Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 01.09.2005, Az.: 6 A 381/04

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
01.09.2005
Aktenzeichen
6 A 381/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 42804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2005:0901.6A381.04.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die von einem mit Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten befassten Amtsrichter nach einer mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel an der Fahreignung berechtigen und verpflichten die Fahrerlaubnisbehörde, die zur Klärung dieser Eignungszweifel erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen zu ergreifen.

  2. 2.

    Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für die Art der Gesundheitsstörung, ist die Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel der Sachverhaltsklärung.

Tatbestand

1

Der im Jahr 1923 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 durch den Beklagten.

2

Unter dem 07. Januar 2004 teilte die Staatsanwaltschaft Braunschweig unter Hinweis auf einen richterlichen Vermerk in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren dem Beklagten mit, dass Bedenken gegen die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. In dem gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellten Verfahren (907 Js B.) hatte der zuständige Richter im Anschluss an die durchgeführte Hauptverhandlung und nach Einstellung des Verfahrens am 22. Dezember 2003 in den Akten vermerkt, dass eine genaue Sachverhaltsklärung nicht möglich gewesen sei. Der Kläger habe auf ihn einen verwirrten Eindruck gemacht und von ganz anderen Sachverhalten gesprochen. Er könne ganz schwer hören und antworte auf die gestellten Fragen nicht zielgerichtet. Seines Erachtens sei der Kläger nicht mehr in der Lage, Verkehrssituationen richtig einzuschätzen; möglicherweise sei er nicht schuldfähig ("verantwortlich"). Der Vorgang solle der Straßenverkehrsbehörde zugeleitet werden.

3

Dem Ordnungswidrigkeitenverfahren lag die Anzeige eines Ehepaars zugrunde, nach der der Kläger beim Abbiegen und Überholen im Straßenverkehr die Verkehrsregeln nicht beachtet und andere Verkehrsteilnehmer behindert habe. Der Beklagte hatte nach der Anhörung des Klägers und der Zeugen mit Bußgeldbescheid vom 02. Oktober 2003 eine Geldbuße in Höhe von 30,00 € festgesetzt. Hiergegen hatte der Kläger Einspruch erhoben.

4

Nach einer Einsichtnahme in die Gerichtsakte des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gab der Beklagte nach einer vorherigen Anhörung dem Kläger mit Verfügung vom 29. März 2004 auf, sich zur Klärung der an seiner Fahreignung entstandenen Zweifel einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Als der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam und anlässlich einer Vorsprache bei der Behörde auf den Sachbearbeiter ebenfalls einen verwirrten Eindruck machte, entzog der Beklagte dem Kläger mit einer weiteren Verfügung vom 07. April 2004 - zugestellt am 10. April 2004 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis.

5

Hiergegen erhob der Kläger am 10. Mai 2004 Widerspruch mit der Begründung, dass er die Einschätzungen des Amtsrichters nicht als richtig anerkennen könne. Der Richter gehe von einer hochgradigen Schwerhörigkeit aus, obwohl bei ihm nur eine leichte Hörschädigung mit einer Hörminderung von 30 v.H. vorliege. Diese Schwerhörigkeit sei altersbedingt; seit dem Jahr 2000 habe er ein Hörgerät. Die Fragen des Richters habe er punktgenau beantwortet und nicht diffus geredet. Worin der Richter eine Verwirrung erkannt haben wolle, könne er nicht nachvollziehen. Abwegig sei außerdem die Behauptung des Richters, dass eine genaue Sachverhaltsklärung nicht möglich gewesen sei. Insoweit genüge aus seiner Sicht der Hinweis, dass im Vorfeld des Verfahrens seine sämtlichen Anträge auf Akteneinsicht - zuletzt im November 2003 - abgelehnt worden seien. Die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens lägen nicht vor. Deshalb könne ihm auch die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2004 - zugestellt am 31. Juli 2004 - wies die Bezirksregierung Braunschweig den Rechtsbehelf als unbegründet zurück.

7

Am 31. August 2004 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung der Klage trägt er vor:

8

Die Verfügung des Beklagten vom 07. April 2004 sei rechtswidrig. Eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne der Anlagen 4 und 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) lägen nicht vor. Die Angaben des Amtsrichters und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Beklagten seien abwegig. Er leide auch nicht an einer bedeutsamen Altersdemenz und an pathologischen Alterungsprozessen. Dies könne sein Hausarzt bestätigen. Der Beklagte hätte die Angaben des Informanten nicht ohne weiteres übernehmen dürfen und die Äußerungen auf ihre Richtigkeit überprüfen müssen. Er habe sich substantiiert gegen diese Angaben geäußert. Über den Rechtsstreit könne wegen der besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage nicht durch den Einzelrichter, sondern nur durch die Kammer in voller Besetzung entschieden werden. Außerdem sei die ihm zum abschließenden Vortrag gesetzte Frist nach § 87b VwGO zu kurz bemessen.

9

Der Kläger beantragt,

die Verfügung des Beklagten vom 07. April 2004 über die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Braunschweig vom 29. Juli 2004 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Er entgegnet:

12

Der Kläger verkenne, dass es zunächst nur darum gegangen sei, die entstandenen Zweifel an der Fahreignung zu klären. Erst seine Weigerung, an dieser Klärung durch die Beibringung des geforderten Gutachtens mitzuwirken, habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV dazu geführt, dass auf seine Nichteignung geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Die Zweifel seien nicht durch das Vorbringen des Klägers ausgeräumt worden. Der Kläger habe auch nicht ansatzweise eine Bereitschaft zu der Gutachtenerstellung erkennen lassen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Dem Gericht haben außerdem die Verfahrensakten 907 Js B. der Staatsanwaltschaft Braunschweig vorgelegen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 07. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Braunschweig vom 29. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte musste dem Kläger die Fahrerlaubnis entziehen, weil er sich in dem für die hier zu beurteilende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr als nicht geeignet erwiesen hat. Über diesen Rechtsstreit kann der Einzelrichter entscheiden, da die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und ihr hinsichtlich der zu behandelnden rechtlichen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu dem Verfahren zu äußern, und hat hiervon bis unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht. Sein Vorbringen ist - auch soweit es erst am 31. August 2005 dem Gericht zugeleitet wurde - nicht als verspätet im Sinne von § 87b Abs. 3 VwGO zurückgewiesen worden.

15

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber dieser Fahrerlaubnis als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat. Dies ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Weigert sich der Betroffene ohne hinreichenden Grund, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihm zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV). Nach der für diese Regelung vom Verordnungsgeber (vgl. BR-Drs. 443/98 S. 254) in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verdichten sich in einem solchen Fall die Zweifel an der Fahreignung zu der Gewissheit, dass der Kraftfahrer nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, weil aus dem Verhalten des Kraftfahrers zu schließen ist, er wolle Mängel, die seine Fahreignung ausschließen könnten, verbergen (BVerwG, Urt. v. 27.09.1995, BVerwGE 99, 249 = NZV 1996, 84 [BVerwG 27.09.1995 - 11 C 34/94] m.w.N.). Nachdem der Kläger den wiederholt an ihn gerichteten Aufforderungen der Fahrerlaubnisbehörde und schließlich auch der Verfügung vom 29. März 2004 zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens weder innerhalb der ihm gesetzten Fristen noch bis zur Widerspruchsentscheidung vom 29. Juli 2004 nachgekommen war und die Untersuchung abgelehnt hatte, obgleich er auf die in einem solchen Fall mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis hingewiesen worden war, hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, den von ihm geforderten Eignungsnachweis zu erbringen.

16

Die gegen die angefochtene Verfügung erhobenen rechtlichen Bedenken des Klägers erweisen sich als nicht begründet.

17

Die nach den §§ 11 f. FeV getroffene Anordnung zur Klärung des Gesundheitszustands ist berechtigt, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte Bedenken an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen und die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um die entstandenen Eignungszweifel auszuräumen. Diesen Anforderungen entspricht die Anordnung des Beklagten vom 29. März 2004, mit der die entstandenen Zweifel, ob der Kläger zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr noch befähigt ist, mit einer amtsärztlichen Untersuchung geklärt werden sollten. Der Beklagte hat dem Kläger die den Verdacht begründenden Umstände, nämlich die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Braunschweig und den Inhalt des Aktenvermerks des Strafrichters aus dem gegen den Kläger gerichteten Verfahren mitgeteilt. Der Amtsrichter hat im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit mit zahlreichen Verkehrsteilnehmern und Fahrerlaubnisinhabern zu tun. Das ausgeübte Amt als Strafrichter bzw. Richter in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren verlangt dem Amtsinhaber häufig eine Einschätzung der am Verfahren beteiligten Personen und insbesondere der für die Frage der Fahreignung bedeutsamen Verhaltensweisen der Betreffenden ab. Den diesbezüglichen Hinweisen eines mit dieser Materie befassten Amtsrichters kommt deshalb ein besonderes Gewicht zu.

18

Hinzu kommt, dass der mit der Erteilung und Entziehung von Fahrerlaubnissen befasste Sachbearbeiter des Beklagten anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Klägers ebenfalls den Eindruck gewonnen hatte, der Kläger sei zeitweise verwirrt und desorientiert (ausführlicher Aktenvermerk vom 7. April 2004). Das bloße Bestreiten der Richtigkeit dieser von seinem Verhalten gewonnenen Eindrücke durch den Kläger ist nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Klärung der entstandenen Zweifel an der Fahreignung zu entkräften. Die Behörde war vor allem nicht gehalten, im Vorfeld der Gutachtenanforderung eine förmliche Beweiserhebung durchzuführen (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.10.2004, DAR 2005, 352 [VGH Baden-Württemberg 28.10.2004 - 10 S 475/04]).

19

Aufgrund dieser Sachlage war der Beklagte im Rahmen der Gefahrenabwehr berechtigt und verpflichtet, den Hinweisen auf eine mögliche Nichteignung des Klägers als Kraftfahrzeugführer unverzüglich nachzugehen, da der von dem Amtsrichter abgefasste Aktenvermerk zumindest schlüssig erschien. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hat sich die Behörde dafür entschieden, anstelle des Gutachtens eines Facharztes ein amtsärztliches Gutachten vorlegen zu lassen. Da die Umstände des Falles keinen Rückschluss auf einen bestimmten geistigen oder körperlichen Mangel zuließ, der sich einem speziellen medizinischen Fachgebiet hätte zuordnen lassen, war es sachgerecht, die Untersuchung durch einen Amtsarzt anzuordnen, der fächerübergreifend tätig ist und - soweit seine medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen zur abschließenden Beurteilung der Frage der Kraftfahrereignung nicht ausreichen könnten - erforderlichenfalls aufzeigen kann, welche zusätzlichen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen wären.

20

Da der Kläger der Aufforderung des Beklagten zur Beibringung eines solchen Gutachtens nicht nachgekommen ist und die Behörde zu Recht auf eine Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte, erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtens.

21

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf den festgesetzten Wert, wenn es um eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) geht.