Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 03.12.2007, Az.: 13 A 1744/06
Ausbildungsförderung; Frist; Grundsatz der Nachrangigkeit; Nachrangigkeitsgrundsatz; Rückforderung; Rücknahmefrist; Rückzahlungsverpflichtung; Schulden; Sparkassenbrief; Tatsachenkenntnis; Treuhandverhältnis; verdecktes Treuhandverhältnis; Verfügungsmacht; Vermögen; Vermögensinhaberschaft; verschwiegenes Vermögen; Vertrauensschutz; Verwertungszugriff; Verwirkung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 03.12.2007
- Aktenzeichen
- 13 A 1744/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 45 SGB 10
- § 27 BAföG
- § 28 BAföG
- § 30 BAföG
- § 42 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein von einem Auszubildenden in verdeckter Treuhand gehaltenes Vermögen stellt ausbildungsförderungsrechtlich Vermögen des Auszubildenden und nicht Vermögen des Treugebers dar.
2. Treuhandvereinbarungen können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme des Treuhandvermögens aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen, wenn eine objektive Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen besteht.
3. Ist das Treugut dem Vermögen des Treugebers zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft hervorgerufen hat, muss der mit der Vereinbarung einer verdeckten Treuhand entstehende Herausgabeanspruch grundsätzlich ausbildungsrechtlich außer Betracht bleiben.
4. Zur Frage der Verwirkung bei längerer Untätigkeit der Behörde.
Tenor:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme und Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Die Klägerin beantragte erstmalig am 18. September 1996 beim Studentenwerk O. die Gewährung von Ausbildungsförderung für ihr Studium der Anglistik, Pädagogik und Kunst an der Universität O.. Im Antrag gab sie an, über kein Vermögen zu verfügen. Mit Bescheid vom 31. März 1999 gewährte das Studentenwerk O. im Auftrag der C. Universität der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von 841,00 DM monatlich für den Bewilligungszeitraum Oktober 1996 bis September 1997.
Im Antrag vom 17. Juli 1997 auf die Gewährung von Ausbildungsförderung gab die Klägerin ebenfalls an, über kein Vermögen zu verfügen. Mit Bescheiden vom 30. Juni 2000/4. Juli 2000 bewilligte das Studentenwerk O. der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von 841,00 DM monatlich für den Zeitraum von Oktober 1997 bis Juli 1998 und in Höhe von 840,00 DM monatlich für den Zeitraum von August 1998 bis September 1998.
Auch für ihr Auslandsstudium beantragte die Klägerin am 13. Juli 1998 die Gewährung von Ausbildungsförderung. Wiederum gab sie an, über kein Vermögen zu verfügen. Auf diesen Antrag hin gewährte ihr das Bezirksamt C. mit Bescheid vom 20. Januar 1999 Ausbildungsförderung in Höhe von 1.016,00 DM monatlich für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1998 bis März 1999.
Am 14. Januar 1999 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Ausbildungsförderung. Auch in diesem Antrag gab sie kein Vermögen an. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1999/7. Februar 2000 bewilligte das Studentenwerk O. der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von 664,00 DM monatlich für den Zeitraum von April 1999 bis September 1999 und in Höhe von 695,00 DM monatlich für den Zeitraum von Oktober 1999 bis März 2000.
Auf den weiteren Antrag der Klägerin vom 13. Juli 1999, in dem sie erneut angab, über kein Vermögen zu verfügen, bewilligte ihr das Studentenwerk O. mit Bescheid vom 29. September 2000/23. Oktober 2000 Ausbildungsförderung in Höhe von 695,00 DM monatlich für den Bewilligungszeitraum von April 2000 bis September 2000.
Am 30. September 2000 exmatrikulierte sich die Klägerin und nahm eine Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin an der a. Sprachschule in N. auf. Auch für diese Ausbildung beantragte die Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung am 16. August 2000. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2001 mit der Begründung ab, es handele sich nicht um eine förderungsfähige Ausbildung.
Am 18. Juni 2002 erhielt der Beklagte die Mitteilung, dass die Klägerin Freistellungsbeträge in Höhe von insgesamt 1.467,00 DM in Anspruch genommen habe (Aktenvermerk zur Auswertung der Anfrage gemäß § 45 d EStG zur Feststellung von Kapitalerträgen vom 15. Januar 2002).
Mit Schreiben vom 1. Juli 2002 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14. Januar 1999 darzulegen. Aus der von der Klägerin darauf hin vorgelegten Konten- und Saldenaufstellung der Sparkasse L.-W. per 14. Januar 1999 ergibt sich, dass sie zu diesem Zeitpunkt Inhaberin des Kontos mit der Kontonummer (Privatgirokonto) mit einem Bestand von 2.210,54 DM, eines weiteren Kontos mit der Kontonummer (Sparbuch) mit einem Bestand von 9.089,97 DM und Inhaberin eines Sparbriefes mit der Nummer mit einem Wert von 50.000,00 DM war. In einer beigefügten Erklärung vom 16. Juli 2002 erklärte die Mutter der Klägerin, dass der Sparkassenbrief zwar auf den Namen der Klägerin ausgestellt sei, das Geld jedoch nicht zu ihrem Vermögen gehöre. Vielmehr habe dieses Geld Herrn G. K., dem Großvater der Klägerin, gehört. Da dieser nach einem Schlaganfall nichts mehr habe unterschreiben können, habe sein Geld auf die Familie verteilt werden müssen. Dieses Geld sei für die Pflege und die Heimunterbringung benötigt worden.
Am 28. Februar 2005 schrieb der Beklagte die Klägerin erneut an und forderte sie auf, ihren Vermögensbestand zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13. Juli 1999 darzulegen. Unter dem 21. März 2005 teilte der Vater der Klägerin mit, dass seine Tochter nichts von dem Sparbrief gewusst habe. Dieser sei nur auf ihren Namen angelegt worden.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2005 forderte der Beklagte von der Klägerin weitere Unterlagen, die den Sparkassenbrief betreffen. Mit Auskunft vom 21. Juli 2005 teilte die Sparkasse L.-W. mit, dass der Sparkassenbrief für die Zeit vom 13. Juni 1995 bis zum 12. Juni 2000 auf den Namen der Klägerin angelegt gewesen sei. Die Zinsen sowie das angelegte Kapital seien dem Konto des Vaters der Klägerin gutgeschrieben worden. Den vorgelegten Kontoeröffnungsantrag unterschrieb die Klägerin selbst. Dort gab sie an, dass sie für eigene Rechnung handele. Die Mutter der Klägerin erklärte in diesem Zusammenhang, dass ihr Vater, der Großvater der Klägerin, sein Haus im Jahre 1994 habe verkaufen müssen, da er zum Pflegefall geworden sei. Wegen seiner Lähmung habe er nicht mehr schreiben können. Um Steuern zu sparen, sei vorgeschlagen worden, den Freibetrag der Kinder auszunutzen. Deshalb sei auf den Namen der Klägerin ein Sparkassenbrief über fünf Jahre angelegt worden. Niemand habe daran gedacht, dieses Konto als treuhänderische Vermögensverwaltung anzulegen. Nach Auflösung des Sparkassenbriefes sei das Geld entsprechend dem Testament zwischen den Erben des Großvaters der Klägerin, seinen Kindern, aufgeteilt worden.
Nach vorheriger Anhörung hob der Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2006 die Bewilligungsbescheide vom 31. März 1999, vom 30. Juni 2000, vom 20. Januar 1999, vom 7. Februar 2000 und vom 23. Oktober 2000 auf und forderte die geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 19.737,00 Euro zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig ergangen. Die Klägerin habe über Vermögen in Form eines Sparbriefes verfügt, das der Gewährung von Ausbildungsförderung entgegengestanden habe. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Bewilligungsbescheide auf Angaben zum Vermögen beruhten, die die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch gemacht habe. Sie habe jeweils falsche Angaben zur tatsächlichen Vermögenshöhe gemacht. Die Ermessensprüfung führe nicht dazu, dass von der Rückforderung abgesehen werden könne. Es überwiege das Interesse, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Leistungen durch falsche Angaben erlangt habe.
Die Klägerin hat am 24. März 2006 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie ergänzend geltend: Sie habe in den Bewilligungszeiträumen über kein eigenes, den Freibetrag übersteigendes Vermögen verfügt. Zwar sei auf ihren Namen ein Betrag in Höhe von 50.000,00 DM in Form eines Sparkassenbriefes bei der Sparkasse L.-W. angelegt worden. Eigentümer des Geldes sei aber ihr Großvater, Herr G. K., gewesen. Dieser sei pflegebedürftig geworden und habe sein Hausgrundstück mit notariellem Vertrag vom 18. April 1995 zu einem Kaufpreis von 185.000,00 DM veräußert. Mit notariellem Testament vom gleichen Tag habe er sein gesamtes Vermögen seinen beiden Kindern, G. H. und K. J., vermacht. Da ihr Großvater seine persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst habe regeln können, habe er seine beiden Töchter gebeten, sein Vermögen zu verwalten und die notwendigen Ausgaben für ihn zu bestreiten. Da er selbst nicht mehr habe schreiben können, sei vereinbart worden, das Geld auf den Namen von Familienangehörigen anzulegen, damit die Anlagen ohne bürokratischen Aufwand aufgelöst werden könnten, falls dieses Geld benötigt werde. Vom Kaufpreis seien zunächst 5.500,00 DM für persönliche Bedürfnisse des Großvaters ausgegeben worden. Ein Teilbetrag in Höhe von 55.000,00 DM sei auf den Namen von Frau K. J. mit kurzfristiger Verfügbarkeit angelegt worden. Einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 125.000,00 DM sollte ihre Mutter für ihren Großvater verwahren und anlegen. Dieser Betrag sei daher zunächst auf das Girokonto ihrer Eltern überwiesen worden. Anschließend seien ihre Eltern von ihrer Hausbank beraten worden. In diesem Zusammenhang habe ihre Mutter der Sachbearbeiterin der Bank erklärt, dass das Geld nicht ihr, sondern ihrem Vater gehöre. Es sei geraten worden, das Geld aus steuerlichen Gründen nach außen hin auf mehrere Familienmitglieder zu verteilen. Aus diesem Grund seien die 50.000,00 DM auf ihren Namen angelegt worden. Sie selbst habe keine Gespräche mit der Bank geführt. Die Unterlagen seien von der Bank vorbereitet und ihren Eltern mitgegeben worden. Diese Unterlagen seien ihr dann zu Hause von ihren Eltern zur Unterschrift vorgelegt worden. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass sie - die Klägerin - weder Eigentümerin noch Verfügungsberechtigte des Geldes werden sollte. Sie habe lediglich als „Strohfrau“ nach außen fungiert. Der Sparkassenbrief sei dann mit Geld vom Konto ihrer Eltern erworben worden. Die Zinsen seien an ihre Eltern ausgezahlt worden. Gleiches gelte für das Guthaben nach Ablauf der Bindungsfrist. Der Betrag hätte auch aus steuerlichen Gründen ohne Weiteres auf den Namen ihres Großvaters angelegt werden können. Hiervon habe man aber abgesehen, weil der Großvater nicht mehr habe unterschreiben können und es deshalb sämtlichen Beteiligten einfacher erschien, die Gelder nach außen hin nicht auf den Namen des Großvaters anzulegen. Dieser sei aber Eigentümer des Geldes geblieben. Am 1. Oktober 1998 sei ihr Großvater verstorben. Sein noch vorhandenes Vermögen sei zwischen den Erben aufgeteilt worden. Sie sei mithin weder Eigentümerin des Guthabens noch Verfügungsberechtigte über die Forderung gegenüber der Sparkasse gewesen. Ein wirksamer Vertrag über den Erwerb des Sparkassenbriefs zwischen dem Kreditinstitut und ihr liege gemäß § 117 BGB nicht vor, weil der Sparkasse bekannt gewesen sei, dass sie als „Strohfrau“ gehandelt habe und eigentlicher Vertragspartner ihre Eltern gewesen seien. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen, im Außenverhältnis die Bank zur Leistung an sich selbst mit schuldbefreiender Wirkung zu veranlassen. In der Sparkasse würden in derartigen Fällen entsprechende Sperrvermerke angelegt. Aber selbst wenn es ihr gelungen wäre, eine Auszahlung des Geldes an sich zu veranlassen, hätte dies im Innenverhältnis eine Rückzahlungs- und Schadensersatzverpflichtung begründet. Zudem hätte sie sich strafbar gemacht. Aber selbst dann, wenn man davon ausgehen sollte, dass sie als Gläubigerin des Vermögens anzusehen sei, weil kein offenes Treuhandverhältnis vorgelegen habe, bliebe es bei der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Gemäß § 28 Abs. 3 BAföG seien nämlich von einem vorhandenen Vermögen die bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Zu Schulden in diesem Sinne zählten insbesondere auch Rückforderungsansprüche. Vorliegend habe ihrem Großvater und nach seinem Tod seinen Erben ihr gegenüber ein Anspruch auf Herausgabe des gesamten Betrages bzw. des Sparbriefes zugestanden, die jederzeit hätten geltend gemacht werden können. Abzüglich des Werts dieses Anspruches sei im Ergebnis kein Vermögen vorhanden gewesen. Im Übrigen habe sie ihre Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt. Sie habe darauf vertrauen können, dass die Auskunft ihrer Eltern, das Geld gehöre nicht ihr, in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewesen sei. Schließlich sei die Rücknahme der Bewilligungsbescheide verspätet erfolgt. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X sei nicht eingehalten. Spätestens im Juli 2002 sei dem Beklagten die Existenz des Sparbriefs auf ihren Namen und damit der Sachverhalt bekannt gewesen. Ab diesem Zeitpunkt laufe die Jahresfrist. Der Beklagte sei aber bis zum 28. Februar 2005 untätig geblieben. Unter diesem Datum sei sie vom Beklagten erneut zur Auskunftserteilung aufgefordert worden. Die Rücknahme hätte somit spätestens bis Juli 2003 erfolgen müssen. Jedenfalls hätten die Bewilligungsbescheide vom 20. Januar 1999, vom 7. Februar 2000 und vom 23. Oktober 2000 binnen Jahresfrist aufgehoben werden müssen. Aber selbst wenn unterstellt werden soll, dass im Juli 2002 noch weiterer Aufklärungsbedarf bestanden habe, hätte der Beklagte binnen Jahresfrist Aufklärungsmaßnahmen durchführen müssen. Dies habe er pflichtwidrig unterlassen, so dass ein Recht zur Rücknahme jedenfalls verwirkt sei. Schließlich bestehe der Rückforderungsanspruch auch der Höhe nach nicht. Sie - die Klägerin - hätte das vorhandene Vermögen während des ersten Bewilligungszeitraumes für ihren Lebensunterhalt eingesetzt und verbraucht. Fehlerhaft rechne der Beklagte das Vermögen lediglich insoweit an, als es den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf abdecke. Abzustellen sei aber zumindest auf den Betrag, der zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten notwendig sei. Zur Deckung dieser Kosten reiche aber der ausbildungsförderrechtliche Bedarf nicht aus, da die Leistungen der Ausbildungsförderung unter den Bedarfssätzen der Sozialhilfe lägen. Hier wäre zumindest ein geschätzter Betrag von monatlich 766,94 Euro zu berücksichtigen. Schließlich sei die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft. Dieser habe nicht berücksichtigt, dass sie lediglich als Strohfrau aufgetreten sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den ergangenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Diese Frist beginne mit der Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen. Am 17. Juli 2002 sei lediglich die Existenz des Sparkassenbriefes bekannt geworden. Auf dieser Erkenntnisgrundlage sei eine Rücknehmbarkeit der Bescheide jedoch nicht hinreichend sicher zu beurteilen gewesen. Weitere Ermittlungen seien erforderlich gewesen. Erst mit der Vorlage der Kaufbestätigung bzw. Kontoerrichtung im Juli 2005 sei deutlich geworden, dass der Sparkassenbrief bereits im Jahre 1995 und damit vor der erstmaligen Gewährung von Leistungen im Jahr 1996 erworben worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die Jahresfrist zu laufen begonnen. Das Vermögen sei der Klägerin zuzurechnen. Sie sei Eigentümerin des Vermögens gewesen. Zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung sei sie volljährig gewesen. Sie habe den Kontoeröffnungsantrag selbst unterschrieben und mit ihrer Unterschrift versichert, auf eigene Rechnung zu handeln. Der Sparkassenbrief hätte jederzeit von ihr beliehen bzw. verkauft werden können. Das Vermögen sei damit verwertbar gewesen. Dies bestätige auch die Sparkasse L.-W. in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2006. Der Großvater der Klägerin habe sowohl im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf als auch mit der Beurkundung des Testaments am 18. März 1994 notariell beurkundete Erklärungen abgegeben. Von daher wäre er ohne Weiteres auch in der Lage gewesen, entsprechende Bankvollmachten zu erteilen. Unabhängig davon habe die Möglichkeit bestanden, eine Betreuung einzurichten. Mit dem Tode des Großvaters am 1. Oktober 1998 habe nicht einmal mehr die hypothetische Möglichkeit eines Treuhandverhältnisses mit dem Großvater bestanden. Aber selbst für den Fall, dass ein verdecktes Treuhandverhältnis vorgelegen habe, änderte dies nichts an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Ein verdecktes Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich.
Mit Bescheid vom 11. März 2006 räumte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin die Möglichkeit der Gewährung eines Teilerlasses in Höhe von 2.737,62 Euro für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung des gewährten Darlehens ein. Die Klägerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und zahlte am 5. September 2006 einen Betrag von 6.868,07 Euro. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 28. Februar 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der Leistungsbescheide vom 31. März 1999, vom 30. Juni 2000, vom 20. Januar 1999, vom 7. Februar 2000 und vom 23. Oktober 2000 ist § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Die Bewilligungsbescheide des Studentenwerks O. vom 31. März 1999 für den Bewilligungszeitraum Oktober 1996 bis September 1997, vom 30. Juni 2000 für den Bewilligungszeitraum Oktober 1997 bis September 1998, vom 7. Februar 2000 für den Bewilligungszeitraum April 1999 bis März 2000 und vom 23. Oktober 2000 für den Bewilligungszeitraum April 2000 bis September 2000 sowie der Bewilligungsbescheid des Bezirksamtes C. vom 20. Januar 1999 für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis März 1999 waren rechtswidrig, da die Klägerin in diesen Bewilligungszeiträumen keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hatte.
Gemäß § 1 BAföG besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsförderung wird nach § 11 Abs. 1 BAföG für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Gemäß § 11 Abs. 2 BAföG ist auf diesen Bedarf das Vermögen des Auszubildenden anzurechnen, zu dem nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch Forderungen zählen. Der Wert einer Forderung ist nach § 28 Abs. 1 BAföG in der für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2005 begonnen haben, geltenden Fassung nach der Höhe des Zeitwerts im Zeitpunkt der Antragstellung zu bestimmen. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind von dem so ermittelten Betrag des Vermögens die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Außerdem bleiben die in § 29 Abs. 1 BAföG genannten Freibeträge anrechnungsfrei. Für die hier streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume betrug der Freibetrag nach dieser Regelung jeweils 6.000,00 DM. Nach § 30 BAföG ist auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Januar 1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284) konkretisieren die §§ 27 ff BAföG den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, der in § 1 BAföG zum Ausdruck kommt. Diesen Rechtsvorschriften ist die Wertung zu entnehmen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation abzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner künftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb einem Auszubildenden im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck einzusetzen.
Zum Zeitpunkt des ersten Antrages auf Bewilligung von Ausbildungsförderung am 18. September 1996 verfügte die Klägerin bei der Sparkasse L.-W. (vgl. Saldenbestätigung vom 13. September 2006) über das Konto mit der Kontonummer 1........ mit einem Guthaben von 452,98 DM, über das Konto mit der Kontonummer 3........ mit einem Guthaben in Höhe von 3.611,11 DM, über das Konto mit der Kontonummer 3........ mit einem Guthaben in Höhe von 4.000,00 DM sowie über das Konto mit der Kontonummer 8........ mit einem Guthaben in Höhe von 50.000,00 DM (Sparkassenbrief). Die Klägerin verfügte also über ein Guthaben in Höhe von insgesamt 58.064,09 DM. Dass die ersten drei genannten Konten nach § 27 Abs. 1 BAföG Vermögen der Klägerin darstellen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner näheren Erläuterung. Aber auch der Sparkassenbrief war der Klägerin als eigenes Vermögen zuzurechnen. Die Klägerin selbst erwarb den Sparkassenbrief am 13. Juni 1995, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sie bereits volljährig war. Sie gab an, dass sie auf eigene Rechnung handele (Kaufabrechnung für einen Sparkassenbrief; Blatt 21 der Gerichtsakte). Kontoinhaberin und alleinige Gläubigerin dieses Kontos war nach dem Kaufauftrag für den Sparkassenbrief die Klägerin. Die eingereichten Unterlagen enthalten keinen Hinweis darauf, dass das Konto für fremde Rechnung geführt werden sollte. Hätte das Konto nur formal - so das Vorbringen der Klägerin - auf ihren Namen gelautet, das Guthaben aber tatsächlich einer anderen Person zustehen sollen, hätte hier richtigerweise „für fremde Rechnung“ angegeben werden müssen.
Ausbildungsrechtlich unerheblich ist das Vorbringen der Klägerin, es handele sich um das Geld des Großvaters bzw. seiner Erbinnen. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach eine individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, „wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“ (§ 1, 2. Hs. BAföG) die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2000 - 5 B 182.99 -, juris). Entscheidend ist allein, ob und inwieweit bestimmtes Vermögen überhaupt dem ausbildungsbedingten Verwertungszugriff des Auszubildenden unterliegt. Nur soweit ein Zugriff auf das Vermögen aus rechtlichen Gründen ganz oder teilweise ausscheidet, ist es gerechtfertigt, die betreffenden Gegenstände aus dem anzurechnenden Vermögen auszuklammern. Deshalb muss ein Auszubildender bereits bei Stellung des Antrages auf die Gewährung von Ausbildungsförderung durch Offenlegung und Nachweis der behaupteten Verhältnisse die rechtlich nicht gegebene Zugriffsmöglichkeit auch formal klarstellen. Unterlässt er dies, so muss er sich an dem von ihm erzeugten Rechtsschein festhalten lassen (VG Oldenburg, Urteil vom 27. April 2007 - 13 A 1100/05 -, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 4 LA 39/06 -, NVwZ - RR 2007, 779; Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 12 C 06.468 -, juris; Urteil vom 27. November 2006 - 12 B 05.3317 -, juris). Für die ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung des Vermögens ist grundsätzlich maßgebend, wer formal die volle Verfügungsmacht über das Vermögen besitzt (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 4 LA 88/07 -; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 12 ZB 06.2581 - juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 3 Y 13/06 - juris; OVG Bremen, Urteil vom 21. Februar 2007 - 2 A 245/05 - juris).
Nach diesen Grundsätzen, denen die Kammer folgt, steht fest, dass der Sparkassenbrief Vermögen der Klägerin im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG gewesen ist, weil sie Zugriff darauf hatte, ohne das es noch darauf ankäme, ob die Klägerin nur als „Strohfrau“ handelte, eine Abtretung erfolgt ist oder die Sparkasse Kenntnis von den behaupteten Umständen hatte. Aus der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Kaufabrechnung vom 13. Juni 1995 ergibt sich, dass die Klägerin Gläubigerin des Kontos war. Die Kaufabrechnung enthält keinen Hinweis darauf, dass sie das Konto auf fremde Rechnung für ihre Eltern oder ihren Großvater geführt hat. Ihre Eltern hatten nicht einmal Vollmacht für dieses Konto. Außerdem hat die Klägerin Freistellungsaufträge gestellt und damit gegenüber den Banken und dem Bundesamt für Finanzen, dem die Daten des Freistellungsauftrags nach § 45 d Abs. 1 EStG mitzuteilen waren, geltend gemacht, dass die Kapitalerträge und damit auch das Kapital steuerrechtlich ihr zuzuordnen seien. Keine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Zinsen stets ihren Eltern gutgeschrieben worden und auch das Guthaben von 50.000,00 DM ihren Eltern nach Ablauf der Vereinbarung am 12. Juni 2000 ausgezahlt worden ist. Es steht fest, dass die Klägerin Zugriff auf das Vermögen hatte. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Sparkasse L.-W. die Treuhandabrede bekannt gewesen sei und sie deshalb keine Verfügung über das Vermögen hätte treffen können. Dies wird widerlegt durch die Mitteilung der Sparkasse L.-W. vom 14. Februar 2006, in der diese erklärt, dass die Schuldverschreibung hätte beliehen bzw. an einen Dritten verkauft werden können. Für die Existenz eines internen „Sperrvermerks“ bei der Sparkasse gibt es keinen nachvollziehbaren Hinweis. Die Klägerin hatte somit objektiv Zugriff auf das auf ihren Namen laufende Vermögen.
Eine etwa bestehende Abrede zwischen der Klägerin und ihrem Großvater bzw. ihrer Mutter und deren Schwester, sie sei zur Rückzahlung des angelegten Geldes nach Ablauf der Bindungsfrist am 12. Juni 2000 verpflichtet - das Bestehen einer solchen Abrede wird substantiiert von der Klägerin nicht vorgetragen - führt nicht zu der Annahme, dass das Vermögen der Klägerin mit Rückzahlungsansprüchen ihres Großvaters bzw. der Erbinnen ihres Großvaters belastet war. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind Schulden und Lasten vom Vermögen des Auszubildenden abzusetzen. Der bei einem verdeckten Treuhandverhältnis bestehende Rückforderungsanspruch kann jedoch bei wertender Betrachtung grundsätzlich nicht als Schuld i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG eingeordnet werden. Eine Anerkennung des Herausgabeanspruchs als Schuld i.S.d. Regelung liefe darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal der Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treugebers aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft hervorgerufen hat, muss der mit der Vereinbarung einer verdeckten Treuhand entstehende Herausgabeanspruch ausbildungsförderrechtlich außer Betracht bleiben (Bay. VGH, Urteil vom 17. November 2006 - 12 B 05.3317 - juris; Beschluss vom 28. Februar 2007 - 12 ZB 06.2581 - juris; VG Augsburg, Urteil vom 7. Februar 2006 - AU 3 K 05.00813 -, juris). Würde der Rückzahlungsanspruch des Treugebers im Ausbildungsförderungsrecht im Regelfall als abzugsfähige Schuld anerkannt, so wäre einer Umgehung des Gesetzes, mit der Auszubildende die Anrechnung ihres Vermögens unterlaufen, Tür und Tor geöffnet. Dabei kann offen bleiben, ob dann von den oben dargestellten Grundsätzen abgewichen werden kann, wenn schriftliche Vereinbarungen über ein Treuhandverhältnis oder die Gewährung eines Darlehens vorliegen, diesen zugrundeliegenden Vermögensbewegungen durch Unterlagen, die auch für Dritte ohne weiteres nachvollziehbar sind, nachgewiesen werden und durch eine Beweisaufnahme eine eindeutige Klärung der Frage erfolgt ist, ob tatsächlich ein Treuhandverhältnis bestanden hat sowie ob tatsächlich das Vermögen des Auszubildenden mit einem Rückzahlungsanspruch belastet ist.
Bei Anwendung dieses Maßstabes liegen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Einordnung des behaupteten Rückzahlungsanspruchs des Großvaters bzw. der Mutter und Tante der Klägerin als abzugsfähige Schuld vor. Zwar behauptet die Klägerin zur Rückzahlung verpflichtet zu sein. Durch schriftliche Unterlagen oder ähnliche nachvollziehbare Unterlagen belegt sie dies jedoch nicht.
Letztendlich kommt es aber nicht darauf an, ob die Klägerin zur Rückzahlung verpflichtet war. Denn selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt, ändert das nichts daran, dass eine etwa bestehende Rückzahlungsverpflichtung rechtlich nicht als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG einzuordnen und daher bei der Vermögensberechnung nicht zu berücksichtigen ist.
Grundsätzlich zählt eine Rückzahlungsverpflichtung zu den nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzugsfähigen Schulden. Das setzt allerdings voraus, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und der Schuldner ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger rechnen muss (OVG Saarlouis a.a.O.; Kammerurteil vom 26. Januar 2007 - 13 A 4168/05 -). Die Abzugsregelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG soll dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Vermögen, welches der Erfüllung einer Verbindlichkeit dienen soll, dem Auszubildenden während der Dauer der Ausbildung nicht mehr zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs zur Verfügung steht. Daher stellen Forderungen, die weder während der Ausbildung noch zeitnah nach deren Ende fällig werden, grundsätzlich keine abzugsfähigen Schulden dar. Sie schmälern das Vermögen nicht, das dem Auszubildenden zur Lebenshaltung zur Verfügung steht, weil dieser während der Ausbildung noch keine wirtschaftlichen Vorkehrungen für die Rückzahlung seiner Schulden treffen muss.
Vorliegend ist unklar, ob es überhaupt Absprachen zwischen dem Großvater bzw. der Mutter und Tante der Klägerin über Rückzahlungsmodalitäten gegeben hat. Vorgetragen ist dies nicht. Klar ist jedenfalls durch die Bindungsfrist bis zum 12. Juni 2000, dass die Klägerin während der hier in Frage stehenden Bewilligungszeiträume nicht mit der Geltendmachung der Forderung rechnen musste. So behauptet die Klägerin nicht, während des Studiums oder unmittelbar nach Abschluss des Studiums zur Rückzahlung der 50.000,00 DM verpflichtet gewesen zu sein. Ist auch der Sparkassenbrief demnach verwertbares Vermögen der Klägerin gewesen, greift auch ihr Einwand nicht durch, dass sie sich bei einer Verwertung des Vermögens zur Finanzierung ihres Studiums wegen Untreue oder Unterschlagung strafbar gemacht hätte. Denn die Straftatbestände der §§ 266 und 246 StGB betreffen die Verfügung über fremdes, nicht aber über eigenes Vermögen.
Die Klägerin verfügte somit zum Zeitpunkt ihres ersten Antrages auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung am 18. September 1996 über ein Gesamtvermögen in Höhe von 58.064,09 DM. Setzt man den Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von damals 6.000,00 DM ab, so verbleibt ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 52.064,09 DM. Bei einem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum (Oktober 1996 bis September 1997) ergibt dies ein monatlich anrechenbares Vermögen in Höhe von 4.338,67 DM. Dieser Betrag übersteigt den im Bescheid vom 31. März 1999 für diesen Bewilligungszeitraum festgesetzten monatlichen Bedarf vollständig, so dass die Klägerin die gesamte für diesen Bewilligungszeitraum geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 10.092,00 DM (12 x 841,00 DM) zu Unrecht erhalten hat.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass zumindest ein Betrag von monatlich 766,94 Euro zu berücksichtigen sei, folgt dem die Kammer nicht. Nach § 30 BAföG ist auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Eine abweichende Betrachtungsweise und Berechnungsweise etwa anhand der Bedarfssätze nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, wie es die Klägerin vorzunehmen wünscht, sieht das Gesetz nicht vor.
Zum Zeitpunkt ihres zweiten Antrages auf Ausbildungsförderung vom 17. Juli 1997 befand sich auf dem Konto der Klägerin bei der Sparkasse L.-W. mit der Kontonummer 1........ ein Betrag von 3.227,86 DM, auf dem Konto mit der Kontonummer 3........ ein Betrag von 3.633,63 DM und auf dem Konto mit der Kontonummer 3........ ein Betrag von 4.028,60 DM. Darüber hinaus verfügte sie über den Sparkassenbrief mit einem Bestand von 50.000,00 DM. Damit betrug das Vermögen der Klägerin zum Zeitpunkt ihres zweiten Antrages insgesamt 60.890,09 DM. Setzt man davon die für den ersten Bewilligungszeitraum zu Unrecht geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 10.092,00 DM sowie den nach wie vor geltenden Freibetrag in Höhe von 6.000,00 DM ab, so bleibt ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 44.798,09 DM, was in dem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum einem monatlich anrechenbaren Vermögen in Höhe von 3.733,17 DM entspricht. Dieses Vermögen übersteigt den im Bescheid vom 30. Juni 2000 festgesetzten monatlichen Bedarf in Höhe von 841,00 DM (Oktober 1997 bis Juli 1998) bzw. 840,00 DM (August 1998 bis September 1998) vollständig, so dass die Klägerin im zwölfmonatigen zweiten Bewilligungszeitraum insgesamt 10.090,00 DM zu Unrecht erhalten hat.
Zum Zeitpunkt ihres dritten Antrages auf die Gewährung von Ausbildungsförderung am 13. Juli 1998 befand sich auf dem Konto der Klägerin bei der Sparkasse L.-W. mit der Kontonummer 101221745 ein Betrag von 1.138,61 DM und auf dem Konto mit der Kontonummer 301146502 ein Betrag von 8.833,79 DM. Zu ihrem Vermögen hinzuzuzählen war darüber hinaus der Sparkassenbrief mit einem Bestand von 50.000,00 DM. Damit ergab sich ein Gesamtvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung in Höhe von 59.972,40 DM. Setzt man davon die für die ersten beiden Bewilligungszeiträume zu Unrecht geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 20.182,00 DM sowie den nach wie vor geltenden Freibetrag in Höhe von 6.000,00 DM ab, so bleibt ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 33.790,40 DM, was in dem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum (vgl. Bewilligungsbescheid vom 20. Januar 1999 des Bezirksamtes C.) einem monatlich anrechenbaren Vermögen in Höhe von 5.631,73 DM entspricht. Dieses Vermögen übersteigt den im Bescheid vom 20. Januar 1999 festgesetzten monatlichen Bedarf in Höhe von 1.016,00 DM vollständig, so dass die Klägerin in diesem sechsmonatigen dritten Bewilligungszeitraum insgesamt 6.096,00 DM zu Unrecht erhalten hat.
Zum Zeitpunkt ihres vierten Antrages auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung am 14. Januar 1999 befand sich auf dem Konto der Klägerin bei der Sparkasse L.-W. mit der Kontonummer 1........ ein Betrag von 2.210,54 DM und auf dem Konto mit der Kontonummer 3........ ein Betrag in Höhe von 9.089,97 DM. Hinzu kommt der Sparkassenbrief mit einem Bestand von 50.000,00 DM. Damit betrug das Gesamtvermögen 61.300,51 DM. Setzt man davon die für die ersten drei Bewilligungszeiträume zu Unrecht geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 26.778,00 DM (10.092,00 DM + 10.090,00 DM + 6.096,00 DM) sowie den Freibetrag in Höhe von 6.000,00 DM ab, so bleibt ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 29.022,51 DM, was in dem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum einem monatlich anrechenbaren Vermögen in Höhe von 2.418,54 DM entspricht. Dieses Vermögen übersteigt den im Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2000 festgesetzten monatlichen Bedarf in Höhe von 664,00 DM (April 1999 bis September 1999) bzw. in Höhe von 695,00 DM (Oktober 1999 bis März 2000) vollständig, so dass die Klägerin auch in diesem Bewilligungszeitraum insgesamt 8.154,00 DM zu Unrecht erhalten hat.
Zum Zeitpunkt des fünften Antrages auf die Gewährung von Ausbildungsförderung am 13. Juli 1999 befand sich auf dem Konto der Klägerin mit der Kontonummer 1......... ein Betrag von 145,93 DM und auf dem Konto mit der Kontonummer 3........ ein Betrag von 9.089,97 DM. Hinzuzuzählen ist das Sparkassenbriefkonto mit einem Bestand von 50.000,00 DM. Damit betrug das Gesamtvermögen der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung 59.235,90 DM. Setzt man davon die für die vorherigen Bewilligungszeiträume zu Unrecht geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 34.432,00 DM sowie den nach wie vor geltenden Freibetrag in Höhe von 6.000,00 DM ab, so bleibt ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 18.803,90 DM, was in dem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum einem monatlich anrechenbaren Vermögen in Höhe von 3.133,98 DM entspricht. Dieses Vermögen übersteigt den im Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2000 festgesetzten monatlichen Bedarf in Höhe von 695,00 DM monatlich vollständig, so dass die Klägerin in diesem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum insgesamt 4.170,00 DM zu Unrecht erhalten hat.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Sparkonto mit dem Sparbrief am 12. Juni 2000 aufgelöst wurde und der Guthabensbetrag auf das Konto der Eltern der Klägerin überwiesen wurde. Gemäß § 28 Abs. 2 BAföG ist der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung (hier also der 13. Juli 1999) maßgebend. Veränderungen zwischen Antragstellung und dem Ende des Bewilligungszeitraums bleiben gemäß § 28 Abs. 4 BAföG unberücksichtigt.
Der Beklagte durfte die genannten Bewilligungsbescheide gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, da sich die Klägerin gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen kann. Sie hat die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben erwirkt und dabei zumindest grob fahrlässig gehandelt. Hinsichtlich ihres Girokontos und ihrer Sparkonten dürfte wohl nicht nur von einer grob fahrlässigen fehlerhaften Angabe, sondern von einer vorsätzlichen Nichtangabe auszugehen sein. Eine nachvollziehbare Erklärung für die Nichtangabe dieser Konten liefert die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung nicht. Aber auch hinsichtlich des Sparbriefes hat die Klägerin zumindest grob fahrlässig gehandelt. In ihren Anträgen auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung hat sie jeweils die Felder der Rubrik „Angaben zu meinem Vermögen“ durchgestrichen und die Sparkonten damit verschwiegen. Grundsätzlich gilt, dass das fehlerhafte Ausfüllen eines verständlichen Formulars als grob fahrlässig einzustufen ist. Soweit die Klägerin annahm, dass ihr das auf ihren Namen laufende Konto des Sparkassenbriefes nicht als eigenes Vermögen zuzurechnen sei und deshalb im Antrag insoweit keine Angaben zu ihrem Vermögen machte, liegt gerade darin ihr grob fahrlässiges Verhalten. Verlässt sich ein Auszubildender beim Ausfüllen eines Antragsformulars auf seine eigene Rechtsauffassung oder auf die seiner Eltern, anstelle den im Antragsformular ausdrücklich abgefragten Sachverhalt umfassend darzulegen, so begründet das einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (VGH Baden - Württemberg, Urteil vom 22. Januar 1990 - 7 S 257/89 -, juris). Es lag nahe, dass der Sparkassenbrief mit einem Bestand von 50.000,00 DM bei der Berechnung der Ausbildungsförderung von Bedeutung sein würde. Angesichts der detaillierten Fragen im Antragsformular zu den Vermögenswerten musste es sich der Klägerin aufdrängen, dass insoweit komplexe Fragen zu klären waren. Zumindest hätte sie sich beraten lassen müssen. Sie durfte nicht ihre Sicht der Dinge oder die ihrer Eltern zugrundelegen und die Geldanlage als vermeintlich ausbildungsförderungsrechtlich nicht relevant verschweigen.
Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide erfolgte auch fristgerecht. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, über die Rücknahme entscheiden. Die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, setzt für sich alleine diese Frist nicht in Gang. Die Regelung verlangt vielmehr, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Hierzu gehören alle Tatsachen, die ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356, 362 f. zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).
Vollständige Tatsachenkenntnis hatte der Beklagte zunächst nicht schon aufgrund der Mitteilung über das Ergebnis des Datenabgleichs nach § 45 d EStG, welches dem Beklagten vom Studentenwerk O. mit Schreiben vom 13. Juni 2002 übersandt wurde. Vollständige Tatsachenkenntnis hatte der Beklagte aber auch nicht bereits im Juli 2002. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 1. Juli 2002 geantwortet und eine Konten- und Saldenaufstellung bezogen auf den Stichtag 14. Januar 1999 vorgelegt und erklärt, dass der Sparkassenbrief nicht zu ihrem Vermögen gehöre. Zutreffenderweise wies der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2005 darauf hin, dass es nicht - entgegen ursprünglicher Annahme - auf den Zeitpunkt des Vermögens am 14. Januar 1999 ankomme. Auch mit dem Wissen über das Vorhandensein des Sparkassenbriefes war noch keine vollständige Tatsachenkenntnis im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gegeben. Vielmehr waren weitere Ermittlungen erforderlich. Diese Ermittlungen erfolgten mit Schreiben vom 8. Juli 2005. Erst mit der Vorlage der Kaufabrechnung für den Sparkassenbrief vom 13. Juni 1995 am 28. Juli 2005 war für den Beklagten ersichtlich, dass darüber hinaus gehende Ermittlungen hinsichtlich früherer Bewilligungszeiträume erforderlich waren und dass die Klägerin auf eigene Rechnung gehandelt hatte. Erst mit Eingang der Bescheinigung der Sparkasse L.-W. vom 14. Februar 2006 am 16. Februar 2006 war vollständige Tatsachenkenntnis im Sinne der genannten Vorschrift gegeben. Das Schreiben der Sparkasse L.-W. enthält abschließende Angaben über den Sparkassenbrief. Vor diesem Hintergrund erging der Bescheid vom 28. Februar 2006 binnen Jahresfrist. Dass der Beklagte die zunächst noch fehlenden Unterlagen nicht zügig angefordert hat, ändert daran nichts.
Das Gericht folgt nicht der Ansicht der Klägerin, es habe jedenfalls eine Teilrückforderung erfolgen können, weil hinsichtlich der Bewilligungszeiträume ab dem 14. Januar 1999 vollständige Tatsachenkenntnis bereits im Juli 2002 angenommen werden müsse. Wegen der Anrechnungsmodalitäten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986 - 5 B 10.85 -, juris) ist es erforderlich, auch zu prüfen, ob eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung von gewährter Ausbildungsförderung für früher liegende Bewilligungszeiträume in Betracht kommt. Erst mit dieser Kenntnis kann errechnet werden, ob gewährte Ausbildungsförderung vollständig oder nur zum Teil zurückzufordern ist. Zudem war erst mit der Vorlage der Kaufabrechnung zu erkennen, dass die Klägerin auf eigene Rechnung gehandelt hatte. Schließlich ergibt sich erst aus der Auskunft der Sparkasse vom 14. Februar 2006, dass der Klägerin eine Beleihung des Sparkassenbriefes möglich war.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligungsbescheide und der Rückforderung der gewährten Ausbildungsförderung auch nicht verwirkt, zumal im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten nicht einmal die Ausschlussfrist von zehn Jahren nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X abgelaufen war. Das Rechtsinstitut der Verwirkung setzt nicht nur einen längeren Zeitablauf, sondern auch ein Umstandsmoment voraus: Die Behörde muss durch ihr Verhalten den Anschein erweckt haben, dass sie von ihrer Befugnis zur Rücknahme keinen Gebrauch mehr machen wolle (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, § 48 Rn. 147 m. w. N.). Die Klägerin beruft sich darauf, dass der Beklagte die Angelegenheit über einen längeren Zeitraum nicht bearbeitet habe. In der Tat ist festzustellen, dass zwischen dem Eingang der Konten- und Saldenaufstellung vom 12. Juli 2002 und einem internen Vermerk vom 24. Februar 2005 kein Tätigwerden der Beklagten zu erkennen ist. Eine zögerliche Bearbeitung erweckt jedoch für sich noch nicht den Anschein, dass die zuständige Behörde von ihrer Befugnis zur Rücknahme keinen Gebrauch mehr machen wolle. Zudem enthalten die Verwaltungsvorgänge des Beklagten keine Hinweise darauf, dass er der Klägerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich oder auch nur in Andeutungen mitgeteilt hat, auf eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide verzichten zu wollen. Das behauptet auch die Klägerin nicht.
Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X steht die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde. Die Ermessenserwägungen des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat, wie aus der Begründung seines Bescheides vom 28. Februar 2006 ersichtlich wird, erkannt, dass die Entscheidung über die Rücknahme der Bescheide gemäß § 45 Abs. 1 SGB X in seinem Ermessen steht. Die Annahme, dass aufgrund der vorsätzlich oder grob fahrlässigen fehlerhaften Angaben der Klägerin über ihr Vermögen das öffentliche Rücknahmeinteresse das Bestandsinteresse überwiege, überschreitet die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht und ist unter Berücksichtigung der durch § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind somit die Leistungen für die Bewilligungszeiträume Oktober 1996 bis September 2000 zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zustand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Teilbetrages von 6.868,07 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen. Auch ohne das erledigende Ereignis wäre die Klage in vollem Umfang erfolglos geblieben. Die Rückzahlungsmodalitäten mit der Möglichkeit der vorzeitigen Tilgung und der Einräumung eines Nachlasses (§ 6 Darlehensverordnung) lassen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 28. Februar 2006 unberührt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.