Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 01.09.2005, Az.: 5 A 59/05

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
01.09.2005
Aktenzeichen
5 A 59/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 42803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2005:0901.5A59.05.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Geltendmachung der im Rahmen der Ersatzvornahme entstandenen Abschleppkosten.

  2. 2.

    Zur Vorlaufzeit zwischen dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes und der Durchführung der Abschleppmaßnahme.

Tenor:

  1. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2005 wird aufgehoben.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Der Streitwert wird auf 145,70 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Erstattung von Abschleppkosten in Höhe von 95,70 EUR zuzüglich 50,00 EUR Gebühren/Auslagen.

2

Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges VW Polo mit dem Kennzeichen G.. Er wohnt in der H. in I.. In der Zeit vom 3. Dezember 2004 bis zum 16. Dezember 2004 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Krankenhaus J.. Für die Dauer seines Krankenhausaufenthaltes übergab er die Fahrzeugschlüssel an seine ebenfalls in K. wohnende Tochter, die u. a. den Auftrag hatte, das üblicherweise in der Straße L. abgestellte Fahrzeug am 6. Dezember 2004 auf die M. umzusetzen, da die Straße L. dienstags und mittwochs durch den städtischen Reinigungsbetrieb gesäubert wird. Am 6. Dezember 2004 gegen Mittag stellte die Tochter des Klägers das Fahrzeug vor dem Wohnhaus H. ab. Lt. dem Protokoll der Baufirma stellte diese am 7. Dezember 2004 um 8:00 Uhr an der N. im Bereich der Hausnummern 83-91 ein Halteverbotsschild, Verkehrszeichen 283 StVO, mit dem Zusatz, dass dieses Halteverbot ab dem 9. Dezember 2004 gelte, auf. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auch lt. dem Protokoll der Baufirma das Fahrzeug des Klägers in diesem Bereich. Zum besagten Zeitpunkt wurden auf der N. seit längerer Zeit Bauarbeiten durchgeführt. Die Straße wurde mit einer neuen Fahrbahndecke versehen. Die Fahrbahndecke war bereits fertig gestellt. Am 9. Dezember 2004 sollten im Bereich der Hausnummern 83-91 die Hochborde mit bituminösen Keilen versehen werden, die ein Auffahren zum "Schulterparken" ermöglichten.

3

Am Donnerstag, den 9. Dezember 2004, gegen 10:00 Uhr stellten Mitarbeiter der Polizeiinspektion I. fest, dass sich u. a. das Fahrzeug des Klägers in der Halteverbotszone befand und die geplanten Bauarbeiten behinderte. Durch die eingesetzten Beamten wurden Halterfeststellungen getätigt und die Halter der entsprechenden Fahrzeuge informiert, woraufhin fast alle Wagen entfernt werden konnten. Nach dem Inhalt des Verwaltungsvorganges konnte der Kläger jedoch nicht erreicht werden, woraufhin sein Fahrzeug auf Wunsch der Beklagten in die Straße L. vor dem Haus Nr. 43 umgesetzt wurde. Diese Arbeiten wurden durch die Firma O. aus Salzgitter durchgeführt und hierfür wurde der Beklagten ein Betrag in Höhe von 95,70 EUR in Rechnung gestellt.

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Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 12. Januar 2005 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger diese Kosten sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von 50,00 EUR nach dem Verwaltungskostengesetz, mithin 145,70 EUR, geltend.

5

Hiergegen hat der Kläger am 2. Februar 2005 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er wegen seines Klinikaufenthaltes in der Zeit vom 3. bis 16. Dezember 2004 nicht die Möglichkeit gehabt habe, das Fahrzeug aus dem Bereich N. 83-91 zu entfernen. Zum Zeitpunkt des Umstellens seines Fahrzeugs in die N. wegen der Reinigungsarbeiten in der Straße L. habe sich dort weder ein Hinweisschild auf die Bauarbeiten noch ein Parkverbotsschild befunden. Er habe zwar seiner Angehörigen den Fahrzeugschlüssel übergeben, doch dieser sei es nicht zumutbar, täglich nachzusehen, ob von dem Fahrzeug eine Gefährdung ausginge. Er sei deshalb unverschuldet in die Situation gekommen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt werden musste und könne deshalb nicht zur Kostentragung verpflichtet werden. Außerdem wäre es durch zumutbare Bemühungen der Beklagten möglich gewesen, seine Tochter zu erreichen, die das Fahrzeug von der N. unverzüglich weggefahren hätte. Ein Nachbar habe der Polizei mitgeteilt, dass die Tochter des Klägers den Schlüssel für das Fahrzeug habe und dieses wegfahren könne. Die Polizei habe jedoch keinen Kontakt zur Tochter aufgenommen. Entscheidend sei jedoch, dass der Zeitraum zwischen der Aufstellung des Halteverbotsschildes und dem Wirksamwerden dieses Halteverbotes zu kurz bemessen sei, weil nach der ständigen Rechtsprechung mindestens drei bis vier Tage erforderlich seien, um durch geeignete Hinweisschilder auf zukünftige Baumaßnahmen aufmerksam zu machen. Vorliegend seien die Verkehrsschilder jedoch nur zwei Tage vor Beginn der Baumaßnahmen aufgestellt worden.

6

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2005 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid trägt sie vor, dass ein Kraftfahrzeug auch dann abgeschleppt werden dürfe, wenn es vorher ordnungsgemäß geparkt worden sei, denn der Halter sei für den verkehrswidrigen Zustand seines Kraftfahrzeuges verantwortlich. Weiter trägt sie sinngemäß vor, dass aus ihrer Sicht die Zeitdauer zwischen Aufstellen des Halteverbotsschildes und Wirksamwerden dieses Verkehrsschildes gut zwei Tage betragen habe und deshalb hinreichend lang bemessen gewesen sei.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist zulässig und begründet.

11

Rechtsgrundlage des hier angefochtenen Bescheides ist § 66 Nds. SOG (vgl. Urt. der erkennenden Kammer vom 25.01.2005 - 5 A 331/03 - und vom 03.06.2003 - 5 A 86/03 - unter Bezugnahme auf das Urteil des Nds. OVG vom 23.06.1994 - 12 L 6214/92 -, OVGE 45, 321 ff.). Danach kann die Verwaltungsbehörde auf Kosten desjenigen, der verpflichtet ist, eine vertretbare Handlung vorzunehmen und diese Verpflichtung nicht erfüllt, eine andere Person mit der Ausführung beauftragen (Ersatzvornahme).

12

Die vorliegend durchgeführte Ersatzvornahme durch die Versetzung des Fahrzeugs des Klägers auf eine angrenzende Straße durch die Firma O. aus Salzgitter, war nicht rechtmäßig, sodass die hierfür entstandenen Kosten dem Kläger nicht in Rechnung gestellt werden können. In den Fällen des Aufstellens eines mobilen Halteverbotsschildes ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, ohne vorherige Anordnung und ohne Androhung des Zwangsmittels im Wege der Ersatzvornahme die der Verbotsregelung zuwider abgestellten Fahrzeuge zu entfernen (a), jedoch ist die hier durchgeführte Ersatzvornahme aufgrund der zu geringen Vorlaufzeit zwischen dem Aufstellen des Halteverbotsschildes und dem Zeitpunkt des Versetzens des Fahrzeuges des Klägers als unverhältnismäßig anzusehen (b). Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob es der Polizei zumutbar und möglich gewesen war, die Tochter des Klägers rechtzeitig zu erreichen, um ein Abschleppen des Fahrzeuges des Klägers zu vermeiden.

13

a) Zum Abschleppzeitpunkt am 9. Dezember 2004 um 10:45 Uhr befand sich am Abstellort des Pkws des Klägers das (absolute) Halteverbotskennzeichen 283 (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) mit dem Zusatzschild, dass diese Anordnung ab dem 9. Dezember 2004 gelte. Das entsprechende Verkehrszeichen war zum Abschleppzeitpunkt auch wirksam, denn die Wirksamkeit hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des Fahrzeughalters als davon betroffenem Verkehrsteilnehmer ab (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.12.1996 - 11 C 15/95 -, BVerwGE 102, 316 ff. = NJW 1997, 1021 f.). Dieses Halteverbot enthielt sogleich das in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare Gebot, das Fahrzeug aus der Verbotszone zu entfernen (vgl. BVerwG, Entsch. vom 07.11.1977 - 7 B 135/77 - NJW 1978, 656 ff.).

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Um diesen Verstoß gegen das Halteverbot zu bekämpfen, konnte das Fahrzeug des Klägers ohne gesonderte weitere Verfügung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 3 Nds. SOG und ohne Androhung der Ersatzvornahme abgeschleppt werden. Für diese Ersatzvornahme konnte sich die Beklagte der Firma O. bedienen. Das Abschleppen eines im Halteverbot stehenden Fahrzeuges verstößt grundsätzlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 4 Nds. SOG. Zwar rechtfertigt nicht jeder Parkverstoß ein sofortiges Abschleppen, jedenfalls aber ein Verstoß gegen ein absolutes Halteverbot (vgl. Urt. der Kammer vom 25.01.2005 - 5 A 331/03 -, vom 30.06.2000 - 5 A 84/00 - und vom 04.07.2000 - 5 A 95/00 - m. w. N.), zumal dann, wenn wie hier dadurch tatsächlich notwendige Baumaßnahmen im Straßenraum verhindert werden.

15

b) Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch daraus, dass das mobile Halteverbotsschild erst am 7. Dezember 2004 um 8:00 Uhr, d.h. nur ca. 50 Stunden vor Durchführung der Ersatzvornahme in Form des Versetzens des Fahrzeuges des Klägers, aufgestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E. vom 11.12.1996 a. a. O.) ist es grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn ein zunächst erlaubtermaßen im öffentlichen Verkehrsraum geparktes Fahrzeug im Laufe des vierten Tages nach Aufstellung eines Halteverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in der zitierten Entscheidung lediglich ausgeführt, dass die Vorlaufzeit von 4 Tagen ausreichend sei, diesen Zeitraum aber nicht als Mindestzeitraum benannt. Ob eine Vorlaufzeit von 50 Stunden grundsätzlich noch verhältnismäßig ist, wird in der (ober)gerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. zusammenfassend die Aufstellung bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37.Aufl., § 12 StVO, Rn 66; Michaelis, NJW 1998, 122 f. [VGH Hessen 20.08.1996 - 11 UE 284/96] jeweils m.w.N.). So hat der VGH Kassel (in einem Urteil vom 20.08.1996 - 11 UE 284/96 - , NJW 1997, 1023 f.) ausgeführt, dass das Verlangen nach Kostenerstattung in einem Fall ohne Anhaltspunkte für die Einrichtung eines Halteverbotes unverhältnismäßig sei, wenn das Halteverbot nicht wenigstens drei Werktage vor dem Abschleppen angekündigt oder ohne Ankündigung in Kraft gesetzt worden war. Demgegenüber hält das OVG Münster (Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 - , NVwZ-RR 1996, 59 f. = NZV 1995, 460 f. ) einen zeitlichen Vorlauf von 48 Stunden für ausreichend. Das OVG Hamburg ( Urteil vom 14.07.1994 - Bv VII 14/94 - , DÖV 1995, 783 ff. [OVG Hamburg 14.07.1994 - Bf VII 14/94] ) hat es für regelmäßig ermessensgerecht gehalten, eine Kostenerstattung für das Abschleppen in solchen Fällen zu verlangen, in denen zwischen dem Aufstellen eines Halteverbots und seinem Wirksamwerden drei Werktage und ein Sonn- oder Feiertag liegen. Das VG Berlin (E. v. 05.12.2000, - 9 A 467.98 - , DAR 2001, 234 f. [VG Berlin 05.12.2000 - 9 A 467.98]) sieht eine Vorlaufzeit von 72 Stunden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für ausreichend.

16

Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 1. Mai 1996 ( 5 A 5125/96 ) ist weiterhin das kostenpflichtige Abschleppen bei zweitägiger vorheriger Aufstellung des Halteverbotsschilds und einem nur wenige Meter vom Wohnhaus des Betroffenen unschwer erkennbaren Haltverbot gebilligt worden (vgl. schließlich ergänzend das Urteil der Kammer vom 4.07.2000, - 5 A 95/00 - zum kostenpflichtigen Abschleppen in Wolfsburg nach drei Tage zuvor erfolgter Ankündigung zu Gunsten von Kanalarbeiten). Ob regelmäßig eine Frist von 72 oder gar nur 48 Stunden zwischen Aufstellen eines entsprechenden Halteverbotszeichen und einer Abschleppmaßnahme mit Kostenerstattungspflicht des Betroffenen ausreichend ist, hat die Kammer in der Vergangenheit dahinstehen lassen. Im vorliegenden Fall ist diese Frage jedoch entscheidungsrelevant.

17

Unter Berücksichtigung der o.a. Rechtsprechung hält es das erkennende Gericht für notwendig, aber auch ausreichend, wenn mobile Halteverbotsschilder 72 Stunden vor Durchführung der Abschleppmaßnahmen aufgestellt werden. Die überwiegende Meinung hält eine Vorlaufzeit von 72 Stunden für ausreichend. Dem schließt sich die Kammer an. Eine längere Vorlaufzeit, wie sie vom OVG Hamburg für notwendig erachtet wird, beruht auf den aus Sicht des OVG Hamburg besonderen Verhältnissen in Hamburg und lässt sich nicht auf die Verhältnisse in Niedersachsen übertragen. Eine kürzere Vorlaufzeit von 48 Stunden, wie sie vom OVG Münster für ausreichend erachtet wird, wird im Normalfall den berechtigten Interessen der Verkehrsteilnehmer, nicht ständig kontrollieren zu müssen, ob ihr Fahrzeug noch ordnungsgemäß abgestellt ist, nicht hinreichend gerecht. Das erkennende Gericht teilt nicht die Auffassung des OVG Münster, dass angesichts der vielfältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt werden, eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten ist, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen wird (vgl. OVG Münster, aaO.) . Dieses mag in besonderen Ausnahmefälle der Fall sein, jedoch nicht im Normalfall, in dem mobile Halteverbotsschilder aufgestellt werden. Bei einem zeitlichen Vorlauf von 72 Stunden wird einerseits dem Interesse der Verkehrsteilnehmer, nicht von mobilen Halteverbotsschildern überrascht zu werden, und andererseits dem Interesse der Ordnungs- bzw. Straßenbaubehörde, ohne zu langen Vorlauf notwendige Bauarbeiten oder Sonstiges durchführen zu können, angemessen Rechnung getragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fahrzeugführer keinen Anspruch darauf haben, dauerhaft im öffentlichen Straßenraum parken zu dürfen, sie vielmehr jederzeit mit einer Änderung der Regelung speziell für den ruhenden Verkehr rechnen müssen. Die Pflicht des Fahrzeugführers, regelmäßig zu überprüfen, ob sein Fahrzeug noch ordnungsgemäß abgestellt ist, würde jedoch überspannt werden, wenn bei mobilen Verkehrszeichen im Normalfall nicht eine Vorlaufzeit von 72 Stunden eingehalten wird. Nach Ablauf von mehr als drei Tagen kann ein Fahrzeugführer nicht mehr darauf vertrauen, dass das zunächst ordnungsgemäß abgestellte Parken immer noch erlaubt ist (vgl. VG Berlin, aaO.). Dieses entspricht auch der Meinung des VGH Kassel (aaO.), der es für zumutbar und durchaus sozialtypisch erachtet, dass ein Verkehrsteilnehmer sich während der Woche wenigstens einmal von dem ordnungsgemäßen Zustand seines Fahrzeuges überzeugt, auch wenn er es nur am Wochenende benutzt. Durch die Zugrundelegung einer grundsätzlichen Vorlaufzeit von 72 Stunden werden auch die Möglichkeiten der Ordnungs- bzw. Straßenbaubehörde nicht unverhältnismäßig eingeengt, denn im Normalfall ist es möglich, auch bei Beachtung einer Vorlaufzeit von 72 Stunden eine ordnungsgemäße und hinreichend flexible Planung durchzuführen.

18

Vorliegend liegt ein Normalfall vor, da beim äußeren Anschein die an der N. vorgenommenen Baumaßnahmen weitgehend abgeschlossen waren, denn die Straße war bereits mit einer neuen Fahrbahndecke versehen. Es sollten nur noch ergänzende Maßnahmen durchgeführt werden. Offensichtlich hatte es auch die Beklagte nicht für notwendig erachtet, während der gesamten Straßenbauarbeiten eine durchgängige Halteverbotsregelung zu verfügen.

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Das Gericht weist jedoch vorsorglich darauf hin, dass eine geringere Vorlaufzeit in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann. Derartige Ausnahmefälle können dann vorliegen, wenn aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit ein schnelleres Handeln geboten ist oder wenn die betroffenen Fahrzeugführer aus sonstigen Umständen nicht darauf vertrauen können, dass ihre Fahrzeuge auch weiterhin ordnungsgemäß geparkt sind. Letzteres ist denkbar, wenn z.B. bei Sportveranstaltungen wie Radrennen der ganze Fahrbahnbereich benötigt wird und auf diese Veranstaltung schon in der Presse oder durch sonstige Medien hingewiesen worden ist, es die zuständige Behörde jedoch versäumt hat, 72 Stunden vor diesem Ereignis die notwendige Beschilderung aufzustellen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.