Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 01.09.2005, Az.: 5 A 24/04

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
01.09.2005
Aktenzeichen
5 A 24/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 42801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2005:0901.5A24.04.0A

Amtlicher Leitsatz

Die wegen Schuldunfähigkeit angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenaus (§ 63 StGB) kann als Verurteilung wegen einer Straftat i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG einem Anspruch auf Einbürgerung entgegenstehen.

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, dass die Ablehnung seines Antrages auf Einbürgerung rechtswidrig gewesen ist.

2

Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und am G. in Deutschland geboren. Seine Eltern halten sich seit 1978 bzw. 1980 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach Aktenlage war der Kläger von Januar 1991 bis zum 11. August 1993 nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung. Am 12. August 1993 wurde ihm die erste Aufenthaltserlaubnis erteilt. Eine weitere Aufenthaltserlaubnis bzw. Verlängerung wurde nach Aktenlage am 13. Oktober 1994 erteilt. Seit dem 20. Februar 1998 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Im Januar 1995 beantragten seine Eltern die Einbürgerung, die sich auch auf den zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kläger erstrecken sollte. Im Juli 1995 erteilte die Bezirksregierung Hannover eine Einbürgerungszusicherung mit Geltungsdauer bis Ende Juli 1997, mit der die Einbürgerung unter der Voraussetzung des Nachweises des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit zugesagt wurde. Die Einbürgerungszusicherung wurde später bis Ende August 2003 verlängert. Die Eltern und der jüngere Bruder des Klägers wurden am 27. Mai 2002 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Die für den Kläger vorbereitete Einbürgerungsurkunde gelangte wegen zwischenzeitlicher Straffälligkeit des Klägers nicht zur Aushändigung. Der Kläger ist nach Aktenlage wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

3

Am 11. September 1997 stellte die Staatsanwaltschaft Hannover ein Verfahren wegen räuberischer Erpressung nach § 45 Abs. 2 JGG ein.

4

Durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. April 1999 wurde dem Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Haschisch eine richterliche Weisung erteilt.

5

Durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 6. Dezember 1999 wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wiederum eine richterliche Weisung erteilt.

6

Durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 22. März 2000 wurde dem Kläger wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und Beleidigung eine 6-monatige Betreuungsweisung auferlegt, die er erfüllte.

7

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 23. Juli 2001 wurde für den Kläger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet. Die Vollstreckung der Unterbringung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Jugendschöffengericht sah wegen vier verschiedener Handlungen im Zeitraum vom 28. Januar 2000 bis zum 12. September 2000 die Straftatbestände der Körperverletzung, der tätlichen Beleidigung, der räuberischen Erpressung, der schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung als erfüllt an, hielt den Kläger auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens bei Begehung der Taten aber für schuldunfähig.

8

Im Einzelnen hat der Kläger am 28. Januar 2000 einem Fahrkartenkontrolleur, der in einer Straßenbahn den Fahrschein des Klägers kontrollieren wollte, plötzlich und ohne Vorwarnung ins Gesicht geschlagen und einen später zufällig hinzukommenden Zeugen beschimpft und in das Gesicht gespuckt. Am 30. August 2000 verschaffte er sich unter Einnahme einer drohenden Haltung ein fremdes Handy, das er am nächsten Tag zurückgab. Am 11. September 2000 verschaffte er sich unter Drohung mit der geballten Faust das Handy einer ihm bislang unbekannten Person, wobei er in der Jackentasche ein Messer mit einer Klinge von 7,2 cm mit sich führte. Am 12. September 2000 sprach er auf der Straße einen ihm unbekannten Dritten mit den Worten an, warum er ihn so anschaue, und schlug diesem auf dessen Unverständnis bekundende Antwort ohne weitere Vorwarnung mit der Faust gegen den Kopf. Sodann zog er ein Küchenmesser mit abgebrochener feststehender Klinge aus der Jackentasche und stach auf den Oberarm des Geschädigten ein, wodurch dieser eine kleine Schnittwunde erlitt, die genäht werden musste und reizlos verheilte.

9

Nach dem psychiatrischen Gutachten litt der Kläger bei Begehung der Taten unter einer krankhaften seelischen Störung in Form einer paranoiden Psychose. Das Gericht ging davon aus, dass vom Kläger in unbehandeltem Zustand weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der behandelnden Ärzte sei aber die Erwartung gerechtfertigt, dass der Zweck der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch bei Aussetzung der Maßregel zur Bewährung erreicht werde. Durch engmaschige ärztliche Kontrolle und Sicherstellung der Medikamenteneinnahme sei der Kläger soweit zu beeinflussen, dass zunächst ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden könne. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.

10

Mit Urteil des Amtsgerichts Gifhorn vom 14. August 2001 wurden dem Kläger wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache 30 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt.

11

Nach den Angaben des Klägers sind ihm zudem mit Entscheidung des Amtsgerichts Gifhorn vom 11. März 2003 wegen Erschleichens von Leistungen 15 Arbeitsstunden auferlegt worden.

12

Auf Aufforderung der Beklagten beantragte der Kläger am 4. Juni 2003 nochmals selbst die Einbürgerung. Mit Bescheid vom 26. Juni 2003 lehnte die Beklagte die Einbürgerung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch das Amtsgericht Hannover mit Entscheidung vom 23. Juli 2001 stehe der Einbürgerung entgegen. Bei dieser Entscheidung handele es sich um eine Verurteilung wegen einer Straftat i. S. d. § 88 Abs. 1 AuslG in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung (a. F.), denn die Entscheidung sei nach § 4 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) als Verurteilung in das Bundeszentralregister aufzunehmen gewesen. Da die Frist für die Tilgung der Eintragung im Bundeszentralregister 15 Jahre betrage, könne die Verurteilung nicht als geringfügig angesehen werden. In Ansehung der verwirklichten Straftatbestände könne die Verurteilung auch nicht im Ermessenswege unberücksichtigt bleiben. Einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG stehe mit der nicht nur geringfügigen Verurteilung des Klägers der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG entgegen.

13

Zur Begründung seines mit Schreiben vom 19. Juni 2003 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus könne nicht gleichgesetzt werden mit der Verurteilung wegen einer Straftat, die nach § 88 AuslG a. F. der Einbürgerung allein entgegenstehen könne. Da er bei Begehung der Taten, die vom Amtsgericht Hannover in der Entscheidung vom 23. Juli 2001 berücksichtigt worden seien, nicht schuldfähig gewesen sei, habe er insofern gerade keine Straftaten begangen, denn die Begehung einer Straftat setze schuldhaftes Handeln voraus. Die Ablehnung der Einbürgerung bedeute deshalb letztlich eine Diskriminierung wegen der bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankung. Die Bezirksregierung Braunschweig wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2004 als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sei maßgeblich auf den verwirklichten Straftatbestand abzustellen. Handele es sich um einen Verbrechenstatbestand - wie hier hinsichtlich des Tatbestandes des schweren Raubes - sei es nicht möglich, die Maßregel bei der Einbürgerung unberücksichtigt zu lassen. Gleiches gelte, wenn bei unbeschränkter Schuldfähigkeit eine Strafe zu erwarten gewesen wäre, die einen Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG erfülle. Die nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG a. F. zu treffende Ermessensentscheidung könne auch im Hinblick auf die Anzahl und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und die in den Strafakten des Amtsgerichts Hannover enthaltenen medizinischen Gutachten, nach denen der Kläger nicht krankheitseinsichtig sei und mit weiteren Straftaten gerechnet werden müsse, nicht zugunsten des Klägers ausfallen. Das bei Schuldfähigkeit anzunehmende Strafmaß liege erheblich über dem Strafmaß, dass nach § 88 AuslG a. F. unbeachtlich sein könne.

14

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 (322 BRs 21/04) hat das Amtsgericht Hannover die mit Entscheidung vom 23. Juli 2001 verhängte Maßregel erlassen. Gründe für den Widerruf der Aussetzung seien nicht gegeben.

15

Bereits zuvor hat der Kläger am 6. Februar 2004 Klage erhoben. Unter Vorlage von Hilfeplanfortschreibungen macht er ergänzend insbesondere geltend, dass er sich hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung auf dem Wege der Besserung befinde.

16

Der Kläger, der zunächst im Rahmen einer Verpflichtungsklage beantragt hat, die Beklagte zu seiner Einbürgerung zu verpflichten, hat zum 1. März 2004 den Zuständigkeitsbereich der Beklagten verlassen und ist nach Hannover umgezogen. Er beantragt deshalb nunmehr,

17

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihn einzubürgern.

18

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung nimmt sie auf ihren Bescheid vom 26. Juni 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2004 Bezug. Auf Nachfrage teilt sie mit, der Kläger habe bis zu seinem Umzug keine Sozialhilfe bezogen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Hannover (H.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

22

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Unter Berücksichtigung seines Umzugs nach Hannover zum 1. März 2004 ist der Kläger zu Recht von der zunächst erhobenen Verpflichtungsklage zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. Eine Klageänderung i. S. d. § 92 VwGO, die im Übrigen jedenfalls sachdienlich wäre, liegt darin nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.1987 - 1 C 32/84 - NJW 1987, 2179 f.; Urt. v. 15.11.1984 - 2 C 56/81 - NVwZ 1985, 265). Da der Kläger seit seinem Umzug keinen dauernden Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten mehr hat, ist die Beklagte seit 1. März 2004 für die Einbürgerung des Klägers nicht mehr zuständig. Nach § 91 Satz 2 des im Zeitpunkt des Umzuges des Klägers geltenden Ausländergesetzes i. V. m. § 27 und § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) ist für die Einbürgerung die Behörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt hat. Die danach begründete örtliche Zuständigkeit muss zu dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem die Behörde die Einbürgerung vornimmt. Dass die Behörde zu Beginn eines wegen der Einbürgerung geführten Verwaltungsrechtsstreits zuständig war, genügt nicht (BVerwG, Urt. v. 31.3.1987, a. a. O.). Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 StAngRegG, wonach die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen kann, wenn der Betroffene einverstanden ist und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt, sind nicht gegeben, denn die Beklagte ist ersichtlich an einer Fortführung des Verfahrens nicht interessiert und die Zustimmung der Stadt Hannover als der nunmehr örtlich zuständigen Behörde liegt nicht vor.

23

Ist das Verpflichtungsbegehren damit unbegründet geworden, hat sich der Kläger zu Recht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage beschränkt, an der er ein berechtigtes Interesse hat. In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten ist ein Feststellungsinteresse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gegeben, wenn der Kläger damit rechnen muss, dass die inzwischen zuständig gewordene Behörde die Einbürgerung aus den von der zunächst zuständigen Behörde angeführten Gründen ablehnen wird. Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung, ob die Beklagte zur Einbürgerung verpflichtet war, ergibt sich insofern daraus, dass ein obsiegendes Urteil regelmäßig auch gegenüber der nunmehr zuständigen Behörde von Nutzen ist, weil erwartet werden kann, dass sie der Entscheidung des Gerichts folgt (BVerwG, Beschl. v. 27.9.1993 - 1 B 73/93 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 261; Urt. v. 31.3.1987, a. a. O.). Dies gilt nicht nur, wenn im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eine gesetzlich gebundene Entscheidung zu treffen ist, sondern auch dann, wenn sich die Einbürgerung als Ermessensentscheidung darstellt (BVerwG, Urt. v. 31.3.1987, a. a. O.). Im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens hätte auch die Stadt Hannover als nunmehr zuständige Behörde auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 12a StAG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zu entscheiden, ob die gegen den Kläger mit Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 23. Juli 2001 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einem Anspruch auf Einbürgerung entgegensteht.

24

Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht begründet. Die Beklagte ist unter Berücksichtigung der gegen den Kläger angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung durch die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weder verpflichtet gewesen, den Kläger einzubürgern, noch ist die Ablehnung des Antrages auf Einbürgerung ermessensfehlerhaft.

25

Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der erhobenen Fortsetzungsstellungsklage ist der Zeitpunkt des Fortzugs des Klägers aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten zum 1. März 2004, mit dem die örtliche Zuständigkeit der Beklagten entfallen ist und sich das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren des Klägers erledigt hat. Im Unterschied zu einer Verpflichtungsklage auf Einbürgerung ist dementsprechend für das Gericht nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern die Sach- und Rechtslage entscheidend, wie sie sich im Zeitpunkt des Umzugs des Klägers nach Hannover zum 1. März 2004 darstellt (vgl. wiederum BVerwG, Urt. v. 31.3.1987, a. a. O.).

26

Auf der Grundlage der §§ 85 ff. AuslG in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung (a. F.) ist die Ablehnung der Einbürgerung des Klägers nicht zu beanstanden. Für den Kläger sind die §§ 85 ff. AuslG a. F. einschlägig, da er unter die Übergangsregelung des § 102a AuslG in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 und damit auch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Umzugs des Klägers nach Hannover geltenden Fassung fällt. Danach finden auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, die §§ 85 bis 91 AuslG in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 oder Nr. 3 der Neufassung des Ausländergesetzes vorliegt, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 der Neufassung des Ausländergesetzes beurteilt. Die Eltern des Klägers haben die (Mit-)Einbürgerung des Klägers bereits im Januar 1995 und damit vor dem Stichtag des 16. März 1999 beantragt. Ein von den Eltern als gesetzlichen Vertretern vor Vollendung des 16. Lebensjahres und Eintritt der Antragsmündigkeit ihres Kindes gestellter Antrag auf (Mit-)Einbürgerung verliert seine Wirksamkeit als Verfahrenshandlung nicht dadurch, dass das Kind selbst das antragsmündige Alter erreicht (vgl. GK-StAR, § 85 AuslG, Rdnr. 65). Auch der am 4. Juni 2003 vom Kläger selbst auf Aufforderung der Beklagten gestellte Antrag auf Einbürgerung lässt den bereits von seinen Eltern gestellten Antrag, über den zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden war, nicht entfallen. Mit dem erneuten Antrag hat der Kläger lediglich zu erkennen gegeben, dass er das Verfahren auf Einbürgerung weiterführen will und die Einbürgerung auch seinem persönlichen Willen entspricht.

27

Die von der Beklagten im Bescheid vom 26. Juni 2003 als Rechtsgrundlage herangezogene Bestimmung des § 86 Abs. 2 AuslG a. F., die sich auf die Einbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern bezieht, ist für den Kläger nicht einschlägig, da er bereits bei Erlass des Bescheides der Beklagten volljährig war. Ebenso ist § 85 AuslG a. F. nicht anwendbar, denn der maßgebliche Antrag der Eltern des Klägers auf Einbürgerung vom Januar 1995 ist nicht nach Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers, sondern bereits in dessen 14. Lebensjahr gestellt worden. Der im 23. Lebensjahr des Klägers am 4. Juni 2003 von ihm selbst gestellte Einbürgerungsantrag kann nicht nach § 85 AuslG a. F. behandelt werden, da er nicht unter die Übergangsvorschrift des § 102a AuslG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung fällt. Im Übrigen gilt auch für eine Einbürgerung nach § 85 AuslG a. F., dass der Ausländer gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 4 AuslG a. F. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein darf (vgl. dazu im Folgenden).

28

Für den Kläger kommt dagegen eine erleichterte Einbürgerung nach § 86 Abs. 1 AuslG a. F. in Betracht. Danach ist ein Ausländer, der seit 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, unter erleichterten Voraussetzungen einzubürgern. Für die Bestimmung der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer von 15 Jahren ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag maßgeblich (vgl. Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 86 Rdnr. 16; GK-StAR, § 85 AuslG, Rdnr. 73). Der Kläger erfüllt die erforderliche Aufenthaltsdauer, denn er hält sich seit seiner Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als unter 16-jähriger bedurfte der Kläger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung des Ausländergesetzes bis zum Ablauf der nach Aufhebung dieser Norm geltenden Übergangsfrist von einem Jahr für einen rechtmäßigen Aufenthalt keiner Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 96 Abs. 1 bis 3 AuslG in der seit dem 1.1.1991 geltenden Fassung). Soweit er von Januar 1991 bis zum 11. August 1993 nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung gewesen ist, bleibt diese Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 89 Abs. 3 AuslG a. F. außer Betracht, da sie darauf beruht, dass der Kläger nicht rechtzeitig die seit dem Jahre 1991 für ihn erstmals erforderliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat (vgl. GK-StAR, § 89 AuslG, Rdnr. 76). Seit dem 12. August 1993 sind dem Kläger Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden. Sollten dabei wegen nicht rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis am 20. Februar 1998 ggf. weitere Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts eingetreten sein, sind diese nach § 89 Abs. 3 AuslG a. F. ebenfalls unschädlich.

29

Nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a. F. besteht ein Anspruch auf Einbürgerung aber nur, wenn der Ausländer nicht wegen einer Straftat verurteilt ist. In diesem Zusammenhang bleiben nach § 88 Abs. 1 AuslG a. F. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), außer Betracht. Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann (Abs. 1 Satz 2). Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist, erhält der Ausländer eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird (§ 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG a. F.).

30

Der Kläger ist als Jugendlicher bzw. Heranwachsender wiederholt straffällig geworden. Die als Reaktion erteilten richterlichen Weisungen und dem Kläger auferlegten Auflagen zur Erbringung von Arbeitsleistungen stehen der Einbürgerung nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG a. F. als Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz nicht entgegen. Zur Überzeugung der Kammer ist jedoch die mit Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 23. Juli 2001 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregel der Besserung und Sicherung ebenfalls als Verurteilung wegen einer Straftat i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a. F. anzusehen, die einem auf § 86 Abs. 1 AuslG a. F. gestützten Anspruch des Klägers auf Einbürgerung im Ergebnis entgegensteht.

31

Hinsichtlich des Begriffs der Verurteilung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung jedenfalls durch Urteil ausgesprochen wird. So bestimmt § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO, dass die Urteilsgründe eines Strafurteils auch ergeben müssen, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Wird eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, so ist dies nach § 260 Abs. 4 Satz 4 StPO in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Auch bei der Eintragung in das Bundeszentralregister wird die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung entsprechend der amtlichen Überschrift zu § 4 BZRG als Verurteilung behandelt.

32

Soweit nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a. F. nur Verurteilungen "wegen einer Straftat" der Einbürgerung entgegenstehen, weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass unter einer Straftat im rechtstechnischen Sinne des Strafrechts eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung zu verstehen ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., Vor § 13 Rdnr. 2). Bei Begehung der in der Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 23. Juli 2001 berücksichtigten Taten war der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts dagegen schuldunfähig. Dass der Begriff der Straftat im allgemeinen Sprachgebrauch stets im rechtstechnischen Sinne des Strafrechts verwandt würde und eine von der strafrechtlichen Bedeutung des Begriffs abweichende Auslegung deshalb nicht zulässig wäre (so VG Würzburg, Urt. v. 21.4.2004 - W 6 K 03.1130 - InfAuslR 2004, 311 ff.), kann aber nicht festgestellt werden. So wird im Lexikon "Brockhaus" eine Maßregel der Besserung und Sicherung definiert als neben oder anstelle der Strafen mögliche Rechtsfolge "einer Straftat" (Brockhaus, CD-ROM, Ausgabe 2002), obgleich im strafrechtlichen Sinne eine Straftat gerade nicht gegeben ist, wenn der Täter bei Begehung der Tat schuldunfähig war. Auch wird im allgemeinen Sprachgebrauch insbesondere im Zusammenhang mit noch nicht strafmündigen Tätern von der Begehung von Straftaten gesprochen, obwohl Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, mangels Schuldfähigkeit keine Straftat im Sinne der strafrechtlichen Definition begehen können (vgl. § 19 StGB). Sind damit mehrere Auslegungen des Tatbestandsmerkmals der Verurteilung wegen einer Straftat möglich, ist für die Auslegung von § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a. F. zu beachten, dass die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 63 StGB jedenfalls die Begehung einer rechtswidrigen Tat voraussetzt. Dies bedeutet, dass die Handlung des Täters einen Straftatbestand erfüllt und durch die Rechtswidrigkeit der Handlung auch objektiv strafwürdiges Unrecht gegeben ist. Die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt zudem eine besondere Gefährlichkeit des Täters voraus, denn sie erfolgt gemäß § 63 StGB nur, wenn von dem Täter erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Sinn und Zweck der in § 86 Abs. 1 Nr. 2 und § 88 Abs. 1 und 2 AuslG a. F. getroffenen Regelungen darin besteht, den Staat von einer Verpflichtung zur Einbürgerung solcher Ausländer freizustellen, bei denen die Annahme begründet ist, dass es an einer dauerhaften Hinwendung zur deutschen Rechtsordnung fehlt oder insofern zumindest erhebliche Zweifel begründet sind (vgl. zum Hintergrund der Regelungen auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.12.1993 - 2 BvR 2632/93 - NJW 1994, 2016 f.). Dieser Hintergrund rechtfertigt es, als Verurteilung wegen einer Straftat i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a. F. auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu berücksichtigen (vgl. ebenso GK-StAR, § 85 AuslG, Rdnr. 251 f.; v. Makarov/Mangoldt, § 85 AuslG, Rdnr. 47; a. A. VG Würzburg, a. a. O.).

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Entgegen der Auffassung des Klägers führt diese Auslegung des Gesetzes nicht dazu, dass er bei der Einbürgerung allein aufgrund seiner psychischen Erkrankung schlechter gestellt würde. Bei dieser Einschätzung lässt der Kläger unberücksichtigt, dass keineswegs gegen jede Person, die an einer die Schuldfähigkeit ausschließenden psychischen Erkrankung leidet, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird. Eine entsprechende Anordnung ergeht vielmehr nur dann, wenn im schuldunfähigen Zustand eine oder mehrere im strafrechtlichen Sinne rechtswidrige Taten begangen worden sind und der Täter darüber hinaus für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil infolge seines Zustandes von ihm erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (§ 63 StGB). Anknüpfungspunkt ist mithin nicht die psychische Erkrankung des Klägers, sondern sind die in diesem Zustand von ihm begangenen Taten und die vom Amtsgericht Hannover als Voraussetzung der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angenommene Gefährlichkeit für die Allgemeinheit.

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregel der Besserung und Sicherung entsprechend § 88 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG a. F. für die Einbürgerung unbeachtlich sein kann, bietet es sich zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen an, im Rahmen einer Parallelwertung zu berücksichtigen, welche Strafe bei schuldhaftem Handeln voraussichtlich verhängt worden wäre. Insbesondere angesichts der in den Taten zum Ausdruck kommenden, sich steigernden Gewaltanwendung und der Angriffe auf ihm unbekannte Personen hätte der Kläger in diesem Fall eine Jugendstrafe zu erwarten gehabt. Da im Erwachsenenstrafrecht bei der vom Amtsgericht Hannover unter anderem angenommenen schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 i. V. m. §§ 253, 255 StGB auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen ist, wäre die Jugendstrafe bei den vom Kläger begangenen Taten nicht unter einem Jahr ausgefallen. Ob die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden wäre - wofür der Umstand spricht, dass die Vollstreckung der angeordneten Maßregel zur Bewährung ausgesetzt worden ist - kann offen bleiben. Angesichts des zu erwartenden Strafmaßes von über einem Jahr kann die Regelung des § 88 Abs. 2 AuslG a. F., die ergänzend die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung voraussetzt, ohnehin nicht herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bestimmung des § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG a. F. für eine Jugendstrafe ohne Bewährung nicht anwendbar (BVerwG, Urt. v. 17.3.2004 - 1 C 5/03 - juris). Ob eine Anwendung möglich ist, wenn die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen und bedarf auch hier keiner Entscheidung, denn die Beklagte hat es auf dieser Grundlage jedenfalls ermessensfehlerfrei abgelehnt, die angeordnete Maßregel unberücksichtigt zu lassen.

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Im Bescheid vom 26. Juni 2003 und im Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2004 wird insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger nach den Feststellungen des Amtsgerichts Hannover vorsätzlich gehandelt hat, keine vereinzelte, sondern mehrere Taten vorliegen, es zu Verletzungen von Dritten gekommen ist und Verbrechenstatbestände einschlägig sind. Auch lagen die von Januar bis September 2000 begangenen Taten im Zeitpunkt des Umzugs des Klägers nach Hannover zum 1. März 2004 noch nicht einen erheblichen Zeitraum zurück und es kann nicht angenommen werden, dass die Eintragung im Bundeszentralregister kurz vor der Tilgung stand (vgl. zu diesem Gesichtspunkt GK-StAR, § 88 AuslG, Rdnr. 48; Ziffer 88.1.2 StAR-VwV). Zwar gilt für die Tilgung der Eintragung einer Verurteilung im Bundeszentralregister bei Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 49 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BZRG entgegen der Annahme der Beklagten keine bestimmte Tilgungsfrist, auf Anfrage des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers aber mit Schriftsatz vom 13. Januar 2005 mitgeteilt, dass die Tilgung bislang nicht gemäß 49 Abs. 1 BZRG beantragt worden sei. Da die Eintragung im Bundeszentralregister bis heute nicht getilgt ist, war im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Einbürgerung zum 1. März 2004 auch keine Sachlage gegeben, bei der anzunehmen gewesen wäre, dass die Tilgung kurz bevorstand. Insbesondere bei der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als freiheitsentziehender Maßregel erscheint es im Übrigen sachgerecht, die Ermessensausübung an der Tilgung der Eintragung im Bundeszentralregister zu orientieren, denn nach § 49 Abs. 1 Satz 3 BZRG soll der Generalbundesanwalt vor der Tilgung einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören, so dass angenommen werden kann, dass die Tilgung nur erfolgt, wenn die die Anordnung der Unterbringung rechtfertigende Gefahr für die Allgemeinheit nach fachmedizinischer Beurteilung nicht mehr gegeben ist. Dass die Anordnung der Maßregel nach Ablauf der Bewährungsfrist mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 1. Oktober 2004 erlassen worden ist, macht die Entscheidung der Beklagten, die Anordnung nicht unberücksichtigt zu lassen, schon deshalb nicht ermessensfehlerhaft, weil der Beschluss erst nach dem Umzug des Klägers nach Hannover zum 1. März 2004 als dem für die Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblichen Zeitpunkt ergangen ist. Die vom Kläger vorgelegten Hilfeplanfortschreibungen lassen weiterhin Betreuungsbedarf erkennen und rechtfertigen keine andere Einschätzung. Auch war nach den eigenen Angaben des Klägers weiterhin medizinische Behandlung erforderlich.

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Soweit die Beklagte eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung abgelehnt hat, ist die Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insofern zutreffend ausgeführt, dass mit den rechtswidrigen Taten des Klägers ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliegt und damit der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt ist, der die Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG hindert. Ein schuldhaftes Handeln ist für die Erfüllung des Ausweisungstatbestandes nicht erforderlich (GK-AuslG, § 46 Rdnr. 65).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 13 Abs. 1 GKG in der bei Klageerhebung geltenden Fassung auf den doppelten Auffangwert von bei Klageerhebung insgesamt 8.000,00 € festgesetzt (vgl. Übergangsregelung des § 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1.7.2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718).