Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.08.1996, Az.: V 34/92

Unternehmerische Verwendung einer Motoryacht bei Anschaffung für das Unternehmen; Zuordnung einer Motoryacht zum Unternehmen durch das Treffen von Maßnahmen zum Betrieb einer Bootsvermietung; Zeitpunkt der Entscheidung, einen Gegenstand dem Unternehmen zuzuordnen; Eigenverbrauch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Motoryacht; Verknüpfung von Repräsentationseigenverbrauch und Vorsteuerabzug; Umsatzsteuerrechtliche Steuerbarkeit von Erlösen aus der Vercharterung von Motoryachten

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
01.08.1996
Aktenzeichen
V 34/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 18640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1996:0801.V34.92.0A

Fundstellen

  • DStRE 1997, 212-213 (Volltext mit amtl. LS)
  • UR 1997, 387-389 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Umsatzsteuer 1989

Amtlicher Leitsatz

Repräsentationseigenverbrauch ist nur insoweit steuerbar als die Gesamtaufwendungen nicht durch Chartererlöse ausgeglichen werden. Die danach verbleibenden Aufwendungen unterliegen nur insoweit der Umsatzsteuer, als für diese Aufwendungen das Recht zum Vorsteuerabzug bestand. § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG ist insofern einengend auszulegen

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Motoryacht ist ein Gegenstand, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendet werden kann. Sie ist als insgesamt für das Unternehmen angeschafft anzusehen, wenn der Unternehmer eine entsprechende Zuordnungsentscheidung getroffen hat.

  2. 2.

    Der Unternehmer ordnet die Motoryacht seinem Unternehmen zu, indem er ein Gewerbe Bootsvermietung anmeldet, einen entsprechenden Geschäftsbetrieb einrichtet, Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer in der Voranmeldung geltend macht und die Bootsversicherung um den Bereich "Yachtcharter" erweitert.

  3. 3.

    Unerheblich ist, wenn der Unternehmer diese Maßnahmen nicht unmittelbar nach dem Kauf des Schiffes oder bei der Lieferung trifft. Ausreichend ist eine zeitnahe Entscheidung. Darüber hinaus ist für die Zuordnungsentscheidung die erstmalige konkrete Verwendung nach dem Bezug des Gegenstandes maßgebend.

  4. 4.

    Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG liegt Eigenverbrauch vor, soweit ein Unternehmer im Inland Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Ziff. 1-7 EStG fallen. Nach § 4 Abs. 5 Ziff. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Segelyachten oder Motoryachten den Gewinn nicht mindern.

  5. 5.

    Repräsentationseigenverbrauch ist nur insoweit steuerbar, als die Gesamtaufwendungen nicht durch die Erlöse ausgeglichen werden. Die danach verbleibenden Aufwendungen unterliegen insoweit der Umsatzsteuer, als für diese Aufwendungen das Recht zum Vorsteuerabzug bestand.

Der V. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 1. August 1996,
an der mitgewirkt haben:
1. Vizepräsidentin des Finanzgerichts ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4. ehrenamtliche Richterin ... Betriebswirtin
5. ehrenamtlicher Richter ... Tierarzt
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 1989 vom 10. Juli 1991 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 7. Januar 1992 wird die Umsatzsteuer auf minus 21.339,40 DM festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 24.554,21 DM festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt in E. die "Cafeteria Kunsthalle". Seine Ehefrau ist Pächterin des "Klubs zum guten Endzweck". Dabei handelt es sich um einen Restaurant- und Saalbetrieb der gehobenen Klasse in E.

2

Der Kläger war seit mehreren Jahren Eigentümer einer Yacht, die er privat nutzte. Am 3. März 1989 kaufte er auf seinen Namen in Holland eine neue Motoryacht für netto 195.000,00 DM. Seine alte Privatyacht gab er für 135.000,00 DM in Zahlung. Anfang Mai 1989 führte er die neue Yacht in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei entrichtete er 27.342,00 DM Einfuhrumsatzsteuer. Der Einfuhrbeleg vom 11. Mai 1989 weist den Kläger ohne Hinweis auf sein Unternehmen als Käufer aus. Am 25. Mai 1989 meldete der Kläger beim Gewerbeamt der Stadt E. die Bootsvermietung "Dollart-Yachtcharter" als Gewerbe an. Den Beginn des Gewerbebetriebs datierte er auf den 1. Juni 1989. Die Einfuhrumsatzsteuer machte er erstmals durch eine im September 1989 erstellte berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 1989 geltend. Die erste Vercharterung erfolgte im April 1989.

3

Der Kläger vercharterte die neue Motoryacht seiner Absicht entsprechend nur an Gäste des "Klubs zum guten Endzweck". Der potentielle Kundenkreis bestand aus etwa 30-40 Personen. Der Kläger verließ sich bei der Kundenwerbung ausschließlich auf Mund-zu-Mundpropaganda. Da er andere Kundenkreise nicht erschließen wollte, verzichtete er ausdrücklich auf entsprechende Werbemaßnahmen, z.B. in Tageszeitungen oder Fachzeitschriften. Durch die Vercharterung erzielte er Umsätze in 1989 in Höhe von 15.484,26 DM, in 1990 in Höhe von 40.137,54 DM und in 1991 in Höhe von 27.214,47 DM. In den Umsätzen ist für 1990 ein Eigenverbrauch in Höhe von 4.920,00 DM und in 1991 in Höhe von 5.225,00 DM enthalten. Im Jahre 1992 erzielte der Kläger keine Umsätze. Ende 1992 wurde die Yacht für netto 153.000,00 DM verkauft. Nach den Gewinn- und Verlustrechnungen erzielte der Kläger im Jahre 1989 einen Verlust in Höhe von 10.732,14 DM. 1990 einen Gewinn in Höhe von 9.095,47 DM, 1991 einen Verlust in Höhe von 12.645,66 DM und 1992 einen Verlust in Höhe von 9.821,50 DM. Im Streitjahr waren nach Angaben des Klägers Kosten in Höhe von insgesamt 26.651,- DM entstanden. Hierin enthalten sind Kosten in Höhe von 11.121,- DM, für die der Kläger keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.

4

Der Kläger erklärte in seiner Umsatzsteuererklärung 1989 Vorsteuern und Einfuhrumsatzsteuern, die im Zusammenhang mit der Bootsvermietung standen, in Höhe von insgesamt 27.632,95 DM sowie Umsätze in Höhe von 15.484,00 DM. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung erkannte der Beklagte die Bootsvermietung nicht als Unternehmen an. Er begründete dies damit, daß die Anschaffung von Freizeitgegenständen nach der Lebenserfahrung in der Regel aus nichtunternehmerischen Gründen erfolge. Die Umsatzsteuer setzte er ohne Berücksichtigung der Vorsteuern und Umsätze aus der Bootsvermietung anderweitig fest.

5

Hiergegen wendet sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit seiner Klage.

6

Der Kläger trägt vor, er habe die Motoryacht angeschafft, um diese unternehmerisch zu verwenden. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, die Motoryacht zu verchartern. Eine nur private Anschaffung sei nicht in Frage gekommen, da die Yacht hierfür zu teuer gewesen sei und ihm nur begrenzt Freizeit von vier Wochen Urlaub pro Jahr zur Verfügung gestanden habe. Die luxeriöse Ausstattung der Yacht sei auf den betuchten Kundenkreis des "Klub zum guten Endzweck" zugeschnitten gewesen. Die in Frage kommenden Kunden seien ihm persönlich durch langjährige Kontakte bekannt gewesen. Die Vermietung sei ohne "großen Papierkram" in beiderseitigem Einvernehmen erfolgt. Wegen der entsprechenden Nachfrage aus diesem Kreis habe er auf eine öffentliche Werbung verzichtet. Eine Vercharterung an unbekannte Dritte sei aber auch deshalb nicht in Frage gekommen, weil er einem unsachgemäßen Gebrauch habe vorbeugen wollen.

7

Auf Grund der unternehmerischen Nutzung habe er einen Anspruch auf Berücksichtigung der Einfuhrumsatzsteuer und der weiteren angefallenen Vorsteuern. Repräsentationseigenverbrauch sei nicht zu berechnen, da er mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Er habe die Absicht nur deshalb nicht umsetzen können, weil er sich auf Grund der enormen Arbeitsbelastung im Unternehmen seiner Frau nicht in dem ursprünglich erhofften Maße der Vercharterung des Schiffes habe widmen können. Der Ansatz von Repräsentationseigenverbrauch würde ferner zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung führen, da er in den Jahren 1990 und 1991 bereits Verwendungseigenverbrauch erklärt habe. Auf jeden Fall dürften als Bemessungsgrundlage für den Repräsentationseigenverbrauch nur Kosten in Ansatz gebracht werden, für die er einen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen habe. Auch müßte hinsichtlich der Bemessungsgrundlage ein Durchschnittswert für alle Jahre gebildet werden.

8

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer um 24.799,22 DM herabzusetzen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe die Motoryacht nicht für seinen Gewerbebetrieb angeschafft. Dies ergäbe sich daraus, daß der Kaufvertrag über die Yacht und der Einfuhrbeleg keinen Hinweis auf sein Unternehmen enthielten. Ferner habe er das Unternehmen erst Ende Mai zum 01.06.1989 angemeldet. Die Versicherung des Schiffes habe er ebenfalls erst später auf die Vercharterung erweitert. Auch habe er eine buchmäßige Zuordnung erst nachträglich im September 1989 getroffen, als er die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 1989 eingereicht habe.

11

Der Beklagte behauptet ferner, der Kläger habe jedenfalls nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die Jahresergebnisse ergäben unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten und des Veräußerungserlöses keinen Totalgewinn. Die Voraussetzungen für den Ansatz eines Repräsentationseigenverbrauchs lägen danach vor. Gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1987 bemesse sich der Umsatz in den Fällen des Repräsentationseigenverbrauchs nach den Aufwendungen. Dazu gehörten auch die Kosten, für die der Kläger keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen habe. Ferner sei Verwendungseigenverbrauch neben dem Repräsentationseigenverbrauch zu berechnen.

12

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben die Steuerakten des Klägers zu Steuernummer ... vorgelegen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist begründet.

14

Der Kläger kann die begehrten Vorsteuern abziehen. Er hat jedoch Repräsentationseigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG zu versteuern. Der Senat folgt insoweit sinngemäß dem Klagantrag, obwohl dieser aufgrund eines Rechenfehlers in der mündlichen Verhandlung das Klagebegehren nicht korrekt wiedergibt. Wegen der einzelnen Beträge verweist er auf die Steuerberechnung am Ende des Urteils.

15

1.

Der Kläger war im Streitjahr Unternehmer. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt, § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG. Der Kläger war bereits als Betreiber der "Cafeteria Kunsthalle" Unternehmer. Zu seinem Unternehmen gehörte im Streitjahr auch die Bootsvermietung "Dollart-Yachtcharter". Der Kläger hatte diese Tätigkeit auf Wiederholung angelegt und sie auch über mehrere Jahre hin tatsächlich ausgeübt.

16

Der Kläger kann als Unternehmer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Er hat die Motoryacht für sein Unternehmen in das Erhebungsgebiet eingeführt. Die Motoryacht ist ein Gegenstand, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendet werden kann. Sie ist als insgesamt für das Unternehmen angeschafft anzusehen, wenn der Unternehmer eine entsprechende Zuordnungsentscheidung getroffen hat. Eine solche Entscheidung ist im Streitfall statthaft. Die Motoryacht war zur Vercharterung für unternehmerische Zwecke vorgesehen und sollte in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit stehen und diese fördern. Der Kläger hat die Motoryacht seinem Unternehmen zugeordnet, indem er ein Gewerbe Bootsvermietung angemeldet, einen entsprechenden Geschäftsbetrieb eingerichtet, Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer in der Voranmeldung für Mai 1989 geltend gemacht und die Bootsversicherung um den Bereich "Yachtcharter" erweitert hat. Unerheblich ist, daß der Kläger diese Maßnahmen nicht unmittelbar nach dem Kauf des Schiffes oder bei der Lieferung getroffen hat. Ausreichend ist eine zeitnahe Entscheidung. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Darüber hinaus ist für die Zuordnungsentscheidung die erstmalige konkrete Verwendung nach dem Bezug des Gegenstandes maßgebend (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch I RZ 1303). Die erstmalige konkrete Verwendung erfolgte im Streitfall durch die Vercharterung im April.

17

2.

Der Kläger hat - für den Bereich Bootsvermietung - neben den aus der Vercharterung erzielten Umsätzen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Höhe von 15.484,00 DM gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zu entrichten. Danach liegt Eigenverbrauch vor, soweit ein Unternehmer im Inland Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Ziff. 1-7 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen. Nach § 4 Abs. 5 Ziff. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Segelyachten oder Motoryachten den Gewinn nicht mindern. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG gilt das Abzugsverbot nicht, soweit die in den Ziff. 2-4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Eine Gewinn- bzw. Einkunftserzielungsabsicht liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Vermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns angestrebt wird (vgl. das Urteil des BFH vom 21. März 1985 IV R 25/82, BStBl II 1985, 399). Ob eine solche Absicht besteht, ist eine innere Tatsache, auf die nur anhand objektiver Umstände geschlossen werden kann. Beweisanzeichen für und gegen die Gewinnerzielungsabsicht ergeben sich aus der Art der Wirtschaftsführung und den Ergebnissen der Vergangenheit. Dauernde Verluste gestatten für sich allein noch nicht den Schluß auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Jedoch gilt etwas anderes, wenn nach der Art der Ausübung der Tätigkeit kein positives Totalergebnis erreicht werden kann und die Tätigkeit allein darauf angelegt ist, Verluste zu erzielen (vgl. das Urteil des BFH vom 2. September 1987 I R 315/83, BFH/NV 1988, 300, 301).

18

Auf Grund der objektiven Umstände steht fest, daß der Kläger nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat. Er hat keinen Totalgewinn erwirtschaftet. Aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös (195.000 DM minus 153.400 DM) ergibt sich ein Verlust in Höhe von 41.600 DM. Dieser Verlust erhöht sich um den Saldo aus den Gewinnen/Verlusten der Jahre 1989 bis 1992 in Höhe von minus 24.103,83 DM, so daß sich ein Gesamtverlust in Höhe von 65.703,83 DM ergibt. Ein noch höherer Verlust entstünde, wenn man die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnung 1990 und 1991 um die darin enthaltenen "Einnahmen" aus Eigennutzung in Höhe von 4.920 und 5.225 DM und die 1990 in Ansatz gebrachten Versicherungserstattungen in Höhe von 6.672 DM bereinigte. Ein weiteres Indiz für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht ist in dem Unternehmenskonzept des Klägers begründet. Dieses war darauf ausgerichtet, allein Kunden aus dem "Klub zum guten Endzweck" zu werben. Bereits auf Grund dieses begrenzten Kundenkreises war zweifelhaft, ob der Kläger genügend Vercharterungen würde durchführen können, um einen Gewinn zu erzielen. Sein Konzept war nicht darauf angelegt, diesen Kundenkreis für den Fall zu erweitern, daß er nicht genügend Umsätze erzielen würde, um Verluste zu vermeiden. Denn an andere Personen wollte der Kläger nach seinen eigenen Angaben die Yacht gerade nicht verchartern.

19

3.

Der Repräsentationseigenverbrauch ist nur insoweit steuerbar, als die Gesamtaufwendungen nicht durch die Chartererlöse ausgeglichen werden. Entgegen seinem Wortlaut ist § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG insoweit einengend auszulegen. Dies ergibt sich aus folgendem:

20

Ertragsteuerlich werden durch § 4 Abs. 5 Nr. 1-7 EStG die bei der Gewinnermittlung nicht abziehbaren Betriebsausgaben umschrieben. Die mit diesen Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Einnahmen sind nach Sinn und Zweck des EStG nicht zu versteuern (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG § 4 RZ 564). Das Halten einer Motoryacht kann den ertragsteuerlichen Gewinn somit nicht berühren.

21

Umsatzsteuerrechtlich sind hingegen die Chartererlöse bereits über § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG als sonstige Leistungen steuerbar. Soweit Aufwendungen mit diesen steuerbaren Umsätzen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, können sie tatbestandsmäßig nicht zu den Aufwendungen zählen, die der Repräsentationseigenverbrauch umfaßt. Andernfalls ergebe sich für diesen Aufwand eine Doppelbesteuerung. Diese fiele um so höher aus, je umfangreicher sich die Chartertätigkeit entwickelte, denn mit einer vermehrten Vercharterung ginge ein höherer Gesamtaufwand einher.

22

4.

Die danach verbleibenden Aufwendungen unterliegen insoweit der Umsatzsteuer, als für diese Aufwendungen das Recht zum Vorsteuerabzug bestand. Der Senat folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. das Urteil vom 16. Februar 1994 XI R 52/91, BStBl 1994 II. 468 [469]). Der BFH hält eine Verknüpfung zwischen der Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs und der Berechtigung zum Vorsteuerabzug derzeit für nicht gegeben. Er begründet seine Entscheidung damit, daß nach Art. 17 Abs. 6 der 6. Richtlinie die Mitgliedstaaten bis zum Inkrafttreten einheitlicher Bestimmungen, die festlegen, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist, alle Ausschlüsse beibehalten werden können, die in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, wozu auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG zählt. Diese Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG steht mit der 6. EG-Richtlinie nicht in Einklang. Zwar gibt Art. 17 Abs. 6 der 6. Richtlinie den Mitgliedstaaten das Recht, nationale Vorschriften über den Ausschluß des Vorsteuerabzugs beizubehalten. Er gibt ihnen aber nicht das Recht, zusätzlich zu den in Art. 5 und 6 der 6. Richtlinie genannten Umsätzen noch weitere Tatbestände der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Gemäß Art. 2 der 6. Richtlinie unterliegen nur Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt und die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer. Diesen Umsatzsteuertatbeständen können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 7 und 6 Abs. 2 nur bestimmte, im einzelnen aufgeführte Tätigkeiten (z.B. Verwendungs- und Entnahmeeigenverbrauch) gleichstellen. Eine vergleichbare Regelung, die den Umsatzsteuertatbestand begründen würde, besteht für den Repräsentationseigenverbrauch nicht. Art. 17 der 6. EG-Richtlinie regelt ausschließlich Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug. § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG ist demnach nur insoweit rechtmäßig, als die Vorschrift durch Art. 5 und 6 der 6. Richtlinie gedeckt ist oder im Ergebnis einer Beschränkung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 6 der 6. Richtlinie gleichkommt (vgl. Klenk, UVR 1994, 210). Daraus folgt, daß Repräsentationseigenverbrauch nur auf Aufwendungen erhoben werden darf, für die der Unternehmer einen Vorsteuerabzugsanspruch hatte.

23

Somit ergibt sich folgende Steuerberechnung:

Steuerpflichtige Chartererlöse15.484,00 DM
Umsatzsteuer 14 %2.167,76 DM
minus Kosten insgesamt26.651,00 DM
Differenz11.167,00 DM
24

Kosten ohne Vorsteuerabzug:

25

11.121,00 DM = 41,73 %

26

Kosten mit Vorsteuerabzug:

27

15.530,00 DM = 58,27 %

28

11.167,00 DM × 58,27 % = steuerpflichtiger

Eigenverbrauch = 6.507,00 DM × 14 % =910,98 DM
3.078,74 DM
minus Vorsteuer27.632,95 DM(nicht: 27.877,96)
Vorsteuerüberhang aus Vercharterungen./. 24.554,21 DM
+ bisherige Steuer3.214,78 DM
Umsatzsteuer 1989./. 21.339,43 DM.
29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

30

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung (ZPO).

31

Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Ziff. 2 FGO zugelassen, weil das Urteil von der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 16. Februar 1994 XI R 52/91 abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 24.554,21 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 13 Abs. 2, 25 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).