Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.04.2013, Az.: 17 WF 39/13

Verfahrenswert bei der Adoption eines Volljährigen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.04.2013
Aktenzeichen
17 WF 39/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 35432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0411.17WF39.13.0A

Fundstellen

  • AGS 2013, 420-421
  • FamFR 2013, 330
  • FamRZ 2013, 2008
  • RVG prof 2014, 19
  • RVGreport 2013, 361-362

Amtlicher Leitsatz

Der Wert des auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten Verfahrens bestimmt sich zunächst nach § 42 Absatz 2 FamGKG. Nur dann, wenn sich hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten aus der insoweit gebotenen Sachverhaltsaufklärung keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung ergeben, darf auf den Auffangwert des § 43 Absatz 3 FamGKG zurückgegriffen werden.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts H. im Ausspruch zum Verfahrenswert dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug auf 500.000 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens übersteigt nicht 3.000 €.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht H. hat im vorliegenden Verfahren ausgesprochen, dass die volljährige Anzunehmende vom Annehmenden als Kind angenommen werde, wobei sich die Wirkungen der Annahme der Volljährigen nach den Vorschriften über die Annahme einer Minderjährigen richten. Es hat die Gerichtskosten dem Annehmenden auferlegt und den Verfahrenswert auf 3.000 € festgesetzt. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat es nicht begründet.

2

Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht H. Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass eine Wertfestsetzung nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu erfolgen habe. Danach sei der Wert des Verfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei die Wertobergrenze bei 500.000 € liege.

3

II.

Die Beschwerde der Landeskasse ist zulässig. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Verfahrenswert bestimmt sich bei einer Volljährigen-Adoption vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte nach der Auffangvorschrift des § 42 Abs. 3 FamGKG.

4

1. Im Ausgangspunkt gehört die Annahme als Kind nach den §§ 1741 f. BGB zu den Adoptionssachen im Sinne der §§ 111 Nr. 4, 186 Nr. 1 FamFG (Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Auflage, § 186, Rn. 2, Maurer in MüKoZPO, Bd. 4, 3. Auflage, § 186 FamFG, Rn. 2). Für Adoptionssachen wiederum enthält das FamGKG keine spezielle Regelung. Verfahren über die Annahme als Kind werden im 2. Unterabschnitt des Abschnitts 7 FamGKG (besondere Wertvorschriften, §§ 43 - 52 FamGKG) oder auch an anderer Stelle nicht erwähnt.

5

Infolgedessen ist § 42 FamGKG ("Auffangwert") zur Anwendung zu bringen. Nach Abs. 2 der eben genannten Vorschrift ist der Verfahrenswert dann, wenn sich aus den Vorschriften des FamGKG nichts anderes ergibt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000 €.

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2. Sozialpolitische Gründe für eine Geringhaltung der Kosten in Angelegenheiten minderjähriger Kinder durch die Kappung des Verfahrenswertes (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zum FGG-Reformgesetz BT-Ds. 16/6308 S. 311) können im Rahmen einer Volljährigenadoption keine Geltung beanspruchen. Mithin ist vor allem die wirtschaftliche Situation des Annehmenden und des Anzunehmenden zu berücksichtigen und dabei unter anderem auf deren Vermögensverhältnisse abzustellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 8 WF 205/09 -, FamRZ 2010, 1937, Textziffer 6 [juris]).

7

In der Begründung zu KV Nr. 1320 zum FamGKG (BT-Ds. 16/6308, S. 313) heißt es in diesem Zusammenhang, dass in einem Adoptionsverfahren bezüglich eines Volljährigen nach geltendem Recht, wenn der Regelwert von 3 000 Euro zugrunde gelegt werde, eine Gebühr in Höhe von 26 Euro anfalle; nach der vorgeschlagenen Regelung würde in diesem Fall zukünftig eine Gebühr in Höhe von 178 Euro entstehen. Die derzeitige Gebühr stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand des Gerichts und der für die Beteiligten erheblichen Bedeutung des Verfahrens. Den Wert solle das Gericht nach § 42 Abs. 2 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen bestimmen. Nur wenn das Gericht keine genügenden Anhaltspunkte für eine entsprechende Wertbestimmung habe, solle es nach Absatz 3 von einem Wert von 3.000 Euro ausgehen.

8

3. Genügende Anhaltspunkte ergeben sich hier aus den weiteren Ermittlungen des Senats. Die Beteiligten haben anlässlich der notariellen Beurkundung nämlich angegeben, dass sich der Geschäftswert auf 500.000 € belaufe (Urkunde Nr. 83/12 der Notarin H. im Bezirk des Oberlandesgerichts C., H.). Der Senat vermag keine Gründe dafür zu erkennen, hinsichtlich des Verfahrenswertes von anderen Voraussetzungen auszugehen, als diese in die Bemessung des Geschäftswertes der notariellen Beurkundung eingeflossen sind (so auch OLG Düsseldorf, aaO.). Insbesondere hat der Senat dem Annehmenden Gelegenheit gegeben, zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen ergänzend vorzutragen und diese ggf. durch geeignete Urkunden zu belegen. Von dieser Gelegenheit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht.

9

Nach alledem ist der Verfahrenswert in einer Höhe festzusetzen, die dem Geschäftswert der notariellen Beurkundung entspricht. Er hält sich damit auch in den Grenzen des § 42 Absatz 2 FamGKG.

10

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 57 Abs. 8 FamGKG.

11

IV.

Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar (§ 57 Abs. 7 FamGKG).