Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.04.2013, Az.: 17 W 17/12

IPR; Rüge eines Verstoßes gegen Grundsätze deutschen Verfahrensrechts im Vollstreckbarkeitsverfahren eines Auslandstitels bei nicht ausgeschöpften Rechtsmitteln; Anerkennungshindernis bei Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten im Verbund von Scheidungs- und Folgesache

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
23.04.2013
Aktenzeichen
17 W 17/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 38250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0423.17W17.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osterholz-Scharmbeck - 04.06.2012

Fundstelle

  • FPR 2013, 6

Amtlicher Leitsatz

1. Der Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens ist mit der Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ausgeschlossen, wenn er im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Erststaates statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat.

2. Der Antragsgegner hat sich in einem ausländischen Scheidungsverfahren auch auf eine im Verbund stehende Folgesache zum Kindesunterhalt eingelassen, wenn er für seine Vertretung in diesem Verfahren einen Anwalt beauftragt und in Bezug auf die Unterhaltszahlung beantragen lässt, dass das Gericht nach gängiger Rechtsprechung verfahren solle.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osterholz-Scharmbeck vom 4. Juni 2012 zum Zwecke der Klarstellung redaktionell wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts K. in M. (Geschäftsnummer P.1201/10/09) vom 7. Dezember 2010 zugunsten des Antragstellers C. K., gesetzlich vertreten durch den Vormund N. K., gegen den Antragsgegner I. K. ist zulässig.

Die zu vollstreckende Entscheidung lautet:

Der Kläger K. I. wird verpflichtet, für den Unterhalt für K. C. beginnend mit Januar 2011 jeden 1. im Monat eine Summe in Höhe von 300 € auf die Hände von C. N. zu zahlen, solange diese Verpflichtung dauert oder bis sie geändert oder durch das Gericht beendet ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osterholz-Scharmbeck vom 4. Juni 2012 zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf 6.900 €.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um die Vollstreckbarerklärung eines in dem Verbundurteil des Amtsgerichts K./M. enthaltenen Ausspruchs, mit dem der Antragsgegner dieses Verfahrens verpflichtet wird, für den Antragsteller dieses Verfahrens Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 300 € zu Händen der Kindesmutter zu zahlen.

1. Durch das Urteil des Amtsgerichts K. vom 7. Dezember 2010 wurde die Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter geschieden. Die elterliche Sorge für den Antragsteller wurde der Kindesmutter zugeteilt. Gleichzeitig wurde dem Antragsgegner ein Umgangsrecht mit seinem Sohn eingeräumt. Zuletzt hat das Amtsgericht K. die Verpflichtung ausgesprochen, dass der Antragsgegner seinem Sohn zu Händen der Kindesmutter monatlich 300 € an Kindesunterhalt zu zahlen hat. Die Entscheidung ist seit dem 29. Dezember 2010 rechtskräftig.

In der Begründung des Urteils hat das Amtsgericht K. unter anderem ausgeführt:

Der Antragsgegner habe über seinen Bevollmächtigten am 10. September 2010 eine Klage zur Ehescheidung eingereicht. In Bezug auf die Unterhaltszahlung habe er beantragt, dass das Gericht nach gängiger Rechtsprechung verfahren solle. Der endgültige Vorschlag der Beklagten und die Erklärung über den Vorschlag des Klägers bezüglich der Ausführung des Elternrechts von Seiten des Vaters für das Kind sowie bezüglich der Unterhaltszahlung für das Kind sei ausgefallen, da der Bevollmächtigte der Beklagten, obwohl er ordentlich geladen worden sei, nicht zu dem Verhandlungstermin erschienen sei, in dem die Hauptverhandlung geschlossen worden sei. Im Beweisverfahren habe das Gericht u.a. Einsicht genommen in und verlesen den Bescheid des Antragsgegners für das Jahr 2009 über Einkommensteuer und Solidaritätsbeitrag. Bei der Bestimmung der Höhe der Unterhaltspflicht für K. C. habe das Gericht auf die Höhe des Einkommens geachtet, die das Gericht aufgrund des Bescheids über die Einkommensteuer auf den Namen des Klägers festgestellt habe. Bei der Festsetzung des Unterhalts habe das Gericht die Artikel 273, 279 und 281 des Ehegesetzes angewendet, wobei es auf die Bedürfnisse der zu unterhaltenden Personen geachtet habe.

Der Beschluss enthält abschließend eine Rechtsmittelbelehrung, nach der die Beschwerde innerhalb der Frist von 15 Tagen vom Tag der Zustellung an das höhere Gericht zulässig ist.

2. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller nunmehr,

das Urteil des Amtsgericht K. vom 7. Dezember 2010 hinsichtlich des dem Antragsteller zustehenden Unterhaltsanspruchs von monatlich 300 € für vollstreckbar zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

3. Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung ausgesprochen, dass das Urteil des Amtsgerichts K. vom 7. Dezember 2010, mit dem der Antragsgegner verurteilt worden sei, an den Antragsteller zu Händen der Kindesmutter jeden 1. im Monat Unterhalt in Höhe von 300 € zu zahlen, anerkannt und für vollstreckbar erklärt werde. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Entscheidung auf §§ 110 Abs. 2, 108 f. FamFG beruhe. Ein Verstoß gegen den ordre public liege nicht vor. Die Behauptung, dass montenegrinische Gericht habe dem Antragsgegner im dortigen Verfahren kein rechtliches Gehör über seinen Rechtsanwalt gewährt, erfolge ins Blaue hinein. Der Antragsgegner habe selbst angegeben, dass er von seinem Rechtsanwalt auf eigene Anfragen keine Antwort erhalten habe.

4. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Damit macht er geltend:

Das Amtsgericht sei bei der Tenorierung über den Antrag des Antragstellers hinausgegangen, indem es das Urteil des Amtsgerichts K. insgesamt anerkenne und für vollstreckbar erkläre.

Der Antragsgegner rügt weiter die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Amtsgericht K./M. Tatsächlich habe er dort keine Kenntnis von der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches für den Antragsteller erlangt. Von seinem Anwalt, der ihn im dortigen Verfahren vertreten habe, habe er über den Unterhaltsanspruch für seinen Sohn vor Verkündung des Urteils keine Informationen erhalten. Er sei auch von seinem Anwalt nicht aufgefordert worden, hierzu Stellung zu nehmen und ggf. aktuellere Einkommensbelege vorzulegen. Versuche des Antragsgegners, von seinem dortigen Anwalt Informationen über das Verfahren zu erhalten, seien gescheitert. Nach Erhalt des Urteils habe er versucht, bei seinem Anwalt in K. in Erfahrung zu bringen, wie es zu der Verurteilung habe kommen können, ohne dass er vorher überhaupt über die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs informiert worden sei.

Zuletzt sei auch die Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt inhaltlich zu beanstanden. Der Antragsgegner sei zur Zahlung von Unterhalt nicht leistungsfähig. Dies ergebe sich aus den Unterlagen, die der Antragsgegner in einem auf Trennungsunterhalt gerichteten Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Osterholz-Scharmbeck (17 F 282/09) vorgelegt habe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte seitens des Antragsgegners wird auf dessen Schriftsatz vom 1. Juni 2012 Bezug genommen.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osterholz-Scharmbeck vom 4. Juni 2012 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 58 f. FamFG). Sie führt im Ergebnis zu einer redaktionellen Neufassung der Entscheidungsformel der angefochtenen Entscheidung, jedoch nicht zu einer inhaltlichen Abänderung.

1. Mangels internationaler Rechtsgrundlagen muss zur Vollstreckbarerklärung des Urteils des Amtsgerichts K. auf das einschlägige innerstaatliche Recht, mithin § 110 FamFG zurückgegriffen werden. Der Senat hat dazu bereits in seinem Beschluss vom 12. Januar 2012 (17 W 2/12) ausgeführt:

"Sowohl AVAG als auch AUG beinhalten (...) keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels, sondern es handelt sich bei diesen Regelwerken lediglich um Ausführungsvorschriften des nationalen Rechtes, mit denen die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel auf der Grundlage bestimmter unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Regelungen in Deutschland verfahrensrechtlich umgesetzt wird.

Solche einschlägigen zwischenstaatlichen Regelungen (vgl. dazu Prütting/Helms/Hau FamFG 2. Aufl. Anh. zu § 110 FamFG Rn. 10 ff.; Botur FamRZ 2010, 1860 ff.) gibt es für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Unterhaltsentscheidung aus der Republik M. nicht. M. ist insbesondere kein Vertragsstaat des Übereinkommens von Lugano (LugÜ) oder des Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973 (HUntVÜ 73). Auch ein bilaterales Vollstreckungsübereinkommen zwischen Deutschland und M. besteht nicht. Soweit ersichtlich, ist die Republik M. lediglich dem UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (UNUntÜ) beigetreten (BGBl. 2006 II, S. 1350). Bei diesem Übereinkommen handelt es sich allerdings um ein reines Rechtshilfeabkommen, welches keine eigenständigen Rechtsgrundlagen für eine Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln in den Vertragsstaaten schafft."

2. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung im Sinne des § 110 FamFG liegen vor.

a. Unstreitig ist das Urteil des Amtsgerichts K./M rechtskräftig.

b. Darüber hinaus ist es auch im Sinne des § 110 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 109 FamFG anerkennungsfähig.

aa. Die Anerkennung des Urteils des Amtsgerichts K./M. ist nicht gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 2 und 4 FamFG ausgeschlossen.

Der Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens ist nämlich grundsätzlich mit der Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ausgeschlossen, wenn er im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Erststaates statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Schuldner im Vollstreckbarkeitsverfahren keine Verfahrensrüge zustehen soll, die er mit einem Rechtsmittel im Erkenntnisverfahren hätte vorbringen können und auf die er in Kenntnis des ausländischen Titels verzichtet hatte (BGH, Beschluss vom 26. August 2009 - XII ZB 169/07; FamRZ 2009, 1816, Tz. 40 [juris]). So verhält es sich hier. Der Antragsgegner hat von der Entscheidung des Amtsgerichts K. Kenntnis erhalten, aus der sich auch seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt ergibt. Dass er nicht in der Lage gewesen wäre, hiergegen ein Rechtsmittel einzulegen bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu beantragen, trägt er selbst nicht vor.

bb. Darüber hinaus dürfte der Antragsgegner vorliegend auch nicht dem Schutzzweck des § 109 Absatz 1 Nr. 2 FamFG unterfallen.

Aus der Begründung zu § 109 FamFG ergibt sich, dass die Vorschrift den Regelungsgehalt des § 328 ZPO übernommen hat (BT-Drucks. 16/6308, S. 222). Intention des § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wiederum war im Wesentlichen, die im ausländischen Verfahren beklagte Partei vor einer Überraschung durch das dortige Verfahren zu schützen (BT-Drucks. 10/504, S. 88, BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - XII ZB 192/07, NJW-RR 2009, 1292 [BGH 05.03.2009 - IX ZB 192/07], [BGH 05.03.2009 - IX ZB 192/07] Tz. 8 []juris]).

Ein Grund für die Versagung einer ausländischen Entscheidung ist danach nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Dem unterfällt auch das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das grundsätzlich verbietet, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung hatte. Darüber hinaus hat jedoch in erster Linie jede Partei selbst nach besten Kräften für ihre eigene ordnungsgemäße Vertretung in einem ihr bekannten Gerichtsverfahren zu sorgen (BGH, aaO., Tz. 27, Beschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 50/06; FamRZ 2009, 2069, Tz. 26 [juris]).

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein Anerkennungshindernis nicht vorliege, wenn sich ein Antragsgegner durch die Bestellung von Zustellungsbevollmächtigten für das Verfahren auf dieses Verfahren eingelassen habe. Der Begriff Einlassung sei autonom zu bestimmen und im Hinblick auf den Normzweck weit auszulegen. Die Anerkennung sei immer dann möglich, wenn der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren rechtzeitig Kenntnis erlangt habe und die Möglichkeit der Verteidigung hatte. Einlassung sei danach jede Handlung, durch welche der Beklagte sich gegen den Angriff der Klage verteidige, aber auch jede über die bloße Passivität hinausgehende Reaktion des Beklagten, aus der sich ergebe, dass er von der gegen ihn erhobenen Klage Kenntnis erlangt habe. Die Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten stelle eine solche Einlassung auf das Verfahren dar (BGH, Beschluss vom 5. März 2009, aaO., Tz. 9/10).

Dementsprechend läuft auch das vorliegende Verfahren vor dem Amtsgericht K. dem Schutzzweck der Norm nicht zuwider.

Der Antragsgegner hat ausweislich der Begründung des Urteils des Amtsgerichts K./M. dort selbst beantragt, dass das Gericht in Bezug auf die Unterhaltszahlung für den Antragsteller dieses Verfahrens nach gängiger Rechtsprechung verfahren solle. Aus Art. 255 FamG M. ergibt sich, dass die Eltern zu dem Unterhalt eines volljährigen Kindes verpflichtet sind, wenn dieses - wie unstreitig hier - wegen Krankheit, körperlicher oder seelischer Mängel arbeitsunfähig ist, keine hinreichenden Mittel zum Unterhalt hat oder solche nicht aus dem vorhandenen Vermögen realisieren kann, zu seinem Unterhalt verpflichtet sind, solange dieser Zustand währt. Dem Antragsgegner war demzufolge eine mögliche Unterhaltsverpflichtung bewusst, die sich aus den vom ihm selbst eingeleiteten Scheidungsverfahren im Verbund hätte ergeben können. Eine überraschende Inanspruchnahme in diesem Verfahren kam nach alledem nicht mehr in Betracht. Vielmehr hätte der Antragsgegner nach besten Kräften für seine eigene Vertretung in dem ihm bekannten Gerichtsverfahren zu sorgen gehabt. Mithin hätte er eine ausreichende Kommunikation mit seinem von ihm selbst gewählten Anwalt sicherstellen und zudem prüfen müssen, ob er in Ansehung einer möglichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem volljährigen Kinde gehalten gewesen wäre, vorsorglich zu seinen Einkommensverhältnissen vorzutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er davon ausgehen musste, zur Leistung von Kindesunterhalt aus seinen bereinigten Einkünften nicht in der Lage zu sein.

3. Eine darüber hinausgehende sachliche Nachprüfung der ausländischen Entscheidung findet nicht statt (§ 109 Abs. 5 FamFG; BGH, Beschluss vom 2. September 2009, aaO., Tz. 21 [juris]). Mithin ist vorliegend nicht zu prüfen, ob eine mögliche Leistungsunfähigkeit des Antragsgegners seiner Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt entgegensteht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 18 EGBGB bzw. des an dessen Stelle getretenen Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUntProt). Diese bestimmen das in Verfahren vor den inländischen Gerichten auf Unterhaltspflichten anzuwendende sachliche Recht (Art 1 HUntProt, Bamberger/Roth, BGB, Art. 18 EGBGB, Rn. 1 und Rn. 58 insbes. zu Art 18 Abs. 7 EGBGB, OLG Celle, Beschluss vom 13. April 2012 - 10 UF 22/12 -, veröffentlicht bei juris und in: FamRZ 2012, 1501 (Leitsatz), JAmt 2012, 487-489 (Leitsatz und Gründe)).

4. Der Senat ist allerdings berufen, die angefochtene Entscheidung redaktionell neu zu fassen.

Wird ein ausländischer Titel, über dessen Vollstreckbarkeit im Inland zu entscheiden ist, den Bestimmtheitsanforderungen, die nach deutschem Vollstreckungsrecht an einen Vollstreckungstitel zu stellen sind, nicht gerecht, ergeben sich jedoch die Kriterien, nach denen sich die titulierte Leistungspflicht bestimmt, aus den ausländischen Vorschriften oder ähnlichen im Inland gleichermaßen zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen, so ist es grundsätzlich zulässig und geboten, diese Feststellungen nach Möglichkeit im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu treffen und den ausländischen Titel in der Entscheidung über seine Vollstreckbarkeit entsprechend zu konkretisieren (BGH, aaO., Tz. 14 [juris]; Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 110, Rn. 29).

Durch die redaktionelle Neufassung der Entscheidungsformel stellt der Senat klar, dass sich die Vollstreckbarkeit des Urteils des Amtsgerichts K./M lediglich auf den Ausspruch zum Kindesunterhalt bezieht.

Des Ausspruchs der Anerkennung bedarf es hingegen nicht, da diese lediglich Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ist. Ausweislich der Entscheidungsformel und der Gründe der angefochtenen Entscheidung ist allerdings auch nicht davon auszugehen, dass das Amtsgericht eine eigenständige Anerkennung des Urteils insgesamt aussprechen wollte.

Darüber hinaus stellt der Senat in seiner Entscheidungsformel klar, ab welchem Einsatzzeitpunkt der Kindesunterhalt zu leisten ist. Da die für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung keine Angaben dazu enthält, dass der Antragsgegner dem Antragsteller auch rückwirkend Unterhalt schuldet, ist davon auszugehen, dass seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt erst nach der Verkündung der Entscheidung einsetzt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Bei der Wertfestsetzung hat sich der Senat von § 51 FamGKG leiten lassen.