Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 20.12.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 3 KlimaSchVerbG - Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes
Redaktionelle Abkürzung
KlimaSchVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 7 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 3 wird das Wort "oder" gestrichen.

      2. bb)

        Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt:

        1. "4.

          das öffentliche Interesse an Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt oder".

      3. cc)

        Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5

    2. b)

      In Satz 2 werden nach der Angabe "Satz 1 Nr. 3" die Worte "oder an Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach Satz 1 Nr. 4" eingefügt.

  2. 2.

    In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 5" ersetzt.