Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.06.2018, Az.: 15 KF 29/17

Abfindung; Aufstockungsfläche; Auszug; Befreiung; öffentliche Bekanntgabe; Einwurfeinschreiben; Flurbereinigung; Flurbereinigungsplan; unbillige Härte; Heilung; Ladung; Landabzug; Landverzichtserklärung; Masseland; Planwunsch; Rügeverzicht; Teilnehmerbeitrag; Verwaltungspraxis; Wegeausbau; Zustellung; Zustellungsmangel

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.06.2018
Aktenzeichen
15 KF 29/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Zustellung des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan nach § 59 Abs. 3 Satz 1 FlurbG im Wege eines Einwurfeinschreibens genügt nicht den Vorgaben des § 112 Satz 1 FlurbG i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 VwZG.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird gegen den Kläger ein Pauschsatz in Höhe von 300,- EUR festgesetzt; daneben wird eine Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 10.000,- EUR erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren C.. Er ist unter den Ordnungsnummern G. und H. Teilnehmer der im Jahr 2000 angeordneten Flurbereinigung.

Mit Beschluss vom 21. Juni 2005 stellte die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Aurich – Amt für Landentwicklung – die Wertermittlungsergebnisse in dem Flurbereinigungsverfahren fest. Den hiergegen vom Kläger – der nicht nur Eigentümer, sondern auch Pächter von Flächen im Flurbereinigungsgebiet war – als Pächter eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2006 zurück. Der Kläger erhob Klage (15 KF 15/06). In dem Klageverfahren einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass die Wertermittlung für bestimmte Flurstücke durch einen Sachverständigen überprüft und dessen Ergebnis akzeptiert werden sollte. Der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Sachverständige erstellte am 3. März 2011 ein Wertgutachten. Mit Beschluss vom 26. November 2012 änderte das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen – Regionaldirektion Aurich – Amt für Landentwicklung die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse. Dieser Beschluss ist seit dem 14. September 2013 unanfechtbar.

Nach den bestandskräftig festgestellten Wertermittlungsergebnissen haben die vom Kläger eingebrachten Flächen folgende Wertverhältnisse:

Ordnungsnummer G.:

Flurstück

Größe in ha

Wertverhältnis

I., V., Gemarkung J.
(Hausgrundstück K. straße 32)

0,3534

8,28   

Ordnungsnummer H.:

Flurstück

Größe

Wertverhältnis

 L., M., Gemarkung C.

0,6439

28,98 

N., M., Gemarkung C.

1,8087

77,84 

O., P., Gemarkung C.

1,9681

89,20 

Q., P., Gemarkung C.

0,0253

0       

R., P., Gemarkung C.

0,7571

33,31 

S., M.,Gemarkung C.

1,1316

48,91 

T., V., Gemarkung J.
(Hofstelle K. straße 22)

1,3224

38,16 

Gesamt

7,6571

316,40

Der Vater und Rechtsvorgänger des Klägers, dem die unter der Ordnungsnummer H. eingebrachten Flurstücke zuvor gehörten, hatte in einer Verhandlung am 16. Januar 2002 hinsichtlich aller unter der Ordnungsnummer H. eingebrachten Flurstücke mit Ausnahme des Flurstücks T. einer Abfindung in Höhe von 80.972,02 EUR statt in Land zugunsten des Landes Niedersachsen (Naturschutzverwaltung) zugestimmt. Unter Ziffer 7 der Landverzichtserklärung hatte er u. a. erklärt, ihm sei bekannt, dass

-die Zustimmung zur Abfindung in Geld nicht mehr widerrufen werden kann (Ziffer 7.1.1),
-der auf seinen restlichen am Flurbereinigungsverfahren beteiligten Flächen ruhende Flächenabzug durch diese Verhandlung weder abgelöst noch verringert wird (Ziffer 7.1.2),
-die betreffenden Grundstücke dem Landabzug nach § 47 FlurbG unterliegen, der Landabzug bei ihm vorgenommen und im Flurbereinigungsplan in der Anspruchsberechnung nachgewiesen wird und die WV, die sich nach dem Abzug ergeben, auf das Land Niedersachsen (Naturschutzverwaltung) übertragen werden (Ziffer 7.2.2.).

Im Planwunschtermin am 14. März 2011 gab der Kläger folgende Planwünsche an:

„1. Für die Ord.-Nr. G. in alter Lage.

2. Für die Ord-Nr. G. beantragt Herr A., ihm das Flurstück U. V. in der Gemarkung C. als Aufstockungsfläche zuzuweisen. …

3. Für die Hofstelle K. straße 22 (Flurstück T. V.) in alter Lage.

Herr A. ist grundsätzlich bereit, nach erfolgter Aussiedlung die Hofstelle K. straße 22 zu verkaufen.

4. Für die Flurstücke W. der Flur 5 in der Gemarkung J. in alter Lage. Hier plant Herr A. einen Aussiedlungsstandort zu errichten. Ein entsprechender Bauantrag wurde bereits im Jahr 2006/2007 beim Landkreis Leer gestellt.

5. Für den Restbesitz als Erweiterung der Abfindung zu 4. in südlicher Richtung (soweit wie möglich). Die dann noch fehlenden Abfindungsansprüche sollen im Bereich „Kolonistenstücke“ (Gem. C.) abgefunden werden, da im Bereich des „J. r Moorschlots“ eine entsprechende Überfahrt vorhanden ist.

Sofern dann noch Abfindungsansprüche auszuweisen sind, soll eine Abfindung zwischen dem „Wittbargsweg“ und dem „C. r Schöpfwerkstief“ erfolgen.

Grundsätzlich ist Herr A. mit einer Abfindung des außerhalb liegenden Flurstücks (im Bereich „Greter“) in dem o. a. Bereich einverstanden, wenn diese Fläche einen Zuschlag in Höhe von 20 WV/ha erhält, da es sich nach Ansicht von Herrn A. bei dem v. g. Flurstück um Acker handelt (seit 30 Jahren Ackernutzung).

Soweit die Abfindungsansprüche der Ord.-Nr. H. für die Abfindung zu 5. nicht ausreichen, wünscht Herr A. eine Aufstockung in einer Größenordnung von nicht weniger als 25 ha. …

6. Sofern sich die unter Punkt 5. gewünschte Abfindung nicht umsetzen lässt, soll insgesamt eine Abfindung in alter Lage erfolgen …“

Unter dem 20. Dezember 2012 ordnete das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Aurich – Amt für Landentwicklung – die vorläufige Besitzeinweisung zum 1. Januar 2013 an. Unter dem 25. November 2015 gab der funktional zuständig gewordene Beklagte eine Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung zum 1. Januar 2016 bekannt. Der Kläger wurde unter der Ordnungsnummer G. in den Besitz der bisherigen Fläche eingewiesen. Unter der Ordnungsnummer H. wurde er in den Besitz des bisherigen Flurstücks T. V. in der Gemarkung J. eingewiesen.

Mit Ladung vom 25. November 2015, die auf verschiedene Weise öffentlich bekannt gemacht wurde, wurden die Beteiligten vom Beklagten zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans und zur Anhörung am 17. Dezember 2015 geladen.

Dem Kläger wurde per Einwurfeinschreiben mit dem Einlieferungsdatum 25. November 2015 ein ihn betreffender Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zugestellt.

Mit dem im Anhörungstermin am 17. Dezember 2015 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan wurde dem Kläger unter der Ordnungsnummer G. unter Befreiung vom allgemeinen Landabzug wieder das Flurstück I. V. in der Gemarkung J. zur selben Größe mit demselben Wertverhältnis zugewiesen. Zur Ordnungsnummer H. errechnete der Beklagte unter Berücksichtigung eines allgemeinen Landabzugs im Umfang von 1 % einen Abfindungsanspruch von 313,24 WV (316,40 WV – 3,16 WV). Für die sechs Flurstücke mit insgesamt 278,24 WV, für die der Vater des Klägers eine Landverzichtserklärung abgegeben hatte, wurde ein Geldausgleich in Höhe von 80.972,02 EUR festgesetzt. Für diese Flurstücke zog der Beklagte unter Berücksichtigung des allgemeinen Landabzugs im Umfang von 1 % vom Abfindungsanspruch 275,46 WV (278,24 WV – 2,78 WV) ab, was zu einem Restabfindungsanspruch von 37,78 WV führte (313,24 WV – 275,46 WV). Er wies dem Kläger dessen bisheriges Flurstück T. V. in der Gemarkung J. zur selben Größe von 1,3224 ha mit demselben Wertverhältnis von 38,16 WV zu. Wegen der daraus resultierenden unvermeidbaren Landmehrabfindung im Umfang von 0,38 WV (38,16 WV - 37,78 WV) setzte er gegen den Kläger in Anwendung eines Umrechnungsfaktors von 500 EUR/WV einen Geldausgleich in Höhe von 190 EUR fest.

Im Anhörungstermin am 17. Dezember 2015 erhob der Kläger unter beiden Ordnungsnummern „Widerspruch/Einspruch/Rechtsmittel jedeglicher Bezeichnung gegen alle Verfügungen, Forderungen und sonstigen Bestimmungen“.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass lediglich der unter der Ordnungsnummer H. erhobene Widerspruch teilweise begründet sei. Unter Berücksichtigung der Landverzichtserklärung verbleibe dem Kläger nur der Abfindungsanspruch für das Hofgrundstück K. straße 22. An diesem Grundstück seien keine Veränderungen vorgenommen worden. Die kostenpflichtige Mehrzuteilung resultiere aus dem Landabzug. Dieser sei erfolgt, weil das Hofgrundstück mit dem Grünlandteil an den Hohen Weg grenze und damit eine rückwärtige Erschließung habe. Durch den Ausbau des Wegs seien der Ausbauzustand und die Tragfähigkeit deutlich verbessert worden. Dies sei ein Erschließungsvorteil. Da der Kläger aber keinen Zusammenlegungsvorteil habe, könne eine teilweise Befreiung vom Landabzug zur Anwendung kommen. Unter Heranziehung vergleichbarer Fälle werde beim Kläger eine Halbierung des Landabzugs für angemessen gehalten. Es werde um Stellungnahme gebeten, ob auf dieser Basis eine Einigung möglich sei.

Nachdem der Kläger nicht reagiert hatte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017 den Widerspruch des Klägers zu beiden Ordnungsnummern zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Unter der Ordnungsnummer G. sei dem Kläger die eingebrachte Fläche unverändert wieder zugeteilt worden. Da der Kläger insoweit weder zu einem Landabzug noch zu Teilnehmerbeiträgen herangezogen worden sei, seien ihm durch die Flurbereinigung keine Nachteile entstanden. Von den unter der Ordnungsnummer H. eingebrachten Flächen verbleibe nach der Landverzichtserklärung lediglich das Flurstück T. V. in der Gemarkung J.. Dieses sei dem Kläger unverändert wieder zugeteilt worden. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Landabzugs von 1 % ergebe sich eine unvermeidbare Landmehrabfindung von 0,38 WV. Der Umrechnungsfaktor betrage 500 EUR/WV, so dass der Kläger einen Geldausgleich in Höhe von 190 EUR leisten müsse. Für das Flurstück seien Flurbereinigungsbeiträge gezahlt worden. Es grenze u. a. an die Gemeindestraße „Hoher Weg“, die mit Mitteln der Teilnehmergemeinschaft ausgebaut worden sei. Durch den Ausbau in schwerer bituminöser Befestigung habe sich die Tragfähigkeit des zuvor in einem schlechten Zustand befindlichen Wegs wesentlich verbessert. Der Wegeausbau steigere den Wert des Hofgrundstücks, da die zusätzliche rückwärtige Erschließung über eine Zufahrt zum Grünlandanteil des Hofs von Vorteil sei. Dies rechtfertige den Landabzug und den Teilnehmerbeitrag.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Juli 2017 zugestellt und dem Kläger mit einfachem Brief vom 20. Juli 2017, zur Post gegeben am 21. Juli 2017, übersandt.

Der Kläger hat am 22. August 2017 Klage erhoben. Trotz mehrfacher Aufforderung hat er die Klage nicht begründet.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den am 17. Dezember 2015 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren C. in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 19. Juli 2017 entsprechend seinen Wünschen abzuändern,

hilfsweise,

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. Juli 2017 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert im Wesentlichen: Unter der Ordnungsnummer G. sei der Kläger wertgleich abgefunden worden. Er sei sowohl vom allgemeinen Landabzug als auch von den Teilnehmerbeiträgen befreit worden. Das im Planwunschtermin erwähnte Flurstück U. V. in der Gemarkung J. (nicht: Gemarkung C.) gehöre zu einem benachbarten Betrieb. Es habe zu keinem Zeitpunkt als Masseland der Teilnehmergemeinschaft zur Verfügung gestanden. Unter der Ordnungsnummer H. sei die Abfindung ebenfalls wertgleich. Für eine Befreiung vom allgemeinen Landabzug und vom Teilnehmerbeitrag habe kein Anlass bestanden, weil der Kläger Vorteile vom Ausbau der Straße „Hoher Weg“ habe, an die das Flurstück T. V. in der Gemarkung J. grenze. Eine hälftige Befreiung vom Landabzug gewähre er in Widerspruchsverfahren je nach Einzelfall, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Vorteil nicht so groß sei. Es handele sich dabei um ein Entgegenkommen im Rahmen der Widerspruchsverhandlungen. So sei dem Teilnehmer mit der Ordnungsnummer X., dessen eingebrachtes und ihm wieder zugeteiltes Flurstück Y. V. in der Gemarkung J. ebenfalls an einer ausgebauten Straße liege und rückwärtig nur eine Nutzfläche habe, in einer Widerspruchsverhandlung eine hälftige Befreiung vom Landabzug gewährt worden, woraufhin der Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan zurückgenommen worden sei. In den weiteren Fällen, in denen der Landabzug reduziert worden sei, habe es sich jeweils um unterschiedliche Sachlagen und nicht vergleichbare Konstellationen gehandelt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten im vorliegenden Verfahren und die Beiakten im Verfahren 15 KF 30/17 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers verhandelt und entschieden werden konnte (vgl. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Änderung des am 17. Dezember 2015 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplans in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2017 noch auf eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids und eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten.

Dies gilt sowohl hinsichtlich der dem Kläger gegenüber festgesetzten Abfindung als auch der von ihm (zumindest im Planwunschtermin) unter der Ordnungsnummer G. begehrten Zuteilung des Flurstücks U. V. in der Gemarkung J. als Aufstockungsfläche als auch einer unter der Ordnungsnummer H. in Betracht zu ziehenden ganz oder teilweisen Befreiung vom allgemeinen Landabzug und vom Teilnehmerbeitrag.

Der am 17. Dezember 2015 bekannt gegebene Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2017 ist dementsprechend rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit er seine Abfindung betrifft, für ihn unter der Ordnungsnummer G. keine Zuteilung des Flurstücks U. V. in der Gemarkung J. als Aufstockungsfläche vorsieht und für ihn ferner unter der Ordnungsnummer H. keine ganze oder teilweise Befreiung vom allgemeinen Landabzug und vom Teilnehmerbeitrag regelt (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Der Flurbereinigungsplan beruht auf § 86 i. V. m. § 58 FlurbG.

2.

Er ist dem Kläger gegenüber formell rechtmäßig.

a)

Der Kläger wurde vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplans am 14. März 2011 gemäß § 57 FlurbG zu seinen Wünschen für die Abfindung gehört.

b)

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten einschließlich des Klägers gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im Anhörungstermin am 17. Dezember 2015 bekanntgegeben.

c)

Es kann dahinstehen, ob die Ladungsfrist zum Anhörungstermin (§ 59 Abs. 2 Satz 2 FlurbG) eingehalten wurde und ob die Ladung zum Anhörungstermin nach §§ 59 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1111 Abs. 1, 110 Satz 1 FlurbG ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde. Denn der Kläger kann sich nicht auf eine Verletzung der Vorschriften über die Ladung zum Anhörungstermin berufen. Nach § 114 Abs. 3 Satz 1 FlurbG können die Beteiligten nämlich auf die Einhaltung der Vorschriften für die Ladung verzichten. Als Verzicht gilt es, wenn ein Beteiligter – wie der Kläger – im Termin erscheint und nicht vor der Verhandlung über seine Sache den Mangel rügt (§ 114 Abs. 3 Satz 2 FlurbG).

d)

Zwar entsprach die Zustellung des den Kläger betreffenden Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan vor der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dieser Fehler ist jedoch geheilt worden und wäre im Übrigen unbeachtlich.

Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 FlurbG ist jedem Teilnehmer ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 FlurbG der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird – wie hier – durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen (§ 59 Abs. 3 Satz 3 FlurbG).

Die Zustellung des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan ist nicht Teil des Ladungsvorgangs, sondern erfolgt selbstständig. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 59 Abs. 3 FlurbG. Die Vorschrift unterscheidet zwischen der Ladung und der Übersendung der Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan; die Auszüge sind zuzustellen (Satz 1) und sollen der Ladung beigefügt werden (Satz 2). Auch aus dem Verhältnis der Absätze 2 und 3 des § 59 FlurbG ergibt sich eine Trennung zwischen Ladung und Auszügen: Absatz 2 regelt die Notwendigkeit der Ladung und ihren erforderlichen Inhalt, zu dem die Auszüge gerade nicht zählen. Diese werden gesondert in Absatz 3 geregelt. Zudem werden mit der vorherigen Zustellung des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan und der rechtzeitigen Ladung zum Anhörungstermin unterschiedliche Zwecke verfolgt. Der Auszug aus dem Flurbereinigungsplan ist die einzige – einem Teilnehmer ausgehändigte – amtliche Unterlage, die ihm Aufschluss über seine Abfindung und ihren Wert gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.1962 – I B 142.62 – RdL 1963, 134). Der Teilnehmer soll dadurch in den Stand gesetzt werden, seine Abfindung anhand des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan in Ruhe tatsächlich und rechnerisch nachzuprüfen, um sich darüber schlüssig zu werden, ob er mit der Entscheidung einverstanden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.2.1975 – V B 67.73 – RdL 1975, 269; vom 26.11.1962, a. a. O.). In Kenntnis der geplanten Regelung kann ein Teilnehmer im Anhörungstermin besser argumentieren und möglicherweise in diesem Termin bereits eine einvernehmliche Regelung finden, als wenn er unvorbereitet mit den Ergebnissen der Planung konfrontiert wird. Dies ist ein anderer Zweck als die mit der rechtzeitigen Ladung verbundene Information über den Anhörungstermin und die allein dort bestehende Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs (vgl. OVG LSA, Urteil vom 8.6.2017 – 8 K 5/15 – juris Rn. 25; Senatsurteil vom 16.2.2016 – 15 KF 16/15 – RdL 2016, 211 = juris Rn. 43; OVG MV, Urteil vom 22.2.2011 – 9 K 15/08 – RzF - 23 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG). Die vorherige Zustellung des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan ist insoweit eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG).

Der Beklagte hat dem Kläger zwar vor Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans per Einwurfeinschreiben mit dem Einlieferungsdatum 25. November 2015 einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zugestellt, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Nach § 112 Satz 1 FlurbG gelten aber für das Zustellungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Gemäß § 2 Abs. 1 VwZG ist die Zustellung die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form. Nach § 4 Abs. 1 VwZG kann ein Dokument u. a. durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Ein Einwurfeinschreiben genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 – 9 C 7.00 – NJW 2001, 458 = juris, Leitsatz; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 112 Rn. 2).

Der Zustellungsmangel wurde aber geheilt. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es nach § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Der Kläger hat den Erhalt des ihn betreffenden Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan nicht in Abrede gestellt. Zudem lässt der Umstand, dass er im Anhörungstermin anwesend war und Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan erhoben hat, darauf schließen, dass er die ihn betreffenden Unterlagen aus dem Flurbereinigungsplan spätestens im Anhörungstermin eingesehen hat.

Auch die mit dem Zustellungsmangel verbundene Gehörsverletzung wurde spätestens in dem vom Kläger geführten Widerspruchsverfahren gegen den Flurbereinigungsplan entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die einen Verwaltungsakt nicht nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die Nachholung ist bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (§ 45 Abs. 2 VwVfG). Der genannte Mangel führt nicht zur Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans. In seiner Gewichtung entspricht er einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtanhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts, weil er dem Teilnehmer die Wahrnehmung seiner Rechte im Anhörungstermin nur erschwert, nicht aber verhindert. Der Teilnehmer ist nämlich auch bei unterbliebener vorheriger Übersendung des ihn betreffenden Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan nicht gehindert, vorsorglich Widerspruch einzulegen, um den Inhalt des Flurbereinigungsplans in Ruhe studieren und den Widerspruch begründen zu können (vgl. OVG LSA, Urteil vom 8.6.2017, a. a. O., Rn. 26; OVG MV, Urteil vom 22.2.2011, a. a. O.). So erhob auch der Kläger im Anhörungstermin am 17. Dezember 2015 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan. Da er im Anhörungstermin anwesend war, bestand dort für ihn die Gelegenheit die ihn betreffenden Unterlagen des Flurbereinigungsplans einzusehen. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2017 – fast eineinhalb Jahre später – hatte er hinreichend Zeit, seinen Widerspruch zu begründen. Dies kommt einer Nachholung der Anhörung i. S. d. § 45 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gleich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann bei einer unterbliebenen Anhörung eine Heilung nur eintreten, soweit sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Beschluss vom 18.4.2017 – 9 B 54.16 – AUR 2017, 304 = juris Rn. 4). Dies ist durch die Einsichtnahme der den Kläger betreffenden Unterlagen spätestens im Anhörungstermin und die anschließende Möglichkeit der Stellungnahme hierzu über einen Zeitraum von fast eineinhalb Jahren vor Erlass des Widerspruchsbescheids der Fall gewesen.

Im Übrigen wäre der Fehler nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Denn aus den unter 3. erläuterten Gründen ist es offensichtlich, dass die Verletzung der Form- und Verfahrensvorschriften die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

3.

Der Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, soweit er die Abfindung des Klägers betrifft, für ihn unter der Ordnungsnummer G. keine Zuteilung des Flurstücks U. V. in der Gemarkung J. als Aufstockungsfläche vorsieht und ferner für ihn unter der Ordnungsnummer H. keine ganz oder teilweise Befreiung vom allgemeinen Landabzug und vom Teilnehmerbeitrag regelt.

a)

Der Kläger ist wertgleich abgefunden worden.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Maßgebend für die Landabfindung sind zunächst die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte der betroffenen Grundstücke. Denn diese können der Abfindung, nachdem die öffentlich bekannt gemachte, gesondert anfechtbare Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde – wie hier – unanfechtbar geworden ist, ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, soweit nicht Wertveränderungen im Wege der Nachsicht (§ 134 FlurbG) nachträglich Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1992 – 11 C 3.92 – RdL 1993, 98 = juris Rn. 20). Die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Grundstückswerte bilden jedoch nicht den ausschließlichen Maßstab für die wertgleiche Abfindung. Für den im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG maßgeblichen Gesamttauschwert kommen vielmehr neben den im Wertermittlungsverfahren gewonnenen Grundstückswerten nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung in Ansatz zu bringen sind (BVerwG, Urteile vom 23.8.2006 – 10 C 4.05BVerwGE 126, 303 = juris Rn. 14 m. w. N.). Nach § 44 Abs. 2 FlurbG sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Ertrag, die Benutzung und Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. § 44 Abs. 3 und 4 FlurbG bestimmen weiter, dass die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden müssen und in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof den alten Grundstücken entsprechen sollen, soweit dies mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Eine Abfindung ist deshalb nur dann i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wertgleich, wenn bei der Landabfindung neben den durch die Schätzung ermittelten Werten auch die o. a. weiteren den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden Faktoren in Ansatz gebracht und angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 16.2.2016 – 15 KF 32/11 – RdL 2016, 165 = juris Rn. 36 m. w. N.).

Stellt man auf die bestandskräftig festgestellten Wertermittlungsergebnisse ab, ist die Abfindung des Klägers unter beiden Ordnungsnummern wertgleich:

Unter der Ordnungsnummer G. ist seine Einlage – das Flurstück I. V. in der Gemarkung J. zur Größe von 0,3534 ha mit 8,28 WV – identisch mit seiner Abfindung. Sie entspricht dem Abfindungsanspruch des Klägers. Dieser beträgt ebenfalls 8,28 WV, weil der Beklagte den Kläger unter der Ordnungsnummer G. gemäß § 47 Abs. 3 FlurbG vom allgemeinen Landabzug i. S. d. § 47 Abs. 1 FlurbG befreit hat.

Unter der Ordnungsnummer H. hat der Kläger sieben Flurstücke zur Gesamtgröße von 7,6571 ha mit 316,40 WV eingebracht. Sein Abfindungsanspruch beträgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Landabzugs im Umfang von 1 % (= 3,16 WV) 313,24 WV. Hinsichtlich sechs der eingebrachten Flurstücke mit insgesamt 278,24 WV hatte der Vater des Klägers als dessen Rechtsvorgänger und Voreigentümer der Flurstücke am 16. Januar 2002 nach § 52 FlurbG einer Abfindung in Höhe von 80.782,02 EUR statt in Land zugunsten der Naturschutzverwaltung des Landes Niedersachsen zugestimmt. Insoweit wurde für den Kläger im Flurbereinigungsplan ein Geldausgleich in Höhe von 80.782,02 EUR festgesetzt. Unter Berücksichtigung von Ziffer 7.2.2 der Landverzichtserklärung entspricht der Geldausgleich im Rahmen der Prüfung, inwieweit der Abfindungsanspruch dadurch erloschen ist, den Wertverhältnissen für die sechs betreffenden Flurstücke, die sich nach dem allgemeinen Landabzug ergeben, d. h. 275,46 WV (278,24 WV - 2,78 WV). Damit war der Kläger noch im Umfang von 37,78 WV (313,24 WV - 275,46 WV) abzufinden. Ihm wurde das siebte von ihm eingebrachte Flurstück T. V. in der Gemarkung J. mit 38,16 WV unverändert wieder zugeteilt. Daraus resultiert eine unvermeidbare Mehrabfindung im Umfang von 0,38 WV (38,16 WV - 37,78 WV), für die gegen den Kläger in Anwendung des Umrechnungsfaktors von 500 EUR/WV ein Geldausgleich in Höhe von 190 EUR (500 EUR/WV x 0,38 WV) festzusetzen war.

Die Abfindung des Klägers leidet unter beiden Ordnungsnummern auch nicht an einem Abwägungsfehler i. S. d. § 44 Abs. 2 FlurbG.

Die gerichtliche Überprüfung der im Flurbereinigungsplan enthaltenen Regelungen über die Landabfindung erschöpft sich zwar nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist. Daneben besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr auch ein eingeschränkter Anwendungsbereich für eine ergänzende Abwägungskontrolle nach den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung für die gerichtliche Überprüfung von Planungsentscheidungen entwickelt hat. Diese Abwägungskontrolle unterliegt allerdings engen Grenzen und richtet sich darauf, ob die Abfindungsgestaltung konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage der wertgleichen Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 17). Abwägungserheblich sind die in einem Planwunsch des Teilnehmers Ausdruck findenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten allerdings nur, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht; sie sind gehalten, im Wunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind, und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (so BVerwG, Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 27).

Ausweislich der Niederschrift über die Anhörung der Wünsche für die Abfindungen nach § 57 FlurbG am 14. März 2011, der nach § 89 VwGO i. V. m. § 415 Abs. 1 ZPO Beweiskraft zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 34), hat der Kläger zur Ordnungsnummer G. den Wunsch nach einer Abfindung in alter Lage geäußert, dem entsprochen wurde. Damit wurde sein Abfindungsanspruch unter der Ordnungsnummer G. bereits erfüllt. Der zur Ordnungsnummer G. abgegebene weitere Planwunsch des Klägers, ihm das Flurstück U. V. in der Gemarkung J. als Aufstockungsfläche zuzuweisen (dazu unten), geht über eine wertgleiche Abfindung hinaus.

Zur Ordnungsnummer H. hat der Kläger für das Flurstück T. V. in der Gemarkung J. ebenfalls eine Abfindung in alter Lage begehrt. Auch diesem Wunsch wurde entsprochen. Da der Abfindungsanspruch des Klägers mit der Wiederzuteilung des genannten Flurstücks zusätzlich zum Geldausgleich für den Landverzicht bereits (mehr als) vollständig erfüllt war, musste seinen weiteren zur Ordnungsnummer H. abgegebenen Planwünschen nicht mehr zur Herstellung einer wertgleichen Abfindung Rechnung getragen werden.

b)

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm unter der Ordnungsnummer G. neben seiner Abfindung das Flurstück U. V. in der Gemarkung J. als Aufstockungsfläche zugewiesen wird.

Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Aufstockungsflächen (Masseland, vgl. § 54 Abs. 2 FlurbG) ist selbstständig neben dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 – 11 B 17.96Buchholz 424.01 § 59 FlurbG Nr. 11 = juris, Leitsatz; OVG RP, Urteil vom 24.1.2017 – 9 C 10387/16 – juris Rn. 21; VGH BW, Urteil vom 11.9.2014 – 7 S 197/12 – ESVGH 65, 190 = juris Rn. 29).

Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Geltendmachung dieses selbstständigen Anspruchs nach § 59 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG ausgeschlossen ist. Danach müssen die Beteiligten Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Grundstücks zur Vermeidung des Ausschlusses nach § 59 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG im Widerspruchsverfahren ausdrücklich erhoben werden muss; dies gilt auch und erst Recht für den Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Massegrundstücks (BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, a. a. O., Rn. 4 m. w. N.). Der Kläger hat im Anhörungstermin lediglich pauschal „Widerspruch/Einspruch/Rechtsmittel jedeglicher Bezeichnung gegen alle Verfügungen, Forderungen und sonstigen Bestimmungen“ erhoben.

Selbst wenn diese unsubstanziierte Globalanfechtung als ausdrückliche Erhebung eines Widerspruchs gegen die anderweitige Verwertung des Flurstücks U. V. der Gemarkung J. angesehen würde und dementsprechend der Ausschluss nach § 59 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG nicht eingriffe, wäre die Klage insoweit unbegründet. Denn das genannte Flurstück wurde nach den Angaben des Beklagten nicht als Masseland i. S. d. § 54 Abs. 2 FlurbG vergeben. Es handelt sich um eine zu einem benachbarten Betrieb gehörende Fläche, die dem Eigentümer unverändert wieder zugeteilt wurde und zu keinem Zeitpunkt der Teilnehmergemeinschaft als Masseland zur Verfügung stand.

c)

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, im Flurbereinigungsplan unter der Ordnungsnummer H. ganz oder teilweise vom allgemeinen Landabzug oder vom Teilnehmerbeitrag befreit zu werden. Daher bedarf es auch keines Eingehens darauf, inwieweit eine Befreiung vom allgemeinen Landabzug unter der Ordnungsnummer H. unter Berücksichtigung von Ziffer 7.2.2 der Landverzichtserklärung überhaupt möglich und für den Kläger von Vorteil wäre.

Ganz oder teilweise Befreiungen vom allgemeinen Landabzug und vom Teilnehmerbeitrag werden neben der Abfindung selbstständig durch den Flurbereinigungsplan geregelt (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2017 – 15 KF 20/15 –).

Nach § 47 Abs. 1 FlurbG müssen grundsätzlich alle Teilnehmer das zu den gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nötige Land aufbringen. Dieser entschädigungslose allgemeine Landabzug ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts, weil die Teilnehmer durch das neue Wegenetz in den Genuss konkreter Erschließungsvorteile kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 – 9 CN 1.02 – juris Rn. 57).

Darüber hinaus müssen die Teilnehmer nach § 19 Abs. 1 FlurbG grundsätzlich Teilnehmerbeiträge an die Teilnehmergemeinschaft entrichten, welche die Ausführungskosten der Flurbereinigung (§ 105 FlurbG) zu tragen hat. Diese Beitragspflicht ist als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Bodenordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundstücks führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.12.2005 – 10 B 44.05 – NVwZ-RR 2006, 754 = juris Rn. 3; Senatsurteil vom 6.3.2013 – 15 KF 14/11 – juris Rn. 17).

Eine Befreiung vom allgemeinen Landabzug und vom Teilnehmerbeitrag kommt nur ausnahmsweise in Betracht:

Nach § 47 Abs. 3 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Eine offensichtliche und unbillige Härte i. S. d. Vorschrift ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Teilnehmer entweder keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Vorteil von der Flurbereinigung hat. Als Vorteile kommen alle betriebswirtschaftlichen Vorteile in Betracht, die der jeweilige Besitzstand infolge der mit der Flurbereinigung allgemein verbundenen Wertsteigerung erlangt. Dabei ist auf den objektiv feststellbaren sachbezogenen betriebswirtschaftlichen Vorteil an den Abfindungsflächen abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.7.1992 – 5 B 114.92Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 16; Senatsurteile vom 1.2.2017, a. a. O.; vom 21.9.2010 – 15 KF 5/08 – RdL 2011, 10 m. w. N. = juris Rn. 33). Dass ein Teilnehmer eine geschaffene Anlage nicht nutzt, führt nicht zur Befreiung vom Landabzug (Senatsurteile vom 1.2.2017, a. a. O.; vom 21.9.2010, a. a. O., Rn. 33). Auch der Umstand, dass der Vorteil gering ist, vermag für sich genommen keine offensichtliche und unbillige Härte zu begründen (Senatsurteile vom 1.2.2017, a. a. O.; vom 21.9.2010, a. a. O., Rn. 33). Ebenso wenig genügt es, dass der Vorteil für ein einzelnes Flurstück oder eine Grundstücksart der einem Teilnehmer zugewiesenen Flächen fehlt. Vielmehr muss der Vorteil für die gesamte Abfindung eines Teilnehmers fehlen oder verglichen mit anderen Teilnehmern unverhältnismäßig gering sein (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2017, a. a. O.). Eine Befreiung vom Landabzug kann hingegen in Betracht kommen, wenn die Abfindungsgrundstücke eines Teilnehmers in nur unverhältnismäßig geringem Umfang oder überhaupt nicht an den im Rahmen der Flurbereinigung geschaffenen Erschließungsanlagen beteiligt sind oder wenn die Einlageflurstücke bereits so erschlossen waren, dass für die Abfindung im Vergleich zur Einlage überhaupt kein oder nur ein geringer Vorteil hinsichtlich der Erschließung eintreten konnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.1977 – 5 C 80.74 – BVerwGE 55, 48 = juris Rn. 21; vom 25.11.1970 – IV C 80.66 – RdL 1971, 97 = juris Rn. 29; Senatsurteile vom 1.2.2017, a. a. O.; vom 21.9.2010, a. a. O., Rn. 33).

Entsprechend eng sind die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung vom Teilnehmerbeitrag möglich ist. Nach § 19 Abs. 3 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Insoweit gelten sinngemäß die gleichen Grundsätze wie für eine Befreiung vom allgemeinen Landabzug (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.7.1992 – 5 B 114.92Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 16 = juris Rn. 11 m. w. N.). Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 FlurbG werden regelmäßig erfüllt sein, wenn ein Teilnehmer entweder nicht oder nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang an den Maßnahmen der Flurbereinigung und damit auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.7.1992, a. a. O., Rn. 11 m. w. N.; Senatsurteil vom 6.3.2013, a. a. O., Rn. 17).

Liegt überhaupt kein Vorteil und demnach eine unbillige Härte i. S. d. § 47 Abs. 3 FlurbG und des § 19 Abs. 3 FlurbG vor, so wird eine vollständige Befreiung vom allgemeinen Landabzug und vom Teilnehmerbeitrag zwingend sein. Profitiert ein Teilnehmer in einem unverhältnismäßig geringen Umfang, so steht der Behörde bei der Bestimmung des Umfangs der Befreiung grundsätzlich ein Ermessen zu (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2017, a. a. O., m. w. N.). Die Ermessensbetätigung bleibt allerdings auf Ausnahmefälle beschränkt, weil jede Befreiung zu Lasten der übrigen Teilnehmer geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.1974 – 5 B 54.72 – RdL 1975, 69). Ein Sonderfall i. S. d. § 146 Nr. 2 FlurbG, in dem das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Ermessensausübung zu überprüfen hat, ist hier nicht gegeben.

Ausgehend hiervon kann der Kläger unter der Ordnungsnummer H. weder eine ganze oder teilweise Befreiung vom allgemeinen Landabzug noch vom Teilnehmerbeitrag beanspruchen. Er profitiert vom Ausbau des Wegenetzes in der Flurbereinigung. Das ihm zugeteilte Flurstück T. V. in der Gemarkung J. grenzt im Süden unmittelbar an den Hohen Weg, von dem aus er Zufahrt auf den Grünlandteil des Flurstücks nehmen kann. Der Hohe Weg wurde mit Mitteln der Teilnehmergemeinschaft ausgebaut (Entwurfsnummer 128 des Wege- und Gewässerplans). Durch den Ausbau in schwerer bituminöser Befestigung wurde die Tragfähigkeit des zuvor in einem schlechten Zustand befindlichen Wegs erheblich verbessert. Dies hat zu einer besseren Erschließung der Fläche geführt. Insbesondere wird dadurch der Einsatz moderner landwirtschaftlicher Maschinen mit einer größeren Traglast ermöglicht. Dies ist ein objektiv feststellbarer betriebswirtschaftlicher Vorteil. Angesichts dessen ist ein nicht nur geringer Vorteil hinsichtlich der Erschließung des Flurstücks T. anzunehmen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine hälftige Befreiung vom allgemeinen Landabzug unter der Ordnungsnummer H. nach Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. einer ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Zwar ist der Beklagte verschiedenen Teilnehmern im Zusammenhang mit der Einlegung von Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan im Rahmen der Verhandlungen über die Widersprüche entgegengekommen, indem er eine hälftige Befreiung vom Landabzug gewährt hat. Diese zulässige Ausnutzung des insoweit gegebenen Verhandlungsspielraums lässt aber nicht auf eine ständige Verwaltungspraxis des Beklagten schließen, denjenigen Teilnehmern einen hälftigen Abzug vom allgemeinen Landabzug zu gewähren, denen – wie im Fall des Klägers unter der Ordnungsnummer H. – durch den Flurbereinigungsplan nur ein einziges Flurstück zugewiesen wurde, das an einem im Rahmen der Flurbereinigung ausgebauten Weg liegt. Nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist insoweit allenfalls die Vorteilslage des Teilnehmers mit der Ordnungsnummer X. mit derjenigen des Klägers vergleichbar, wobei dem Kläger seitens des Beklagten dasselbe Angebot im Widerspruchsverfahren unterbreitet, aber vom Kläger abgelehnt wurde. Bei allen weiteren Fällen, in denen der Beklagte eine hälftige Befreiung vom Landabzug gewährt hat, handelt es sich seinen Ausführungen zufolge jeweils um unterschiedliche Sachlagen und nicht miteinander vergleichbare Konstellationen. Auch der Kläger selbst hat keine ständige Verwaltungspraxis des Beklagten aufgezeigt, denjenigen Teilnehmern einen hälftigen Abzug vom allgemeinen Landabzug zu gewähren, denen durch den Flurbereinigungsplan nur ein einziges Flurstück zugewiesen wurde, das an einem im Rahmen der Flurbereinigung ausgebauten Weg liegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5112 der Anlage 1 zum GKG ist eine Gerichtsgebühr mit vier Gebührensätzen anzusetzen. Der zugrunde gelegte Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.