Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.04.2013, Az.: 10 WF 122/13

Landgericht als Beschwerdegericht i.S.d. § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG bei gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts nach dem JVEG i.R.e. Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
30.04.2013
Aktenzeichen
10 WF 122/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 35975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0430.10WF122.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 08.04.2013 - AZ: 623 F 1028/12

Fundstellen

  • FPR 2013, 6
  • FamRZ 2013, 1512
  • JurBüro 2013, 438-439
  • MDR 2013, 981-982
  • NJW-RR 2013, 961-962

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts nach dem JVEG ist Beschwerdegericht im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEGauch dann das Landgericht (nicht das Oberlandesgericht), wenn das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 10. Februar 2005 - 10 WF 48/05 - FamRZ 2006, 141 f. = NJW-RR 2005, 660 = MDR 2005, 707 = NdsRpfl 2005, 226 f. = [...]).

  2. 2.

    Hat das Amtsgericht - Familiengericht - ein Ablehnungsgesuch des Sachverständigen gegen den für die Festsetzung seiner Vergütung nach § 4 JVEG zuständigen Familienrichter zurückgewiesen, so ist für die Entscheidung über die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde - entsprechend dem Rechtsweg für eine materielle Beschwerde gegen die Vergütungsentscheidung - ebenfalls das Landgericht (nicht das Oberlandesgericht) zuständig.

In der Familiensache
betreffend den Umgang mit den beteiligten Kindern
1. J. W. , geb. am ... 2002,
2. J: W., geb. am ... 2006,
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Amtsgericht S. am 30. April 2013
beschlossen:

Tenor:

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 8. April 2013 wird teilweise geändert. Das Beschwerdeverfahren wird dem zuständigen Landgericht Hannover zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

I. Das Amtsgericht hatte im vorliegenden, die Regelung des Umgangs für die betroffenen Kinder betreffenden Verfahren am 5. Juni 2012 die Einholung eines Gutachtens beschlossen und den Beschwerdeführer zum Sachverständigen bestellt. Mit Beschluss vom 20. August 2012 hob es den Beweisbeschluss wieder auf. Der Beschwerdeführer übersandte das bis dahin erstellte Gutachtenfragment und rechnete gegenüber dem Amtsgericht mit Rechnung vom 21. August 2012 über 1.302,80 € und ergänzend mit Rechnung vom 31. August 2012 über weitere 101,15 € für das Aktenstudium zweier in der ersten Rechnung nicht enthaltenen Aktenbände ab. Die zuständige Abteilungsrichterin legte am 10. Oktober 2012 einen Aktenvermerk nieder, wonach von der Rechnung vom 21. August 2012 ein Betrag von 425 € in Abzug zu bringen sei, weil kein vollständiges Gutachten, sondern lediglich ein Gutachtenfragment übersandt worden sei, welches mit den vorbereitenden Tätigkeiten abgegolten sei. Zu einer Untersuchung der Beteiligten sei es wegen der Rücknahme des Gutachtenauftrags vor dem Untersuchungstermin nicht mehr gekommen. Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts setzte die Vergütung des Sachverständigen - nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Hannover vom 1. November 2012, die dem Sachverständigen zunächst nicht zur Kenntnis gegeben worden ist - mit Verfügung vom 3. Dezember auf 884,47 € fest. Dabei kürzte sie die erste Rechnung des Sachverständigen und lehnte eine Vergütung der mit der zweiten Rechnung geltend gemachten Aufwendungen ab. Nachdem der Sachverständige mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 seiner Verwunderung darüber Ausdruck gegeben hatte, dass ihm nur ein Teilbetrag angewiesen worden war, gab die Kostenbeamtin ihm die Stellungnahme des Bezirksrevisors zur Kenntnis und wies ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 auf die Möglichkeit hin, gemäß § 4 JVEG eine gerichtliche Festsetzung zu beantragen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2012 erklärte der Beschwerdeführer, "sollte die Abteilungsrichterin tatsächlich sich bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt einseitig gegen den Sachverständigen bei dem Bezirksrevisor positioniert haben, betrachte ich sie für befangen in der Hauptsache, wenn sie bei Antrag auf gerichtliche Festsetzung im Sinne des § 4 JVEG unparteilich entscheiden soll. Ich stelle daher prophylaktisch für den Fall, dass die Aussagen des Bezirksrevisors zutreffen, einen Befangenheitsantrag gegen die Abteilungsrichterin." Der Bezirksrevisor beantragte am 10. Januar 2013 für die Landeskasse, die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung gemäß § 4 JVEG auf insgesamt 985,61 € festzusetzen. Auf gerichtliche Nachfrage teilte der Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 mit, dass er den angekündigten Befangenheitsantrag aufrechterhalte. Daraufhin wurde ihm auf Verfügung der für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zuständigen Richterin vom 21. Februar 2013 die dienstliche Äußerung der Abteilungsrichterin mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen übersandt. Die Verfügung wurde am 26. Februar 2013 ausgeführt. Mit Beschluss vom 21. März 2013 wurde der gegen die Abteilungsrichterin gerichtete Befangenheitsantrag zurückgewiesen, nachdem bis dahin keine Äußerung des Sachverständigen eingegangen war. Am 27. März 2013 ging bei dem Amtsgericht ein auf den 15. März 2013 datiertes Schreiben des Sachverständigen ein, in dem er auch die für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständige Richterin als befangen ablehnte. Das Amtsgericht hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts war insofern zu ändern, als darin eine Vorlage an das Oberlandesgericht ausgesprochen wird. Für die Beschwerdeentscheidung ist vielmehr das Landgericht Hannover zuständig.

1. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts nach dem JVEG das Landgericht - und nicht das Oberlandesgericht - auch dann Beschwerdegericht im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG ist, wenn das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat (Beschluss vom 10. Februar 2005 - 10 WF 48/05 - FamRZ 2006, 141 f. = NJW-RR 2005, 660 = MDR 2005, 707 = NdsRpfl 2005, 226 f. = [...]). Dem haben sich Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend angeschlossen (OLG Brandenburg FamRZ 2006, 141; OLG Frankfurt OLGR 2008, 194; KG JurBüro 2009, 375; OLG München FamRZ 2011, 844; OLG Schleswig SchlHA 2011, 382; Zöller/Lückemann ZPO 29. Aufl. § 119 GVG Rn. 8; Musielak/Wittschier ZPO 10. Aufl. § 119 GVG Rn. 7; Meyer/Höver/ Bach Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG 25. Aufl. § 4 JVEG Rn. 4; a.A. - jedoch ohne nähere Begründung - Hartmann Kostengesetze 39. Aufl. § 4 JVEG Rn. 26). Die gerichtliche Festsetzung von Vergütungen nach dem JVEG sowie die insofern eröffneten Rechtsbehelfe sind in § 4 JVEGgesondert geregelt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEGist Beschwerdegericht "das nächst höhere Gericht". Das ist in Bezug auf Entscheidungen des Amtsgerichts - auch wenn es als Familiengericht entscheidet - nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht. Zwar enthält § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG eine Sonderregelung, wonach die Oberlandesgerichte in Zivilsachen für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte "in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen" zuständig sind. Damit wird jedoch keine ausschließliche Zuständigkeit für sämtliche Beschwerden gegen Entscheidungen der Abteilungen für Familiensachen begründet. Bei der Neugestaltung des Kostenrechts im Jahre 2004 hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 S. 3 JVEG - anders als in § 66 Abs. 3 GKG a.F., der dem jetzigen § 57 Abs. 3 FamGKG entspricht, und in § 33 Abs. 4 S. 2 RVG - bewusst keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung des Familiengerichts vorgesehen, sondern in allgemeiner Form nur die Zuständigkeit des "nächst höheren Gerichts" bestimmt (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 180). Dies ist damit begründet worden, dass "für den Bereich des JVEG - anders als für den Bereich des GKG - kein Bedürfnis für eine solche Ausnahmeregelung" bestehe, "da die im Bereich des JVEG zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies für den Bereich des GKG - insbesondere im Zusammenhang mit der Wertfestsetzung - anzunehmen ist." Mit dem FGG-RG ist insoweit keine Änderung erfolgt.

2. Der für Beschwerden gegen eine nach § 4 JVEG ergangene Entscheidung vorgesehene Rechtszug ist auch bei sofortigen Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen den mit der gerichtlichen Festsetzung nach § 4 JVEG befassten Richter gegeben. Die Vorschriften über die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs eröffnen lediglich die sofortige Beschwerde als solche (§§ 46 Abs.2 ZPO, 6 Abs. 2 FamFG), regeln jedoch nicht, welches Gericht für die Beschwerdeentscheidung zuständig ist. Die Zuständigkeit folgt insoweit der gerichtsverfassungsrechtlichen Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren, in dem der abgelehnte Richter berufen ist (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O. § 46 Rn. 14). "Hauptsacheverfahren" in diesem Sinne ist vorliegend das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen nach dem JVEG. Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher können einen Richter nur insoweit ablehnen, als sie selbst an dem Verfahren beteiligt sind, für das eine richterliche Zuständigkeit besteht. An dem vorliegenden Umgangsregelungsverfahren war der Sachverständige nicht materiell beteiligt. Er wurde in seinen Rechten nur durch die Festsetzung seiner Vergütung betroffen. Insoweit entstand eine richterliche Zuständigkeit, als der Bezirksrevisor die richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG beantragte. In dem richterlichen Festsetzungsverfahren ging der Rechtszug aber - wie ausgeführt - vom Amtsgericht zum Landgericht. Daher hat das Landgericht auch über das im Festsetzungsverfahren vom Sachverständigen angebrachte Ablehnungsgesuch gegen die Abteilungsrichterin zu befinden.