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§ 7 DSchG - Grenzen der Erhaltungspflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010000000

(1) Erhaltungsmaßnahmen können nicht verlangt werden, soweit die Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet.

(2) Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, soweit

  1. 1.

    der Eingriff aus wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt,

  2. 2.

    ein öffentliches Interesse anderer Art, zum Beispiel

    1. a)

      die nachhaltige energetische Verbesserung des Kulturdenkmals,

    2. b)

      eine Maßnahme zur Verbesserung des Hochwasserschutzes oder

    3. c)

      die Berücksichtigung der Belange von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen,

    das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt und den Eingriff zwingend verlangt,

  3. 3.

    das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt,

  4. 4.

    das öffentliche Interesse an Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt oder

  5. 5.

    die unveränderte Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet.

Das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien nach Satz 1 Nr. 3 oder an Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach Satz 1 Nr. 4 überwiegt in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird.

(3) Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können. Kann der Verpflichtete Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sind diese anzurechnen. Der Verpflichtete kann sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind.

(4) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 gelten nicht für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen Kommunalverbände. Sie sind zu Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet.