Finanzgericht Niedersachsen
v. 22.08.1996, Az.: IX 375/93
Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Erlasses von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer ; Entscheidung über ein Erlassbegehren als Ermessensentscheidung; Gerichtliche Überprüfbarkeit einer Entscheidung über ein Erlassbegehren; Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen; Erlass von Säumniszuschlägen bei Aufhebung der Steuerfestsetzung
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 22.08.1996
- Aktenzeichen
- IX 375/93
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 1996, 18740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1996:0822.IX375.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 3 AO
- § 37 Abs. 1 AO
- § 227 Abs. 1 AO
Verfahrensgegenstand
Klage auf Aussetzung der Vollziehung betreffend Erlaß der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1980 bis 1984
Erlaß von Säumniszuschlägen nach Herabsetzung der Steuerschuld
In dem Rechtsstreit
hat der IX. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Dr. ... sowie
die Richter am Finanzgericht ... und Dr. ... als Berichterstatter
am 22. August 1996
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Erlaß von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1980 bis 1984 von 113.100 DM und 18 DM Säumniszuschläge zur Kirchensteuer, die aufgrund nicht fristgerechter und nicht ausgesetzter Zahlung von Steuerrückständen verwirkt wurden.
Die Kläger sind Eheleute. Sie erklärten in den Streitjahren u.a. einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte aus der Beteiligung an verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die sich mit der Verwaltung und Veräußerung von Grundvermögen beschäftigten. Nach einer Außenprüfung wurden geänderte Feststellungsbescheide erlassen, u.a. weil die mit nahen Angehörigen gegründeten Gesellschaften steuerrechtlich nicht anerkannt werden konnten. Entsprechend wurden auch die Einkommensteuerbescheide der Kläger durch den Beklagten (das Finanzamt - FA -) geändert, wodurch sich Steuernachzahlungen ergaben. Die Erträge aus der Verwaltung der Immobilien wurden ihnen und einem anderen Beteiligten als Gewinne aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren stritten die Beteiligten u.a. über die Höhe der Einlagewerte einzelner Grundstücke und den Zeitpunkt ihrer Einlage, da das FA zwischenzeitlich davon ausging, die Einkünfte seien einem gewerblichen Grundstückshandel zuzuordnen.
Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide lehnte das FA ab. Die Beschwerde blieb erfolglos. Die Kläger hatten danach die Steuerrückstände bis zum 6. Juli 1988 zu entrichten.
Einem AdV-Antrag im Feststellungsverfahren gab das Niedersächsische Finanzgericht (FG) teilweise statt (IX 418/88 V), weil es Zweifel an der Höhe der Einlagewerte und Einlagezeitpunkt verschiedener Grundstücke hatte. In Höhe der ausgesetzten Beträge setzte das FA auch die Einkommensteuerbeträge der Kläger von der Vollziehung aus und teilte den Klägern die nunmehr noch zu entrichtenden Beträge mit (Schreiben vom ... September 1989). Im Beschwerdeverfahren erweiterte der Bundesfinanzhof (BFH) die AdV der Feststellungsbescheide (VIII B 101, 102/89). Da die Kläger die noch verbliebenen, nicht ausgesetzten Steuerrückstände am ... Juli 1989 beglichen hatten, zog das FA im Einkommensteuerverfahren aus dieser Entscheidung keine weiteren Folgerungen (Vermerk des FA vom ... Februar 1991).
Für die nicht ausgesetzten Einkommensteuerbeträge sind vom 6. Juli 1988 bis September 1989 Säumniszuschläge entstanden, deren Erlaß die Kläger im September 1989 beantragten. Das FA lehnte den Erlaß durch Bescheid vom ... Oktober 1989 ab. Im Beschwerdeverfahren wurden für 1982 40.935 DM und für 1983 60 DM an Säumniszuschlägen erlassen, denen Steuerbeträge zugrunde lagen, die in der Beschwerdeentscheidung des BFH zusätzlich ausgesetzt worden waren. Im übrigen blieb die Beschwerde erfolglos.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) führte dazu in ihrem Beschwerdebescheid aus, die noch verbleibenden Säumniszuschläge von 113.100 DM seien nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen. Das FA habe nach der ersten Ablehnung des AdV-Antrags eine neue Zahlungsfrist gesetzt. Hätten die Kläger diese Frist eingehalten, wären keine Säumniszuschläge entstanden. Der Umstand, daß vor Ablauf der Zahlungsfrist gegen die Änderungsbescheide Klage erhoben worden sei, könne nicht dazu führen, daß die nach dem Gesetz gleichwohl entstehenden Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen zu erlassen seien. Die überzahlten Beträge hätte das FA nach der Gewährung der AdV durch das FG zurückzahlen müssen. Daß das FG teilweise eine Aussetzungslage angenommen habe, bedinge ebenfalls keinen Erlaß, denn erst durch die Vorlage von bestimmten Gutachten im Oktober 1992 im Verfahren der Gesellschaften sei eine Aussetzungssituation entstanden, aus der Folgerungen auch für die Einkommensteuerbescheide zu ziehen waren. In diesem Zeitpunkt seien aber die Steuerrückstände bereits getilgt gewesen.
Dagegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger vortragen, die Einkommensteuer für die Streitjahre sei im Rechtsbehelfsverfahren aufgrund einer Verständigung jeweils auf 0 DM festgesetzt worden. Die Säumniszuschläge seien deshalb nur entstanden, weil das FA die fristgerecht gestellten AdV-Anträge abgelehnt habe. Das im Beschwerdebescheid genannte Gutachten vom 13. Oktober 1991 habe die wesentliche Grundlage für eine Besprechung mit dem FA am ... Juni 1992 gebildet, bei der das FA die von den Klägern im gesamten Verfahren vertretene Rechtsauffassung akzeptiert habe. Dabei sei die Auffassung der Außenprüfung, nach der die Steuernachforderungen und in ihrer Folge die Säumniszuschläge entstanden seien, vom FA aufgegeben worden. Materiell-rechtlich sei es dabei um die Frage gegangen, ob und in welchem Umfang Soldatenwohnungen dem Betriebsvermögen der gewerblich tätigen Gesellschaften zuzuordnen und von welchen Werten dabei auszugehen gewesen sei. Die Kläger hätten bereits während der Außenprüfung eine Bewertung der Gebäude angeboten und auf Wertgutachten für die Kreditsicherung verwiesen. Demgegenüber habe das FA noch 1991 eine Bewertung der Teilwerte der Gebäude - entgegen der gerichtlichen Auffassung - für unmöglich gehalten. Erst im Verlauf der Auseinandersetzung habe das FA sich der Meinung angenähert, daß die Werte durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden könnten. Dieser Sinneswandel habe dann zu der Einholung des Gutachtens vom 13. Oktober 1991 und der Verständigung geführt.
Diese Haltung des FA gebiete einen Erlaß der Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit. Das Ermessen der Finanzverwaltung sei auf Null reduziert. Unter Berufung auf die Entscheidung des BFH vom 29. August 1991 (BStBl. II 1991, 906) vertreten die Kläger die Auffassung, sie hätten bereits bei ihrem ersten Antrag auf AdV alles getan, um eine Aussetzungssituation herbeizuführen. Diese habe danach bereits bei Fälligkeit der Steuernachforderungen bestanden. Hätte sich das FA bereits damals die Rechtsansichten der Kläger - wie später geschehen - zu eigen gemacht, wären keine Säumniszuschläge entstanden. Die Richtigkeit des AdV-Antrags habe sich später durch die Herabsetzung der Steuerbeträge auf 0 DM gezeigt. Die Feststellung der OFD, das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens trage immer der Steuerpflichtige, widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen. Vielmehr trage die Verwaltung das Risiko, daß Nebenleistungen nur in dem Umfang anfielen, in dem bei Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens Steuerforderungen bestätigt würden.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Beschwerdebescheids vom ... Juli 1993 das FA zu verpflichten, Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1980 bis 1984 in Höhe von 113.118 DM zu erlassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das von den Klägern zitierte Urteil des BFH sei im Streitfall nicht einschlägig. Die Entscheidung stelle darauf ab, daß die Steuerpflichtigen alle tatsächlichen Voraussetzungen eines AdV-Antrags erbracht haben. Im Streitfall sei diese Situation erst mit Vorlage des Wertgutachtens im Oktober 1992 eingetreten. Die früheren Gutachten zur Kreditsicherung der Immobilien seien während der Außenprüfung nicht anzuerkennen gewesen, weil sie den Anforderungen, die an die zutreffende Bestimmung des Teilwerts zum Einlagezeitpunkt nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG gestellt werden, nicht hinreichend entsprochen hätten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich der Säumniszuschläge zur Kirchensteuer (18 DM) unzulässig, da die OFD über diesen Betrag nicht entschieden hat. Im übrigen (113.100 DM) ist die Klage unbegründet.
Die Ablehnung des Erlasses ist unter ermessensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Gemäß § 227 Abs. 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen rechnen auch die Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen einschließlich der Säumniszuschläge (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 AO).
Die Entscheidung über ein Erlaßbegehren ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den durch § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1991 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung des den Erlaß ablehnenden Bescheides und der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Ein Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (Urteile des BFH vom 22. April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727; vom 14. September 1978 V R 35/72, BFHE 126, 9, BStBl II 1979, 58). Dagegen rechtfertigen Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer steuerrechtlichen Vorschrift bewußt in Kauf genommen hat, keinen Erlaß aus Billigkeitsgründen (BFH-Urteil vom 24. September 1976 I R 41/75, BFHE 120, 212, BStBl II 1977, 127).
Gemäß § 240 Abs. 1 AO sind Säumniszuschläge zu entrichten, falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird. Nach Absatz 1 Satz 4 dieser Vorschrift bleiben die verwirkten Säumniszuschläge unberührt, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben oder geändert wird. Die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen bedeutet - worauf die Kläger zu Recht hinweisen - im Streitfall einen Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers. Die Wertungen des Gesetzgebers ergeben sich zum einen aus der Regelung des§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO, wonach die Aufhebung eines Steuerbescheids die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt läßt. Diese Regelung gilt uneingeschränkt auch für die Beseitigung rechtswidriger Steuerfestsetzungen, da die Vollziehbarkeit eines Steuerbescheids nicht von seiner Bestandskraft abhängt. Für eine gegenteilige Ansicht findet sich weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien ein Anhaltspunkt. Der Gesetzgeber hielt die Vorschrift des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO zur Klarstellung für erforderlich (Begründung zum Entwurf einer Abgabenordnung, BT Drucks 7/4292, S. 39), weil in § 3 AO die Säumniszuschläge als Nebenleistung bezeichnet werden, die damit an sich von der Hauptleistung abhängig sein müßten. Die Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO erfolgte auf dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH, nach der sich im Anwendungsbereich der Reichsabgabenordnung die verwirkten Säumniszuschläge ermäßigten, wenn in einem Rechtsbehelfsverfahren die für die Bemessung der Säumniszuschläge maßgebende Steuer herabgesetzt wurde (BFH-Beschluß vom 8. Dezember 1975 GrS 1/75, BFHE 117, 352, BStBl II 1976, 262).
Die in der Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO liegende Härte für denjenigen Steuerpflichtigen, der die Aufhebung einer Steuerfestsetzung erreicht, kommt nicht zum Tragen, wenn er AdV erlangt. Der Senat stimmt den Ausführungen des BFH in seiner Entscheidung vom 29. August 1991 (a.a.O.) zu, daß in den Regelungenüber die AdV eine dem § 240 Abs. 1 Satz 4 AO gegenläufige Wertung des Gesetzgebers zu erkennen ist. Danach bleibt ein Steuerpflichtiger, der die Aufhebung seiner Steuerfestsetzung erreicht, von Säumniszuschlägen und Zinsen unbelastet, wenn zuvor die Aussetzung der Vollziehung angeordnet worden ist (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO). Sind im Zeitpunkt der Aussetzung der Vollziehung bereits Säumniszuschläge verwirkt, kann die Vollziehung des Steuerbescheids mit der Maßgabe aufgehoben werden, daß die in der Vergangenheit entstandenen Säumniszuschläge entfallen (BFH-Beschluß vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389).
Der Streitfall mag zwar auf der Schnittstelle dieser gesetzgeberischen Wertungen liegen, denn die Kläger haben im Feststellungsverfahren sowohl beim FA als auch beim FG AdV beantragt. Ihre Anträge sind vom FA und auf Beschwerde durch die OFD abgelehnt worden, obwohl die Feststellungsbescheide nach der Auffassung des FG teilweise und des BFH für 1981 bis 1984 in vollem Umfang hätten ausgesetzt werden müssen. Der BFH begründete seine Auffassung damit, die Annahme gewerblicher Einkünfte sei deshalb zweifelhaft, weil die Gesellschaft nur zwei Objekte verkauft habe und andere Grundstücke, die außerhalb der Gesellschaft von den Gesellschaftern veräußert worden seien, in die Betrachtung nicht einbezogen werden könnten. Im anschließenden Einkommensteuerverfahren wurde dagegen über andere Punkte gestritten, die nicht Gegenstand der AdV-Beschlüsse waren. Während im Feststellungsverfahren in erster Linie die Anerkennung der Gesellschaften und die Qualifikation der Einkünfte als gewerbliche Einkünfte streitig war, wurde im anschließenden Einkommensteuerverfahren über die nach Teilwerten bemessenen Einlagewerte der Objekte zum 30. März 1977 zur Ermittlung der Buchwerte auf den 1. Januar 1980 und die Kürzung dieser Werte um die bisher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogenen Absetzungen für den Zeitraum 1. April 1977 bis 31. Dezember 1979 gestritten (s. Vermerk des FA vom ... November 1992). Mit Schreiben vom ... November 1992 erklärte sich das FA bereit, den Wertermittlungen des damaligen Steuerberaters der Kläger zu folgen, wenn die Kläger im Gegenzug einer im einzelnen dargestellten Minderung der Verlustvorträge zustimmten. Im Antwortschreiben des Beraters vom ... November 1992 erklärten sich die Kläger mit der vom FA vorgeschlagenen Verfahrensweise einverstanden. In der Folgezeit wurden dann die Steuerbescheide 1980 bis 1984 entsprechend geändert.
Diese Sachlage ist nicht vergleichbar mit der von den Klägern herangezogenen Entscheidung des BFH vom 29. August 1991 (a.a.O.). Nach dem dort mitgeteilten Sachverhalt war der angefochtene Steuerbescheid wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit vom FG aufgehoben worden. Gleichwohl hatte das FA die Steuerfestsetzung nicht ausgesetzt. Im Streitfall dagegen mußte sowohl im Feststellungsverfahren als auch im nachfolgenden Einkommensteuerverfahren eine Reihe von schwierigen Rechtsfragen (Anerkennung von Familiengesellschaften, Zuordnung von Einkünften aus Immobilienverwaltung, Höhe der Einlage- und Buchwerte von Immobilien) geklärt werden, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, das FA habe die AdV offensichtlich rechtsirrig oder gar rechtsmißbräuchlich nicht gewährt. Die unterschiedlichen AdV-Entscheidungen der Geeichte im Streitfall zeigen, daß die Grundstücksaktivitäten des Klägers und ihre Würdigung durchaus mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden waren. Hinzu kommt, daß die Kläger in ihren Einkommensteuerverfahren - im Gegensatz zu den Feststellungsverfahren - nicht alle rechtlichen Möglichkeiten zur Erlangung der AdV ausgenutzt haben, sondern die Steuerrückstände, wenn auch verspätet, durch Zahlung getilgt haben.
Unter diesen Gesichtspunkten ist in der den Erlaß ablehnenden Beschwerdeentscheidung der OFD kein Ermessensfehler zu erkennen. Die von den Klägern behauptete Ermessensreduzierung, nach der nur der Erlaß der Säumniszuschläge die einzig zutreffende Entscheidung gewesen wäre, vermag der Senat nicht festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.