Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.11.2004, Az.: 11 K 181/02

Bestimmung der Höhe einer Eigenheimzulage; Voraussetzung der Aufwendungen in Form von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten; Steuerliche Anerkennung von Kreditverträgen unter Angehörigen; Voraussetzungen einer Anschaffung; Steuerliche Beachtlichkeit von Darlehenshingaben ohne Sicherung; Erfordernis der Sicherung bei Baukrediten; Überprüfung von Tilgungsvereinbarungen anhand eines Fremdvergleiches

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
02.11.2004
Aktenzeichen
11 K 181/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 23052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2004:1102.11K181.02.0A

Fundstellen

  • DStR 2005, X Heft 23 (Kurzinformation)
  • DStRE 2005, 759-761 (Volltext mit amtl. LS)
  • EFG 2005, 253-254 (Volltext mit red. LS)
  • NZG 2005, VI Heft 3 (Volltext)

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Sohn für ein auf dem Grundstück des Vaters errichtetes Gebäude die Eigenheimzulage erhalten kann.

2

Der Kläger beauftragte zusammen mit seinem Vater ... mit Vertrag vom 3. Januar 2000 eine Bauträgergesellschaft, auf dem Grundstück des Vaters in ... ein Gebäude als Zweifamilienhaus für insgesamt ... DM zu errichten. Daraufhin wurde das Zweifamilienhaus auf dem genannten Grundstück gebaut. Am 14. August 2000 wurde das Grundstück vom Vater zur ideellen Hälfte auf den Kläger unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schuldrechtlich übertragen. Die Übergabe erfolgte am gleichen Tag (§ 3 des Vertrages vom 14. August 2000). Am 15. November 2000 wurde das bebaute Grundstück in zwei Wohneigentumsanteilen aufgeteilt. Der Kläger und sein Vater erhielten je 500/1000 Anteil am Wohngebäude. In eine Wohnung des Zweifamilienhauses zog der Kläger ein.

3

Am 6. Dezember 2000 beantragte der Kläger die Eigenheimzulage für das Bauobjekt. Mit Bescheid vom 12. März 2001 wurde der Antrag mit der Begründung, dem Kläger seien keine Anschaffungskosten entstanden, da er das Objekt zur ideellen Hälfte unentgeltlich vom Vater erhalten habe, abgelehnt. Der am 14. März 2001 eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Gegen den Einspruchsbescheid erhob der Kläger Klage.

4

Der Kläger trägt vor, die Baukosten seien je zur Hälfte vom Vater und vom Kläger zu tragen gewesen. Da der Kläger keine entsprechenden Mittel gehabt habe, habe der Vater den auf den Kläger entfallenden hälftigen Baukostenanteil als Kredit gewährt. Die Rückzahlung erfolge in der Weise, dass der Kläger jeden Monat ... DM auf das Konto des Vaters überweise. Ein weiterer Betrag von ... DM überweise der Kläger auf ein Konto, dass ausschließlich als zusätzliche Rentenvorsorge für den Vater des Klägers diene. Es sei von vornherein vereinbart worden, dass beide Personen je zur Hälfte das Miteigentum erhalten sollten.

5

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2001 in der Fassung des Einspruchsbescheides ... vom 21. März 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Eigenheimzulage nach einem Baukostenanteil in Höhe von ... DM ab dem Jahr 2000 zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Der Beklagte trägt vor, der so genannte Kreditvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand. Für den Kredit in Höhe von ... DM seien nur ... DM monatlich an den Vater gezahlt worden. Die weiteren ... DM seien auf ein Konto des Klägers geflossen. Sie seien als Sparrate bezeichnet worden. Eine evtl. Vollmacht des Vaters sichere nicht seine Darlehensforderung ab. Im Übrigen sei im Kreditvertrag keine Angaben und Ausführungen zu einer weiteren Absicherung des Darlehens gemacht worden, Zinsvereinbarungen fehlen ebenfalls. Da derartige Vereinbarungen zwischen fremden Dritten nicht denkbar seien, sei der so genannte Kreditvertrag somit nicht steuerlich anzuerkennen. Im Übertragungsvertrag werde zudem auch auf keine Gegenleistung Bezug genommen. Überdies sei der Kläger auch nicht Eigentümer des Grundbesitzes zum Zeitpunkt der Fertigstellung gewesen.

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Die Beteiligten erklärten sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Beklagten, eine Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 zu gewähren, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen Haus begünstigt. Die Höhe der Eigenheimzulage richtet sich dabei nach den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden (§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 EigZulG). Begünstigt sind daher nur Steuerpflichtige, die Aufwendungen in Form von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten haben. Nach dem Zweck der Vorschrift solle nur derjenige gefördert werden, der durch Aufwendungen belastet sei, die für die Anschaffung oder Herstellung des Wohnungseigentums erforderlich gewesen seien (FG Baden-Württemberg Urteil vom 6. Dezember 2001 14 K 99/00, EFG 2002, 522 m.w.N.). Eine Herstellung durch den Antragsteller ist dabei gegeben, wenn der Antragsteller Bauherr ist, d. h. auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr das Objekt bauen lässt (Wacker, Eigenheimzulagengesetz. 3. Aufl. 2001, § 2 Tz. 105). Eine Anschaffung setzt einen entgeltlichen Erwerb voraus. Ein unentgeltlicher Erwerb stellt keine Anschaffung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG dar (Wacker, a.a.O. Tz. 155; BFH-Urteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BStBl II 1994, 779, 782; Urteil vom 29. Juli 1998 X R 54/95, BStBl II 1999, 128 zu § 10 e Einkommensteuergesetz - EStG -). Die Anschaffungsnebenkosten sind nicht selbstständig begünstigt (BFH-Urteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BStBl II 1994, 779, 782). Der Kläger erfüllt im Streitfall nicht diese Voraussetzungen für die Beanspruchung einer Eigenheimzulage.

11

Zwar ist der Kläger seit November 2000 Miteigentümer des Grundstücks, auf dem das Zweifamilienhaus erbaut wurde; jedoch sind die Herstellungskosten ihm wegen des zu beachtenden Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht zuzurechnen. Die Aufwendungen für die Herstellung des Gebäudes hat der Vater des Klägers unmittelbar getragen. Der so genannte Kreditvertrag vom 15. Dezember 1999 ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Ein Vertrag unter nahen Angehörigen ist steuerrechtlich anzuerkennen, wenn er bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen wurde, inhaltlich dem Fremdüblichen entspricht und auch entsprechend durchgeführt worden ist (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1998 XI B 195/95, BFH/NV 1999, 805; Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393, 394 m.w.N.). Nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Fremdüblichen schließt die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteil vom 17. September 1997 IV R 54/96, BFH/NV 1998, 164; Urteil vom 18. April 2000 VIII R 74/96, BFH/NV 2001, 152 m.w.N.). Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich. Den einzelnen Beweisanzeichen kann dabei ein unterschiedliches Gewicht zukommen (BVerfG-Beschluss vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34; Beschluss vom 15. August 1996 2 BvR 3027/95, DB 1996, 2470; BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393, 394 m.w.N.; Urteil vom 18. April 2000 VIII R 74/96, BFH/NV 2001, 152). Im Streitfall hält die Vereinbarung nicht dem Fremdvergleich stand. Es fehlt entscheidend an einer Besicherung des Darlehensüber ... DM, an einer Regelung über die Verzinsung des Darlehens und an einer im Rahmen eines Fremdvergleichs üblichen Tilgung. Die erfolgte Durchführung des Vertrages fällt dagegen nicht ins Gewicht.

12

Nach ständiger Rechtsprechung bedürfen langfristige Ausleihungen, zu denen jedenfalls Kredite mit einer Laufzeit von mehr als 4 Jahren zu rechnen sind, auch bei günstigen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Kreditgewährung grundsätzlich einer werthaltigen und den Kapitalstamm umfassenden verkehrsüblichen Besicherung (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1979 I R 176/77, BStBl II 1980, 242; Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BStBl II 1991, 391; Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 134/86, BStBl II 1991, 882; Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460; Beschluss vom 11. Dezember 1998 XI B 195/95, BFH/NV 1999, 805; Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393). Selbst günstige Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Darlehenshingabe Gewähr leisten nicht, dass der Schuldner bei Fälligkeit des Darlehens seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Deshalb hat die Rechtsprechung betont, dass der Wertung der Darlehenshingabe ohne Sicherheiten als unüblich die augenblicklich günstigen Vermögensverhältnisse des Schuldners grundsätzlich nicht entgegenstehen (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1977 I R 213/74, BFHE 121, 458, BStBl II 1977, 414; vom 25. Januar 1979 IV R 34/76, BFHE 127, 364, BStBl II 1979, 434; vom 19. Dezember 1979 I R 176/77, BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242; in BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555; in BFH/NV 1987, 765; in BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603; vom 12. Januar 1989 IV R 47/87, BFH/NV 1990, 163; Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 134/86, BStBl II 1991, 882).

13

Baukredite - wie im Streitfall - werden üblicherweise mit Grundschulden bzw. Hypotheken abgesichert (zum Erfordernis der Besicherung siehe auch z.B. FG Münster 16. Senat Urteil vom 1. September 1995 16 K 735/94 EStG, EFG 1996, 234; FG Saarland Urteil vom 17. März 2004 1 K 157/02, StE 2004, 280). Wegen der Höhe des Darlehens konnte auch nicht auf eine Besicherung verzichtet werden. Bedenken hätten insoweit nur dann bestehen können, wenn die Darlehenssumme ca. 100.000 DM oder weniger betragen hätte (FG Saarland Urteil vom 17. März 2004 1 K 157/02, StE 2004, 280). Eine andere Beurteilung ist ferner nicht deshalb geboten, weil nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des BFH bei der erforderlichen Gesamtwürdigung die fehlende Besicherung von Anschaffungsdarlehen, die nach ihrem Anlass wie von einem Fremden gewährt werden, dann der Anerkennung nicht entgegensteht, wenn das Rechtsgeschäft von volljährigen und voneinander insbesondere wirtschaftlich unabhängigen Verwandten geschlossen wird (BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838; Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 1/88, BStBl II 1991, 911, 913; Urteil vom 4. März 1993 X R 70/91, BFH/NV 1994, 156; Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393, 395). Im Streitfall liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Der Kläger ist keine vom Anlass her wie unter Fremden begründete Verbindlichkeit eingegangen. Das Darlehen war nicht verzinst, sodass der Bestellung von Sicherheiten eine größere Bedeutung zukam (BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838, 840; Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 1/88, BStBl II 1991, 911, 913 unter Ziffer 2. a.E.).

14

Weiterhin fehlt eine Darlehnszinsvereinbarung. Unter Fremden ist es üblich eine Verzinsung des Baudarlehen zu vereinbaren. In dem Vertrag vom 15. Dezember 1999 ist eine Zinsregelung nicht enthalten.

15

Erschwerend kommt hinzu, dass auch die Tilgungsvereinbarung nicht einem Fremdvergleich standhält. Ein Großteil der monatlichen Tilgungsleistungen (... DM) sollten auf ein Kontokorrentkonto der Sparkasse Osnabrück gezahlt werden, über das auch der Vater verfügungsberechtigt war. Mit den Zahlungen des Klägers auf dieses Konto verlor der Kläger aber nicht seine Verfügungsbefugnis als Kontoinhaber. Er hätte als Kontoinhaber jederzeit Geldbeträge abheben können. Unter Fremden wäre eine solche Tilgungsvereinbarung nicht üblich gewesen. Ein fremder Dritter hätte nur Tilgungsleistungen akzeptiert, die in seinen alleinigen Verfügungsbereich geflossen wären.

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Der Kläger hat auch das Objekt nicht im Sinne von§ 2 EigZulG angeschafft. Er hat keine Anschaffungskosten gehabt. Denn es kann nicht von einem entgeltlichen Erwerb vom Vater gesprochen werden. Eine Gegenleistung wurde bei der Übertragung des Miteigentums durch notariellem Vertrag vom 14. August 2000 nicht vereinbart. Die Anschaffungsnebenkosten, die der Kläger zu tragen hatte, sind selbstständig nicht begünstigt.

17

An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch den vom Vater und Kläger unterschriebenen Werkvertrag. Die Zahlungsverpflichtungen aus dem Werkvertrag wurden vom Vater getragen und nicht vom Kläger.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.