Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 01.09.2005, Az.: 6 A 98/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 01.09.2005
- Aktenzeichen
- 6 A 98/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 42805
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2005:0901.6A98.05.0A
Fundstelle
- VRR 2006, 77-78 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Eichbescheinigung einer Geschwindigkeitsmesseinrichtung sowie das bei der durchgeführten Messung erstellte Messprotokoll sind öffentliche Urkunden, die den vollen Beweis der Funktionsfähigkeit der Messanlage und der Ordnungsmäßigkeit des Messvorgangs erbringen (wie NdsOVG, Beschl. vom 29.11.1999 - 12 L 4605/99 -).
- 2.
Zur Bedeutung einer zeitgerechten Anhörung des Fahrzeughalters für die Aufklärbarkeit eines Verkehrsverstoßes, wenn ein hinreichend deutliches Foto des Fahrers vorliegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Halterin eines Kraftfahrzeugs des Typs VW mit dem amtlichen Kennzeichen GF - B.. Am 04. Juli 2004 (17:33 Uhr) überschritt der Fahrer dieses Fahrzeugs auf der Bundesstraße B 4 in Bad Harzburg aus Richtung Torfhaus ortseinwärts bei km 6,1 die dort für Pkw vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 23 km/h. Diese Ordnungswidrigkeit wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und mit einem Frontfoto aufgezeichnet.
Unter dem 03. August 2004 wurde der Klägerin mit einem ihr übersandten Anhörungsbogen als Zeugin Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorfall zu äußern, da es sich bei dem auf dem Frontfoto abgebildeten Fahrer um eine männliche Person handelte. In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2004 teilte die Klägerin dem Landkreis Goslar als der in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittelnden Behörde mit, dass das Fahrzeug von mehreren Personen benutzt werde und sie nicht sagen könne, wer das Fahrzeug gefahren habe, weil inzwischen fast zwei Monate vergangen seien. Der Landkreis Goslar ersuchte daraufhin am 02. September 2004 den Beklagten um weitere Ermittlungen zur Feststellung des Fahrers. In einem Vermerk vom 20. September 2004 teilte der Beklagte dem Landkreis Goslar mit, dass die Klägerin anhand des ihr vorgelegten Frontfotos keine Angaben zu dem Fahrzeugführer machen könne und sich zunächst mit ihrem Sohn besprechen wolle. Eine außerdem durchgeführte Befragung in der Nachbarschaft habe ebenfalls zu keinem Ergebnis geführt. Als schließlich auch Ermittlungen des Landkreises Goslar in Bezug auf den in Braunschweig wohnhaften Sohn der Klägerin erfolglos blieben, weil dieser seine Tatbeteiligung bestritt und eine Übereinstimmung von dessen Foto aus dem Personalausweis mit der auf dem Tatfoto abgebildeten Person nicht festgestellt werden konnte, stellte der Landkreis Goslar das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Verfügung vom 15. November 2004 ein und setzte den Beklagten über den Verkehrsverstoß in Kenntnis.
Der Beklagte gab der Klägerin mit Bescheid vom 22. November 2004 auf, für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen GF - B. oder ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten ab Bestandskraft des Bescheides ein Fahrtenbuch zu führen. Außerdem setzte die Behörde mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tage für diese Entscheidung Verwaltungskosten in Höhe von 85,60 € fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihres Widerspruchs hatte die Klägerin geltend gemacht, es sei nicht sicher festgestellt worden, dass mit ihrem Pkw eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h begangen worden sei. Je nach dem Zustand der in die Fahrbahn eingelassenen Sensoren seien fehlerhafte Messungen durchaus möglich. Es fehle der Nachweis, dass eine halbjährliche Zwischenprüfung sowie eine Eichung der Messbasis erfolgt seien. Auch fehlten Ausbildungsnachweise der die Messung durchführenden und auswertenden Beamten. Schließlich sei die Anhörung zu dem vermeintlichen Verkehrsverstoß nicht innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wie die Rechtsprechung dies fordere.
Am 22. Februar 2005 hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung der Klage trägt sie vor:
Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs sei, dass ein Verkehrsverstoß begangen worden sei. Hierzu seien detaillierte Einwendungen im Widerspruchsverfahren erhoben worden, denen die Behörde hätte nachgehen müssen. Ob allerdings noch sieben Monate nach dem Vorfallstag zuverlässige Ermittlungen möglich seien, sei zweifelhaft. Der Auffassung des Beklagten, dass dem Vorbringen nur dann hätte nachgegangen werden müssen, wenn schon im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Messung beanstandet worden wäre, könne nicht gefolgt werden. Die gegen die Richtigkeit der Messungen gemachten Einwendungen seien auch hinreichend substanziiert vorgetragen worden. Im Übrigen rechtfertige eine Geschwindigkeitsüberschreitung von bis zu 25 km/h eine Fahrtenbuchanordnung nicht, wenn mit einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Gefährdung nicht verbunden gewesen sei. Schließlich sei die Anhörung erst einen Monat nach dem Vorfall vom 04. Juli 2004 erfolgt. Das vorgelegte Foto habe nur ein diffuses und nebelhaftes Bild des Fahrers wiedergegeben, so dass ein Erkennen nicht möglich gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 22. November 2004 über die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs und über die Festsetzung von Verwaltungskosten in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 02. Februar 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er entgegnet:
Die Geschwindigkeitsmessung sei mit einem geeichten Messgerät durchgeführt worden. Die bis zum 31. Dezember 2004 gültige Eichbescheinigung befinde sich bei den Akten. Das Messgerät sei vorschriftsmäßig bedient worden, wie dem Messprotokoll zu entnehmen sei. Das unsubstanziierte Bestreiten der Messgenauigkeit durch die Klägerin habe im Widerspruchsverfahren keine Veranlassung gegeben, diesem Vorbringen weiter nachzugehen. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren habe die Klägerin solche Einlassungen nicht gemacht. Im Übrigen handele es sich bei der von der Klägerin beanstandeten Geschwindigkeitsmessung um eine Messung mittels bündig in die Fahrbahn eingelassener Messsensoren, so dass die Gefahr eines Abschleifens der Sensoren durch den Winterdienst nicht bestehe. Die bisherigen turnusmäßigen Eichungen hätten keine abweichenden Messergebnisse gezeigt. Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion der Anlage zum Tatzeitpunkt lägen deshalb nicht vor. Die Nichteinhaltung der Frist von zwei Wochen für die Anhörung der Klägerin zu dem Verkehrsverstoß sei nicht ursächlich für die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers. Anhand des Tatfotos sei es der Klägerin durchaus möglich gewesen, den Fahrzeugführer zu erkennen, zumal es sich bei dem Fahrer um einen Verwandten oder Bekannten gehandelt haben solle. Es müsse deshalb angenommen werden, dass es der Klägerin an ihrer Mitwirkungsbereitschaft bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes gefehlt habe. Der Straßenabschnitt, auf dem der Geschwindigkeitsverstoß festgestellt worden sei, sei eine Gefällestrecke, die als Unfall-Gefahrenstelle eingestuft sei. Wegen der Schwere des Verstoßes sei eine Zeitdauer von zwölf Monaten für das Führen eines Fahrtenbuchs angemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die gegenüber der Klägerin als Fahrzeughalterin getroffene Fahrtenbuchanordnung ist § 31a Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das ist hier der Fall.
Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften in dem genannten Sinne ist darin zu sehen, dass mit dem Kraftfahrzeug der Klägerin der im Tatbestand bezeichnete Verkehrsverstoß begangen wurde, indem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 23 km/h überschritten wurde. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Richtigkeit der hinreichend dokumentierten, nicht bereits augenscheinlich fehlerhaften und mit einer geeichten Messanlage durchgeführten Messung in Frage zu stellen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 06.11.1996 - 12 L 2664/96 -, Beschl. v. 30.06.1999 - 12 L 2698/99 -, Beschl. v. 11.05.1999 - 12 L 2087/99 - DAR 1999, 424, Beschl. v. 29.11.1999 - 12 L 4605/99 -; VG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2001 - 6 A 312/99 -, Urt. v. 13.12.2001 - 6 A 116/01 -, Urt. v. 09.06.2005 - 6 A 191/05 -).
Bei der hier eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsanlage handelt es sich um eine Messeinrichtung i. S. des § 2 Abs. 1 EichG i. V. m. Abschnitt 11 der Anlage 18 zur Eichordnung, deren Funktionsfähigkeit in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ist. Die Gültigkeitsdauer einer Eichung beträgt bei Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten für den Straßenverkehr regelmäßig ein Jahr (Anhang B Nr. 18.3 zu den §§ 12-14 EO). Ausweislich der bei den Akten befindlichen Unterlagen wurde das Geschwindigkeitsmessgerät vor dem Vorfall vom 04. Juli 2004 am 24. Juli 2003 geeicht. Die Prüfung der Sensorbereiche wurde am 30. Oktober 2003 durchgeführt. Beide Eichbehörden waren zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einrichtung den Anforderungen und Richtlinien der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entspricht. Die für den Folgezeitraum durchgeführten Messungen (Eichamt Düsseldorf, Eichschein vom 8. September 2004; Eichamt Göttingen, Bescheinigung vom 4. November 2004) weisen ebenfalls eine den Vorschriften entsprechende Funktionalität der Geschwindigkeitsmessanlage aus. Bei diesen Unterlagen wie auch bei dem Messprotokoll über die vom 04. bis 06. Juli 2004 durchgeführte Geschwindigkeitsmessung handelt es sich um öffentliche Urkunden i. S. des § 98 VwGO i. V. m. § 418 ZPO, die den vollen Beweis über die Funktionsfähigkeit des Messgeräts und die Ordnungsmäßigkeit der Messung und Auswertung erbringen (vgl. hierzu: Nds. OVG, Beschl. v. 29.11.1999 - 12 L 4605/99 -, m.w.N.).
Um diese gesetzliche Beweisregel zu erschüttern, hätte die Klägerin substanziiert durch einen Beweisantritt, der den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs umfasst, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen darlegen müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Bezugnahme auf eine Abhandlung in einer Fachzeitschrift des Jahres 1994 zu möglichen Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessgeräten, die mehr als zehn Jahre vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt eingesetzt waren, genügt ebenso wenig diesen Anforderungen an einen substanziierten Beweisantritt wie ein in allgemeiner Form auf die Rechtsprechung anderer Gerichte abgefasstes Bestreiten der Ordnungsmäßigkeit des Messvorgangs (vgl. hierzu: Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.1999 - 12 L 2698/99 -). Dies wurde der Klägerin schon einmal in einem ebenfalls die Geschwindigkeitsüberschreitung betreffenden Klageverfahren über das Führen eines Fahrtenbuchs von dem erkennenden Gericht dargelegt (Urt. v. 11.05.1999 - 6 A 6350/99 - S. 4/5 m.w.N.).
In der Rechtsprechung der Kammer, die insoweit der des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts folgt (BVerwG, Urt. v. 17.05.1995, BVerwGE 98, 227 [BVerwG 17.05.1995 - 11 C 12/94]; Nds. OVG, Beschl. v. 08.07.2005 - 12 ME 185/05 - m.w.N.), ist allerdings geklärt, dass nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigen kann. Dabei hängt die Wesentlichkeit des Verstoßes nicht davon ab, ob dieser zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Ein wesentlicher Verkehrsverstoß in diesem Sinne ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Verkehrszuwiderhandlung vom Verordnungsgeber nach dem Punktesystem mit mindestens einem Punkt bewertet wird. Das ist hier der Fall, indem die zu den Hauptunfallursachen zählende Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h gemäß dem Punktesystem nach der Anlage 13 zu § 40 FeV im Falle einer Ahndung im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einem Punkt im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes erfasst worden wäre.
Die Feststellung des Fahrzeugführers, der bei dem Verkehrsverstoß vom 04. Juli 2004 das auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug gefahren hat, war der zuständigen Ordnungsbehörde darüber hinaus i. S. des § 31a StVZO nicht möglich. Eine solche Sachlage ist gegeben, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab oder erklärt er, dazu nicht im Stande zu sein, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 11, Beschl. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 -; Nds. OVG, Beschl. v. 08.11.2004 - 12 LA 72/04 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Ermittlungsaufwand des Landkreises Goslar ausreichend. Die Behörde hat, obwohl die Klägerin den Kreis der Fahrzeugbenutzer nicht im Einzelnen benannt hatte, gleichwohl versucht, über den Beklagten anhand des dem Landkreis Gifhorn übersandten Originalfotos und unter Beiziehung des Ausweisfotos eines in ihrer Nähe wohnenden Sohnes der Klägerin sowohl durch ein nochmaliges Befragen der Klägerin als auch mit einer Ermittlung in der Nachbarschaft den fraglichen Fahrer zu ermitteln. Diese Ermittlungen sind letztlich aus Gründen, die der Klägerin zuzurechnen sind, erfolglos verlaufen.
Soweit die Klägerin geltend macht, wegen des bis zu ihrer Anhörung verstrichenen Zeitraums den Fahrzeugführer, dem sie das auf sie zugelassene Fahrzeug am Tattag überlassen hatte, nicht mehr benennen zu können, verkennt sie das Ausmaß ihrer Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes. Sie kann insbesondere nicht mit Erfolg gegen die ihr auferlegte Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs einwenden, der Landkreis Goslar habe sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Verkehrsverstoß vom 04. Juli 2004 angehört. Zwar gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem als Voraussetzung für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage zu fordernden angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Verzögerte Ermittlungsbehandlungen der Behörden schließen jedoch die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (BVerwG, Beschl. v. 25.06.1987 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17). Hiernach wäre die Klägerin jedenfalls zur Benennung der in Betracht kommenden "verschiedenen Personen aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis", die außer ihr das Fahrzeug benutzen, in der Lage gewesen. Hinzu kommt, dass das von dem Verkehrsverstoß gefertigte Foto entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vollkommen unbrauchbar war. Bei diesem Foto, das der Klägerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren über den Beklagten noch einmal im Originalabzug vorgelegt worden war, handelt es sich nicht um ein unidentifizierbares Abbild des Fahrers. Die Aufnahme ist vielmehr zur Überzeugung der Kammer ohne weiteres geeignet, dem Betrachter die Identifizierung einer ihm bekannten Person zu ermöglichen. Die Klägerin hätte deshalb aus dem in Frage kommenden überschaubaren Kreis der Fahrzeugbenutzer den Fahrzeugführer namhaft machen können.
Schließlich begegnet die angeordnete Dauer von zwölf Monaten für das Führen eines Fahrtenbuchs ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Erwägungen der Behörde, dass es sich um einen groben Verkehrsverstoß in einem unfallträchtigen Straßenabschnitt handelt, lassen einen Ermessensfehler auch hinsichtlich der zeitlichen Dauer der Fahrtenbuchauflage nicht erkennen.
Die Gebührenfestsetzung für die von dem Beklagten verfügte Maßnahme entspricht ebenfalls den Erfordernissen der diesbezüglichen Rechtsvorschriften. Nach Nummer 252 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt. - in der hier anzuwendenden Fassung der Gesetzesänderung vom 24.09.2004 (BGBl. 2004 I S. 2374) beläuft sich der Gebührenrahmen für eine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs von 21,50 € bis 93,10 €. Der Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, mit welchem zeitlichen Aufwand und welchem Kostenaufwand ein Sachbearbeiter der Behörde sowie eine Schreibkraft mit einem derartigen Vorgang befasst sind, und dementsprechend innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr mit 80,00 € bemessen. Sowohl diese Gebührenbemessung als auch die außerdem vorgenommene Festsetzung der Postauslagen für die Zustellung des Bescheides (5,60 €) lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Klägerin hat gegen die Richtigkeit der Gebührenfestsetzung detaillierte Rügen auch nicht erhoben.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG unter Berücksichtigung der in II Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) enthaltenen Vorgaben bei einer Fahrtenbuchauflage (400,00 € je Monat der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs zuzüglich 85,60 Euro für die Gebührenfestsetzung).