Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.04.2013, Az.: 2 W 64/13

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Massegläubiger als wirtschaftlich Beteiligte i.S.d. § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.04.2013
Aktenzeichen
2 W 64/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 34511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0402.2W64.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 06.03.2013

Fundstellen

  • MDR 2013, 682-683
  • NZI 2013, 6
  • ZIP 2013, 903-904

Amtlicher Leitsatz

Auch Massegläubiger können grundsätzlich wirtschaftlich Beteiligte im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sein, denen die Aufbringung von Prozesskosten zuzumuten ist, wenn sie im Erfolgsfall wirtschaftliche Vorteile aus der Prozessführung erlangen.

Tenor:

Die am 18. März 2013 vorab per Telefax bei dem Landgericht Stade eingegangene als "Beschwerde" bezeichnete sofortige Beschwerde des Klägers vom 15. März 2013 gegen den am 8. März 2013 zugestellten Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 6. März 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. B. GmbH. Er begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Anspruchs aus Dienstvertrag und ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von insgesamt 17.871,71 €.

2

Der Kläger hat am 17. April 2012 Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt. Zur Massesituation hat er ausgeführt, der liquide Massebestand betrage 224.453,55 €. Nach Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters verblieben hiervon 91.769,27 €. Dem stünden Masseverbindlichkeiten in Höhe von 112.610,00 € gegenüber.

3

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 6. März 2013 Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO seien nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere habe der Kläger nicht dargelegt, dass es den wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sei, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

4

Gegen diesen ihm am 8. März 2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 18. März 2013 vorab per Telefax bei dem Landgericht Stade eingegangenen "Beschwerde". Er macht geltend, Massegläubigern sei es grundsätzlich nicht zuzumuten, die Kosten eines Prozesses vorzufinanzieren. Insolvenzgläubigern sei die Vorfinanzierung der Prozesskosten nicht zuzumuten, weil auch im Falle eines Obsiegens in dem beabsichtigten Rechtsstreit keine Masse zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger vorhanden sein werde. Nähere Angaben zu den Forderungen der Masse- und Insolvenzgläubiger hat der Kläger nicht gemacht.

5

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

6

II.

Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Beschwerde" des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in Verbindung mit §§ 567 Satz 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg.

7

Einer Partei kraft Amtes ist gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Diese Voraussetzungen sind, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nicht ausreichend dargelegt.

8

1. Zwar ist aufgrund der angezeigten Masseunzulänglichkeit davon auszugehen, dass die Kosten des Rechtsstreits nicht aus dem verwalteten Vermögen aufgebracht werden können (BGH ZinsO 2007, 1225, juris, Rn. 4 ff.; ZinsO 2008, 378, juris, Rn. 6). Auch ist davon auszugehen, dass den Insolvenzgläubigern nicht zugemutet werden kann, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Denn selbst im Falle einer vollständige Realisierung der mit der Klage geltend gemachten Forderung bliebe die Insolvenzmasse hinter den Masseverbindlichkeiten zurück; auf die Insolvenzgläubiger entfiele keine Quote.

9

2. Jedoch lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass den Massegläubigern nicht zuzumuten ist, die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aufzubringen.

10

a) Ob Massegläubiger wirtschaftlich Beteiligte im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind, denen die Aufbringung von Prozesskosten zuzumuten ist, ist umstritten.

11

aa) Der Bundesgerichtshof erachtet es als grundsätzlich möglich, Massegläubigern die Aufbringung von Prozesskosten zuzumuten (BGH ZinsO 2005, 877, juris, Rn. 9). Das soll allerdings dann nicht gelten, wenn sich die Altmassegläubiger von einem Prozesserfolg nichts oder nur wenig versprechen können (BGH ZinsO 2007, 1225, juris, Rn. 9). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird vertreten, dass Massegläubiger zur Finanzierung eines Rechtsstreits herangezogen werden können, wenn sie im Erfolgsfalle wirtschaftliche Vorteile aus der Prozessführung erlangen (OLG Celle, 4. Zivilsenat, ZIP 2009, 933, [OLG Celle 17.09.2008 - 4 W 53/08] juris, Rn. 23; KG ZinsO 2005, 992, juris, Rn. 3; HambKomm/Kuleisa, 4. Auflage, § 80 InsO Rn. 52; Jaeger/Windel, InsO, § 80 Rn. 172, § 208 Rn. 114; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Auflage, § 80 Rn. 89; Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 80 Rn. 120).

12

bb) Der Bundesfinanzhof (ZinsO 2005, 1216, juris, Rn. 11, ohne Begründung allein unter Hinweis auf die Kommentierung bei Zöller/Philippi), andere Obergerichte (OLG Hamburg ZinsO 2005, 323, juris, Rn. 3; OLG Naumburg ZinsO 2002, 586, juris, Rn. 8, ebenfalls ohne Begründung allein unter Hinweis auf die Kommentierung bei Zöller/Philippi) und Stimmen in der Literatur (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 116 Rn. 18) vertreten demgegenüber die Auffassung, Massegläubigern sei die Aufbringung von Prozesskosten grundsätzlich nicht zuzumuten. Zur Begründung wird ausgeführt, diese Privilegierung sei geboten, weil sich anderenfalls niemand auf Geschäfte mit dem Insolvenzverwalter einlasse (Zöller/Geimer, aaO.). Personen, die durch Vertragsschluss mit dem Insolvenzverwalter Gläubiger gegenüber der Insolvenzmasse geworden seien, könne nicht das Kostenri-siko für Prozesse aufgebürdet werden, deren Ursache vor der Insolvenz liege (OLG Hamburg, aaO.).

13

cc) Der Senat folgt der erstgenannten Ansicht.

14

Wem die Beteiligung an den Prozesskosten zuzumuten ist, ist anhand einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei ist insbesondere auch die zu erwartende Quotenverbesserung zu berücksichtigen (BGH ZinsO 2007, 1225, juris, Rn. 9). Veranlassung, eine Gläubigergruppe wie die Massegläubiger grundsätzlich nicht an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen, besteht nicht.

15

Die zur Begründung der gegenteiligen Auffassung angeführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Die Gefahr, dass sich niemand auf Geschäfte mit einem Insolvenzverwalter einlasse, falls die Gefahr bestehe, dass er zu Aufbringung von Prozesskosten herangezogen werde, dürfte gering sein. Denn zum einen geht derjenige, der Geschäfte mit dem Insolvenzverwalter macht, auch das Risiko ein, im Falle nachträglicher Masseunzulänglichkeit mit seiner Forderung auszufallen. Zum anderen ist ihm die Aufbringung von Prozesskosten ohnehin nur dann zuzumuten, wenn er von einem Prozesserfolg wirtschaftlich profitiert. Dieser Aspekt steht auch dem zweiten Argument entgegen. Zwar wird dem Massegläubiger das Kostenrisiko für einen Vorgang aufgebürdet, der zeitlich vor der Insolvenzeröffnung liegt. Er profitiert jedoch im Erfolgsfalle auch wirtschaftlich von diesem Vorgang.

16

Gerade ein Fall wie der vorliegende zeigt, dass die Beteiligung auch der Massegläubiger an der Prozessfinanzierung geboten ist. Denn aus der Relation zwischen nach Abzug der Verfahrenskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters verbleibender Masse, Masseverbindlichkeiten und Klageforderung folgt, dass von einem Erfolg der Klage ausschließlich die Massegläubiger profitieren. Die beigetriebene Forderung würde ausschließlich dazu dienen, Masseverbindlichkeiten auszugleichen, die durch die derzeit vorhandene Masse nicht gedeckt sind.

17

Ergänzend ist festzuhalten, dass die eine Heranziehung der Massegläubiger ablehnenden gerichtlichen Entscheidungen jeweils zeitlich vor der erstgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (ZinsO 2005, 877) ergangen sind.

18

b) Zur Forderungsstruktur der Massegläubiger hat der Kläger Angaben auch mit der Beschwerdebegründung nicht gemacht. Dies wäre jedoch geboten gewesen, nachdem das Landgericht Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt hatte, der Vortrag des Klägers genüge für eine Beurteilung, ob den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Finanzierung der Prozessführung zumutbar sei, nicht.

19

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO und § 22 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

20

IV.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand im Hinblick auf die zitierte neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht.