Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.02.2000, Az.: 11 K 27/98
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Defekt des gerichtlichen Faxgerätes; Nutzung alternativer Übertragungsmöglichkeiten; Anerkennung von Verträgen unter Angehörigen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 10.02.2000
- Aktenzeichen
- 11 K 27/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 21880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2000:0210.11K27.98.0A
Fundstelle
- NWB DokSt 2000, 1325
Tatbestand
Streitig ist, ob wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und ob ein Mietverhältnis unter Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist.
Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie sind Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Das Erdgeschoss (75 qm) des Gebäudes nutzen sie selbst, das Obergeschoss (45 qm) ist an die Mutter der Klägerin vermietet.
Die steuerliche Anerkennung des Mietvertrages mit der Mutter der Klägerin und damit eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von ca. 20.000,00 DM p. a. ist seit Jahren streitig. Eine Klage wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 hat der Senat mit Urteil vom 27.02.1996 (XI 26/94) abgewiesen, u.a. mit der Begründung, der Vertrag sei nicht wie vereinbart durchgeführt worden, weil die Miete nicht auf das Konto der Kläger überwiesen worden, sondern angeblich durch Barzahlung ohne Quittung entrichtet worden sei. Die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1993 - 1995 wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 01.07.1997 ebenfalls mit der Begründung, regelmäßige Mietzahlungen seien nicht nachgewiesen, zurück.
Auch in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1996 vom 09.10.1997 (Bl. 149 Einkommensteuerakte - EStA) berücksichtigte der Beklagte den erklärten Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht und verwies insoweit auf den Einkommensteuerbescheid des Vorjahres. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren (mit einfachem Brief bekannt gegebener Einspruchsbescheid vom 09.12.1997 - Bl. 157 EStA) die Klage.
Die Klageschrift vom 12.01.1998 ging am Mittwoch, dem 14.01.1998, bei Gericht ein. Der Prozessbevollmächtigte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist. Zur Begründung des Antrags macht der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 13.01.1998 (Bl. 3 Gerichtsakte - GA) geltend, die Klagefrist sei ohne Verschulden versäumt worden, weil wegen eines Defekts des gerichtlichen Faxgerätes am 12.01.1998 die Klageschrift dem Finanzgericht nicht habe übermittelt werden können. Zwei Sendeberichte von 20.03 Uhr und 20.51 Uhr, die jeweils als beabsichtigten Empfänger "FG Hannover" ausweisen und den Vermerk "keine Verbindung" tragen, fügte er zur Glaubhaftmachung bei (Bl. 4, 5 GA). Die Verwaltung des Finanzgerichts bestätigt, dass am 12.01.1998 das Faxgerät defekt war (Bl. 6 GA). Mit Schriftsatz vom 03.08.1998 (Bl. 27 GA) trägt der Prozessbevollmächtigte weiter vor, nach der Abfassung habe er Anweisung gegeben, die Klageschrift unbedingt dem Finanzgericht zuzufaxen, und das Büro verlassen. Die Möglichkeit, die Klage beim Finanzamt anzubringen, sei der beauftragten Mitarbeiterin nicht bekannt gewesen.
In der Sache meinen die Kläger, das Mietverhältnis sei nunmehr anzuerkennen, weil die Mutter die Miete überwiesen habe und die Beanstandungen der Vorjahre damit behoben seien. Zunächst wurde vorgetragen, der Mietvertrag (Bl. 39 GA) weise fälschlicherweise eine Kaltmiete von 485,00 DM und einen Betrag für "Nebenkosten und Heizung" von 80,00 DM aus. Tatsächlich seien 485,00 DM einschließlich Nebenkosten vereinbart worden. Dies belege der Wohngeldbescheid der Mutter (Bl. 44 GA). Die Mutter habe 485,00 DM regelmäßig überwiesen (Belege Bl. 43 GA). Die Nebenkosten seien nach Quadratmetern abgerechnet und Spitzen bar ausgeglichen worden. Im Schriftsatz vom 02.02.2000 (Bl. 66 GA) heißt es demgegenüber, nach dem Urteil vom 27.02.1996 sei die bis dahin bar bezahlte Miete auf das Konto der Klägerin überwiesen worden. Lediglich die Nebenkosten würden weiterhin bar bezahlt.
Die Kläger waren in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Mit Schriftsatz vom 08.02.2000 beantragten sie sinngemäß,
einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 18.203,00 DM anzuerkennen, diesen den Klägern je zur Hälfte zuzurechnen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er ist der Auffassung, auch im Streitjahr liege ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis nicht vor. Der im Klageverfahren vorgelegte Mietvertrag (Bl. 52 GA) sei auf einem Vordruck aus der Auflage 8/92 geschlossen, aber angeblich am 10.03.1983 unterschrieben worden und zum 01.04.1983 in Kraft getreten. Im Klageverfahren XI 26/94 (dort Bl. 22 GA) sei noch ein ganz anderer Mietvertrag vorgelegt worden, der aber insoweit die gleichen Daten trage, Auch der neue Vertrag sei nicht wie vereinbart durchgeführt worden, weil nur 485,00 DM statt der vereinbarten 565,00 DM überwiesen worden seien. Eine Reduzierung des Zahlbetrags ohne Änderung des Vertrags wäre unter fremden Dritten nicht möglich. Nachträgliche Vertragsänderungen müssten klar und eindeutig vereinbart werden. Dies gelte auch für die Abrechnung der Nebenkosten. Daran fehle es hier jedenfalls.
Gründe
1.
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig, weil die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt worden ist (1.). Zudem ist das Mietverhältnis auch im Streitjahr steuerlich nicht anzuerkennen (2.).
Die Kläger haben die Monatsfrist für die Erhebung der Anfechtungsklage (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht eingehalten. Da der Einspruchsbescheid am 09.12.1997 zur Post gegeben wurde und damit gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) am dritten Tage danach als bekannt gegeben gilt, lief die Monatsfrist am 12.01.1998 ab. Die am 14.01.1998 bei Gericht eingegangene Klageschrift ist damit verspätet, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
Die Voraussetzungen für eine Heilung der Fristversäumnis nach § 56 FGO sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO. Dies erfordert, dass die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen mitgeteilt werden. Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn diese Tatsachen innerhalb der Frist schlüssig vorgetragen werden. Erforderlich ist eine vollständige Darstellung der Ereignisse, die zur Fristversäumung geführt haben und die unverschuldete Säumnis belegen sollen, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind (BFH-Urteil vom 25.02.1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221 m.w.N.).
Im Streitfall fehlt es an der erforderlichen vollständigen Darstellung der Ereignisse, die die unverschuldete Säumnis belegen sollen, innerhalb der Antragsfrist. Zudem ist den Klägern das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) wie eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluss vom 29. April 1997 VIII B 5/97, BFH/NV 1997, 790). Die von dem Prozessbevollmächtigten zu beachtenden Sorgfaltspflichten ergaben sich aufgrund der mit den Klägern eingegangenen Dienstverträge, die Geschäftsbesorgungen zum Gegenstand hatten (vgl. dazu allgemein BFH-Urteil vom 27. Februar 1986 IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547).
Der Senat ist zwar mit dem Prozessbevollmächtigten der Ansicht, dass die Kläger ohne Verschulden gehindert waren, die Klageschrift bei dem Finanzgericht anzubringen. Die Erhebung einer Klage per Telefax ist zulässig. Die Rechtsbehelfsfrist darf ausgeschöpft werden, sofern die normale Frist für die Beförderung der Klageschrift berücksichtigt wird. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Prozessbevollmächtigte die Klageschrift erst am Abend des letzten Tages der Klagefrist dem Gericht per Telefax übermitteln wollte. Da mit den Sendeversuchen nachgewiesenermaßen bereits um 20.03 Uhr begonnen wurde, blieb ein hinreichend langer Zeitraum, um im Fall der Inanspruchnahme des Empfangsgerätes durch andere Absender ggf. unter Zuhilfenahme der automatischen Wahlwiederholung den Schriftsatz fristgerecht zu versenden. Die Kläger trifft auch kein Verschulden an der technischen Störung des Empfangsgerätes des Gerichts. Es ist grundsätzlich Sache der Justizbehörden, dafür zu sorgen, dass das Telefaxgerät auch nach Dienstschluss funktionsfähig ist. Angesichts der Entfernung der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten vom Sitz des Gerichts begründet es auch keinen Schuldvorwurf, dass die Klageschrift nicht im Original in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen wurde.
Diese innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 FGO mitgeteilten bzw. gerichtsbekannten Ereignisse lassen jedoch nicht den Schluss zu, die Kläger seien ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen. Wiedereinsetzung kann (nur) gewährt werden, wenn dieÜbermittlung eines Schriftsatzes unmittelbar vor Ablauf der Frist wegen Störung des Telefaxgerätes des Finanzgerichts scheitert und alle anderen Möglichkeiten zur Wahrung der Frist ausscheiden (BFH-Beschluss vom 12.12.1995 IV B 79/95 BFH/NV 1996, 475). Verfahrensbeteiligte sind verpflichtet, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen, wenn sich herausstellt, dass aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen wegen einer technischen Störung eine Telefax-Verbindung nicht zustande kommt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.03.1995 II ZB 1/95, NJW 1995, 1431). Die Gewährung der Wiedereinsetzung käme daher nur dann in Betracht, wenn die Kläger innerhalb der Zweiwochenfrist auch dargelegt hätten, weshalb alle anderen Möglichkeiten, die Klagefrist zu wahren, im Streitfall ausgeschieden sind. Daran fehlt es hier. Es ist weder fristgerecht vorgetragen noch gerichtsbekannt noch offenkundig, warum es nicht möglich und zumutbar war, die Klage per Telefax oder im Original bei dem Finanzamt anzubringen (§ 47 Abs. 2 FGO) bzw. telegrafisch Klage zu erheben.
Die Angaben in dem Schriftsatz vom 03.08.1998 können nicht berücksichtigt werden. Sie sind verspätet. Nach Ablauf der Zweiwochenfrist können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben werden. Lediglich unklare oder unvollständige Angaben können erläutert oder ergänzt werden; dies jedoch nur dann, wenn jedenfalls innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist der Kern der Wiedereinsetzungsgründe in sich schlüssig vorgetragen worden ist (BFH-Urteil vom 21. Februar 1995 VIII R 76/93, BFH/NV 1995, 989 m.w.N.). Der Schriftsatz vom 03.08.1998 enthält jedoch neuen, für die Beurteilung insbesondere des Verschuldens bedeutsamen Vortrag, weil die Probleme bei der Faxübermittlung in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten aufgetreten sein sollen. Der Prozessbevollmächtigte will es einer Mitarbeiterin aufgetragen haben, das Fax zu versenden, und das Büro verlassen haben. Dieser Sachverhalt ist dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 13.01.1998 auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung dieses Vortrags, z.B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin.
Aber auch wenn der Inhalt des Schriftsatzes noch berücksichtigt werden könnte und es auf die Glaubhaftmachung nicht ankäme, könnte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Angesichts der Anweisung des Prozessbevollmächtigten an die Mitarbeiterin,"das Schriftstück unbedingt dem FG NDS zuzufaxen", wurde die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt. Der Prozessbevollmächtigte handelte fahrlässig und damit schuldhaft, als er der Mitarbeiterin nicht auftrug, alle möglichen und zumutbaren Wege zur Fristwahrung zu nutzen, sondern stattdessen darauf bestand, dass der Schriftsatz "unbedingt" an das Gericht zu senden sei. Die Kläger müssen sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
2.
Im Übrigen ist das Mietverhältnis auch im Streitjahr steuerlich nicht anzuerkennen. Verträge unter Angehörigen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus (sog. Fremdvergleich) sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dieser Fremdvergleich dient - ebenso wie die als erster Schritt zu prüfende bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit - bei Rechtsverhältnissen unter Angehörigen der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich (§ 12 Einkommensteuergesetz - EStG -) oder dem Bereich der Einkunftserzielung (hier gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BStBl II 1990, 160). Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen je nach Lage des Falles unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. An den Nachweis, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, sind aber um so strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten. Wenn auch nach der neueren Rechtsprechung bei der im Rahmen des Fremdvergleichs für die Beurteilung maßgebenden Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten nicht mehr jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt, ist es aber Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache zur Nutzung und Höhe der zu entrichtenden Miete (vgl.§ 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 20.10.1997 IX R 38/97, BStBl II 1998, 106 m.w.N.).
Danach kann im Streitfall auch für 1996 das Mietverhältnis steuerlich nicht berücksichtigt werden. Es fehlen klare und eindeutige Vereinbarungen bezüglich der Hauptpflicht der Mieterin. Es ist unklar, wie hoch der von ihr zu entrichtende Mietzins - Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten - ist. Nach dem vorgelegten Mietvertrag, der für 1996 gegolten haben soll, waren eine Kaltmiete von 485,00 DM und "für Heizung und Nebenkosten" 80,00 DM, zusammen 565,00 DM zu entrichten. Überwiesen wurden indes nur 485,00 DM monatlich. Zunächst hieß es im Schriftsatz vom 08.05.1999, der Mietvertrag sei versehentlich falsch abgefasst worden, vereinbart sei ein Mietzins von 485,00 DM einschließlich der Kosten für Heizung und Nebenkosten. Als Beleg wurde der Wohngeldbescheid der Stadt ... vom 12.01.1993 angeführt. Dieser weist aber als "Miete incl. Nebenkosten - ohne Heizkosten" 485,00 DM aus und spricht damit dafür, dass 485,00 DM nicht die Warmmiete einschließlich aller Umlagen war. Nach der Darstellung im Schriftsatz vom 02.02.2000 sollen die bisher bar bezahlte Miete auf das Konto der Klägerin überwiesen, die Nebenkosten dagegen weiterhin bar gezahlt worden sein. Nach diesen Angaben entspricht der vorgelegte Mietvertrag hinsichtlich des Mietzinses entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 08.05.1999 also doch den getroffenen Vereinbarungen. Die Vertragsparteien scheinen selbst nicht zu wissen, was gilt. Die Feststellung, dass hier ein ernsthaftes Vertragsverhältnis vorliegt, ist nicht möglich.
3.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben. Insbesondere weicht der Senat nicht von den Entscheidungen des BFH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Störung des Faxgerätes des Finanzgerichts (BFH-Urteil vom 15.10.1996 IX R 81-82/94, BStBl II 1997, 496; BFH-Beschlüsse vom 12.12.1995 IV B 79/95, BFH/NV 1996, 475; vom 06.02.1991 V B 44/89 BFH/NV 1992, 111) ab. In den vom BFH entschiedenen Fällen ging es um die Einlegung der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde. Beide Rechtsbehelfe können - anders als die Klage - nur bei dem Finanzgericht eingelegt werden.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.