Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.11.2004, Az.: 12 K 383/98
Anforderungen an die Annahme gewerblicher Gewinne; Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Personengesellschaften; Absicht der Gesellschaft zur Mehrung des Betriebsvermögens; Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eines Gesellschafters im Hinblick auf seine Beteiligung an der Personengesellschaft; Bemessung des bei der Totalüberschussprognose zugrunde zu legenden Prognosezeitraums; Berücksichtigung der Rechtsnachfolger bei der Bemessung des Prognosezeitraums; Keine Entbehrlichkeit der Prüfung der Gewinnabsicht des einzelnen Gesellschafters bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebes; Begrenzung des maßgeblichen Prognosezeitraums durch die vertragliche Bindung des Steuerpflichtigen zum Verkauf des Gegenstands der Einkünfteerzielung innerhalb einer bestimmten Frist; Berücksichtigung der Zeitspanne des Haltens von Gesellschaftsanteilen bei der Ermittlung der Gewinnerzielungsabsicht; Bedeutung der Inanspruchnahme des Bewertungswahlrechts nach § 6 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 09.11.2004
- Aktenzeichen
- 12 K 383/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 29387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2004:1109.12K383.98.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 27.10.2006 - AZ: IV B 8/05
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 2 EStG
- § 6 Abs. 2 EStG
- § 6 Abs. 1 EStDV
- Art. 6 GG
Fundstellen
- BBV 2005, 4
- DStR 2005, VIII Heft 48 (Kurzinformation)
- DStRE 2006, 74-77 (Volltext mit amtl. LS)
- EFG 2005, 770-774
- StuB 2005, 594
- WPg 2005, 840
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei Personengesellschaften ist die Gewinnerzielungsabsicht in zweifacher Hinsicht zu prüfen: Einerseits muss auf der Ebene der Gesellschaft die Absicht der Mehrung des Betriebsvermögens bestehen; andererseits sind nur für diejenigen Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus ihrer Beteiligung einen Gewinn zu erzielen.
- 2.
Für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eines Gesellschafters hinsichtlich seiner Beteiligung an der Personengesellschaft ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung eine Planung bestand, nach der ein Überschuss erzielt werden sollte und auch erzielbar war. Änderungen, die ihre Ursache in späteren Erkenntnissen haben, sind nicht einzubeziehen.
- 3.
Zu den Anforderungen an die Totalüberschussprognose.
- 4.
War das Halten der Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht dauerhaft angelegt, spricht das gegen die Absicht der Gewinnerzielungsabsicht.
- 5.
Die Tatsache der Inanspruchnahme des Bewertungswahlrechts nach § 6 Abs. 2 EStG kann für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht nicht außer Acht gelassen werden. Denn die Vorschrift stellt keine Subventions- oder Lenkungsnorm dar, sondern dient als Bewertungswahlrecht im Wesentlichen dem Ziel der Steuervereinfachung und der Verbesserung der Selbstfinanzierung der Unternehmen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines negativen Gewinnfeststellungsbescheides.
Die Kläger zu 1 - 4 sind die leiblichen Kinder und zugleich Rechtsnachfolger des verstorbenen H, der mit Vertrag vom 25. August 1994 die X - GmbH & Co. KG (KG) gegründet hatte. Einem "Gutachten zu den ertrag- und schenkungsteuerlichen Voraussetzungen und Konsequenzen des sog. GWG-Familienfonds", auf das im Einzelnen Bezug genommen wird, folgend übernahm H den einzigen Kommanditanteil mit einer Haftsumme von 500.000,00 DM. Darüber hinaus leistete er eine weitere Einlage von 20.500.000,00 DM. Komplementärin war zunächst die am 28. Juli 1994 gegründete X - Beteiligungs-GmbH, die durch ihren alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer H vertreten wurde. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 50.000,00 DM und wurde zunächst ausschließlich von H gehalten. Mit Vertrag vom 26. August 1994 wurde der Geschäftsanteil von 50.000,00 DM in zwei Geschäftsanteile im Nennbetrag von 49.500,00 DM (Stammgeschäftsanteil) und 500 DM (Vorzugsgeschäftsanteil) geteilt. Gleichzeitig wurde der Geschäftsanteil von 500 DM an die R-Bank Deutschland AG veräußert. Der Vorzugsgeschäftsanteil gewährte dem jeweiligen Inhaber das Recht, allein einen Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen und abzuberufen.
Die Beteiligungs-GmbH erbrachte keine Einlage und hatte keinen Kapitalanteil. Nach § 8 des KG-Vertrages war das erste Wirtschaftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr und endete am 30. September 1994.
Mit Kaufvertrag vom 23./26. August 1994 erwarb die KG von der I-F-C-Organisations-GmbH, D., 4.545.455 Mehrwegbehälter aus Kunststoff zu einem Gesamtpreis von netto 20 Mio. DM (Stückpreis netto 4,40 DM).
Über die erworbenen Kisten wurde am 25./26. August 1994 mit der D-L-L Leasing-GmbH mit Sitz in D., einer 100%igen Tochtergesellschaft der R-Bank, ein Leasingvertrag abgeschlossen. Die Leasinggebühren betrugen danach netto 1.162.806 DM vierteljährlich. Das rechtliche Eigentum an den Leasinggegenständen verblieb bei der KG. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Kisten betrug laut Auskunft der Lieferfirma fünf Jahre. Der Leasingvertrag wurde auf vier Jahr unkündbar abgeschlossen. Dem Leasinggeber wurde ein vertragliches Andienungsrecht eingeräumt, dem Leasingnehmer die Leasinggegenstände zu einem Preis zu verkaufen, der 20 % der Anschaffungskosten beträgt. Der in den Leasingraten einkalkulierte innere Zinssatz sollte unter Einbeziehung der Anschaffungskosten rd. 3 % betragen. Die Erfüllung der Leasingraten war durch eine unwiderrufliche Garantieerklärung der D-L-L International BV sichergestellt. Die Bonität der D-L-L International BV war wiederum durch eine Garantieerklärung der R-Bank für ihre Tochtergesellschaft (Declaration of Assumption of Liability) abgesichert. Für das Arrangement der Leasingtransaktion stellte die R-Bank Deutschland AG der KG am 26. August 1994 einen Betrag von 1 Mio. DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung.
Das Rumpfwirtschaftsjahr vom 26. August 1994 bis 30. September 1994 wies, bedingt durch die sofortige Abschreibung der Kisten als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und die Vermittlungsprovision, einen Verlust von 20.550.153,05 DM aus.
Mit Schenkungsvertrag vom 24. November 1994 übertrug H mit Wirkung vom 1. November 1994 neben anderem Vermögen auch die Kommanditbeteiligung an der KG im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf seine vier Kinder, die Kläger zu 1 - 4, zu je 1/4.
Diese wiederum veräußerten am 13. Dezember 1994 je 50 % ihrer Beteiligungen an die Herren G.S. und H.S., aus B., jeweils zu gleichen Teilen. Aus diesem Vorgang erzielten die Kläger zu 1 - 4 einen Veräußerungsgewinn von 9.850.000,00 DM.
Ebenfalls am 13. Dezember 1994 wurde der Gesellschaftsvertrag der KG dahingehend geändert, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr angeglichen wurde. Es entstand ein wieteres Rumpfwirtschaftsjahr für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1994. Damit sollte den neuen Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt werden, noch für das Kalenderjahr 1994 eine Rohverlustzuweisung zu erhalten.
Das Rumpfwirtschaftsjahr 1. Oktober bis 31. Dezember 1994 wies in der Hauptbilanz einen Jahresüberschuss von 1.138.894,59 DM aus. Die Ergänzungsbilanzen der neu eingetretenen Gesellschafter H.S. und G.S. wiesen bedingt durch die nochmalige sofortige Abschreibung der "GWG'' einen Verlust von jeweils 4.925.281,75 DM aus.
Insgesamt ergaben sich für das Jahr 1994 folgendes Jahresergebnis und Zurechnung auf die Gesellschafter:
DM | DM | ||
---|---|---|---|
a) Gesamtgewinn | |||
Rumpfwirtschaftsjahr 26.08.-30.09.1994 | - 20.550.153,05 | ||
Rumpfwirtschaftsjahr 01.10.-31.12.1994 | 1.138.894,59 | ||
Ergänzungsbilanzen | G.S. | - 4.925.281,75 | |
H.S. | - 4.925.281,75 | ||
- 29.261.821,96 | |||
b) Veräußerungsgewinn | |||
= Kaufpreis der Beteiligung S. Dieser Betrag entfällt zu je einem Viertel auf R.A., S.A., P.A.-B. und C.A. | 9.850.000,00 | ||
c) Vom Jahresergebnis entfallen auf | |||
H.A. | Für die Zeit 26.08.-30.09.1994 | - 20.550.153,05 | |
01.10.-01.11.1994 1/3 von 1.138.894,59 DM | 379.631,53 | - 20.170.521,52 | |
R.A | Für die Zeit 01.11.-13.12.1994 49/90 v. 1.138.894,9,00 DM, davon 1/4 | 136.034,63 | |
13.12.-31.12.1994 17/90 v.1.138.894,59 DM, davon 1/8 | 26.890,57 | 162.925,20 | |
S.A. | 162.925,20 | ||
P.A.-B. | 162.925,20 | ||
C.A. | 162.925,20 | ||
G.S. | für die Zeit 13.12.-31.12.1994 17/90 v. 1.138.894,59 DM, davon 1/4 | 53.781,13 | |
aus der Ergänzungsbilanz | - 4.925.281,75 | - 4.871.500,62 | |
H.S. | - 4.871.500,62 | ||
- 29.261.821,96 |
In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen wurden von den Beteiligten außerdem in sehr geringem Umfang Sonderbetriebseinnahmen (868,00 DM) bzw. Sonderbetriebsausgaben (1.940,00 DM) angegeben.
Gesellschafter am Bilanzstichtag 31.12.1994 waren: | |
---|---|
als persönlich haftende Gesellschafterin: | |
X-Beteiligungs-GmbH, | ohne Einlage |
als Kommanditisten | Kapitalanteil |
Herr R.A. | 2.625.000,00 DM |
Herr S.A. | 2.625.000,00 DM |
Frau P. A.-B. | 2.625.000,00 DM |
Herr C.A | 2.625.000,00 DM |
Herr G.S. | 5.250.000,00 DM |
Herr H.S. | 5.250.000,00 DM |
21.000.000,00 DM |
Mit Vertrag vom 24. August 1995 veräußerten die Kläger zu 1 - 4 ihre restlichen Geschäftsanteile an der KG an die R-Bank Deutschland AG. Mit Vertrag vom gleichen Tage wurde der Geschäftsanteil des H von 49.500,00 DM ebenfalls auf die R-Bank Deutschland AG übertragen.
Mit Vertrag vom 20. Mai 1996 veräußerten die Herren H.S. und G.S. ihre Geschäftsanteile an der KG an die R-Bank Deutschland AG. Damit war diese alleinige Kommanditistin der KG und Alleingesellschafterin der Komplementärin. Die Anteile der R-Bank an der X - Beteiligungs-GmbH wurden schließlich auf die Geschwister A. Beteiligungs-GmbH, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen übertragen.
Mit notariellen Verträgen vom 13. Februar 1997 wurden die X- Beteiligungs-GmbH (übertragende Gesellschaft) und die Geschwister A. Beteiligungs-GmbH (übernehmende Gesellschaft) nach § 2 Umwandlungssteuergesetz mit Wirkung zum 1. Januar 1997 verschmolzen. Damit trat die Geschwister A. Beteiligungs-GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Komplementärstellung der X-Beteiligungs-GmbH ein.
Mit Schreiben vom 5. August 1997 wurde zum Handelsregister angemeldet, dass die Geschwister A. Beteiligungs-GmbH aus der KG ausgeschieden und diese Gesellschaft damit aufgelöst sei. Das Geschäft sei von der einzigen Kommanditistin, R-Bank Deutschland AG, ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven übernommen worden und werde unter deren eigener Firma fortgeführt. Die Firma der KG sei erloschen.
Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung, die insgesamt einen Verlust der Familie A. aus dem Engagement von 664.802,00 DM ermittelt hatte, hob der Beklagte den Bescheid über die Gewinnfeststellung für das Streitjahr 1994 mit Bescheid vom 20. Juni 1997 auf und erließ einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid. Er sah in der Sachgestaltung einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 der Abgabenordnung (AO 1977). Der dagegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.
Nachdem der Bundesfinanzhof im Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung festgestellt hatte, dass der angefochtene Steuerbescheid nur insoweit ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufweist, als H bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages und bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft keine Gewinnerzielungsabsicht hatte, die anderen Mitunternehmer aber entgegen der Auffassung des Beklagten sehr wohl mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hatten (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 23. April 1999, IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336), änderte der Beklagte den negativen Gewinnfeststellungsbescheid vom 20. Juni 1997 mit Bescheid vom 14. Juni 1999 entsprechend.
Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 haben die Kläger diesen Änderungsbescheid fristgerecht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht (§ 68 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Die Kläger sind der Auffassung, auch der verstorbene H habe mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Zur Begründung wird in diesem Punkte Folgendes vorgetragen:
Bei Nichtausübung des Wahlrechts gemäß § 6 Abs. 2 EStG und Vornahme linearer AfA ohne Berücksichtigung der sogenannten Vereinfachungsregelung ergebe sich ein nennenswerter Restgewinn. Zur Berechnung wird auf die Anlage zum Schreiben vom 6. Oktober 2004 verwiesen. Allein die Ausübung des Bewertungswahlrechts sei aber für die Beurteilung der Mitunternehmerstellung des H unmaßgeblich.
Es handele sich im Streitfall um eine die Gewinnerzielungsabsicht überlagernde unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Sinne des § 7 Abs. 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (jetzt: § 6 Abs. 3 EStG) mit der Folge, dass die Kinder den Buchwert des Mitunternehmeranteils fortzuführen hätten. Schaffe der Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Einkunftsquelle ohne Gewinnrealisierung auf eine andere Person zu übertragen, so müsse daraus auch gefolgert werden, dass die Wahrnehmung dieser Möglichkeiten nicht zum Wegfall anderer für die Besteuerung relevanter Merkmale wie das der Mitunternehmereigenschaft führe.
Die vom Bundesfinanzhof im Aussetzungsbeschluss angeführte Argumentation führe dazu, dass eine Übertragung von Mitunternehmeranteilen im Wege der vorweg genommenen Erbfolge bei Unternehmen, die sich noch in der Anlauf- und daher zumeist in der Verlustphase befänden, schlichtweg nicht möglich sei. Auch in dieser Unternehmensphase solle jedoch die schenkweise Unternehmensübertragung bei normalen Unternehmen möglich sein. Zudem sei Art. 6 des Grundgesetzes, Schutz der Familie, zu beachten.
Auch sei eine Befristung der Mitunternehmerstellung bei der Prüfung der Mitunternehmereigenschaft nur relevant, wenn sich die Befristung aus objektiven (nicht subjektiven) Umständen ergebe. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Großen Senates vom 25. Juni 1984 (GrS 4/82, BStBl II 1994, 751 ff.). Eine objektive Befristung liege nur dann vor, wenn die Mitgliedschaft bereits im Gesellschaftsvertrag befristet werde oder wenn sich aus anderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Zwang zur Beendigung der Gesellschafterstellung ergebe. Keine objektive, sondern eine subjektive und deshalb hinsichtlich der Mitunternehmereigenschaft irrelevante Befristung läge im Übrigen in dem auf einer freien Entscheidung beruhendem Vorhaben von H, sich aus den für ihn maßgeblichen Gründen für eine begrenzte Zeit an der KG zu beteiligen. Diese Entscheidung sei im Übrigen bei Begründung der Beteiligung nicht gefasst worden.
Unabhängig davon, dass der Aspekt der subjektiven Befristung keine Rolle spielen dürfe, sei in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass H jedenfalls bei Begründung der Beteiligung nicht die Absicht gehabt habe, diese im November 1994 auf seine Kinder zu übertragen. Dies ergebe sich daraus, dass er im Juli 1994 vorbereitete Schenkungsverträge nach Verlesung durch den Notar nicht unterschrieben habe. Hierdurch habe H klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich noch nicht zur Durchführung der vorweg genommenen Erbfolge entschlossen habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die vorweg genommene Erbfolge nicht nur die Beteiligung an der KG, sondern auch alle anderen erheblichen Vermögenswerte von H betroffen habe.
Gegen die Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht spreche ferner, dass H erst bereit gewesen sei, die KG zu gründen, nachdem aufgrund der betriebswirtschaftlichen Analysen festgestanden habe, dass die KG einen Gesamtgewinn erzielen würde.
Auch der Hinweis des BFH, die Gewinnerzielungsabsicht der Kinder könne H nicht zugerechnet werden, da auch die Kinder geplant hätten, ihre Anteile zu veräußern, sei nicht zutreffend. Sowohl der verstorbene H als auch seine Kinder hätten die Vorstellung gehabt, bei sich bietender Gelegenheit ihre KG-Anteile mit Gewinn zu veräußern. Gerne hätten sie dabei einen Veräußerungsgewinn erzielt, der dem erstrebten Totalgewinn entsprochen hätte. Die Tatsache, dass der Veräußerungsgewinn letztendlich nicht habe in der erstrebten Höhe realisiert werden können, spreche nicht gegen das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene jeden einzelnen Gesellschafters. Die vom BFH vorgenommene Differenzierung zwischen der Gewinnerzielungsabsicht der Kinder einerseits und des verstorbenen Vaters H andererseits führe zu einer nicht gerechtfertigten Trennung und unterschiedlichen Beurteilung eines einheitlichen Lebenssachverhalts. Widersprüchlich sei im Übrigen, dem H einerseits die Gewinnerzielungsabsicht der Kinder nicht zuzurechnen, andererseits jedoch die Veräußerungsgewinne der Kinder zu besteuern.
Hilfsweise sei folgende Überlegung zu berücksichtigen: Die Fortführung der Gesellschafterstellung des H durch die Kinder stelle die Eröffnung eines Betriebes im Sinne des § 6 Abs. 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung dar, da bei ihnen die Mitunternehmereigenschaft vorgelegen habe. Die Eröffnung eines Betriebes setze notwendig voraus, dass Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen eingelegt würden. Die Übernahme lediglich der Buchwerte würde dem Begriff der Eröffnung eines Betriebes nicht gerecht werden. § 7 Abs. 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (jetzt § 6 Abs. 3 EStG), der die Fortführung der Buchwerte vorschreiben würde, sei dagegen nach Meinung des Bundesfinanzhofes nicht anzuwenden, da keine Mitunternehmerstellung übertragen worden sei. Die Transportbehälter seien danach mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen der KG aufzunehmen. Die KG könne gem. § 6 Abs. 2 EStG die Anschaffungskosten in voller Höhe abschreiben und entsprechende Verluste erzielen. Diese Verluste seien dann den Kindern zuzurechnen.
Weiterhin sei hilfsweise zu berücksichtigen, dass der angefochtene Steuerbescheid auch insoweit unzutreffend sei, als er den in der Person des H angefallenen Verlust nicht der verbleibenden Komplementär-GmbH zurechne.
Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 8. September 1999 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 16. Juni 1999 die erklärten Verluste zugunsten des Beteiligten H in der Höhe anzusetzen, wie sie in dem Festellungsbescheid vom 2. Februar 1996 festgesetzt wurden,
hilfweise, für die Fall der Klageabweisung,
die Einkünfte der Geschwister A. auf Grundlage einer Neueröffnung des Betriebes zu ermitteln, dabei die Wirtschaftsgüter zum Teilwert abzüglich anteiliger AfA und unter Berücksichtigung der sofortigen Abschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) anzusetzen,
weiter hilfsweise,
den zugunsten des Beteiligten H nicht berücksichtigten Verlust der Komplementärin zuzurechnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, bei H habe keine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen. Soweit vorgetragen worden sei, H habe ursprünglich nicht die Absicht gehabt, seine Beteiligung kurzfristig im November 1994 auf seine Kinder zu übertragen, könne dem nicht gefolgt werden. Dies ergebe sich vor allen Dingen nicht daraus, dass er im Juli 1994 vorbereitete Schenkungsverträge nicht unterschrieben habe. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Gesellschaftsvertrag der KG nur etwa einen Monat danach, am 25. August 1994, geschlossen worden sei. H habe offensichtlich im Juli 1994 die vorbereiteten Schenkungsverträge deshalb nicht unterschrieben, um im Gestaltungswege über die KG zu erheblichen Einsparungen bei der Schenkungsteuer zu kommen. Für H sei nicht eine rein wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht für die Beteiligung an der KG Ausschlag gebend gewesen, sondern ausschließlich das Motiv der möglichst steuergünstigen Übertragung seines erheblichen Vermögens auf seine Kinder.
Auch die Hilfsüberlegungen der Kläger kämen nicht zum Tragen. Folge man dem Hilfsargument, die Fortführung der Gesellschafterstellung des H durch die Kinder stelle die Eröffnung eines Betriebes dar, so müsse auch für die Kinder die Gewinnerzielungsabsicht verneint werden. Denn die Gewinnerzielungsabsicht der Kinder sei durch den Bundesfinanzhof im Aussetzungsbeschluss vom 23. April 1999 allein daraus abgeleitet worden, dass diese keine eigenen Aufwendungen für den Erwerb der Beteiligung gehabt hätten. Dies würde jedoch dann nicht mehr gelten, wenn bei Fortführung der Gesellschafterstellung die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert eingelegt und gleichzeitig in voller Höhe abgeschrieben würden. Hier entstünden bei den Kindern Verluste, die der Annahme der Gewinnerzielungsabsicht entgegenstünden.
Auch dem Hilfsantrag, die dem H nicht zugerechneten Verluste der Komplementär-GmbH zuzurechnen, sei nicht zu folgen, denn die Komplementärin habe diese Verluste wirtschaftlich nicht getragen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Nachdem der Beklagte antragsgemäß die Besteuerungsgrundlagen im Änderungsbescheid vom 14. Juni 1999 für die Kläger zu 1 - 4 festgestellt hat, war nach dem Hauptantrag nur noch über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Feststellung des Verlustes des H mangels Gewinnerzielungsabsicht zu entscheiden.
I.
Der Beklagte hat zutreffend eine Feststellung des erklärten Verlustes für H mangels Gewinnerzielungsabsicht abgelehnt.
1.
Die Annahme gewerblicher Gewinne setzt gemäß 15 Abs. 2 EStG u.a. voraus, dass die zugrunde liegende Betätigung mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, unternommen wird. Kennzeichnend hierfür ist, dass die Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Überschuss- bzw. Gewinnerzielungsabsicht bedeutet demnach das Streben, durch wirtschaftliche Betätigung auf die prospektive Gesamtdauer der Tätigkeit oder Investition gesehen ein positives Ergebnis, also einen Totalgewinn zu erzielen. Bei einer Personengesellschaft muss die Gewinnerzielungsabsicht auf die Mehrung des Betriebsvermögens der Gesellschaft gerichtet sein.
2.
Eine Gewinnerzielungsabsicht in diesem Sinne ist bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der von der Personengesellschaft erzielten Einkünfte in zweifacher Hinsicht zu prüfen:
Einerseits muss auf der Ebene der Gesellschaft die Absicht der Mehrung des Betriebsvermögens bestehen. Andererseits sind nur für diejenigen Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus ihrer Beteiligung einen Gewinn zu erzielen (höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1999 IV B 147/98, BFH/NV 1999, 1336, und vom 24. Januar 2001 VIII B 59/00, BFH/NV 2001, 895; so auch Schmidt, EStG, 23. Aufl. 2004, § 15 Rz. 183, m.w.N.). Für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eines Gesellschafters hinsichtlich seiner Beteiligung an der Personengesellschaft ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung eine Planung bestand, nach der ein Überschuss erzielt werden sollte und auch erzielbar war. Änderungen, die ihre Ursache in späteren Erkenntnissen haben, sind nicht mit einzubeziehen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2003 VII 207/99, EFG 2003, 994).
3.
Die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht setzt eine Prognose über den während der gesamten betrieblichen Tätigkeit erzielbaren Totalgewinn voraus.
a.
Hinsichtlich der Bemessung des dabei zugrunde zu legenden Prognosezeitraums hat die Rechtsprechung des BFH - je nach Art des Betriebes und der jeweils einschlägigen Einkunftsart - anerkannt, dass ein Betrieb mehrere Generationen umfassen kann; dies gilt vor allem bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, 2, BStBl II 2000, 674). Die Rechtsprechung des BFH lässt es - jedenfalls inzidenter - zu, dass auch der Zeitraum der Fortführung des Betriebes durch den Rechtsnachfolger bei der Bemessung des Prognosezeitraums zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl II 2002, 726). Dabei wird freilich vorausgesetzt, dass der Betrieb unentgeltlich auf den Rechtsnachfolger übergeht.
b.
Eine besondere Begrenzung erfährt der maßgebliche Prognosezeitraum nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dadurch, dass sich der Steuerpflichtige vertraglich bindet oder sich auch nur die Möglichkeit verschafft, den Gegenstand der Einkünfteerzielung innerhalb einer bestimmten Frist zu verkaufen. Bei der Prüfung, ob ein Steuerpflichtiger von Anfang an vorhatte, den Gegenstand der Einkünfteerzielung kurzfristig zu veräußern, müssen in diesen Fällen im Rahmen der Gesamtwürdigung auch spätere Ereignisse und Tatsachen, wie der Umstand mit einbezogen werden, dass von der Möglichkeit der Veräußerung tatsächlich Gebrauch gemacht wird (vgl. BFH-Urteile vom 25. März 2003 IX R 21/99, BFH/NV 2003, 1168 u. IX R 56/00, BFH/NV 2003, 1170 zum Erwerb einer Eigentumswohnung im Bauherrenmodell mit Wiederverkaufsgarantie). Kann er innerhalb des derart verkürzten Prognosezeitraums (Zeitraum zwischen Erwerb und Ablauf der Frist) einen Gesamtüberschuss oder -gewinn nicht erzielen, kann eine Einkünfteerzielungsabsicht regelmäßig nicht festgestellt werden (vgl. BFH-Urteile vom 31. März 1987 IX R 111/86, BStBl II 1987, 668; vom 14. September 1994 IX R 71/93, BStBl II 1995, 116; vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676; vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFH/NV 2002, 1392, und IX R 57/00, BFH/NV 2002, 1394; v. 31.07.2002 X R 48/99. BStBl II 2003, 282). Im Rahmen der Gesamtwürdigung kommt auch dem Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung eine besondere Indizwirkung zu. So sieht der BFH die kurzfristige Veräußerung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren als Indiz für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 a.a.O.).
4.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätze, denen der Senat folgt, kann nach Würdigung aller Umstände des Falles eine Gewinnerzielungsabsicht des verstorbenen Gesellschafters H nicht festgestellt werden. H hat vielmehr im nur wenigen Monate andauernden Zeitraum von der Gründung der KG bis zur unentgeltlichen Übertragung seines KG-Anteils auf die Kläger zu 1 - 4 einen Totalverlust von über 20 Millionen DM erzielt, der steuerlich nicht berücksichtigt werden kann.
a.
Zunächst geht der Senat davon aus, dass die oben genannte Rechtsprechung des BFH zur Generationen übergreifenden Totalperiode bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebes nicht die Prüfung der Gewinnabsicht des einzelnen Gesellschafters entbehrlich macht, worauf der BFH im diesbezüglichen Urteil vom 24. August 2000 (IV R 46/99, 2, BStBl II 2000, 674 unter 3. b) ausdrücklich hinweist (so auch die oben unter I. 2. zitierte Rechtsprechung zur zweistufigen Prüfung der Gewinnabsicht im Feststellungsverfahren). Vielmehr ist die Gewinnabsicht notwendigerweise auf den einzelnen Steuerpflichtigen bezogen. In Einzelfällen wie z.B. bei der Land- und Forstwirtschaft können lediglich - so der BFH - bei unentgeltlichen Übertragungen spätere Entwicklungen beim Rechtsnachfolger in die Beurteilung einbezogen werden. So können etwa Reaktionen des Steuerpflichtigen auf eine längere Verlustperiode erst bei seinem Rechtsnachfolger zu einem nachhaltigen Abbau der Verluste führen, der damit als sicheres Beweisanzeichen für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerpflichtigen heranzuziehen ist. Dies ist im Streitfall anders. Zum einen sind keine Umstrukturierungs- oder sonstige Maßnahmen ersichtlich, die H bereits vorgenommen oder eingeleitet hätte und die sich erst bei seinen Kindern ausgewirkt haben. Zum anderen war selbst unter Berücksichtigung der Einkünfte der Kinder des H, die diese bis zur Veräußerung ihrer Anteile erzielten, kein Totalgewinn zu erzielen.
b.
Für das Gericht steht fest, dass das Halten der KG-Beteiligung durch H nicht dauerhaft angelegt war. Wesentliche Indizien sprechen im Streitfall dafür, dass H von vorn herein geplant hatte, seinen gesamten KG-Anteil noch in 1994 auf seine Kinder zu übertragen.
Zwar hatte H keine vertraglich begrenzte Haltezeit seiner Kommanditbeteiligung vereinbart; er hatte jedoch als einziger Kommanditist und Hauptgesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die "Fäden in der Hand" und konnte jederzeit entsprechend dem vorher gefassten Plan, der sich für ihn aus dem konkret auf ihn zugeschnitten Gutachten über den "GWG-Familien-Fonds" ergab, seine Beteiligung übertragen, was er schließlich auch zu dem vorgesehenen Zeitpunkt in die Tat umgesetzt hat. Daraus ist zu schließen, dass H von vorn herein vor hatte, seinen KG-Anteil nur für kurze Zeit zu halten. Für diese Annahme spricht, dass H - wie von den Klägern vorgetragen - gleichzeitig auch weitere wesentliche Vermögensteile der A.-Gruppe im Wege einer vorweg genommenen Erbfolge auf die Kinder übertragen hat. H ist - wie im Übrigen die Kläger zu 1 - 4 und die Herren S. auch - insgesamt so zu verfahren, wie im dem vorgenannten Gutachten vorgeschlagen worden war. Dementsprechend wollte H damit insgesamt nicht an der Mehrung des Betriebsvermögens durch das Leasinggeschäft der KG teilhaben. Ihm kann auch nicht zugute gehalten werden, dass seine Rechtsnachfolger entsprechende Gewinne erzielen sollten. Auch die Kinder des H sollten nach den vorhergehenden Planungen schon nach kurzer Zeit aus der KG ausscheiden. Trotz Berücksichtigung der entstehenden Veräußerungsgewinne war ein Totalgewinn bei der geplanten Vorgehensweise nicht zu erzielen. Bei den Klägern zu 1 - 4 ergab sich - wie der Bundesfinanzhof im Aussetzungsverfahren zutreffend festgestellt hat - für sich betrachtet im Übrigen nur deshalb ein Überschuss mit der Folge der Annahme von Gewinnerzielungsabsicht, weil sie selbst aufgrund der unentgeltlichen Übertragung der Kommanditbeteiligungen keine eigenen Aufwendungen für den Erwerb tätigen mussten, auf der anderen Seite aber an den laufenden Leasingüberschüssen partizipierten.
Gegen die Annahme der Gewinnerzielungsabsicht bei H spricht zudem die kurze Zeitspanne des Haltens der KG-Anteile, die nur wenige Monate beträgt und damit keinen wirtschaftlich relevanten Zeitraum für die Durchführung eines dauerhaft möglicherweise gewinnbringenden Leasinggeschäftes ausmacht.
Dagegen sind für das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung zur unentgeltlichen Übertragung auf einem neu gefassten Entschluss oder das Eintreten späterer Umstände zurückzuführen ist, nicht ersichtlich.
c.
Die hiergegen von den Klägern erhobenen Einwände greifen nicht durch.
aa.
Entgegen der Auffassung der Kläger kann die Tatsache der Inanspruchnahme des Bewertungswahlrechts nach § 6 Abs. 2 EStG für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht nicht außer Acht gelassen werden.
(1)
Selbst wenn sich - wie die Kläger in der Anlage zum Schreiben vom 6. Oktober 2004 darstellen - unter Berücksichtigung der linearen AfA bei H ein Totalüberschuss ergeben würde, so ist dies für die Ermittlung eines Totalgewinnes unerheblich. Entscheidend für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht ist vielmehr das Streben nach positiven steuerlichen Einkünften. Solche positiven Einkünfte hat H aber im Streitfall weder erzielt noch erstrebt. Er hat zulässigerweise von der Möglichkeit des Bewertungswahlrechts Gebrauch gemacht und allein dadurch (atypische) Verluste erzielt. Die nach steuerlichen Grundsätzen zutreffend ermittelten Verluste sind in diesen Fällen dann auch der Totalgewinnprognose zu Grunde zu legen (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 26/01, BStBl II 2003, 702 zur Liebhaberei bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG aF).
(2)
Da § 6 Abs. 2 EStG keinem besonderen Lenkungs- und Subventionszweck dient, kann diese Vorschrift bei der Totalgewinnprognose nicht unberücksichtigt bleiben.
Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und überwiegender Auffassung im steuerlichen Schrifttum sind negative Einkünfte aufgrund Subventions- und Lenkungsnormen außer Ansatz zu lassen (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771 u. vom 6. November 2001 IX R 97/00, FR 2002, 381; so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 1999 3 K 1188/95 F, DStRE 1999, 783; Grube, DB 1991, 2220; Kohlhaus, BB 1998, 1139; Sauren, DStR 1998, 1877; Schwarz, DStR 1991, 401; Voos, DStR 1999, 877; anderer Ansicht: Fleischmann, DStR 1998, 364, 366; Schmittmann, StuB 1999, 463, 464; Söffing, StVj 1992, 235, 242). Als tragender Grund für diese Auffassung wird angeführt, dass ansonsten die mit den Regelungen über die Sonder-AfA (z.B. im FörderGG, InvZulG) bezweckten Förderungsziele (z.B. durch das FörderGG bezweckte Förderung des Wohnungsbaus) gefährdet seien.
Diese vorstehende Rechtsprechung kann auf den Streitfall nicht übertragen werden. § 6 Abs. 2 EStG dient als Bewertungswahlrecht im Wesentlichen dem Ziel der Steuervereinfachung im Sinne von Arbeitserleichterungen bei den Finanzämtern. Daneben soll die Vorschrift auch noch die Selbstfinanzierung der Unternehmen verbessern. Weitergehenden Förderzwecken ähnlich denen der Subventions- und Lenkungsnormen des FörderGG oder des InvZulG dient § 6 Abs. 2 EStG nicht (vergl. Schmidt/Glanegger, Kommentar zum EStG, 23. Aufl. 2004, § 6 Rz. 455 unter Bezugnahme auf die Begründung zum EStG 1934, RStBl 1935, 38).
bb.
Zu der der Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsprechung der Bundesfinanzhofes zur Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht auf Gesellschafterebene (siehe unter I.2.) steht der Beschluss des Großen vom 25. Juni 1984 (GrS 4/82, a.a.O.) nicht im Widerspruch. Es kann dahinstehen, ob bei der Beurteilung der Mitunternehmerstellung - insbesondere beim Merkmal des Mitunternehmerrisikos - die Gewinnabsicht nur auf der Ebene der Gesellschaft und nicht auch auf der Gesellschafterebene (so der Große Senat) vorliegt. Im Streitfall ist nicht die Mitunternehmerstellung des H streitig, sondern die Frage, ob dem Mitunternehmer H ein Verlust steuerlich zugerechnet werden kann. Für diese Zurechnungsfrage ist das Vorliegen des subjektiven Merkmals der Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene des Gesellschafters entscheidend.
cc.
Zu Unrecht gehen die Kläger davon aus, dass die vorgenannte Rechtsauffassung im Ergebnis dazu führt, dass eine Übertragung von Mitunternehmeranteilen im Wege der vorweg genommenen Erbfolge zumindest dann behindert wird, wenn sich das Unternehmen noch in der Anlauf- und damit zumeist Verlustphase befindet. In diesem Punkte verkennen die Kläger, dass im Streitfall die Besonderheit der von vornherein geplanten kurzfristigen Beteiligung an der KG der Gewinnerzielungsabsicht entgegen steht. Bei einer von vornherein nicht befristeten Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft wird auch in diesem Punkte die Übertragung im Wege der vorweg genommenen Erbfolge nicht behindert.
dd.
Fehl geht auch die Argumentation der Kläger, H habe bei Begründung der Beteiligung an der KG nicht die Absicht gehabt, sie im November 1994 auf seine Kinder zu übertragen, weil er im Juli 1994 vorbereitete Schenkungsverträge nicht unterschrieben habe. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Punkte darauf hin, dass der Gesellschaftsvertrag der KG erst zeitlich nachfolgend, am 25. August 1994, geschlossen wurde. Aus diesem Grund liegt wohl näher anzunehmen, dass H die Schenkungsverträge deshalb nicht unterschrieben hat, um über die schließlich durchgeführte Gestaltung eine erhebliche Einsparung der Schenkungsteuer und gegebenenfalls der Einkommensteuer zu erreichen.
ee.
Auch dem Einwand, H hätte - wie auch die Kläger zu 1 - 4 - die Vorstellung gehabt, die KG-Anteile bei sich bietender Gelegenheit mit Gewinn zu veräußern, kann nicht gefolgt werden. Zumindest H hatte bei seinem Handeln auf Grundlage des steuerlichen Gutachtens in der Zeit des Haltens der KG-Beteiligung nicht vor, diese gegen Entgelt zu veräußern. Vielmehr hatte er nach dem vorher gefassten Plan die Absicht, seine gesamten Anteile auf seine vier Kinder unentgeltlich zu übertragen.
ff.
Ansatzpunkte für eine Verletzung des Art. 6 GG sind weder substantiiert vorgetragen worden, noch sonst für das Gericht erkennbar.
Dem Hauptantrag der Kläger zu 1 - 4 konnte daher insgesamt nicht entsprochen werden.
II.
Auch die Hilfsanträge haben keinen Erfolg.
1.
Die Fortführung der Gesellschafterstellung des H durch seine Kinder stellt keine Eröffnung eines Betriebes im Sinne des § 6 Abs. 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) dar. Es ist zwar zutreffend, dass von einer Eröffnung eines Gewerbebetriebes dann auszugehen ist, wenn ein Steuerpflichtiger eine ursprünglich nicht vorhandene Gewinnabsicht fasst (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 15, Rz. 37; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, § 2 Anm. 432). Einen solchen Wechsel eines Steuerpflichtigen von Liebhaberei zur Erzielung betrieblicher Einkünfte ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr wird übersehen, dass die Kläger zu 1 - 4 nicht einzelne Wirtschaftsgüter, sondern vielmehr einen Kommanditanteil unentgeltlich übertragen bekommen haben. Weder diesen KG-Anteil noch anteilige Leasinggegenstände können daher zum Teilwert in einen neu eröffneten Betrieb eingelegt werden. Es liegt im Ergebnis kein Übergang von einem Liebhabereibetrieb aus Sicht der Kläger zu 1 - 4 vor, denn diese Gesellschafter haben von Anfang an mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt.
2.
Der mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht festgestellte Verlust des H kann auch nicht der Komplementär-GmbH zugerechnet werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass diese - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - die streitbefangenen Verluste wirtschaftlich nicht getragen hat.
Dem steht die Rechtsprechung des BFH nicht entgegen.
Nach Auffassung des BFH sind Einkünfte einer Personengesellschaft, einem einzigen verbleibenden Mitunternehmer als Einzelunternehmer zuzurechnen, wenn nur dieser, nicht aber die anderen Mitgesellschafter die Stellung von Mitunternehmern des Betriebs im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG haben (vgl. z.B. Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 130/90, BStBl. II 1993, 574 ff.).
Auf den Streitfall kann diese Rechtsprechung nicht übertragen werden, denn vorliegend war H unabhängig von der Frage der Gewinnerzielungsabsicht als Mitunternehmer anzusehen. Die steuerliche Zurechnung der von ihm erzielten Einkünfte scheitert im Streitfall lediglich an der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht (s.o. unter I. 4.c. bb.). Über diese Frage war daher zu Recht im Rahmen einer einheitlichen und gesonderte Feststellung für die KG zu entscheiden.
Auch die Ausführungen im nachgereichten Schriftsatz der Kläger vom 1. Dezember 2004 führen zu keiner anderen Beurteilung des Haupt- bzw. der Hilfsanträge. Zu Unrecht basieren die dargestellten Überlegungen auf einer fehlenden Mitunternehmerstellung des H. Im Unterschied zu dem angeführten Urteil des BFH vom 28. Oktober 1999 (Az: VIII R 66-70/97) ist H im Streitfall als Mitunternehmer anzusehen und deshalb auch eine entsprechende Feststellung durchzuführen. Im Streitfall scheitert die steuerliche Anerkennung des Verlustes zu Gunsten des Mitunternehmers H lediglich an der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht. Weitere Ausführungen zu den Alternativüberlegungen der Kläger erübrigen sich daher.
III.
Nebenentscheidungen:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese weder einen Antrag gestellt noch in sonstiger Weise das Verfahren gefördert hat (§ 139 Abs. 4 FGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegt.