DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010000000

Vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517 - VORIS 22510 01 00 00 000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Grundsatz1
Denkmalschutz und Denkmalpflege als öffentliche Aufgaben2
Begriffsbestimmungen3
Verzeichnis der Kulturdenkmale4
Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis5
Zweiter Teil
Erhaltung von Kulturdenkmalen
Pflicht zur Erhaltung6
Grenzen der Erhaltungspflicht7
Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen8
Nutzung von Baudenkmalen9
Genehmigungspflichtige Maßnahmen10
Anzeigepflicht11
Dritter Teil
Ausgrabungen und Bodenfunde
Ausgrabungen12
Erdarbeiten13
Bodenfunde14
Vorübergehende Überlassung von Bodenfunden15
Grabungsschutzgebiete16
Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken17
Schatzregal18
Vierter Teil
Denkmalbehörden
Denkmalschutzbehörden19
Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden20
Landesamt für Denkmalpflege21
Beauftragte für die Denkmalpflege22
Beratende Kommissionen22a
Fünfter Teil
Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften
Anordnungen der Denkmalschutzbehörden23
Genehmigungsverfahren24
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands25
Zusammenwirken der Denkmalbehörden26
Duldungs- und Auskunftspflichten27
Kennzeichnung von Kulturdenkmalen28
Sechster Teil
Ausgleich und Enteignung
Ausgleich29
Zulässigkeit der Enteignung30
Anwendung des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes31
Siebenter Teil
Zuschussmittel des Landes, Steuerbefreiung
Zuschussmittel des Landes32
33
Achter Teil
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Zerstörung eines Kulturdenkmals34
Ordnungswidrigkeiten35
Neunter Teil
Schluss- und Übergangsvorschriften
Kirchliche Kulturdenkmale36
Finanzausgleich37
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung38
Aufhebung von Vorschriften39
Übergangsvorschrift40
Inkrafttreten41

Nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311) ist das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 135), mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    Soll ein Kulturdenkmal ganz oder teilweise zerstört werden, um eine Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende zu errichten, so ist § 6 Abs. 3 nicht anzuwenden,

    1. a)

      soweit die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch seine Anwendung die Errichtung einer Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende verzögert würde, und

    2. b)

      bis zum 31. Dezember 2019 der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder einer Genehmigung oder Entscheidung nach § 10 Abs. 4 bei der zuständigen Behörde gestellt oder die Anzeige nach § 10 Abs. 5 Satz 3 beim Landesamt für Denkmalpflege eingereicht wurde.

  2. 2.

    Der Veranlasser der beabsichtigten Zerstörung hat gegenüber der für die Erteilung der Genehmigung oder Entscheidung zuständigen Behörde oder, in den Fällen des § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2, gegenüber dem Landesamt für Denkmalpflege schriftlich die konkreten Tatsachen darzulegen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 ergibt.

§§ 1 - 5, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 DSchG - Grundsatz

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Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
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DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010000000

Kulturdenkmale sind zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Im Rahmen des Zumutbaren sollen sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

§ 2 DSchG - Denkmalschutz und Denkmalpflege als öffentliche Aufgaben

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Titel
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
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Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010000000

(1) Aufgabe des Landes ist es, für den Schutz, die Pflege und die wissenschaftliche Erforschung der Kulturdenkmale zu sorgen. Bei der Wahrnehmung von Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken das Land, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Kommunalverbände sowie die in der Denkmalpflege tätigen Einrichtungen und Vereinigungen und die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen zusammen.

(2) Dem Land sowie den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Kommunalverbänden obliegt die besondere Pflicht, die ihnen gehörenden und die von ihnen genutzten Kulturdenkmale zu pflegen und sie im Rahmen des Möglichen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) In öffentlichen Planungen und bei öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Anforderungen des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213) rechtzeitig und so zu berücksichtigen, dass die Kulturdenkmale und das Kulturerbe im Sinne des Übereinkommens erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen.

§ 3 DSchG - Begriffsbestimmungen

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Normgeber
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Gliederungs-Nr.
22510010000000

(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Bodendenkmale, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte.

(2) Baudenkmale sind bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung), Teile baulicher Anlagen, Grünanlagen und Friedhofsanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Baudenkmal ist auch eine Gruppe baulicher Anlagen, die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert ist, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind. Pflanzen, Frei- und Wasserflächen in der Umgebung eines Baudenkmals und Zubehör eines Baudenkmals gelten als Teile des Baudenkmals, wenn sie mit diesem eine Einheit bilden, die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert ist.

(4) Bodendenkmale sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Baudenkmale sind.

(5) Bewegliche Denkmale sind bewegliche Sachen und Sachgesamtheiten, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Bodendenkmale sind.

(6) Denkmale der Erdgeschichte sind Überreste oder Spuren, die Aufschluss über die Entwicklung tierischen oder pflanzlichen Lebens in vergangenen Erdperioden oder die Entwicklung der Erde geben und an deren Erhaltung aufgrund ihrer herausragenden wissenschaftlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.