Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.04.2013, Az.: 4 W 31/13

Grundbucheinsicht des Rechtsanwalts aus eigenem Recht

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.04.2013
Aktenzeichen
4 W 31/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 34513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0403.4W31.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 24.01.2013

Fundstellen

  • FGPrax 2013, 195
  • NJW 2013, 6
  • NJW-RR 2013, 1104

Amtlicher Leitsatz

Ein Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch kommt dem Rechtsanwalt aus eigenem Recht nur zu, wenn er ein eigenes rechtliches Interesse gemäß § 12 Abs. 1 GBO geltend machen kann. Hierzu reicht die Darlegung, dass die Grundbucheinsicht zur Durchsetzung anwaltlicher Honoraransprüche gegenüber einem in diesem Grundbuch nie eingetragenen früheren Mandanten benötigt werde, nicht aus.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 14. Februar 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Hannover vom 24. Januar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 €.

Gründe

1

Die Beschwerden des Antragstellers sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

2

1. Die Beschwerde vom 14. Februar 2013 ist gemäß § 71 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

3

Denn sie richtet sich mit der Entscheidung des Grundbuchamts im Beschluss vom 24. Januar 2013 zwar gegen eine in dem ersten Satz der Beschlussgründe von dem Grundbuchamt auch ausdrücklich so bezeichnete Nichtabhilfeentscheidung betreffend die zuvor eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 10. Dezember 2012. Eine Abhilfeentscheidung als solche ist nicht anfechtbar (LG Berlin, JB 83, 1890; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 572 Rn. 7). Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers vom 10. Dezember 2012 jedoch als Erinnerung gegen die von der Urkundsbeamtin i. S. v. § 12 c GBO bis dahin dem Antragsteller versagte Akteneinsicht aus. Über diese Erinnerung ist erstmals - von einem dem Antragsteller nicht zugestellten Aktenvermerk Bl. 115 d. A. abgesehen - mit dem Beschluss vom 24. Januar 2013 eine Entscheidung der Rechtspflegerin ergangen. Diese Entscheidung der Rechtspflegerin ist entsprechend der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung mit der Beschwerde nach den §§ 71 ff. GBO anfechtbar (vgl. a. Demharter, Grundbuchordnung, 28. Aufl., § 12 Rn. 31).

4

2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet.

5

a) Der Senat hat bereits Zweifel, ob für die beantragte Übermittlung weiterer Grundbuchauszüge ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers besteht. Denn das Grundbuchamt hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 mitgeteilt, dass - bis dahin - in den Grundbüchern weder in Abt. II noch in Abt. III weitere Eintragungen erfolgt, sondern alle Grundbücher lastenfrei seien. Es ist fraglich, ob der Antragsteller über diese ihm erteilte Auskunft hinaus noch ein Interesse an der Übersendung von Auszügen mit dem gleichen Inhalt haben kann. Diese Frage kann jedoch unentschieden bleiben.

6

b) Selbst wenn ein allgemeines Rechtschutzinteresse zugunsten des Antragstellers zu bejahen ist, ist die Beschwerde unbegründet, weil kein Grundbucheinsichtsrecht des Antragstellers besteht.

7

§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO sieht nur bei ausreichender Darlegung eines berechtigten Interesses ein Recht auf Grundbucheinsicht vor. Der Antragsteller leitet sein Akteneinsichtsrecht weder als Vertreter von einem einsichtsberechtigten Dritten ab noch kann er das Einverständnis des als Eigentümer eingetragenen, der H. GmbH beibringen. Er stützt seinen Anspruch vielmehr auf eigenes Recht mit der Begründung, die Durchsetzung seiner anwaltlichen Honoraransprüche gegenüber seiner früheren Mandantin, die aber nicht im hier in Rede stehenden Grundbuch verzeichnet ist, erfordere und rechtfertige die Einsichtnahme. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden.

8

Ein Einsichtsrecht des Rechtsanwalts aus eigenem Recht besteht nur dann, wenn er auch ein eigenes berechtigtes Interesse aus eben dieser anwaltlichen Tätigkeit ableiten kann. Das zweifelsohne bestehende wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung seiner Honoraransprüche gegenüber seiner früheren Mandantin Frau B. reicht insoweit allein nicht aus. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist insoweit auch keine Großzügigkeit der Behandlung von Grundbucheinsichtsanträgen angebracht, auch nicht unter Berücksichtigung der Stellung des Antragstellers als Rechtsanwalt. Anders als Notare, die (auch) öffentliche Interessen wahrnehmen und deshalb nach § 43 Abs. 2 Grundbuchverfügung kein berechtigtes Interesse nachweisen müssen, sind Rechtsanwälte nicht von der Darlegung eines rechtlichen Interesses ausgenommen. Auch ist zu berücksichtigen, dass dem öffentlichen Informationsinteresse das zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörende informationelle Selbstbestimmungsrecht des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers und sonstiger Dritter gegenübersteht und beides miteinander abzuwägen ist. All das gilt auch für die Prüfung der Frage, ob dem Rechtsanwalt aus eigenem Recht ein Grundbucheinsichtsrecht zukommt oder nicht (BayObLG in Rpfleger 1984, 351; KEHE-Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 6, § 43 GV Rn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 527). Im Zweifel ist zum Schutz der Interessen des im Grundbuch eingetragenen eher Zurückhaltung geboten (Bauer/von Oefele/Maaß, Grundbuchordnung, 3. Aufl., § 12 Rn. 15). Hier ist vor allem zu bedenken, dass der Antragsteller nach eigenem Vortrag zu der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin selbst in keinerlei Rechtsbeziehung steht. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, anwaltliche Honoraransprüche gegenüber seiner im betreffenden Grundbuch nicht eingetragenen früheren Mandantin zu realisieren, reicht allein nicht aus, dem Antragssteller einen Grundbucheinsichtsanspruch zuzuerkennen. Sein wirtschaftliches Eigeninteresse muss insoweit grundsätzlich gegenüber den Schutzinteressen der im Grundbuch Eingetragenen zurückstehen. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

10

Der Wert der Beschwer ist mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO bemessen worden.

11

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 GBO bestand kein Anlass. Die Entscheidung des Senats steht vielmehr im Einklang mit der bisher zum Einsichtsrecht aus § 12 GBO ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung.