursmasse sei daraus nichts zugeflossen, vielmehr habe die Beklagte einen Gewinn erwirtschaftet, den sie selbst verwendet habe.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen, das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen und insbesondere auf die in diesem Tatbestand genannten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

A.

Der zulässige Einspruch der Beklagten hat keinen Erfolg, weil ihre ebenfalls zulässige Berufung erfolglos ist. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden.

17

I.

Die Beklagte ist gemäß § 37 KO verpflichtet, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Konkursverwalter einzuwilligen, weil sie den Anspruch gegen die ....... durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erhalten hat.

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1. Die Beklagte hat die Ansprüche gegen die ....... durch Abtretung erworben. Der Erwerb dieser Ansprüche hat zweifelslos zu einer unmittelbaren Verringerung des Vermögens der Gemeinschuldnerin geführt. Der hypothetische Geschehensablauf, dass der Geldbetrag sonst auf ein Konto bei der Bank geflossen sein könnte und möglicherweise deshalb der Konkursmasse sowieso verloren gegangen sein könnte, ist unbeachtlich.

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2. Diese Abtretung ist anfechtbar gemäß § 31 Nr. 2 KO, weil der Geschäftsführergesellschafter der Gemeinschuldnerin der Ehemann der Beklagten ist und die Abtretung im letzten Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens erfolgte.

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3. Es kann dahingestellt bleiben, welche Motive der Beklagte für das Geschäft hatte und welche Gegenleistung sie erhielt. In jedem Fall waren die Gläubiger objektiv benachteiligt und in keinem Fall ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Beklagte die Benachteiligungsabsicht ihres Ehemannes nicht kannte.

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a) Dies gilt dann, wenn die Beklagte die Abtretung als Gegenleistung und zur Sicherung ihres Rückgriffsanspruches wegen ihres Schuldbeitritts zugunsten der Gemeinschuldnerin gegenüber deren Bank erhalten haben sollte. Es ist nämlich nicht zu erkennen, dass die Beklagte mit ihrem Schuldbeitritt vom 22. April 1998 eine der abgetretenen Forderung gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Bei der abgetretenen Forderung handelte es sich um liquide Mittel in Höhe von 92. 000 DM. Demgegenüber hatte die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen bereits zuvor die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber der Bank in Höhe von 600. 000 DM übernommen. Dass die Beklagte Vermögen oder freie Einkünfte hatte, aus denen sie diese Verpflichtungen gegenüber der Bank erfüllen konnte, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend hat sich die Bank auch die von der Gemeinschuldnerin abgetretene Forderung weiter an sich selbst abtreten lassen.

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b) Die Gläubiger sind aber auch dann benachteiligt worden, wenn man als Gegenleistung der Beklagten darauf abstellt, dass sie sich im Zusammenhang mit der Abtretung entschloss und verpflichtete, das Bauvorhaben bestehend aus sechs Doppelhaushälften in ....... fertig zu stellen. Denn auch daraus lässt sich nicht erkennen, dass die Fortführung des Bauvorhabens durch sie der Gemeinschuldnerin einen gleichwertigen wirtschaftlichen Vorteil gebracht hat. Vielmehr ist unstreitig, dass durch die Fortführung der Bauvorhaben ein Gewinn von ca. 900. 000 DM entstanden ist, der nach der Vereinbarung mit der Gemeinschuldnerin zunächst der Beklagten zugestanden hätte, den sie jedoch durch freiwillige Übernahme der Mithaftung für die Schulden der Gemeinschuldnerin im Ergebnis der Bank zugewendet hat. Dies und nicht eine Gegenleistung für die Abtretung der Ansprüche gegen die Köhler GmbH ist die Ursache für die verbliebenen persönlichen Schulden der Beklagten gegenüber der Bank. Danach hat die Beklagte nicht nur die Abtretung erhalten, sondern auch eine Gewinnchance von ca. 900. 000 DM. Die Gegenleistung der Schuldmitübernahme von Altschulden der Gemeinschuldnerin ist kein angemessener Gegenwert, weil der Beklagte wirtschaftlich nicht entsprechend leistungsfähig war.

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c) Die dargestellten Geschehensabläufe waren der Beklagten bekannt. Sie waren für sie auch durchschaubar. Wenn sie daraus den Schluss gezogen haben will, ihr Ehemann habe die Gläubiger nicht benachteiligen wollen, so ist das nicht nachvollziehbar. Sie hat mithin nicht nachgewiesen, dass sie um die Benachteiligungsabrede ihres Ehemannes nichts wusste, wozu sie gem. § 31 Nr. 2 KO verpflichtet gewesen wäre.

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II.

Weil mithin keinesfalls die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung der hinterlegten 92. 000 DM an sich hat, war sie zur Einwilligung in die Auszahlung entsprechend § 13 Abs. 2 Ziffer 1 der Hinterlegungsordnung zu verurteilen. Am anfechtbaren Erwerb scheitert auch bereits die Widerklage der Beklagten, weil sie diesen anfechtbaren Erwerb gegenüber dem Konkursverwalter nicht geltend machen kann. Auf die spätere Abtretung an die Bank kommt es hier nicht an.

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B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

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