Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 03.12.2007, Az.: 13 A 2358/06
Augenerkrankung; Augenkrankheit; Ausbildungsförderung; Beweislast; Bildschirmarbeit; Erkrankung; Fachrichtungswechsel; Krankheit; Media Production; Medienwissenschaft; Netzhautablösung; schwerwiegender Grund; Studium; unabweisbarer Grund; wichtiger Grund
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 03.12.2007
- Aktenzeichen
- 13 A 2358/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs 3 BAföG
- § 17 Abs 3 BAföG
- § 7 Abs 1 BAföG
- § 7 Abs 2 BAföG
- § 15 Abs 3 BAföG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein Grund ist nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen.
2. Für das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes trägt der Auszubildende die Beweislast.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er sein Studium der Fachrichtung Media Production an der Fachhochschule D. aus einem unabweisbaren Grund beendet hat.
Zum Wintersemester 2002/2003 nahm der Kläger an der Fachhochschule D. ein Studium in der Fachrichtung Media Production mit dem Berufsziel als Mediengestalter auf. Für dieses Studium erhielt er Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Am 31. August 2003 exmatrikulierte er sich. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Zur Zeit studiert der Kläger an der Fachhochschule Wilhelmshaven/Ostfriesland/Oldenburg in der Fachrichtung Maschinenbau. Auch für dieses Studium erhält er Leistungen der Ausbildungsförderung.
Mit Bescheid vom 22. August 2005 erkannte das Studentenwerk Oldenburg an, dass der Abbruch des Studiums der Fachrichtung Media Production aus einem wichtigen Grund erfolgt sei. Dort heißt es, dass diese Anerkennung aus der Regelvermutung bei erstmaligem Abbruch der Ausbildung bzw. erstmaligem Fachrichtungswechsel bis zum Ende des zweiten Fachsemesters erfolge. In den Hinweisen zu diesem Bescheid heißt es weiter, dass dem Kläger für die letzten beiden Semester nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG Ausbildungsförderung ausschließlich als verzinsliches Volldarlehen zustehe. Etwas anderes könne sich ergeben, wenn der Abbruch der Ausbildung aus einem unabweisbaren Grund erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 12. März 2006 beantragte der Kläger die Nichtanrechnung der bereits bei der Fachhochschule D. geförderten zwei Fachsemester des Studienganges Media Production, da er dieses Studium aus einem unabweisbaren Grund habe abbrechen müssen. Zur Begründung führte er aus: Das Studium habe täglich eine mehrstündige Arbeit am Bildschirm erfordert, die nicht nur für die Zeit während des Aufenthaltes an der Fachhochschule, sondern auch für die zu erledigenden Aufgaben zu Hause notwendig gewesen sei. Bedingt durch eine sich ständig in Behandlung befindliche Augenerkrankung (Netzhautablösung) seien bei ihm durch die häufige und unvermeidbare Bildschirmarbeit Sehbeschwerden und Schmerzen aufgetreten. Da diese Beschwerden auch medikamentös nicht hätten gelindert werden können und eine Verminderung der Bildschirmarbeit nicht möglich gewesen sei, hätten sie dazu geführt, dass er die Ausbildung abgebrochen habe. Das Studium im Fach Maschinenbau könne er hingegen ohne Sehbeschwerden absolvieren.
Mit Bescheid vom 6. April 2006 lehnte das Studentenwerk Oldenburg den Antrag des Klägers ab. Ein unabweisbarer Grund liege nicht vor. Die Augenerkrankung habe seit September 2000, also bereits lange Zeit vor der Aufnahme des Studiums in D. im September 2002, bestanden. Bereits damals sei es zu einer Netzhautablösung und mehreren Operationen gekommen. Der Kläger hätte schon bei der Auswahl des Studienfachs berücksichtigen müssen, dass die Aufnahme eines Studiums, das eine täglich mehrstündige Bildschirmarbeit erfordere, ein großes Risiko darstelle. Er hätte ein Studienfach wählen müssen, das seinen körperlichen Fähigkeiten entspreche.
Der Kläger hat am 3. Mai 2006 Klage erhoben. Zur Begründung macht er ergänzend geltend: Im September 2000 sowie im April 2001 habe er sich drei Operationen an der Netzhaut unterziehen müssen. Aufgrund der Augenerkrankung sei er nicht in der Lage gewesen, das an der Fachhochschule D. begonnene Studium fortzuführen, so dass er dieses habe abbrechen müssen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die mit dem Studium verbundene mehrstündige Bildschirmarbeit durchzuführen, da Sehbeschwerden und Schmerzen am erkrankten Auge aufgetreten seien. Ebenso sei eine Reduzierung der Bildschirmtätigkeiten nicht in Betracht gekommen. Der Hinweis der Beklagten, er hätte bereits bei der Auswahl des Studienfachs ein solches wählen müssen, welches seinen körperlichen Fähigkeiten entspreche, überzeuge nicht. Er habe sich im Zusammenhang mit der Aufnahme des Studiums bei dem ihn behandelnden Augenfacharzt Dr. M. erkundigt, ob angesichts der Augenerkrankung die Aufnahme des Studiums im Fach Media Production möglich sei. Dieser habe ihm erklärt, dass es vor allen Dingen wegen des intakten linken Auges möglich sein werde, das Studium durchzuführen. Tatsächlich sei eine Netzhautablösung eine Augenerkrankung, die die Verrichtung von Bildschirmarbeit nicht unmöglich mache. Erst nach der Aufnahme des Studiums sei es zu einer unerwarteten Verschlechterung des Gesundheitszustandes am Auge gekommen. Im Verlauf des Studiums seien bei ihm Kopfschmerzen, Schwindel und schnelle Müdigkeit aufgetreten. Auf dem linken Auge habe er teilweise nicht deutlich sehen können oder doppelt gesehen. Vor der Aufnahme des Studiums habe er zwar damit gerechnet, dass er einen gewissen Teil seiner Zeit am Computer verbringen müsse. Mit einem derartigen Umfang der Veranstaltungen am Computer habe er jedoch nicht gerechnet. Erst nach und nach habe sich abgezeichnet, dass es für ihn nicht möglich sein würde, das Studium zu beenden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Studentenwerkes Oldenburg vom 22. August 2005 und vom 6. April 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass der Abbruch des Studiums an der Fachhochschule D. in der Fachrichtung Media Production aus einem unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG geschehen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Ein unabweisbarer Grund könne nur angenommen werden, wenn eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich mache. Voraussetzung sei also, dass der Umstand erst nach dem Beginn des Studiums aufgetreten sei. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Bereits zum Zeitpunkt des Beginns des Studiums sei der Prozess der Beeinträchtigung des Auges weit fortgeschritten gewesen. Während des Studiums an der Fachhochschule D. seien keine Operationen erfolgt. Von daher fehle es bereits an einem nachträglich eingetretenen Ereignis, das die Fortsetzung des Studiums unmöglich gemacht habe. Hinzu komme, dass nach den vorgelegten Unterlagen eine wesentliche Verschlimmerung während der Zeit des Studiums durch die Arbeit am Bildschirm nicht nahe liege, da die nächste Operation erst im Jahr 2004, also lange Zeit nach Beendigung des Studiums, durchgeführt worden sei.
Die Kammer hat durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr. M. und Prof. Dr. K. Beweis erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme nimmt die Kammer Bezug auf die schriftlichen Zeugenaussagen vom 8. Dezember 2006 und vom 8. Oktober 2007. Die Beteiligten hatten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Fachrichtungswechsel vom Studium an der Fachhochschule D. in der Fachrichtung Media Production zum jetzigen Studium aus einem unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfolgte. Die Bescheide vom 22. August 2005 und vom 6. April 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine „Erstausbildung“ mit einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Da der Kläger in der Zeit vom 5. September 2002 bis zum 31. August 2003 an der Fachhochschule D. in der Fachrichtung Media Production studierte, die Fachrichtung aber wechselte, kommt eine Förderung für eine weitere Ausbildung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2, Abs. 3 BAföG in Betracht.
Mit Bescheid vom 22. August 2005 stellte das Studentenwerk Oldenburg, das im Auftrag der Beklagten handelte, fest, dass der Fachrichtungswechsel vom Studium an der Fachhochschule D. zum jetzigen Studium an der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG erfolgte. Damit steht auch fest, dass dem Kläger für die letzten beiden Semester seines jetzigen Studiums nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG Förderungsleistungen ausschließlich als verzinsliches Volldarlehen zustehen, da die in der vorherigen Fachrichtung Media Production studierten Semester auf die Förderungshöchstdauer der jetzigen Fachrichtung angerechnet werden. Um dies zu verhindern, müsste festgestellt werden, dass der Fachrichtungswechsel aus einem unabweisbaren Grund erfolgt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Von den im Bundesausbildungsförderungsgesetz verwendeten Begriffen „wichtiger Grund“ (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG), „schwerwiegender Grund“ (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) und „unabweisbarer Grund“ (§§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG) sind an den unabweisbaren Grund die strengsten Anforderungen zu stellen (Rothe/Blanke, Kommentar BAföG, § 7 Ziffer 43). Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes die Förderung nach einem Abbruch der Ausbildung oder einem Wechsel der Fachrichtung bewusst einschränken, „um einen sinnvollen Einsatz der Fördermittel zu sichern“ (BT - Drs. 13/4246, Seite 15). Zum Begriff des unabweisbaren Grundes führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. April 1981 (- 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174; vgl. auch Urteil vom 19. Februar 2004 - 5 C 6.03 -, BVerwGE 120, 149; sowie Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Kommentar BAföG, 4. Auflage, § 7 Rn. 81) aus:
„Ein Grund ist nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Zutreffend umschreibt auch Tz. 17.3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) - GMBl. S. 386 - diese Voraussetzungen. Danach ist ein Grund unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Das in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Beispiel für die Anerkennung eines Grundes als unabweisbar, nämlich eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, macht zutreffend deutlich, daß nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben.“
Dabei trägt der Auszubildende die Beweislast für das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1976 - V C 86.74 -, BVerwGE 50, 161).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger sein Studium der Fachrichtung Media Production an der Fachhochschule D. nicht aus einem unabweisbaren Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG beendet.
Der Kläger macht insoweit geltend, dass er zwar bereits seit September 2000 an einer Augenerkrankung leide. Jedoch hatte sich sein Zustand vor dem Beginn des Studiums im September 2002 weitestgehend stabilisiert. Nach Rücksprache mit dem ihn behandelnden Arzt, dem Zeugen Dr. M., habe er schließlich das Studium aufgenommen. Dieser habe ihm erklärt, dass es vor allem wegen des intakten linken Auges möglich sein dürfte, das Studium erfolgreich zu gestalten. Erst während des Studiums sei es dann zu Kopfschmerzen, Schwindel und schneller Müdigkeit gekommen. Eine medikamentöse Linderung sei nicht möglich gewesen. Zudem habe sich gezeigt, dass der Umfang der Veranstaltungen, die am Computer erledigt werden mussten, größer als angenommen gewesen sei.
Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens kann die Kammer eine Alternativlosigkeit im Sinne eines unabweisbaren Grundes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG für den Fachrichtungswechsel nicht erkennen.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass die schwerwiegende Augenerkrankung als solche ihn nicht von der Aufnahme des Studiums der Fachrichtung Media Production abhalten musste. Zwar wurde bereits im September 2000 eine Netzhautablösung beim rechten Auge diagnostiziert. Zudem erfolgte im April 2001 eine erneute Netzhautablösung. Mit dieser erneuten Netzhautablösung und der dadurch notwendig werdenden erneuten Operation dürften die Chancen auf eine Erhaltung der Sehkraft drastisch gesunken sein (so der Facharzt für Augenheilkunde Scholtz in seinem augenfachärztlichen Gutachten vom 15. Februar 2007; Bl. 78 ff der Gerichtsakte). Offenbar hatte sich der Kläger jedoch bei seinem ihn damals behandelnden Facharzt für Augenkrankheiten, den Zeugen Dr. M., über die Möglichkeit der Aufnahme des Studiums erkundigt. Der Zeuge Dr. M. bestätigt in seiner augenärztlichen Bescheinigung vom 11. September 2006 (Bl. 32 ff der Gerichtsakte), dass der Kläger wegen der sehr guten Sehleistung des linken Auges habe nicht voraussehen können, dass er das Studium der Fachrichtung Media Production nicht problemlos würde absolvieren können.
Trotz der im Laufe des Studiums vom Kläger empfundenen Schwierigkeiten bei der vermehrt erforderlichen Bildschirmarbeit in Form von Kopfschmerzen, Schwindel und schneller Müdigkeit ist ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel nicht belegt. Dabei bezweifelt die Kammer nicht, dass der Kläger wegen der genannten Schwierigkeiten bei der Bildschirmarbeit subjektiv eine Fortsetzung des Studiums als aussichts- bzw. zwecklos angesehen haben mag. Solche allein subjektive Gründe reichen indes nicht aus (BVerwG, a.a.O.). Aus diesem Grund sieht die Kammer auch keinen Anlass, die sachverständigen Zeugen zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zum subjektiven Einfluss der Schwierigkeiten auf die Entscheidung des Klägers zum Fachrichtungswechsel aufzufordern. Es kommt vielmehr darauf an, dass zum Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels am 31. August 2003 Umstände vorgelegen haben müssen, die eine Fortführung des begonnenen Studiums objektiv und subjektiv unmöglich gemacht haben oder die die Ausübung des angestrebten Berufs als Mediengestalter objektiv unmöglich gemacht hätten. Umstände, die objektiv die Fortführung des Studiums verhinderten, lagen zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. So erklärt der Zeuge Prof. Dr. K. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2007, dass am 31. August 2003 keine Umstände eingetreten seien, welche die Fortsetzung des Fachhochschulstudiums an der Fachhochschule D. oder die Ausübung des angestrebten Berufs als Mediengestalter objektiv unmöglich gemacht hätten. Er sagt weiter aus, dass am 31. August 2003 keine akute Verschlechterung der ohnehin bestehenden Augenerkrankung zu verzeichnen gewesen sei. Die funktionelle Einäugigkeit durch eine Netzhautvernarbung des rechten Auges habe bereits vorgelegen. Auch bei funktioneller Einäugigkeit sei eine vermehrte Bildschirmarbeit zu bewältigen. Das Studium habe fortgeführt werden können. Diese Ausführungen überzeugen die Kammer. Insbesondere erachtet sie es nicht für erforderlich, dass dem Zeugen die Studienpläne der Fachrichtung Media Production bekannt waren. Es kommt lediglich darauf an, ob objektive Umstände vorgelegen haben, die eine Fortsetzung des Studiums zwecklos erscheinen lassen mussten. Diese Aussagen können nach Auffassung der Kammer auch ohne genaue Kenntnis der Studienpläne getroffen werden. Die Aussagen des Zeugen Prof. Dr. K. werden bestätigt durch den von der Klinik für Augenheilkunde der Johann Wolfgang Goethe Universität, Frankfurt am Main, unter dem 15. Februar 2007 vorgelegten Krankheitsverlauf. Behandlungen, die auf plötzlich auftretende Schwierigkeiten hinweisen, sind nicht dokumentiert. Auch findet sich in den vorliegenden Unterlagen kein Hinweis darauf, dass versucht worden wäre, die behaupteten Schwierigkeiten und Schmerzen medikamentös behandeln zu lassen. Auch der Zeuge Dr. M. kann solche Umstände nicht benennen. Objektive Veränderungen stellt auch er nicht fest. Vielmehr macht auch er deutlich, dass er im Jahr 2003 durchgehend eine gute Sehleistung am linken Auge und eine unverändert schlechte Sehleistung am rechten Auge diagnostiziert habe. Insbesondere habe eine Untersuchung am 24. Juli 2003 ergeben, dass die Sehleistung am linken Auge bei 100 % gelegen habe. Die Richtigkeit der Ausführungen der Zeugen zieht auch der Kläger nicht in Zweifel, vielmehr räumt er ein, dass die Sehstärke auf dem linken Auge während des Studiums durchweg gleich geblieben sei. Hinzu kommt, dass der Kläger offenbar nie mit dem ihn behandelnden Arzt, den Zeugen Dr. M., über einen Wechsel des Studiums gesprochen und seinen Rat eingeholt hat, obwohl dies nahe gelegen hätte. Bereits dies spricht deutlich gegen unvorhergesehen aufgetretene objektive Schwierigkeiten beim Studium.
Nach den die Kammer überzeugenden Ausführungen der Zeugen, die in sich ohne Weiteres nachvollziehbar und schlüssig sind, ist es dem Kläger nicht gelungen, das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu belegen. Nach der Beweisaufnahme vermag die Kammer eine Alternativlosigkeit im Sinne eines unabweisbaren Grundes für den Wechsel seines Studiums nicht zu erkennen. Zur Überzeugung der Kammer lagen im August 2003 keine Gründe vor, die es dem Kläger objektiv unmöglich gemacht hätten, das bisherige Studium fortzusetzen.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.