Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.11.2004, Az.: 5 K 56/99
Vorsteuerabzug; Rechnungsanforderungen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 25.11.2004
- Aktenzeichen
- 5 K 56/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 44156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2004:1125.5K56.99.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 20.12.2005 - AZ: V B 222/04
Rechtsgrundlagen
- UStG § 1 Abs. 1
- UStG § 14
- UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
- AO § 41 Abs. 2
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind.
- 2.
Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist i.d.R. derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt.
- 3.
Maßgeblich ist, wer aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft zu einer Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 UStG an den Leistungsempfänger verpflichtet ist.
- 4.
Das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft ist zivilrechtlich und umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.
Tatbestand
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Handel mit Nutzfahrzeugen und Baumaschinen. Sie firmierte seinerzeit als ... GmbH. Mit Gesellschaftsvertrag vom 23. 12. 2003und 12. 2. 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung, dass die Firma der Gesellschaft geändert wird in a" GmbH.
In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte sie Vorsteuern aus den Rechnungen der folgenden Firmen geltend:
Rechnungsaussteller | Jahr | Bruttobetrag DM | Nettobetrag DM | Vorsteuer DM |
---|---|---|---|---|
M". Nicole J"... Hamburg 1 | 1991 | 191.235,00 | 167.750,00 | 23.485,00 |
Karl-Heinz W"4798 K" | 1991 | 107.730,00 | 94.500,00 | 13.230,00 |
E. H. M" | 1991 | 927.732,00 | 813.800,00 | 113.932,00 |
... ... | 1992 | 34.200,00 | 30.000,00 | 4.200,00 |
... | 1992 | 602.970,00 | 528.921,05 | 74.048,95 |
NFZ ... | 1992 | 1.021.668,00 | 896.200,00 | 125.468,00 |
Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fa. N" GmbH ist vom Beklagten im Klageverfahren mit Änderungsbescheid vom 25. 8. 1999 anerkannt worden
Aufgrund von Ermittlungen mehrerer Steuerfahndungsstellen versagte der Beklagte den Vorsteuerabzug aus den übrigen Rechnungen mit der Begründung, dass die als Rechnungsaussteller genannten Firmen als Scheinfirmen anzusehen seien. Die in den Rechnungen genannten Fahrzeuge seien zwar tatsächlich geliefert worden, aber nicht von den in den Rechnungen ausgewiesenen Firmen. Hierzu im Einzelnen:
1. Lieferungen durch die Fa. M" J"
Frau Nicole J" 23. Februar 1989 unter ihrem Namen ein Gewerbe Einzelhandel mit Waren aller Art, ausgenommen erlaubnispflichtige Warenarten angemeldet. Sie war seinerzeit 18 Jahre alt, Mutter einer am 19. 6. 1988 geborenen Tochter, arbeitslos und geschäftlich unerfahren.
Die von ihr unter dem 23. 2. 1990 beantragte Handelsregistereintragung der Firma Nicole J" M" vom zuständigen Registergericht zurückgewiesen worden.
Zum 1. März 1989 mietete Frau J" Büroraum für die Firma M" der Anschrift ... in Hamburg. Am 1. Juli 1989 wurde der Vertrag in einen Servicevertrag für eine Domiziladresse umgewandelt. Der Vertrag sah folgende Leistungen vor: Entgegennahme von Anrufen unter eigener Durchrufnummer, Notierung der eingehenden Gespräche, Annahme von Postsendungen unter Bereitstellung eines eigenen Briefkastens, Nutzung der Telex- und Telefaxnummer, Empfangsservice.
Die eingerichteten Geschäftskonten lauteten auf den Namen von Frau J"
Frau J" dabei stets in Begleitung und auf Anweisung von Herrn Klaus P" tätig geworden. Herr P" ist im Gegensatz zu Frau J" geschäftlich erfahren. Er verfügt aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit insbesondere über einschlägige Erfahrungen im Kfz-Handel. Diese hat er seinerzeit genutzt, um Fahrzeuge einzukaufen (i. d. R. Schwarzeinkäufe) und anschließend an verschiedene Händler weiterzuverkaufen.
Dabei trat er stets als Angestellter von Frau J" und wies sich durch eine Ablichtung der Gewerbeanmeldung entsprechend aus. Die Geschäfte wurden ausschließlich von Herrn P" abgewickelt. Dieser hatte auch Einzelvollmacht für zwei Geschäftskonten, die auf den Namen von Frau J"lauten.
Der Beklagte bezog sich für seine Auffassung, Frau J" habe als Scheinfirma bzw. Strohfrau letztlich keine Verfügungsmacht an den gelieferten Fahrzeugen gehabt und sie deshalb auch nicht liefern können, im wesentlich auf die im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführten Vernehmungen von Frau J"
Danach sei diese von Herrn P" und weiteren Personen dazu gedrängt worden, unter ihrem Namen einen Gewerbebetrieb anzumelden.
Dies habe sie getan, da ihr als Gegenleistung ein Gehalt angeboten worden sei. Ihre Tätigkeit für die Firma M" habe sich darauf beschränkt, eingehende Geschäftspost in Empfang zu nehmen und an P" weiterzuleiten. Die Unterschriften auf den Rechnungsformularen habe sie blanko erteilt; der überwiegende Teil der von der Firma M" erteilten Ausgangsrechnungen ist nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft von Herrn Klaus P" unterschrieben worden.
Aufgrund der Aussage von Frau J" seien die Lieferungen nicht ihr sondern Herrn P" zuzurechnen. Dies werde durch die Einlassung des Herrn P" bestätigt. Dieser habe den dargestellten Sachverhalt in der mündlichen Strafverhandlung vor dem Landgericht Hamburg eingeräumt und sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt worden.
2. Lieferungen der Fa. Karl-Heinz W" Geburtsname: K"
Ausweislich einer an die Klägerin erteilte Auskünfte aus der Gewerbekartei der Stadt Kamen wurde das Gewerbe des Herrn W" unter der Fa. Bau und Nutzfahrzeughandel, ... Kamen von Amts wegen als nicht begonnen abgemeldet. Ein Büro ist nach Auskunft der Stadt Kamen unter der genannten Betriebsstätte nicht betrieben worden. Die Gewerbeabmeldung wurde am 5. 6. 1991 mit Wirkung zum 1. 2. 1991 (Beginn der angemeldeten Tätigkeit) vollzogen.
Zu den Umständen der Gewerbeanmeldung und Unternehmensgründung liegt eine Aussage des Herrn W" vom 25. 8. 1993 vor, die er gegenüber dem FA für Fahndung und Strafsachen Bochum im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Sven O" abgegeben hat. Danach soll Herr W" von Herrn O" überredet worden sei die o. g. Firma auf seinen Namen anzumelden. Anschließend habe man zusammen Rechnungsvordrucke besorgt, von denen er (W") einen Teil blanko unterschrieben Herrn O" übergeben habe. Für seine Tätigkeit habe er einmal 600 DM von Herrn O" bekommen. Er habe jedoch kein Unternehmer betrieben und keine Fahrzeuge geliefert.
3. Lieferungen durch die Fa. E.H. M" und die Fa. P" Gebrauchtwagen und Ersatzteilhandel
Unter dem Namen Ernst Hubert M" ist im August 1990 ein Kfz-Handel bei der Stadt ... angemeldet worden. Als Betriebsstätte ist 4520 Melle, ... genannt. Die Gewerbeanmeldung betrifft den Zeitraum August 1990 bis März 1992.
Ab dem 1. 4. 1992 ist unter dem Namen ein Gewerbe unter der Anschrift 06333 Pansfelde, "e beim Landkreis Aschersleben-Staßfurt angemeldet worden,
Zu den Umständen der Gewerbeanmeldung und Unternehmensgründung liegt eine Aussage des Herrn M" vom 16. 9. 1993 vor, die er gegenüber dem FA für Fahndung und Strafsachen Bielefeld im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Sven O" abgegeben hat.
Danach sei er (M") seinerzeit im Imbiss angestellt gewesen. Auf einer Kirmes sei er dann zufällig mit Herrn H"n (dessen Identität bis heute nicht geklärt werden konnte) ins Gespräch gekommen. Diese habe ihn gefragt worden, ob er bereit sei, auf seinen Namen ein Gewerbe anzumelden. Er sei dann mit Herrn H" zusammen zur Stadt Melle gefahren, um eine Gewerbe auf seinen Namen anzumelden. Die Unterschrift unter der Anmeldung stamme allerdings nicht von ihm, sondern sei wohl von Herrn H" geleistet worden. Er heiße nämlich nicht Ernst Hubert sondern Ernst Herbert.
Anschließend habe man zusammen Rechnungsformulare aus einer Druckerei besorgt. Diese seien von ihm zum Teil blanko unterschrieben und an Herrn H" weitergegeben worden. Hierfür habe er von diesem 5. 000 DM erhalten.
Herr M" bestreitet, ein Gewerbe in Pansfelde (Aschersleben) angemeldet zu haben. Dies sei ohne sein Wissen erfolgt. Die Unterschrift auf der Gewerbeanmeldung stamme nicht von ihm. Er (M") habe keine weiteren unternehmerischen Aktivitäten entfaltet. Er habe kein Geschäftskonto eröffnet, keine Schecks für Herrn H" eingelöst und diesem auch keine Vollmacht oder ähnliche Legitimationspapiere (Personalausweis, Führerschein o. ä.) übergeben.
Die Bezahlung der angekauften Fahrzeuge ist nach den Feststellungen der Fahndungsbehörden mittels Barschecks erfolgt. Die Stadtsparkasse Düsseldorf teilte auf Anfrage mit, dass sämtliche Beträge an den Kassen bar ausgezahlt worden seien. Name und Anschrift der Überbringer seien nicht festgehalten worden.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den genannten Rechnungen.
Sie trägt vor, dass die Fahrzeuge in allen hier streitigen Fällen tatsächlich geliefert worden seien. Die Lieferungen würden regelmäßig nicht durch den Inhaber der Firma des Lieferanten, sondern durch Angestellte bzw. Fahrer ausgeführt.
Bei der Abwicklung der Geschäfte sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin täglich mehrfach Fahrzeuge angeboten würden Die a" G"-Gruppe kaufe jährlich zwischen 3.000 und 4.000 Fahrzeuge ein. Etwa die Hälfte des Einkaufs werde durch Vermittler oder Zwischenhändler erledigt. Diese Vermittler oder Zwischenhändler unterhielten i. d. R keinen großen Bürobetrieb, sondern hätten häufig nur eine Handy und ein Faxgerät. Sie verfügten regelmäßig auch nicht über einen eigenen Fahrzeugbestand, sondern besorgten sich die Fahrzeuge auf unterschiedliche Weise z. B. über Speditionen, Versicherungen, aus Konkursen, geplatzten Leasingverträgen, etc.
Die so beschafften Fahrzeuge würden dann, vorgeführt und zum Kauf angeboten. Über den Preis werde zum Teil bei der Vorführung der Fahrzeuge verhandelt, zum Teil sei der Preis auch bereits vorab fixiert, so dass der Fahrer mit der Rechnung im Hof eintreffe.
Wenn das Geschäft zustande komme, liefere der Fahrer die Kfz-Papiere, das Fahrzeug und die Rechnung. Die Überprüfung der Unternehmereigenschaft des Lieferanten erfolge in der Regel durch Vorlage einer Ablichtung des Handelsregisterauszuges und der Gewerbeanmeldung. Die Bezahlung erfolge regelmäßig mittels Barschecks.
Die Klägerin sei aufgrund des geschilderten Geschäftsablaufs in sämtlichen hier streitigen Fällen davon ausgegangen, dass die Lieferung für die in den Rechnungen ausgewiesenen Firmen erfolgen sollte. Wenn sich durch Ermittlungen der Finanzbehörden nachträglich herausstelle, dass sich die Lieferanten den Verpflichtungen gegenüber ihrem Finanzamt entziehen wollten, ändere dies nichts an der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin.
In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu sog. Strohmannverhältnissen (vgl. insb.BFH-Beschl. v. 31. 1. 2002,BStBl 2004 II S. 622). Danach könne auch der Strohmann, der im eigenen Namen Lieferungen ausführe und damit bewirke, dass dem Abnehmer die Verfügungsmacht daran verschafft werde, umsatzsteuerrechtlich Leistender und damit Unternehmer sein.
Zu den einzelnen Lieferanten trägt die Klägerin folgendes vor:
1. Lieferungen durch die Fa. M"r (Inhaberin Nicole J"
Bei diesem Unternehmen handele es sich nicht um ein sog. Scheinunternehmen. Die Inhaberin, Frau J"e, habe die Firma gegründet, die Gewerbeanmeldung vorgenommen, die Gebührenrechnung für die (geplatzte) Eintragung in das Handelsregister bezahlt, beim Notar die notarielle Anmeldung der Firma vorgenommen, die Bankkonten eröffnet und die Verträge über Geschäftsräume und Telefon geschlossen.
Frau J" selbst sei 2-3-mal in der Woche im Büro gewesen. Die Post sei an die Geschäftsanschrift (G"wall ... gerichtet gewesen, so dass Frau J" jederzeit über die Geschäftsabläufe informiert gewesen sei. Dass die Post dann an Herrn P" als Bevollmächtigten zur weiteren Bearbeitung und Veranlassung weitergereicht worden sei, entspreche typischen innerbetrieblichen Verfahrensabläufen und sei keinesfalls ungewöhnlich.
Die auf den Namen der Fa. M" ausgestellten Schecks jedenfalls teilweise auch von Frau J" eingereicht worden.
Die Firma M" sei als zuverlässige Händlerin i.S.d § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO von der zuständigen Straßenverkehrszulassungsbehörde Hamburg anerkannt worden. Denn die von der Firma M" an sie (die Klägerin) verkauften Fahrzeuge seien alle mit einem roten Dauerkennzeichen vorgeführt worden. Die Verwendung dieser Kennzeichen belege, dass die Fahrzeuge kurzfristig auf den Namen von Frau J" zugelassen, versteuert und versichert gewesen seien.
2 Lieferungen der Fa. Karl-Heinz W" (Geburtsname: Kr")
Bei der einmaligen Lieferung von Fahrzeugen durch Herrn W" im März 1991 räumt die Klägerin ein, dass es sich um einen Problemfall handele, nachdem die Stadt Kamen mitgeteilt habe, dass das Gewerbe von Amts wegen gelöscht worden sei. Dennoch sei auch hier der Vorsteuerabzug aus den o. g. Gründen zu gewähren.
3. Lieferungen durch die Fa. EH M" und P" Gebrauchtwagen und Ersatzteilhandel
Herr M" habe ausweislich der Gewerbeanmeldungen im Streitzeitraum sowohl in Melle als auch (zeitlich anschließend) in Pansfelde ein Gewerbe (Handel mit Kraftfahrzeugen) betrieben.
Bei der Vorführung der Fahrzeuge seien sog. rote Dauerkennzeichen verwendet worden. Diese würden nach § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO nur an zuverlässige Gewerbetreibende vergeben.
Herr M" habe die Fahrzeuge geliefert, die Kfz-Papiere und die entsprechende Rechnungen übergeben und hierfür die auf seinen Namen ausgestellten Schecks erhalten.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid vom 1991 vom 6. 7. 1998 dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 150.647,00 DM berücksichtigt werden und den Umsatzsteuerbescheid 1992 vom 25. 8. 1999 dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 78.248,95 DM abgezogen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf die bisherigen Ermittlungen der Steuerfahndungsstellen.
Das Gericht hat über die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zur Firma M" zur Firma Karl-Heinz W" und zu den Firmen E.H. M" und Pansfelder Gebrauchtwagen und Ersatzteilhandel Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Nicole J" Horst G" Wilfried H" Bernhard H" Hinrich B" und H.E. M" Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. 11. 2004 Bezug genommen.
Dem Gericht haben die Strafakten des Landgerichts Hamburg betreffend Frau J" und Herrn Klaus P"n (...) und die Strafakten des Landgerichts Detmold betreffend Herrn Sven ...) vorgelegen. Herr Klaus P" hat sich nach seiner Verurteilung dem Haftantritt durch Flucht entzogen. Er ist international zur Fahndung ausgeschrieben.
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Fa. M" (Inh. Nicole J") war bereits bei einem anderen Unternehmen der a" (seinerzeit: Fa. a" Nutzfahrzeuge- und Baumaschinen GmbH & Co KG) im Streit. Der erkennende Senat hatte in dem Verfahren 5 K 189/98 die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Lieferungen der Fa. M"war zuzurechnen seien, diese jedoch mangels Selbständigkeit nicht als Unternehmerin anzusehen sei. Das Urteil ist vomBFH durch Gerichtsbescheid vom 26. 6. 2003(V R 22/02) aufgehoben worden. Der BFH hat in Fortführung seiner Strohmann-Rechtsprechung entschieden, dass dem Strohmann auch die Leistungen zuzurechnen seien, die der Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausführe. Unbeachtlich sei jedoch das vorgeschobene Strohmanngeschäft, bei dem der Strohmann und der Dritte (Leistungsempfänger) einverständlich oder stillschweigend davon ausgingen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollten. Dementsprechend habe das Finanzgericht so der BFH im Verfahren V R 22/02 noch aufzuklären, ob ggf. ein vorgeschobenes Strohmanngeschäft vorliege.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Ein Vorsteuerabzug aus den streitbefangenen Rechnungen kommt nicht in Betracht.
1. Lieferungen durch die Fa. M"
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307 und BFH-Beschluss vom 31. 1. 2002 V B 108/01, BFH/NV 2002, 835 m. w. N.). Hieran fehlt es vorliegend, weil die Fahrzeuglieferungen nicht Frau J" sondern Herrn P" zuzurechnen sind. Es liegt ein vorgeschobenes Strohmanngeschäft vor, bei dem die Rechtswirkungen gerade nicht zwischen dem Strohmann (Frau J" und dem Dritten, sondern zwischen diesem und dem Hintermann (P" eintreten sollen.
Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist.
Maßgeblich ist hiernach, wer aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft zu einer Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 UStG an den Leistungsempfänger verpflichtet ist. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch andere ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts endgültig verbleibt.
Tritt deshalb jemand wie hier Frau J" im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der Strohmann aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet.
Zivilrechtlich und umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich ist allerdings das vorgeschobene Strohmanngeschäft (vgl. auch § 41 Abs. 2 AO). Hiervon ist auszugehen, wenn das Strohmanngeschäft nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d. h. wenn die Vertragsparteien der Strohmann und der Dritte einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen (B FH-Gerichtsbescheid vom 26. 6. 2003 und BFH-Beschluss vom 31. 1. 2002 V B 108/01, BStBl 2004 II S. 622).
Dementsprechend kommt umsatzsteuerrechtlich eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will. (B FH-Beschluss vom 31. 1. 2002, a. a. O.).
Auf den Fall bezogen ist damit zu prüfen, ob die Klägerin wusste oder wissen konnte, dass die Einschaltung von Frau J" nur der Verschleierung von Lieferungen des P" an die Klägerin dienen sollte (vgl. BFH-Gerichtsbescheid vom 23. 6. 2003, a. a. O.)
Hiervon ist der Senat nach umfassender Prüfung aller diesbezüglichen Umstände unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen überzeugt.
Im Kfz-Baumaschinen und Nutzfahrzeughandel sind Schwarzverkäufe nach den Feststellungen des Landgericht Hamburg (Urteil in der Strafsache P" vom 10. 3. 1999, ... durchaus üblich, da die Fahrzeuge häufig bereits vollständig abgeschrieben sind. Die Verwendung von Rechnungsformularen sog. zwischengeschalteter Schein- bzw. Strohfirmen ist Gegenstand der Archivmitteilung Nr. 5/1994 der OFD Hannover, dem ein Erfahrungsbericht der Steuerfahndung Bielefeld über Hinterziehungsmethoden in der Nutzfahrzeug- und Baumaschinenbranche beigefügt ist. Danach hat es bereits seit 1986 entsprechende Manipulationen beim Handel mit gebrauchten Nutzfahrzeugen und Baumaschinen gegeben.
Es ist auch anderen Geschäftspartnern nicht unverborgen geblieben, dass Herr P" die Geschäfte der Fa. M" geführt hat: So ist eine Rechnung der Fa. Peter H" GmbH vom 5. 10. 1990 an die Fa. M" Inhaber P" gerichtet. Außerdem ist der von Frau J"geschlossene Servicevertrag über die Domiziladresse G" unter dem 14. 11. 1990 mit der Begründung gekündigt worden, dass die Räumlichkeiten für Geschäfte Dritter, nämlich die des Herrn P" genutzt worden seien.
Vor diesem Hintergrund bestand für die Firmengruppe a" G" eine erhöhte Sorgfaltspflicht, sich beim Ankauf der Fahrzeuge zu vergewissern, dass die Lieferung tatsächlich vom Rechnungsaussteller und nicht von einem unter seinem Namen auftretenden kriminellen Eigenhändler P" betätigt werden. Außerdem bestand noch keine längere Geschäftsbeziehung zu der bis dahin unbekannten Lieferantin (Fa. M" bzw. Frau J"
Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Überprüfung bislang unbekannter Lieferanten durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs und/oder Ablichtung der Gewerbeanmeldung erfolgt sei. Herr P" habe bei der Vorführung der Fahrzeuge eine Ablichtung der Gewerbeanmeldung für Frau J" (Handel mit Waren aller Art, ausgenommen erlaubnispflichtige Waren) vorgelegt Die Vorlage eines Handelsregisterauszugs scheidet aus, weil die Eintragung der Fa. M"m Handelsregistergericht abgelehnt worden ist.
Aus der Gewerbeanmeldung ist das Geburtsdatum von Frau J" (.§ 1971) zu ersehen, die im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung (.§ 1989) gerade volljährig geworden war.
Auch wenn man der Klägerin dahingehend folgt, dass die Unternehmerschaft von Frauen in dieser Branche durchaus nicht unüblich sei, so hätte doch insbesondere das Alter von Frau J" Anlass für die Klägerin sein müssen, sich zu vergewissern, dass die von P" vorgeführten Fahrzeuge auch tatsächlich im Namen und Auftrag der Rechnungsausstellerin J"e geliefert werden.
Dieser Pflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen.
Nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung ist nicht bewiesen, dass P" in Begleitung von Frau J" bei der Klägerin aufgetreten ist.
Zwar haben die Zeugen G" und H" ausgesagt, dass Herr P" mindestens einmal in Begleitung einer Dame erschienen sei, die von P" als seine Chefin vorgestellt worden sein.
Diesen Aussagen kommt allerdings kein besonderer Beweiswert zu: Der Zeuge G" räumt selbst ein, nicht sicher sagen zu können, dass es sich bei der ihm vorgestellten Dame um Frau J"e gehandelt habe. Er habe sich keinen Ausweis zeigen lassen. Die Aussage deckt sich mit der früheren Aussage des Zeugen im Verfahren 5 K 189/98, wo Herr G"n die seinerzeit im Gerichtssaal anwesende Frau J" nicht wiedererkannt hatte.
Der Zeuge H" hat die im Gerichtssaal sitzende Zeugin J" ebenfalls nicht wiedererkannt. Er hat ausgesagt, dass Frau J" etwa in dem Alter von Herrn P" sen. gewesen sei. Dieser ist jedoch .... .§ 1956 geboren und damit ca. 15 Jahre älter als Frau J". Einen, Personalausweis von der angeblich anwesenden Frau J" hat sich der Zeuge H" nicht zeigen lassen.
Beide Zeugen erklärten, die angebliche Anwesenheit der Inhaberin nicht für Rückfragen z. B. über die Ordnungsmäßigkeit der unter ihrem Namen abgewickelten Geschäfte genutzt zu haben. Vielmehr seien die Verhandlungen ausschließlich von bzw. mit Herrn P" geführt worden.
Die genannten Zeugenaussagen stehen zudem im Widerspruch zur Aussage der Zeugin J" Diese hat sowohl gegenüber der Steuerfahndung als auch im Verfahren 5 K 189/98 und im hier anhängigen Verfahren ausdrücklich und glaubhaft versichert, dass sie keine Kunden der Fa. M" aufgesucht habe und ihr die Fa a" nur als Firmenstempel auf Briefbögen bekannt sei.
Die Klägerin hat sich von Herrn P" eine schriftliche Vollmacht vorlegen lassen. Sie hat auch keinen telefonischen oder persönlichen Kontakt zu Frau J" aufgenommen, um abzuklären, dass die Fahrzeuge in Ihrem Namen und Auftrag geliefert werden.
Der Zeuge G" hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Schwerpunkt der Prüfung habe beim Ankauf der Fahrzeuge in der Identität der Fahrzeugdaten mit den in den Papieren angegebenen Daten gelegen. Dies Aussage verdeutlicht, dass die Klägerin der Überprüfung der Identität der Fahrzeugs offensichtlich einen höheren Stellenwert eingeräumt hat als der Prüfung der Identität von Rechnungsaussteller und Leistendem.
Die Vorlage der Fahrzeugpapiere lässt auch in Verbindung mit der Vorlage der Rechnungen keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf die Person des Rechnungsausstellers als Leistungserbringer zu. Vielmehr deutet der Umstand, dass (auch) Blankorechnungen von P" verwendet wurden, darauf hin, dass dieser sich als Eigenhändler nur des Namens von Frau J" bedienen wollte. Zumindest hätte die Klägerin auch diesbezüglich Anlass gehabt, die Bevollmächtigung des Herrn P" durch Rückfragen bei der Inhaberin zu überprüfen.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Fahrzeuge mit einem sog. roten Dauerkennzeichen nach § 28 Abs. 3 StVZO versehen und folglich kurzfristig auf den Namen von Frau J" zugelassen waren. Die Straßenverkehrszulassungsbehörde erteilt auf Antrag ein sog. rotes Dauerkennzeichen, wenn eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszugs sowie ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt wird und die Rückfragen beim Ordnungsamt, der Kreishandwerkerschaft sowie beim Kraftfahrzeugbundesamt keine Beanstandungen ergeben haben. Die Unternehmereigenschaft des Antragstellers wird von der Straßenverkehrszulassungsbehörde nicht geprüft. Daher kann es keinen entsprechenden Vertrauensschutz zu Gunsten der Klägerin geben.
2. Lieferungen der Fa. Karl-Heinz W"
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307 und BFH-Beschluss vom 31. 1. 2002 V B 108/01, BFH/NV 2002, 835 m. w. N.). Die Angaben im Abrechnungspapier müssen deshalb eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen. Hierzu ist in der Regel die Angabe der zutreffenden Anschrift erforderlich.
Der Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der Leistende die in der Rechnung ausgewiesenen Umsätze ausgeführt hat und wenn diese Voraussetzungen anhand der Angaben in der Rechnung durch die Finanzverwaltung nachgeprüft werden können. Davon ist nicht auszugehen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der Unternehmens bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich nicht bestanden hat (z. B. BFH-Beschluss vom 31. 1. 2002, a. a. O.; BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl 1996 II S. 620).
Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass Karl-Heinz W" unter der in der Rechnung angegeben Anschrift ... Kamen) bei Ausführung der Lieferung und Rechnungsstellung tatsächlich ein Unternehmen betrieben hat. Sie hat nicht dargelegt, dass Brief- bzw. Telefaxverkehr oder telefonischer Kontakt über die angegebene Anschrift abgewickelt worden sei. In diesem Zusammenhang ist auch die Auskunft aus der Gewerbekartei der Stadt Kamen zu berücksichtigen, derzufolge ein Büro unter der o. a. Betriebsstätte ... Kamen) nicht betrieben wurde.
Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der Rechnungsaussteller selbst oder jemand anderer berechtigterweise in seinem Namen die Lieferungen ausführt hat. Der Zeuge H" hat ausgesagt, dass er nicht mehr wisse, ob Herr W" selbst oder ein Vertreter gekommen sei. Jedenfalls sei der Herr, mit dem er verhandelt habe, grauhaarig und etwa Mitte 50 Jahre alt gewesen. Diese Aussage ist wenig konkret und nicht ergiebig.
Herr W" hat bei seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung ausgesagt, dass er selbst keinen Bau- und Nutzfahrzeughandel betrieben und keine Fahrzeuge geliefert habe. Diese Aussage ist glaubhaft. Herr W" hatte keine Erfahrungen und keine Kontakte im Kfz-Handel. Die Aussage des Herrn W" kann im Wege des Urkundenbeweises als mittelbarer Beweis verwertet werden, nachdem die Verfahrensbeteiligten ihr Einverständnis in der mündlichen Verhandlung erklärt haben (Gräber/Koch, FGO § 81 Rz. 11 m. w. N. zur Rspr.).
Der Vortrag der Klägerin, dass die Fahrzeuge üblicherweise nicht durch die Firmeninhaber selbst sondern durch Angestellte oder Fahrer zum Verkauf angeboten würden, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Die Klägerin hat nachzuweisen, dass die Angestellten bzw. Fahrer die Lieferungen im Namen und Auftrag der Herrn W" ausgeführt haben. Diesen Nachweis kann sie nur erbringen, wenn sie zunächst die Identität der ihr persönlich nicht bekannten Personen (Angestellten oder Fahrer) festhält. Unstreitig ist, dass eine solche Identitätsprüfung mittels Ausweispapiere o. ä. nicht stattgefunden hat.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin erst anlässlich der Außenprüfung (Oktober 1997) bei der Stadt Kamen angefragt hat, ob Herr W" ein Gewerbe angemeldet hat. Dies spricht dafür, dass sich die Klägerin bei dem Ankauf der Fahrzeuge entgegen ihrer üblichen Geschäftspraxis keine Gewerbeanmeldung hat vorlegen lassen.
3. Lieferungen durch die Fa. E.H. M" und P"r Gebrauchtwagen und Ersatzteilhandel
Auch hier fehlt es am Nachweis der Klägerin, dass der Rechnungsaussteller (M" selbst oder jemand anderer berechtigterweise in seinem Namen die Fahrzeuge geliefert hat. Der Zeuge H" hat erklärt, dass er nicht mehr sagen könne, ob Herr M" ten selbst oder ein Vertreter gekommen sei. Die Aussage ist wenig konkret und mithin nicht ergiebig.
Der Zeuge M" hat bei seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung ausgesagt, dass er selbst außer der Gewerbeanmeldung in Melle und dem Besorgen der Rechnungen keine weiteren unternehmerischen Aktivitäten entfaltet, insbesondere keine Fahrzeuge geliefert zu haben. Diese Aussage ist glaubhaft. Herr M" verfügte als Rentner und Aushilfe im Imbiss über keinerlei Branchen-Kenntnisse und Kontakte im Kfz-Handel. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass er selbst die Fahrzeuge mit rotem Dauernummernschild versehen und anschließend an die Klägerin verkauft hat. Der Zeuge bestreitet auch alle unternehmerischen Aktivitäten außerhalb der Gewerbeanmeldung und der (Blanko)Unterzeichnung der Rechnungsvordrucke.
Zwar steht diese Aussage im Widerspruch zur Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, wo dieser nahezu jegliche Mitwirkung an der Gewerbeanmeldung und dem Besorgen der Rechnungsvordrucke bestritten hat. Der Senat hat diesen Widerspruch indes nicht weiter aufzuklären, weil die als richtig unterstellte Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung die Rechtsposition der Klägerin jedenfalls nicht verbessern würde.
Der Vortrag der Klägerin, dass die Fahrzeuge üblicherweise nicht durch die Firmeninhaber selbst sondern durch Angestellte oder Fahrer zum Verkauf angeboten würden, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Die Klägerin hat nachzuweisen, dass die Angestellten bzw. Fahrer die Lieferungen im Namen und Auftrag der Herrn M" ausgeführt haben. Diesen Nachweis kann sie nur erbringen, wenn sie zunächst die Identität der ihr persönlich nicht bekannten Personen (Angestellten oder Fahrer) festhält. Unstreitig ist, dass eine solche Identitätsprüfung mittels Ausweispapiere o. ä. nicht stattgefunden hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).