Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.04.2013, Az.: 13 W 32/13
Bestimmung des Streitwerts eines Antrags auf Unterlassung einer Werbung im einstweiligen Verfügungsverfahren; Streitwert eines Antrags auf Unterlassung einer Werbung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 23.04.2013
- Aktenzeichen
- 13 W 32/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 35435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2013:0423.13W32.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 13.02.2013
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG
- § 3 ZPO
- GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1
- ZPO § 3
Fundstellen
- AfP 2014, 335-336
- GRUR-RR 2013, 360 "Teeblumen"
Tenor:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Februar 2013 abgeändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfügungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung einer Werbung für Teeblumen mit Lilie unter Berufung auf die Novel-Food-Verordnung. Das Landgericht hat antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert auf 2.000 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers.
II. Die gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Februar 2013 hat Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfügungsverfahren ist auf 10.000 € festzusetzen.
Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. In Verfahren, in denen es - wie hier - um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese Schätzung das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht, wobei auch die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung, die Intensität der Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen sind (vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 14.05.2010 - 13 W 38/10, juris Rn. 5; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 5.6).
Nach dieser Maßgabe ist der Streitwert für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren auf 10.000 € festzusetzen.
Zu Recht weist die Beschwerde zunächst darauf hin, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 12. Februar 2013 selbst einen Streitwert von 10.000 € angegeben hat. Zwar ist das Gericht an Angaben der Parteien zur Höhe des Streitwerts nicht gebunden. Derartigen Angaben kommt jedoch, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, erhebliches Gewicht zu, insbesondere wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, abgegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - X ZR 110/11, juris Rn. 4; KG; Beschluss vom 9. April 2010 - 5 W 3/10, juris Rn. 4).
Dass die Wertangabe des Antragstellers in der Antragsschrift in einem Maße fehlerhaft ist, dass es gerechtfertigt ist, hiervon eine abweichende Wertfestsetzung vorzunehmen (vgl. KG, aaO.), vermag der Senat nicht zu erkennen:
Zwar ist auch der Senat in der Vergangenheit in besonders gelagerten (wettbewerbsrechtlichen) Einzelfällen davon ausgegangen, dass aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen dortigen Falles ein geringer Streitwert von lediglich 3.000 € (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2007 - 13 W 114/07, juris) oder 5.000 € (Senat, Beschluss vom 11. November 2011 - 13 W 101/11, juris) als angemessen festzusetzen war. Umstände für einen derartigen Ausnahmefall sieht der Senat vorliegend aber nicht. Gerade auch im Hinblick auf die rechtlichen Ausführungen des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 13. Februar 2013 vermag der Senat insbesondere nicht zu erkennen, dass es sich vorliegend um eine "alltägliche, sich ständig wiederholende Routinesache" handelt, was der Senat in den o. g. Entscheidungen als ein Kriterium (von mehreren) für die dortige, niedrige Wertfestsetzung angesehen hat.
Soweit das Landgericht im Rahmen des Abhilfeverfahrens dem Antragsteller aufgegeben hat, zu den Unternehmensverhältnissen der Parteien vorzutragen, ist dies als solches nicht zu beanstanden, da es sich dabei um einen Umstand handelt, der - wie oben ausgeführt - im Rahmen der Streitwertfestsetzung regelmäßig mit zu berücksichtigen ist. Auch stellt das Landgericht zutreffend in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 4. April 2013 fest, dass der Antragsteller hierzu innerhalb der ihm eingeräumten Frist keinen Vortrag gehalten hat. Indes vermag der Senat allein aus diesem Gesichtspunkt nicht herzuleiten, dass der Streitwert - jedenfalls auch deshalb - so niedrig festzusetzen ist, wie vom Landgericht vorgenommen. Denn bei einem Wettbewerbsverfahren, das - wie vorliegend - "durchschnittlich gelagert" ist, geht der Senat regelmäßig davon aus, dass dann, wenn zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien nicht ausdrücklich etwas vorgetragen wird, diese ebenfalls im "normalen, durchschnittlichen Bereich" liegen und jedenfalls im Hinblick auf diesen Bemessungsfaktor keine Abweichung nach unten oder oben von dem ansonsten als angemessen empfundenen Streitwert gerechtfertigt ist.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Unterlassungsanspruch auf eine Vorschrift gestützt wird, die dazu gedacht ist, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen. In derartigen Fällen ist in aller Regel ein zumindest nicht unerhebliches Interesse des Klägers an der Untersagung einer diesbezüglichen wettbewerbswidrigen Handlung zu erkennen.
Unter Berücksichtigung und Abwägung aller vorgenannten sowie aller weiteren Umstände des vorliegenden Falles sieht der Senat die mit der Beschwerde erstrebte Festsetzung des Wertes auf 10.000,00 € für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren als angemessen und keineswegs überhöht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 68 Abs. 3 GKG, 32 Abs. 2 RVG.