Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.08.1996, Az.: II 829/90

Nachweispfichten für Betriebsausgabenabzug; Forderungsverzicht aus privaten Gründen bei Einnahmeüberschussrechnung; Wertung als Forderungsentnahme

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
20.08.1996
Aktenzeichen
II 829/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1996:0820.II829.90.0A

Verfahrensgegenstand

Betriebsausgaben eines Rechtsanwalts, insbesondere Flugzeugkosten

Gewinnfeststellung 1985 und 1986

Redaktioneller Leitsatz

Sieht ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung ermittelt, aus privaten Gründen davon ab, eine entstandene Honorarforderung einzuziehen, sind ihm zwar keine Betriebseinnahmen zugeflossen. Gleichwohl ist der Gewinn des Steuerpflichtigen um den Wert der aus privaten Gründen nicht eingezogenen Honorarforderungen zu erhöhen, weil der Vorgang als Entnahme der Forderung zu werten ist.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 20. August 1996,
an der mitgewirkt haben:
1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
2.Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4.ehrenamtlicher Richter ... Arzt
5.ehrenamtlicher Richter ... Tischlermeister
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide vom 01.12.1989 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 19.02.1990 werden die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit für 1985 auf 83.714 DM und für 1986 auf 50.009 DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über Gewinnänderungen nach einer Außenprüfung. Das Verfahren ist durch Abtrennung aus dem Klageverfahren wegen Gewinnfeststellung 1982 bis 1986 (Az. II 164/90) hervorgegangen. Über die Klage wegen der Vorjahre 1982 bis 1984 hat der Senat mit Urteil vom 21.03.1996 entschieden.

2

Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmeüberschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Beklagte stellte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Streitjahre gesondert fest. Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte die Gewinnfeststellungen und erhöhte die Einkünfte um ca. 110.000 DM je Streitjahr. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht (Bp-Bericht) vom 07.11.1989 (Bl. 60 Bp-Akte Band II) verwiesen. Das Einspruchsverfahren gegen die so geänderten Bescheide blieb erfolglos, da der Kläger eine Begründung nicht abgab. Hiergegen richtet sich die Klage. Für die Streitjahre sind folgende Punkte noch streitig (Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.03.1996 nebst Anlage - Bl. 210 Gerichtsakte - GA).

3

1.

Flugzeugkosten (Textziffern 12, 17 Bp-Bericht)

4

Der Kläger nutzte in den Streitjahren ein Flugzeug. Neben Flügen nach W. zu seinen dort errichteten und vermieteten drei Wohneinheiten will der Kläger in erheblichem Umfang (ca. 2/3 der jährlichen Flugstunden) betriebliche Flüge zu Gerichtsterminen, zu Mandanten oder im Interesse von Mandanten ausgeführt haben. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Klägers zur Nutzung des Flugzeugs wird auf seine Schriftsätze vom 03.09.1990, 26.03.1991 und 29.11.1995 (Bl. 8, 81 und 169 GA), die eingereichten Ablichtungen des Bordbuches (roter Hefter), die als Anlage zum Schriftsatz vom 29.11.1995 eingereichte Aufstellung über die Flugzeugnutzung nebst Kostennutzenanalyse (grüner Heftstreifen) und den Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.1996 (s. Protokoll) verwiesen.

5

Das Flugzeug wurde 1982 für 65.000 DM angeschafft. Eigentümer des Flugzeugs soll laut Klagebegründung vom 03.09.1990 (Bl. 10 GA) von Anfang an der Kläger gewesen sein, während Halterin eine I. GmbH gewesen sein soll. Der Kläger hielt sämtliche Geschäftsanteile der GmbH. Die GmbH hat ihre gewerbliche Tätigkeit Ende 1983 eingestellt und wurde am 12.12.1984 im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

6

Mit Schriftsatz vom 07.06.1991 (Bl. 104 GA) trug der Kläger vor, ihm sei das Flugzeug (nur) "aus formalen Gründen sicherungsübereignet". Er habe sämtliche Kosten gezahlt. Zwar seien auch Rechnungen an die I. GmbH ergangen, aber diese seien "letztlich" von dem Kläger bezahlt worden (Schriftsatz vom 29.11.1995 - Bl. 174 GA). Der Kläger buchte im Gegensatz zu den Vorjahren in den Streitjahren die Flugzeugkosten in seinem Journal. Die Kosten einschließlich Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 6.500 DM pro Jahr behandelte der Kläger zu 80 v.H. als Betriebsausgaben. Der Prüfer folgte dem nicht, rechnete aber versehentlich die gesamten Kosten und nicht nur 80 v.H. dem Gewinn wieder hinzu.

7

Der Kläger meint, die Aufwendungen für das Flugzeug seien als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zwar werde das Flugzeug auch im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in W., über die erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu befinden ist, genutzt. Da es aber letztlich zu keinem anderen steuerlichen Ergebnis führe, sollten auch diese Aufwendungen in die angefochtenen Feststellungsbescheide einbezogen werden. Nicht mit den Vermietungsobjekten auf S. zusammenhängende Flüge stünden, soweit es sich nicht um Flüge zur Werft oder Checkflüge handele, fast ausschließlich mit der selbständigen Arbeit im Zusammenhang. Der Ansatz eines Privatanteils von 20 v.H., wie in den Gewinnermittlungen geschehen, erweise sich noch als zu hoch.

8

Der Beklagte meint, eine Berücksichtigung der Flugzeugkosten als Betriebsausgabe komme nicht in Betracht. Solange nicht feststehe, daß der Kläger aufgrund eindeutiger und klarer Abmachungen wirtschaftlicher Eigentümer des Flugzeugs war, wer - der Kläger oder I. GmbH - die fraglichen Zahlungen aufgrund welcher Rechnungen geleistet habe, solange der berufliche Anlaß der Flüge nicht schlüssig dargelegt und solange die entstandenen Kosten dieser Flüge nicht nachgewiesen seien, könnten Aufwendungen für Flugkosten nicht abgesetzt werden. Das rechnerische Versehen des Prüfers sei allerdings zu berichtigen.

9

Dem Klägervertreter ist mit Verfügungen vom 01.08.1995 (Einzelheiten siehe Bl. 153 GA) und vom 17.04.1996 (Bl. 228 GA) unter Fristsetzung gemäß § 79 b Abs. 2 FGO aufgegeben worden, Tatsachen anzugeben, Beweismittel zu bezeichnen und Urkunden vorzulegen, die das zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentum des Klägers an dem Flugzeug belegen, Vereinbarungen mit der I. GmbH über Nutzung des Flugzeugs, ferner Belege und Vereinbarungen vorzulegen über Kostentragung, Inrechnungstellung und Zahlung von Flugzeugkosten sowie Erstattung von Flugzeugkosten durch Mandanten, bzw. über die Gründe für die Nichterstattung. Rechnungen oder Vertragsurkunden wurden nicht vorgelegt. Die Verfügung vom 17.04.1996 ist, da ein neues Aktenzeichen noch nicht vergeben war, unter dem alten Aktenzeichen II 164/90, jedoch mit dem Betreff "wegen Gewinnfeststellung 1985 und 1986" ergangen.

10

2.

Nicht abzugsfähige Schuldzinsen (Textziffern 13, 22, 23 Bp-Bericht)

11

Der Kläger machte in seinen Gewinnermittlungen Kosten des "Finanzverkehrs" als Betriebsausgaben geltend, und zwar laut seiner Überschußrechnung für 1985 in Höhe von ca. 23.000 DM und für 1986 in Höhe von ca. 21.000 DM. Für 1985 will der Kläger weitere 6.380,92 DM zum Abzug bringen, die versehentlich im April 1985 nicht als Kontogebühren (Spalte 41 des Journals), sondern als Flugzeugkosten (Spalte 42 des Journals) eingetragen worden seien.

12

Die Kosten sind fast ausschließlich für 12 Konten angefallen, die der Kläger bei der ... Bank unterhielt. Für diese Konten hat die Bank die Kosten im Wege einer sogenannten "Kompensationsstaffel" ermittelt. Dabei wurden, um die Zinsbelastung niedrig zu halten, Guthaben auf einem Konto mit Negativsalden auf anderen Konten verrechnet und wurde nur der sich danach ergebende Saldo verzinst.

13

Der Kläger unterhielt bei der ... Bank nur ein betriebliches Konto. Die übrigen Konten dort waren private Konten bzw. betrafen die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, jedenfalls nicht die Einkunftsart selbständige Arbeit. Im Schätzwege ließ der Prüfer nur ca. 2.500 DM (1985) bzw. 3.000 DM (1986) zum Betriebsausgabenabzug zu.

14

Der Kläger meint, die Gewinnerhöhung sei rückgängig zu machen. Es sei zwar richtig, daß die Zinsen teilweise nicht den Betrieb beträfen. Zwei Betriebsprüfungen hätten aber nicht beanstandet, daß auch Schuldzinsen, die für andere Einkunftsarten entstanden seien, bei Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit abgesetzt wurden. Es sei nicht gelungen, von der ... Bank eine Berechnung der dem betrieblichen Konto zuzuordnenden Zinsen zu erlangen. Dies sei aber auch nicht erforderlich, weil sich am einkommensteuerlichen Ergebnis nichts ändere. Die hier bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht anerkannten Ausgaben wären dann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Da Banken ihren Kunden für Guthaben wesentlich niedrigere Zinsen zahlten, als sie für Kredit in Rechnung stellten, verringere die Kompensationsstaffel den Überschuß der Zinsaufwendungen über die Zinserträge und führe damit zu höheren Einkünften.

15

Der Beklagte meint, es seien nur solche Aufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die mit der Einkunftsart selbständiger Arbeit zusammenhängen. Da der Kläger nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht habe, daß bei dieser Einkunftsart Zinsaufwendungen überhaupt angefallen seien, habe der Prüfer im Schätzwege zu unrecht Betriebsausgaben anerkannt. Dies sei, soweit verfahrensrechtlich möglich, im Klageverfahren zu ändern.

16

3.

Kraftfahrzeugkosten (Textziffern 15, 26-28, 16, 36-39 Bp-Bericht)

17

Dem Kläger gehörten in den Streitjahren ein Anfang 1981 angeschaffter und 1985 veräußerter Porsche, ein Anfang Dezember 1985 angeschaffter neuer Porsche, ein VW-Käfer Kabrio und ein VW-Passat Kombi. Die Kosten der beiden Porsche und des Kabrios machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) bezüglich der Porsche errechnete der Kläger nach einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von vier Jahren. Fahrten zwischen Wohnung und Praxis sowie ein Privatanteil grenzte der Kläger ab. Der Prüfer minderte die Betriebsausgaben für die Porsche, weil die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis höhere Kosten als vom Kläger angesetzt verursacht hätten und setzte zudem den Privatanteil auf 32,5 v.H. herauf. Dabei ging der Prüfer von 110 Mittagsheimfahrten des Klägers aus und setzte für sonstige Privatfahrten 15 v.H. an. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Textziffer 16 des Betriebsprüfungsberichts verwiesen.

18

Das Kabrio sah der Prüfer als den Pkw der Ehefrau an. Für diesen Pkw ließ der Prüfer überhaupt keinen Betriebsausgabenabzug zu.

19

Der Senat hat in seinem Urteil vom 21.03.1996 für die Vorjahre entschieden, daß für den alten Porsche von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von acht Jahren auszugehen sei. Dadurch ist der Porsche auf den 31.12.1984 noch nicht auf den Erinnerungswert abgeschrieben, sondern steht mit 18.424 DM zu Buche.

20

In der Rechnung der Firma V. für eine am 13.11.1986 durchgeführte Reparatur an dem neuen Porsche ist ein Kilometerstand von 27.000 angegeben (Rechnung der Firma V. vom 17.11.1986 - Klarsichthülle blauer Hefter).

21

Der Kläger meint, die Gewinnerhöhungen seien unberechtigt. Der Porsche werde nur von ihm gefahren. Nachdem der Kläger zunächst vorgetragen hatte, daß Kabrio werde betrieblich genutzt, "natürlich" auch von der Ehefrau (Schriftsatz vom 26.03.1991 - Bl. 90 GA), stellte der Kläger später in Abrede, daß es einen von der Ehefrau genutzten Pkw gebe (Schriftsatz vom 07.06.1991 - Bl. 103 GA). Der Porsche und das Kabrio seien betrieblich genutzt worden. Der dritte Pkw habe einzig und allein der Vermietung und Verpachtung gedient. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, das Kabrio sei zwar von seiner Ehefrau genutzt worden. Diese sei jedoch auch in der Praxis beschäftigt. Die Fahrleistung der Pkw könnten nur geschätzt werden, weil es keine Belege gebe, in denen die Kilometerstände der Pkw festgehalten worden seien.

22

Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe nicht in dem erforderlichen Umfang an der Ermittlung der als Betriebsausgaben anzuerkennenden Kraftfahrzeugkosten mitgewirkt. Es könne daher nicht festgestellt werden, in welchem Umfang für die einzelnen Pkw betrieblich veranlagte Fahrten glaubhaft gemacht seien. Es müsse daher bei der Feststellung der Betriebsprüfung bleiben, solange sie vom Kläger nicht durch konkrete Angaben widerlegt seien. Im übrigen meint der Beklagte, für den im Jahre 1985 angeschafften Porsche sei von einer fünf- oder achtjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auszugehen.

23

4.

Rechnung der Firma Voets vom 16.11.1986 (Textziffern 34, 35 Bp-Bericht)

24

Der Prüfer erkannte Aufwendungen für die Reparatur des neuen Porsche nicht als Betriebsausgaben an, weil ihm der Rechnungsbeleg nicht vorgelegt werden konnte. Im Klageverfahren reichte der Kläger die Fotokopie der Rechnung aus den Unterlagen der Firma V. ein, konnte aber einen Zahlungsbeleg trotz Aufforderung nicht beibringen (Protokoll vom 21.03.1996).

25

5.

Telefonkosten Erkerode (Textziffer 48 Bp-Bericht)

26

Der Prüfer hat die Telefonkosten für den Anschluß in der Privatwohnung des Klägers in E. in voller Höhe dem Gewinn hinzugerechnet.

27

Der Kläger meint, es sei sicherlich berechtigt, einen Privatanteil anzusetzen. Während der Außenprüfung für die Folgejahre habe man sich auf 50 v.H. verständigt.

28

Der Beklagte meint, eine Änderung komme nicht in Betracht.

29

6.

Kosten für Fachliteratur (Textziffer 54 Bp-Bericht)

30

Der Prüfer hat Aufwendungen für Zeitschriften und Zeitungen (Stern, Kapital, Braunschweiger Zeitung, Spiegel, 1985 auch für einen Ratgeber Reisen in Höhe von 433,20 DM und Literatur aus der Buchhandlung P. in Höhe von 257 DM, für die der Beleg fehlte,) nicht zum Abzug zugelassen (Einzelheiten siehe Zusammenstellungen Bl. 295, 296 Bp-AA).

31

Der Kläger trägt vor, es handele sich um Lektüre, die im Wartezimmer der Praxis für Mandanten ausliege.

32

Der Beklagte meint, Aufwendungen für nicht fachbezogene Zeitschriften seien nicht abzugsfähig.

33

7.

Honorar N. (Textziffern 59, 60 Bp-Bericht)

34

In Sachen N. hat der Kläger Zahlungseingänge in Höhe von ca. 29.000 DM von "G." und "M." erhalten. Die Zahlungen wurden als durchlaufende Gelder nicht erfolgswirksam erfaßt. Von diesem Geld wurden die Kosten des Verfahrens bestritten (vgl. Bl. 455 Bp-AA) und auch die Honorare abgebucht, so z.B. ein Betrag von 5.000 DM am 29.05.1985 (Journal 1985, Seite 49, Zeile 29). Da der Prüfer in der Handakte des Klägers eine handschriftliche "Kostenrechnung" ohne Anschrift über 9.008,78 DM vorfand (Bl. 454 Bp-AA), ging der Prüfer davon aus, daß auch die Differenz zu den gebuchten 5.000 DM vereinahmt, aber nicht gebucht worden war. Im Bp-Bericht rechnete er allerdings nicht die Differenz von 4.008 DM dem Gewinn hinzu, sondern setzte den bereits gebuchten Betrag von 5.000 DM (brutto) erneut an.

35

Der Kläger trägt vor, weitere Einnahmen - über die gebuchten 5.000 DM hinaus - in Höhe von 3.701,34 DM seien erst 1987 zugeflossen und ordnungsgemäß verbucht worden.

36

Der Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest, der gesamte Betrag sei 1985 zugeflossen. Das Versehen des Prüfers sei allerdings zu berichtigen.

37

8.

Weitere Einzelfeststellungen

38

In der mündlichen Verhandlung vom 21.03.1996 hat der Kläger erklärt, daß er die Punkte "nicht gebuchte Rückerstattungen Gehalt S." (Textziffer 44 Bp-Bericht), "nicht gebuchte Rückerstattungen öffentliche Versicherung" (Textziffer 46 Bp-Bericht), "Anschaffungskosten Telefaxgerät" (Textziffer 57 Bp-Bericht) und "nicht erfaßtes Honorar H. ./. M." (Textziffern 63, 64 Bp-Bericht) nicht mehr angreift.

39

Der Vertreter des Finanzamts erklärte, an den Prüfungsfeststellungen "nicht gebuchte Rückerstattung: Kfz-Versicherungen und Kfz-Steuern" (Textziffer 41 Bp-Bericht), "nicht gebuchte Rückerstattungen Haftpflichtversicherung Seyfert" (Textziffer 45 Bp-Bericht) und "nicht gebuchte Rückerstattungen A.-Versicherung" (Textziffer 47 Bp-Bericht) nicht mehr festzuhalten. Die Gewinnminderungen betragen für 1985 1.875,78 DM und für 1986 846,10 DM.

40

Die im Zusammenhang mit Aufwendungen für Bewirtungen und Geschenke über 50 DM gezogene Vorsteuer (Textziffer 52 Bp-Bericht) ist bereits unter falschem Erläuterungstext in Textziffer 51 Bp-Bericht erfaßt.

41

Der Kläger beantragt,

die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 1985 auf 41.224 DM und für 1986 auf ./. 20.488 DM festzustellen.

42

Der Beklagte beantragt

Klagabweisung.

43

Wegen weiterer Einzelheiten zu den Streitpunkten wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21.03.1996 (II 164/90) für die Vorjahre verwiesen.

Entscheidungsgründe

44

Die Klage ist im erkannten Umfang begründet.

45

1.

Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, die Verhandlung dem Antrag des Klägers entsprechend zu vertagen. Der Senat nimmt dem Kläger nicht ab, daß der Kläger mangelhaft vorbereitet war. Zumindest trifft ihn ein Verschulden an der mangelnden Vorbereitung. In einem solchen Fall fehlt es aber an einem erheblichen Grund, der eine Vertagung rechtfertigen könnte (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

46

Der Senat nimmt dem Kläger auch nicht ab, daß er, wie er in der mündlichen Verhandlung vermutete, lediglich wegen des neuen Aktenzeichens für das abgetrennte Verfahren seine Akten nicht habe auffinden können. Zum einen hätte er dann eben unter dem bisherigen Aktenzeichen (II 164/90) nachsehen müssen. Zum anderen würde ein Irrtum aufgrund des Aktenzeichens voraussetzen, daß der Kläger seine Akten nach gerichtlichen Aktenzeichen ablegen würde. Ein solches Ablageverfahren wäre äußerst ungewöhnlich. Der Kläger wäre dann nämlich gezwungen, eine Mandantenkartei zu führen, in der unter dem Namen des Mandanten sämtliche Aktenzeichen aufgeführt sind, um die Akten eines Mandanten für die Bearbeitung oder ein Beratungsgespräch zusammenführen zu können. In der Ablage müßten Regal(abschnitte) für jedes einzelne angegangene Gericht eingerichtet werden. Dieses Problem tritt nicht auf, wenn man das in Kanzleien übliche Ablageverfahren wählt, nämlich sämtliche Verfahren unter dem Mandantennamen ablegt. Der Senat ist davon überzeugt, daß auch in der Kanzlei des Klägers die Akten nach diesem gebräuchlichen Verfahren sortiert sind. Hierfür sprechen die Eintragungen in den Journalen, die als Erläuterungstext nur Mandantennamen, zum Teil auch mit der Bezeichnung des Verfahrensgegners aufführen, nie aber Aktenzeichen. Folgerichtig hat auch der Prüfer, der stichprobenartig einzelne Akten überprüft hat, bei Rückfragen während der Prüfung und auch im Prüfungsbericht die Mandantennamen zur Kennzeichnung der Akten verwendet, ohne daß der Kläger Schwierigkeiten bei der Zuordnung gehabt hätte. Erfolgte die Ablage indes nach Mandantennamen, muß der Kläger in der Lage gewesen sein, anhand der Ladung die Akten zu finden.

47

Selbst wenn der Kläger die Akten aber tatsächlich nach gerichtlichen Aktenzeichen abgelegt haben sollte, glaubt der Senat dem Kläger nicht, daß der Kläger seine ihn selbst betreffenden Akten nicht gefunden hat. Das gilt selbst dann, wenn der Kläger den Abtrennungsbeschluß vom 21.03.1996, der durch einfachen Brief übermittelt wurde, nicht erhalten haben sollte. Dem Kläger ist aufgrund des die Vorjahre betreffenden Urteils vom 21.03.1996 bekannt, daß der Senat über die Jahre 1985 und 1986 noch nicht entschieden hatte. Wenn er dann eine Ladung zur mündlichen Verhandlung über die Gewinnfeststellungen der Streitjahre 1985 und 1986 erhält, über die bisher noch nicht entschieden ist, und dies unter einem neuen Aktenzeichen erfolgt, liegt der Schluß, das Verfahren für die Streitjahre sei abgetrennt worden, auf der Hand. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Kläger, ein Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung, diese naheliegende Schlußfolgerung auch gezogen hat.

48

Zumindest trifft den Kläger aber ein Verschulden an der angeblichen mangelnden Vorbereitung für den Termin. Der Kläger hätte durch telefonische Rückfrage beim Gericht die Sachlage schnell und einfach klären können, zumal ihm das Fehlen der Akten nach eigenen Angaben schon Mitte Juli 1996, also rd. einen Monat vor dem Termin, aufgefallen war.

49

Daß der Kläger die Verfügung vom 17.04.1996 nicht erfüllt hat, kann mit der Abtrennung des Verfahrens für die Streitjahre nichts zu tun haben. Die Verfügung ist nämlich, da ein neues Aktenzeichen noch nicht zugeteilt war, unter dem alten Aktenzeichen ergangen, wobei im Betreff nur die Streitjahre 1985 und 1986 aufgeführt waren. Es kann dem Kläger daher keine Schwierigkeiten bereitet haben, die richtigen Akten zu finden, um der Verfügung nachzukommen.

50

2.

Das Urteil beruht in der Sache auf folgenden Erwägungen:

51

a)

Flugzeugkosten

52

Die Aufwendungen für das Flugzeug stellen in den Streitjahren keine Betriebsausgaben dar. Der Kläger hat nicht nachweisen können, daß ihm insoweit betrieblich veranlaßte Aufwendungen entstanden sind, die gemäß § 4 Abs. 4 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen wären.

53

Der Kläger kann keine Absetzungen für Abnutzung auf die Anschaffungskosten des Flugzeugs vornehmen. Dies könnte er nur, wenn er zivilrechtlicher Eigentümer oder wirtschaftlicher Eigentümer des Flugzeugs gewesen wäre. Das hat sich jedoch nicht feststellen lassen. Der Kläger, dem als Rechtsanwalt die juristische Terminologie geläufig ist, hat widersprüchliche Angaben zu der Eigentumslage des Flugzeugs gemacht. Während er zunächst in der Klagebegründung behauptete, er sei "von Anfang an" Eigentümer gewesen, hat er später vorgetragen, das Flugzeug sei ihm "aus formalen Gründen sicherungsübereignet". Eine Sicherungsübereignung - offenbar durch die I. GmbH - setzt aber voraus, daß der Kläger nicht von Anfang an Eigentümer des Flugzeugs war. Obwohl der Kläger mit Verfügung vom 17.04.1996 nochmals aufgefordert worden ist, die Eigentumslage an dem Flugzeug aufzuklären, hat sich der Kläger hierzu nicht geäußert.

54

Der Senat geht daher weiterhin (siehe Urteil vom 21.03.1996 II 164/90) davon aus, daß der Kläger allenfalls Sicherungseigentümer des Flugzeugs war. Dies entspricht dem letzten Klagvortrag auf die vom Gericht mit Verfügung vom 29.04.1991 ausdrücklich gestellte Frage. Ist der Kläger aber nur Sicherungseigentümer gewesen, kann er Absetzungen für Abnutzung nicht geltend machen. In den Fällen des Sicherungseigentums ist das Wirtschaftsgut dem Sicherungsgeber und nicht dem Sicherungsnehmer, hier dem Kläger, zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).

55

Der Kläger hat das wirtschaftliche Eigentum und damit die Berechtigung, AfA vorzunehmen, auch in den Streitjahren nicht erlangt. Das Flugzeug ist weiterhin der I. GmbH zuzurechnen. Folgt man der Darstellung des Klägers, das Flugzeug sei ihm "aus formalen Gründen sicherungsübereignet" worden, hätte nämlich eine Liquidationsgesellschaft bestanden, der das Flugzeug weiterhin zuzurechnen wäre. Die Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit wäre zu Unrecht erfolgt, weil die GmbH nicht vermögenslos war. Vermögenslosigkeit als Löschungstatbestand nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 09.10.1934 (Reichsgesetzblatt I Seite 914 - LöschG) liegt nämlich nur vor, wenn in kaufmännisch-wirtschaftliche Betrachtungsweise überhaupt keine Zugriffs- und Verteilungsmasse für die Gläubiger zur Verfügung steht (Scholz, GmbH-Gesetz, Anhang nach § 60, 11). Hatte die I. GmbH indes das Flugzeug dem Kläger lediglich "aus formalen Gründen sicherungsübereignet", war bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise noch Masse für Gläubiger der GmbH vorhanden. Der Wert des Flugzeugs überstieg den Wert der zu sichernden Forderung, da eine solche offenbar nicht vorhanden war. Andernfalls hätte es "nicht-formale" Gründe für eine Sicherungsübereignung gegeben. Nur Sicherungsgut, daß der im Wert der zu sichernden Forderung nicht übersteigt, bleibt bei der Prüfung der Vermögenslosigkeit außer Betracht (App, Löschung und Liquidation von Kapitalgesellschaften, NWB Fach 18, 3185). Für einen solchen Fall sieht § 2 Abs. 3 LöschG vor, daß nachträglich eine Liquidation durchzuführen ist. Ohne Vollbeendigung durch Liquidation hat die GmbH trotz Löschung im Handelsregister das wirtschaftliche Eigentum und damit die Berechtigung, Absetzungen für Abnutzung vorzunehmen, nicht verloren. Gegen diese Überlegungen, auf denen bereits das Urteil vom 21.03.1996 für die Vorjahre beruht, hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben, geschweige denn seine abweichende Auffassung belegt.

56

Auch hinsichtlich der laufenden Aufwendungen für das Flugzeug hat der Kläger die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen. Auch insoweit hat sich der Sachverhalt nicht aufklären lassen. Der Kläger hat, obwohl er mit Verfügungen vom 01.08.1995 und 17.04.1996 dazu aufgefordert worden war, seine Vereinbarungen mit der I. GmbH, die die Nutzung des Flugzeuges und die Kostentreibung betreffen, nicht vorgelegt, die Frage danach, wem die Flugzeugkosten in Rechnung gestellt worden sind, nicht beantwortet und auch etwa vorhandene Belege, insbesondere die Rechnungen, nicht vorgelegt. Die verbliebene Ungewißheit geht nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Klägers, der einen steuermindernden Sachverhalt behauptet.

57

Bereits die Darstellung zur Kostentragung hinsichtlich der laufenden Aufwendungen ist widersprüchlich. Einerseits will der Kläger sämtliche Kosten, die das Flugzeug verursacht hat, gezahlt haben (Schriftsatz vom 07.06.1991 - Bl. 104 GA), andererseits soll die I. GmbH "Halter" des Flugzeugs gewesen sein (Klagebegründung vom 03.09.1990 - Bl. 10 GA). Halter eines Fahrzeugs ist indes der derjenige, der es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (Creifelds, Rechtswörterbuch, Stichwort: Halter eines Kraftfahrzeugs). Mit der Annahme, die I. GmbH sei Halter des Flugzeugs gewesen, wäre wiederum die Darstellung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 29.11.1995 (Bl. 174 GA) zu vereinbaren, wonach Rechnungen an die I. GmbH ergangen sein, die aber "letztlich" von dem Kläger bezahlt worden seien. Diese Darstellung könnte bedeuten, daß der Kläger der GmbH die Mittel zur Verfügung gestellt hat, damit die I. GmbH die von ihr als Halterin zu tragenden Aufwendungen aufbringen konnte, oder im Auftrag oder Interesse der GmbH Zahlungen an Gläubiger für Rechnungen der GmbH geleistet hat. Da es dem Gericht jedoch nicht gelungen ist, den Rechtsgrund der Zahlungen des Klägers an die I.-GmbH aufzuklären, läßt sich indes nicht ausschließen, daß diese Zahlungen nicht betrieblich veranlaßt waren, sondern z.B. mit der Gesellschafterstellung des Klägers bei I. GmbH zusammenhängen. Den Nachteil der Nichtaufklärbarkeit hat auch insoweit der Kläger zu tragen.

58

Der Kläger ist, davon abgesehen, auch seinen Nachweispflichten hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung der einzelnen Flüge nicht nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist er mit der Verfügung vom 17.04.1996 u.a. aufgefordert worden, den konkreten Anlaß der betrieblichen Flüge und alle Personen mit ladungsfähiger Anschrift anzugeben, die an den Flügen teilgenommen haben, den Grund der Mitnahme dieser Personen mitzuteilen und im einzelnen darzustellen, was der Kläger zwischen Landung und Start zum Rückflug jeweils getan hat. Hierzu hat der Kläger nichts weiter vorgetragen. Seine zuvor bereits gemachten Angaben genügen nicht, um den betrieblichen Anlaß der Flüge nachzuweisen. Die Angaben des Klägers sind vor dem Hintergrund zu werten, daß er zunächst 20 v.H. als Privatanteil der Flugzeugnutzung angesehen hat, im Klageverfahren für die Jahre 1982 bis 1986 nur noch eine Privatnutzung von 1 Stunde 15 Minuten in den Jahren 1982 bis 1986 eingeräumt hat und gleichwohl in dem Verfahren wegen Gewinnfeststellung 1988 bis 1990 (Az. II 63/96) im Zusammenhang mit der privaten Kraftfahrzeugnutzung vortragen läßt, daß er "passionierter Flieger" ist und von daher gesehen seine knapp bemessene Freizeit ohnehin, soweit es geht, im Flugzeug und nicht im Auto verbringt (Klagebegründung vom 28.02.1996 - Bl. 17 GA II 63/96).

59

Der Kläger hat zwar zu einzelnen Flügen in seinen Schriftsätzen und auch in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.1996 nähere Angaben gemacht. Mit Ausnahme der beiden Flüge nach K. in der eigenen Notariatsangelegenheit steht die betriebliche Veranlassung der Flüge jedoch nicht zur Überzeugung des Senats fest. Es ist ungewöhnlich, daß ein Anwalt stundenlange, unproduktive Anreisen zu seinen Mandanten auf sich nimmt. Normalerweise sucht der Mandant den Anwalt auf oder die Rechtsangelegenheiten werden schriftlich bzw. telefonisch erörtert. Wegen des großen Zeitverlusts wird ein Anwalt nur bei Vorliegen besonderer Umstände Reisen zu seinen Mandanten unternehmen. Diese besonderen Umstände hat der Kläger nicht dargetan, obwohl er dazu aufgefordert worden ist. Der Kläger hat nicht, wie es ihm aufgegeben war, den zeitlichen Ablauf seines Aufenthalts am Zielort vorgetragen. Der Senat ist damit nicht in der Lage zu überprüfen, ob der Kläger die Reise aus dem behaupteten betrieblichen Anlaß und nicht um der Fliegerei willen durchgeführt hat. Aufgrund der vorhandenen Angaben ist es z.B. nicht verständlich, warum der Kläger am 24.04.1985 nach Brüssel geflogen ist, dabei insgesamt siebeneinhalb Stunden unterwegs war, wovon wiederum nur ca. 3 Stunden auf den Aufenthalt in Brüssel von der Landung bis zum Start entfallen sind. Der Kläger hätte sich hier nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, in"Rechtsangelegenheiten" seines Mandanten unterwegs gewesen zu sein, sondern hätte darlegen müssen, was genau er in Brüssel unternommen hat.

60

Die Flugzeugkosten könnten sich überdies, soweit sie in Mandantenangelegenheiten erfolgt sein sollen, auch aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht gewinnmindernd auswirken. Diesen Aufwendungen stünden Forderungsentnahmen in gleicher Höhe gegenüber, so daß sich keine steuerliche Auswirkung ergibt. Der Kläger hätte von seinen Mandanten gemäß § 28 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) die Erstattung seiner Geschäftsreisekosten verlangen können. Das hat der Kläger nicht getan. Obwohl mit Verfügung vom 17.04.1996 dazu aufgefordert, hat er nicht angegeben, welchen Mandanten er Flugkosten in Rechnung gestellt hat und in welchen Fällen betriebliche Gründe dafür bestanden, Flugkosten nicht in Rechnung zu stellen. Nach den Regeln der objektiven Beweislast ist deshalb davon auszugehen, daß keine betrieblichen Gründe dafür bestanden haben, die Reisekosten den Mandanten nicht in Rechnung zu stellen. Sieht aber ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmeüberschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, aus privaten Gründen davon ab, eine entstandene Honorarforderung einzuziehen, sind ihm zwar keine Betriebseinnahmen zugeflossen. Gleichwohl ist der Gewinn des Steuerpflichtigen um den Wert der aus privaten Gründen nicht eingezogenen Honorarforderungen zu erhöhen, weil der Vorgang als Entnahme der Forderung zu werten ist (BFH-Urteil vom 16.01.1975 IV R 180/71, BStBl II 1975, 526).

61

Allerdings will der Kläger im Jahr 1995 dem Mandanten E./H. sämtliche Flüge in Rechnung gestellt haben. Für die Streitjahre ändert sich dadurch jedoch nichts. Der Kläger hat seine Forderungen nicht zeitnah geltend gemacht. Die Beteiligung des Mandanten Eschemann an den Anschaffungskosten eines Flugzeugs, die eine "gewisse Sicherheit" bieten sollte, ist erst 1988 erfolgt. Sie kann daher kein Motiv dafür sein, in den Streitjahren Honorarforderungen nicht geltend zu machen und Verjährung eintreten zu lassen (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Auch insoweit sind keine betrieblichen Gründe dafür ersichtlich, die Honorarforderungen zeitnah geltend zu machen, zumal der Mandant sich gelegentlich an den Flugkosten durch Übernahme der Benzinkosten und Landegebühren beteiligt haben soll. Die Forderungsentnahme kann nicht durch nachträgliche Ereignisse wie die Anschaffung des neuen Flugzeugs gemeinsam mit dem Mandanten Eschemann oder die Inrechnungstellung im Jahre 1995 rückgängig gemacht werden.

62

Allerdings ist der Senat der Auffassung, daß die Reisen des Klägers in seiner Notariatsangelegenheit zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe betrieblich veranlaßt sind. Da es jedoch nicht gelungen ist, die Vereinbarungen des Klägers mit der GmbH über die Kostentragung und Nutzung des Flugzeugs aufzuklären und der Kläger die Kostenbelege trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat, so daß auch nicht überprüft werden kann, wem welche Kosten in Rechnung gestellt wurden, schätzt der Senat die Reisekosten auf 300 DM je Reise.

63

Außerdem ist der Fehler des Prüfers, der 100 v.H. der Flugzeugkosten dem Gewinn hinzugerechnet hat, obwohl lediglich 80 v.H. als Betriebsausgaben vom Kläger abgezogen worden waren, zu korrigieren.

19851986
Gewinnerhöhung lt. Bp23.140,42 DM28.077,80 DM
Betriebsausgaben lt. Einnahmeüberschußrechnung18.512,34 DM22.462,24 DM
Rechenfehler4.628,08 DM5.615,56 DM
Reisekosten Karlsruhe300,00 DM300,00 DM
Gewinnminderung4.928,08 DM5.915,56 DM
64

Ob und inwieweit die Aufwendungen mit anderen Einkünften, insbesondere solche aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Als Betriebsausgaben können hier nur solche Aufwendungen berücksichtigt werden, die durch die Einkunftsart selbständige Arbeit veranlaßt sind.

65

b)

Nichtabzugsfähige Schuldzinsen (Textziffern 22, 23 Bp-Bericht)

66

Der Kläger hat auch insoweit nicht nachgewiesen, daß Schuldzinsen im Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit angefallen sind. Hierzu ist der Kläger mit Verfügung vom 29.04.1991 ausdrücklich aufgefordert worden. Ob es zutrifft, daß die D. Bank tatsächlich nicht in der Lage war, die angefallenen Zinsen den einzelnen in der Kompensationsstaffel zusammengefaßten Konten zuzuordnen, ist unerheblich. Der Kläger muß die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen nachweisen, wenn er sie als Betriebsausgaben berücksichtigt wissen möchte. Auch ohne Mitwirken der D. Bank wäre es für den Kläger möglich gewesen, anhand der Kontoauszüge Negativsalden des betrieblichen Kontos zu ermitteln, und den betrieblichen Grund für diesen Umstand zu benennen. Das hat der Kläger nicht getan. Schuldzinsen können daher nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

67

Dem Kläger sind allerdings Kontoführungsgebühren entstanden. Er hat neben dem betrieblichen Konto bei der D. Bank auch je ein betriebliches Konto beim Bankhaus L. und beim Postgiroamt unterhalten. Aus einem Kontoauszug der D. Bank ergibt sich, daß dem Kläger für die dort unterhaltenden zwölf Konten 360 DM pro Quartal in Rechnung gestellt wurden. In Anlehnung an diesen Wert schätzt das Gericht die entstandenen Kontoführungsgebühren für die drei Konten auf 360 DM pro Jahr.

68

Dies führt zu einer Gewinnerhöhung gegenüber den angefochtenen Bescheiden, da der Prüfer einen höheren Betrag anerkannt hatte.

19851986
Anerkannt lt. Bp2.486,46 DM3.078,93 DM
Anzuerkennen360,00 DM360,00 DM
Gewinnerhöhung2.126,46 DM2.718,93 DM
69

Auch hier gilt, daß als Betriebsausgaben nur solche Aufwendungen berücksichtigt werden können, die durch die Einkunftsart selbständige Arbeit veranlaßt sind. Aufwendungen, die mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zusammenhängen muß der Kläger bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

70

c)

VW-Kabrio (Textziffern 26-28, 30-33 Bp-Bericht)

71

Die Aufwendungen für den VW-Käfer Kabrio sind keine Betriebsausgaben. Daß der Pkw im Eigentum des Klägers gestanden hat, ändert hieran nichts. Nur wenn die Aufwendungen nachweislich betrieblich veranlaßt wären, käme ein Betriebsausgabenabzug in Betracht. Das ist indes hier nicht der Fall.

72

Bei dem Pkw handelt es sich um den von der Ehefrau des Klägers genutzten Pkw. In einem Aktenvermerk der Kanzlei vom 19.12.1988 (Bl. 193 Bp-AA) wird dieser Pkw als "Wagen von Frau B." bezeichnet. In der mündlichen Verhandlung vom 21.03.1996 hat der Kläger zudem eingeräumt, daß der Pkw von seiner Ehefrau genutzt wird, wie auch schon im Schriftsatz vom 26.03.1991, während er mit Schriftsatz vom 07.06.1991 noch behauptet hat, es gebe keinen von der Ehefrau genutzten Pkw. Eine betriebliche Veranlassung, der Ehefrau den Pkw zur Nutzung zu überlassen, z.B. durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, ist nicht erkennbar. Bei den Kosten dieses Pkws handelt es sich daher um steuerlich nicht zu berücksichtigende Kosten der Lebensführung (§ 12 EStG). Der Kläger hat seiner Ehefrau den Pkw im Rahmen der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft überlassen. Da der Kläger auch im Klageverfahren eine betriebliche Nutzung des Pkw nicht nachgewiesen hat, sind die Aufwendungen für das Kabrio nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

73

d)

Rechnung der Firma V. (Textziffern 34, 35 Bp-Bericht)

74

Die Klage hat insoweit keinen Erfolg. Die Rechnung für die Reparatur des Porsche liegt zwar inzwischen als Fotokopie aus den Akten der Reparaturwerkstatt vor. Es fehlt aber der Zahlungsnachweis. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.1996 erklärt, die angeforderten Belege nicht gefunden zu haben.

75

e)

Betriebsausgaben Porsche (Textziffern 36-39 Bp-Bericht)

76

aa)

Buchwert des alten Porsche

77

Der Verkauf des Porsche im Jahr 1985 führt zu weiteren Betriebsausgaben in Höhe von 18.423 DM. Der Senat hat mit Urteil vom 21.03.1996 für die Vorjahre sich der Rechtsprechung des BFH angeschlossen, wonach bei betrieblich genutzten Pkw angesichts der technischen Entwicklung nicht mehr von einer Nutzungsdauer von nur vier Jahren ausgegangen werden dürfe (vgl. BFH-Urteile vom 26.07.1991 VI R 82/89, BStBl II 1992, 1000; vom 11.12.1992 VI R 12/92, BFH/NV 1993, 362). Für den Porsche des Klägers ist der Senat von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von acht Jahren ausgegangen und hat die Absetzungen für Abnutzung in den Jahren 1982 bis 1984 entsprechend herabgesetzt. Dies führt dazu, daß auf den 31.12.1984 der Porsche nicht bereits auf den Erinnerungswert abgeschrieben ist, sondern noch mit 18.424 DM zu Buche steht. Da der Kläger den Porsche Anfang Dezember 1985 verkauft und sich einen neuen Porsche gekauft hat, fallen in 1985 weitere 18.423 DM als Betriebsausgaben an.

78

bb)

Absetzungen für Abnutzung des neuen Porsche

79

Auch für den neuen Porsche ist von einer Nutzungsdauer von acht Jahren auszugehen. Da es sich um einen hochwertigen Pkw der Oberklasse handelt, ist nicht anzunehmen, daß er vor Ablauf von acht Jahren technisch oder wirtschaftlich voll verbraucht ist. Dem steht auch die aus den Angaben auf der Rechnung der Firma V. hochgerechnete jährliche Fahrleistung von 29.000 km nicht entgegen. Die Jahres-AfA beträgt bei Anschaffungskosten von 66.522 DM (vgl. Anlage 1 zum Bp-Bericht) demzufolge nicht 16.630 DM, sondern 8.315 DM, die Halbjahres-AfA nicht 8.815 DM (bei vierjähriger Nutzungsdauer hätte die AfA auch nur 8.315 DM betragen dürfen), sondern 4.158 DM.

80

cc)

Fahrten zwischen Wohnung und Praxis

81

Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis Sind infolge der durch die AfA-Änderung bewirkten Kfz-Kostenminderung neu zu berechnen. Dabei sind mit Ausnahme der Kfz-Kosten und der geschätzten Fahrleistung für 1986 die Wertansätze des Prüfers nicht zu beanstanden. Aus der Rechnung der Firma V. ergibt sich, daß mit dem neuen Porsche in der Zeit vom 09.12.1985 bis zum 17.11.1986 27.000 km gefahren worden sind, was einer Jahresfahrleistung für 1986 von rd. 29.000 km entspricht. Für 1985 verbleibt es hingegen bei der von dem Prüfer geschätzten Fahrleistung von 20.000 km. Der Kläger konnte eine höhere Fahrleistung nicht belegen. Die Jahres-AfA für den alten Porsche beträgt 6.141 DM. Es ergibt sich folgende Berechnung:

19851986
Kfz-Kosten lt. Bp.19.973,85 DM22.700,65 DM
./. AfA lt. Bp.8.815,04 DM16.630,00 DM
+ AfA Porsche alt
(11/12)5.629,00 DM--
+ AfA Porsche neu
(1985: 1/2)4.158,00 DM8.315,00 DM
Kfz-Kosten anzuerkennen20.945,81 DM14.385,65 DM
geschätzte Fahrleistung20.00029.000
Kosten pro Km1,040,49
steuerlich abziehbar0,180,18
nicht abziehbar pro Km0,860,31
Arbeitstage220220
doppelte Entfernung
Wohnung/Praxis3232
nicht abziehbar6.0542.182
nicht abziehbar lt. Bp.5.7726.758
Gewinnänderung+ 282./. 4.576
82

dd)

Privatanteil Porsche

83

Der Privatanteil für den Pkw Porsche ist auf 15 v.H. zu schätzen. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Prüfer zu Unrecht Mittagsheimfahrten des Klägers angenommen hat. Angesichts der Entfernung zwischen Wohnung und Praxis und dem mit einer Fahrt verbundenen Zeitaufwand erscheint es glaubhaft, daß der Kläger keine Mittagsheimfahrten durchgeführt hat, zumal der Prüfer auch keine Feststellungen getroffen hat, die auf Mittagsheimfahrten hindeuten. Da der Kläger zwei weitere Pkw zur Verfügung hat, seine 1969 und 1970 geborenen Kinder als Nutzer des dritten Pkw vom Alter her noch nicht in Frage kommen und der Kläger seine Freizeit nachgewiesenermaßen häufig mit Flügen nach W., nicht aber mit Ausflugsfahrten per Pkw verbrachte, erscheint hier eine Schätzung des Privatanteils in Höhe von 15 v.H. angemessen. Es ergibt sich folgende Berechnung:

19851986
Kfz-Kosten (s. oben unter 2 e cc)20.945,8114.385,65
15 v.H.3.1422.158,00
Privatanteil lt. Bp.6.5157.417,00
Änderung des Privatanteils./.3.373./.5.259,00
Umsatzsteuer./.472,22./.736,28
Gewinnauswirkung./.3.845,22./.5.995,82
84

f)

Telefonkosten E. (Textziffer 48 Bp-Bericht)

85

Die Telefonkosten für den Anschluß in der Privatwohnung des Klägers in E. dürfen den Gewinn nicht mindern. Es handelt sich insoweit um Kosten der Lebensführung, die steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind (§ 12 EStG). Der Prüfer hatte zu Recht die als Betriebsausgaben geltend gemachten Telefonkosten dem Gewinn hinzugerechnet. Der Kläger hat keine Aufzeichnungen über die betriebliche Nutzung des privaten Telefons vorgelegt. Die Steigerung der Telefonkosten in den Streitjahren gegenüber 1984 ist möglicherweise darauf zurückzuführen, daß die Kinder des Klägers älter geworden sind und das Telefon in größerem Umfang als zuvor nutzten. Zudem hat der Kläger 1985 Probleme mit seinem Haus auf S. gehabt. Das Dach mußte isoliert werden und im Dezember gab es Heizungsprobleme (Schriftsatz vom 29.11.1995 - Bl. 173 GA). Es ist denkbar, daß auch in diesem Zusammenhang häufige und längere Telefonate erforderlich wurden. Der Kläger hat jedenfalls keine Nachweise erbracht, die einen auch nur teilweisen Abzug der Telefonkosten bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit rechtfertigen könnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Kläger vermutlich auch von seinen betrieblichen Anschluß private Telefongespräche geführt hat, hierfür ein Privatanteil nicht abgegrenzt worden ist, so daß damit gelegentliche berufliche Telefongespräche vom Privatanschluß mit abgegolten sind.

86

Daß bei der nachfolgenden Außenprüfung der Kläger sich mit dem Prüfer dahin geeinigt haben will, 50 v.H. der Telefonkosten in Erkerode als betrieblich veranlaßt anzusehen, ändert hieran nichts. Es sind andere Streitjahre betroffen, in denen sich die Verhältnisse gegenüber dem hier zu beurteilenden Zeitraum geändert haben können.

87

g)

Nichtabzugsfähige Bewirtungskosten und Geschenke über 50 DM zuzüglich Mehrwertsteuern (Textziffer 50-52 Bp-Bericht)

88

Die in den Streitjahren als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungskosten sind wegen fehlender Namensangaben, fehlender Bewirtungsgründe usw. nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Gleiches gilt für Geschenke des Klägers über 50 DM. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Dem Prüfer ist jedoch bei der Abfassung des Bp-Berichts ein Versehen unterlaufen. Bei den in Textziffer 50 angegebenen Beträgen handelt es sich nicht nur, wie im Bp-Bericht ausgeführt, um nicht abzugsfähige Bewirtungskosten, sondern um den Gesamtbetrag der nichtabzugsfähigen Aufwendungen für Bewirtung und Geschenke. Textziffer 51 enthält nicht die nicht abzugsfähigen Kosten für Geschenke über 50 DM. Vielmehr handelt es sich bei den Beträgen um die gezogene Vorsteuer. Die in Textziffer 52 aufgeführte "auf Textziffer 50/51 entfallende Mehrwertsteuer" darf demzufolge nicht noch einmal gewinnerhöhend berücksichtigt werden. Der Gewinn ist daher 1985 um 288,04 und 1986 um 247,68 DM zu mindern.

89

h)

Fachliteratur (Textziffern 54, 55)

90

Die Aufwendungen für die in dem Bp-Bericht als "Fachliteratur" bezeichneten Zeitschriften und Zeitungen sind teilweise als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie dienen nach Darstellung des Klägers als Wartezimmerlektüre für die Mandanten. Die Darstellung des Klägers ist glaubhaft. Erfahrungsgemäß liegt auch in Rechtsanwaltspraxen Lektüre für die wartende Mandantschaft aus. Keine Wartezimmerlektüre in diesem Sinne ist indes ein "Ratgeber Reisen", den der Kläger 1985 für 433,20 DM angeschafft haben will. Hier ist eine betriebliche Veranlassung nicht zu erkennen. Zudem hat der Prüfer festgestellt, daß bei der Buchhandlung P. "Literatur" für 257 DM gekauft worden ist, wofür jedoch der Beleg fehlt. Ohne belegmäßigen Nachweis kommt ein Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen nicht in Betracht. Im übrigen bewegen sich die Zahl der Zeitschriften und Zeitungen sowie die damit verbundenen Kosten im üblichen Rahmen. Feststellung die gegen die glaubhaft dargelegte betriebliche Veranlassung der Aufwendungen sprechen, sind nicht getroffen worden. Nicht nur der Bezug reiner Fachliteratur, sondern auch die Anschaffung von Wartezimmerlektüre ist betrieblich veranlaßt und berechtigt zum Betriebsausgabenabzug (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Gewinnerhöhung durch den Prüfer ist daher für 1985 teilweise und für 1986 in voller Höhe rückgängig zu machen.

91

i)

Honorar N. (Textziffern 59, 60 Bp-Bericht)

92

Die Gewinnerhöhung ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Dem Kläger ist über die gebuchten 5.000 DM hinaus weiteres Honorar, nämlich in Höhe von 4.008 DM, zugeflossen. Da der Prüfer jedoch versehentlich nicht 4.008 DM, sondern 5.000 DM dem Gewinn hinzugerechnet hat, ist der Gewinn um 992 DM zu mindern.

93

Dem Kläger sind 1985 in der Rechtsangelegenheit N. auch die weiteren 4.008 DM zugeflossen. Der Kläger hat mit der handschriftlichen Kostenrechnung über 9.008 DM zum Ausdruck gebracht, daß er von den zugeflossenen Beträgen, die als durchlaufende Gelder erfaßt worden waren, nunmehr 9.008 DM als Honorar ansieht. Dieser Wille ist auch in der Handakte dokumentiert, in der neben dem Honorarvorschuß von 5.000 DM aufgrund der handschriftlichen Kostenrechnung weitere 3.701,34 DM unter dem Datum 02.08.1985 als Gebühreneinnahme ausgewiesen werden. Auch in der Zwischenabrechnung vom 28.11.1985 (Bl. 455 Bp-AA) ist dieser Betrag bereits als mit den eingegangenen Zahlungen verrechnet aufgeführt. Warum der Kläger gleichwohl diesen Betrag erst 1987 im Journal erfaßt hat, ist nicht nachvollziehbar.

94

Darüber hinaus sind noch weitere 307 DM (4.008 DM ./. 3.701 DM) 1985 erfolgswirksam zu erfassen. Hierbei handelt es sich um die Kosten für sieben Fahrten nach H., die der Kläger in der Handakte von den eingenommenen Beträgen als Ausgabe abgesetzt hat. Als Honorareinnahme sind die 307 DM indes nicht berücksichtigt worden. Ein handschriftlicher Vermerk in der Handakte bei der Fahrt vom 14.06.1985 "(noch abzurechnen als E.)" ist wieder gestrichen worden. In der handschriftlichen Kostenrechnung hingegen sind von dem Endbetrag von 9.008 DM nicht nur der Vorschuß von 5.000 DM, sondern auch die Fahrtkosten in Höhe von 307 DM als "darauf erhalten" abgesetzt worden. Die offenbar versehentlich unterbliebene gewinnerhöhende Buchung der Fahrtkosten ist daher nachzuholen.

95

j)

Weitere Einzelfeststellungen

96

Im Einvernehmen der Beteiligten sind die Gewinnerhöhungen zu Textziffern 41, 45 und 47 des Bp-Berichts rückgängig zu machen (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.03.1996).

19851986
Textziffer 41846,10 DM
Textziffer 451.295,08 DM
Textziffer 47580,70 DM
Gewinnänderung./.1.875,78 DM./.846,10 DM
97

3.

Nach alledem berechnen sich die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers wie folgt:

19851986
Flugzeugkosten/Reisekosten./.4.928,08 DM./.5.915,56 DM
Schuldzinsen, Kontogebühren2.126,46 DM2.718,93 DM
Porsche alt (zusätzlicher Buchwert)./.18.423,00 DM
AfA Porsche neu Fahrten zwischen Wohnung4.667,00 DM8.315,00 DM
und Arbeitsstätten282,00 DM./.4.576,00 DM
Privatanteil./.3.845,22 DM./.5.995,82 DM
Bewirtungskosten./.288,04 DM./.247,68 DM
Fachliteratur geltend gemacht./.1.248,54 DM./.421,78 DM
zuzüglich Vorsteuern./.57,08 DM./.29,32 DM
Ratgeber Reisen433,20 DM
Literatur ohne Beleg257,00 DM
Honorar N../.992,00 DM
weitere Einzelfeststellungen (s.o.)./.1.875,78 DM./.846,10 DM
Gewinnänderungen./.23.892,08 DM./.6.998,33 DM
Einkünfte lt angefochtenem Bescheid107.607,00 DM57.008,00 DM
Einkünfte nach diesem Urteil:83.714,00 DM50.009,00 DM.
98

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.