Art. 3 KlimaSchVerbG - Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes
- Redaktionelle Abkürzung
- KlimaSchVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 7 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 3 wird das Wort "oder" gestrichen.
- bb)
Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt:
- "4.
das öffentliche Interesse an Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt oder".
- cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5
- b)
In Satz 2 werden nach der Angabe "Satz 1 Nr. 3" die Worte "oder an Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach Satz 1 Nr. 4" eingefügt.
- 2.
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 5" ersetzt.