Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.04.2013, Az.: 10 UF 334/11
Zulässiger Rechtsbehelf gegen eine familiengerichtliche Zurückweisung eines Arrestantrages ohne vorherige mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.04.2013
- Aktenzeichen
- 10 UF 334/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 34018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2013:0402.10UF334.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Uelzen - 09.12.2011 - AZ: 3c F 2213/11
Rechtsgrundlagen
- § 1365 Abs. 1 BGB
- § 58 FamFG
- § 119 Abs. 2 FamFG
Fundstellen
- AGS 2013, 290-293
- FPR 2013, 6
- FamFR 2013, 207
- FamRZ 2013, 1917
- MDR 2013, 661-662
- NJW-Spezial 2013, 380
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gegen einen Beschluß, mit dem das Familiengericht ohne vorherige mündliche Verhandlung einen Arrestantrag zurückgewiesen hat, findet die sofortige Beschwerde nach den ZPO-Vorschriften statt (Anschluß an OLG Oldenburg - Beschluß vom 22. Februar 2012 - 13 UF 28/12 - FamRZ 2012, 1077 f.; OLG Frankfurt - Beschluß vom 27. Februar 2012 - 5 UF 51/12 - FamRZ 2012, 1078 f.; OLG Koblenz - Beschluß vom 18. Dezember 2012 - 13 UF 948/12 - [...]; gegen OLG Karlsruhe - Beschluß vom 5. August 2010 - 18 UF 100/10 - FamRZ 2011, 234; OLG München - Beschluß vom 16. November 2010 - 33 UF 1650/10 - FamRZ 2011, 756 ff.)
- 2.
Für die im Verfahren über die Beschwerde gegen einen ohne vorherige mündliche Verhandlung in einem familiengerichtlichen Arrestverfahren ergangenen Zurückweisungsbeschluß zu erhebenden Gerichtskosten sind weder Nr. 1422 noch Nr. 1912 KV FamGKG einschlägig. Die insofern bestehende planwidrige Regelungslücke ist durch entsprechende Anwendung von Nr. 1430 KV GKG zu schließen, so daß 1,5 Gerichtsgebühren zu erheben sind.
In der Familiensache
E. S.,
Arrestantragsgegnerin und Erinnerungsführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro K., K., v. L.,
gegen
Dr. L. S.,
Arrestantragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro H. H. H.,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W. und die Richter am Oberlandesgericht H. und G. am 2. April 2013
beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird die berichtigte Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes vom 6. Februar 2013 aufgehoben. Die Geschäftsstelle wird angewiesen, eine Kostenrechnung unter Erhebung einer 1,5 Gebühr entsprechend Nr. 1430 KV GKG zu erstellen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).
Gründe
I.
Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten; zwischen ihnen ist ein Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesache Zugewinnausgleich rechtshängig. Am 9. Dezember 2011 beantragte der Antragsteller (Ehemann) beim Amtsgericht den Erlaß eines dinglichen Arrestes in das Vermögen der Antragsgegnerin (Ehefrau) zur Sicherung eines zukünftigen Anspruches auf Zugewinnausgleich in Höhe von 800.000 €.
Das Amtsgericht wies mit Beschluß vom selben Tage diesen Antrag ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der Antragsgegnerin zurück. Diese Zurückweisung begründete es damit, daß der Antragsteller jedenfalls einen Arrestgrund nicht dargetan habe.
Gegen diesen zurückweisenden Beschluß legte der Antragsteller beim Amtsgericht form- und fristgerecht sofortige Beschwerde ein.
Der Senat änderte mit Beschluß vom 6. Januar 2012 (10 UF 334/11) auf die sofortige Beschwerde und ohne mündliche Verhandlung den amtsgerichtlichen Beschluß und ordnete zur Sicherung einer zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung des Antragstellers in Höhe von 800.000 € den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin an. Dabei bejahte der Senat sowohl die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Arrestanspruches als auch einen - sich aus der Verfügung über einen das wesentliche Vermögen der Antragsgegnerin darstellenden Vermögenswert ohne Zustimmung des Antragstellers gemäß § 1365 Abs. 1 BGB ergebenden - Arrestgrund. Zu einer weiteren Festlegung hinsichtlich des statthaften Rechtsmittels bestand dabei kein Anlaß, weil vorliegend sowohl die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sofortige Beschwerde als auch die für eine Beschwerde gemäß § 58 FamFG vorlagen. Zugleich wurden der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf 260.000 € festgesetzt sowie die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt.
Gegen diesen Senatsbeschluß legte die Antragsgegnerin form- und fristgerecht beim Amtsgericht Widerspruch ein und beantragte, den Beschluß nach mündlicher Verhandlung zu ändern und den Arrestantrag abzuweisen.
Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beschluß vom 9. März 2012 den Arrestbeschluß des Senates bestätigt.
Gegen diesen Bestätigungsbeschluß legte daraufhin die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde ein, mit der sie ihr Ziel der Abweisung des Arrestantrages weiterverfolgte.
Im Rahmen der vor dem Senat am 4. April 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung schlossen die Eheleute zunächst einen Zwischenvergleich und vereinbarten zugleich die Durchführung eines umfassenden Mediationsverfahrens. Nachdem im Mediationsverfahren Teile der Gesamtauseinandersetzung - darunter allerdings nicht die Folgesache Zugewinnausgleich sowie der hier gegenständliche Arrestanspruch - erledigt werden konnten, wurde das Beschwerdeverfahren formell fortgesetzt und durch Senatsbeschluß vom 28. Januar 2013 (10 UF 61/12) das Zustandekommen eines zwischen den Eheleuten auf Vorschlag des Senates geschlossenen abschließenden Vergleichs hinsichtlich des Arrestes zur Sicherung der Zugewinnausgleichsansprüche des Ehemannes festgestellt. In diesem Vergleich vereinbarten die Eheleute u.a. auch eine Kostenregelung; danach tragen von den Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens sowie der beiden Beschwerdeverfahren vor dem Senat die Ehefrau 5/8 und der Ehemann 3/8.
Mit einer ersten Schlußkostenrechnung vom 23. Januar 2012 hatte die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts für das Beschwerdeverfahren 10 UF 334/11 der Antragsgegnerin Kosten in Höhe von 3.512 € aufgegeben. Diese ist nach dem Vergleich vom 28. Januar 2013 durch die berichtigte Schlußkostenrechnung vom 6. Februar 2013 ersetzt worden; darin sind der Antragsgegnerin Gerichtskosten in Höhe von (5/8 * 3.512 € =) 2.195 € aufgegeben worden. Die Gesamtkosten von 3.512 € haben die insoweit tätigen Kostenbeamten jeweils entsprechend der Wertfestsetzung mit 260.000 € durch Ansatz von 2,0 Gerichtsgebühren gemäß Nr. 1422 KV FamGKG ermittelt.
Bereits gegen den Kostenansatz in der Schlußkostenrechnung vom 23. Januar 2012 hatte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Februar 2012 Erinnerung eingelegt. Ihre Erinnerung hat sie mit Schriftsatz vom 14. Februar auch gegen den Kostenansatz in der berichtigten Schlußkostenrechnung vom 6. Februar 2013 erweiternd aufrechterhalten. Dabei vertritt sie die Auffassung, daß sich das Verfahren angesichts des Vergleichs vom 28. Januar 2013 "ohne Endentscheidung" erledigt habe, so daß gemäß Nr. 1424 KV FamGKG eine Ermäßigung auf 1,0 Gerichtsgebühren zu berücksichtigen sei. Weiter hat sie die Auffassung vertreten, schon im ersten Beschwerdeverfahren sei - da es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 58 FamFG gehandelt habe - eine mündliche Verhandlung vor dem Senat obligatorisch gewesen, so daß bei richtiger Sachbehandlung bereits damals der - dann im zweiten Beschwerdeverfahren tatsächlich zustande gekommene - Vergleich geschlossen worden wäre. Hilfsweise macht sie geltend, daß bei Auslegung des Rechtsbehelfs gegen die Beschlußzurückweisung des Arrestantrages als sofortiger Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine Gebühr nach Nr. 1422 KV FamGKG nicht anzusetzen wäre.
Der Erinnerung ist durch den Kostenbeamten in Übereinstimmung mit der eingeholten Stellungnahme des Bezirksrevisors beim OLG nicht abgeholfen und sie ist dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden. Der gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG originär berufene Einzelrichter hat gemäß Satz 2 der Vorschrift das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.
II.
Die zulässige Erinnerung hat den aus dem Tenor ersichtlichen teilweisen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht macht die Antragsgegnerin geltend, daß im Streitfall für die Erhebung einer 2,0 Gerichtsgebühr nach Nr. 1420 KV FamGKG keine Grundlage besteht.
1. Bei dem der hier gegenständlichen Schlußkostenrechnung zugrundeliegenden (ersten) Beschwerdeverfahren handelt es sich zutreffenderweise (und insofern entgegen der vom Senat vorgenommenen Führung des Verfahrens unter einem UF-Aktenzeichen) um eines der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO.
Die Frage nach dem zulässigen Rechtsbehelf gegen die familiengerichtliche Zurückweisung eines Arrestantrages ohne vorherige mündliche Verhandlung (nach der Terminologie der ZPO: Beschlußzurückweisung) wird allerdings nicht einheitlich beantwortet.
a. In älteren Entscheidungen der Obergerichte war zunächst von einer Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 58 FamFG ausgegangen worden (OLG Karlsruhe - Beschluß vom 5. August 2010 - 18 UF 100/10 - FamRZ 2011, 234 = [...]; OLG München - Beschluß vom 16. November 2010 - 33 UF 1650/10 - FamRZ 2011, 756 ff. = [...]). Zur Begründung wurde zum einen darauf abgestellt, § 119 Abs. 2 FamFG verweise lediglich auf die §§ 916 - 934 sowie 943 - 945 ZPO und nicht auf die Beschwerdevorschriften der ZPO; zum anderen wurde die Beschlußzurückweisung als Endentscheidung bewertet und daraus auf die Anwendbarkeit des § 58 FamFG geschlossen.
b. Zwischenzeitlich hat allerdings der Bundesgerichtshof für die parallele und gleichermaßen umstrittene Frage des zulässigen Rechtsbehelfs gegen isolierte Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen dahin erkannt, daß insofern die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO stattfindet (BGH - Beschluß vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 ff = NJW 2011, 3654 ff. = MDR 2011, 1439 ff. [BGH 28.09.2011 - XII ZB 2/11] = [...]). Er hat dabei u.a. tragend darauf abgestellt, daß der Gesetzgeber bei der Einführung des FamFG die Familienstreitsachen weitergehend den Verfahrensmaximen der Zivilprozeßordnung unterstellen wollte als die übrigen Familiensachen.
c. Dementsprechend geht die neuere obergerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - einhellig davon aus, daß gegen die Beschlußzurückweisung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde entsprechend § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist (OLG Oldenburg - Beschluß vom 22. Februar 2012 - 13 UF 28/12 - FamRZ 2012, 1077 f.; OLG Frankfurt - Beschluß vom 27. Februar 2012 - 5 UF 51/12 - FamRZ 2012, 1078 f.; OLG Koblenz - Beschluß vom 18. Dezember 2012 - 13 UF 948/12 - [...]; vgl. auch OLG Stuttgart - Beschluß vom 16. August 2011 - 17 UF 167/11 - FamRZ 2012, 324 f. = NJW-RR 2012, 135 ff. [OLG Stuttgart 26.08.2011 - 17 UF 167/11] = [...] zur unmittelbaren Anwendung der ZPO-Kostenvorschriften). Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Wendl/Dose8-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, § 10 Rz. 494 f.; Schulte-Bunert/Weinreich3-Schwonberg, FamFG § 119 Rz. 19; Prütting/Helms2-Helms, FamFG § 119 Rz. 9; Gerhadt/v. Heintschel-Heinegg/Klein8-Geißler, Familienrecht, 1. Kapitel Rz. 622; Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen3 Rz. 440; Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Familiensachen5 Rz. 330; Cirullies, Anm. zu OLG München - Beschluß vom 18. November 2010 - 33 UF 1650/10, FamRZ 2011, 748 f.).
Dabei wird - nicht zuletzt unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des BGH einschließlich ihrer systematischen Herleitung - entscheidend darauf abgestellt, daß die Verweisung in § 119 Abs. 2 Satz 2 FamFG auf die zivilprozessualen Regelungen umfassend die insofern zugrundeliegende zivilprozessuale Konzeption einschließlich des Systems der Rechtsmittel einschließe.
d. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, die - insbesondere auch in Ansehung der genannten Schlüsselentscheidung des Bundesgerichtshofes - allein zu überzeugen vermag. Einen tragfähigen Grund dafür, daß die Verweisung in § 119 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht zugleich auch die entsprechend vorgesehenen Rechtsmittel einschließen sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar ausdrücklich betont:
"Das Gesetz sieht ... an verschiedenen Stellen die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO vor. Diese enthalten ein für die Anfechtung von Zwischen- und Nebenentscheidungen geeignetes Verfahren. ... Die Anfechtbarkeit von nichtinstanzbeendenden Beschlüssen mit der sofortigen Beschwerde ergibt sich aus der jeweiligen Bezugnahme auf die ZPO. Damit ist gewährleistet, daß die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die auf der Grundlage von Vorschriften der ZPO getroffenen Neben- und Zwischenentscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz dieselbe ist wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten." (BT-Drs. 16/6308, S. 203
Gerade der zivilprozessualen Gesamtkonzeption des Arrestes mit ihrem differenzierten System der Rechtsbehelfe je nach Art der Entscheidung - Beschlußzurückweisung: sofortige Beschwerde; Arrestbeschluß: Widerspruch; Arresturteil: Berufung - würde die Annahme einer Beschwerde gemäß § 58 FamFG gegen die Beschlußzurückweisung nicht gerecht. Die - zur Sicherung des Erfolges eines Arrestes regelmäßig entscheidende - Möglichkeit eines Verfahrens zunächst ohne Beteiligung des Antragsgegners, der etwa auch die Zustellung des Arrestbeschlusses im Parteibetrieb (§ 922 Abs. 2 ZPO) geschuldet ist, wäre durch ein Beschwerdeverfahren nach § 58 FamFG zwar nicht bereits verbaut (§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG verweist vorrangig auf die erstinstanzlichen Verfahrensvorschriften, die im Arrestverfahren entsprechend der ZPO den Arrestbeschluß ohne Beteiligung des Antragsgegners vorsehen). Allein das aus § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG folgende Verbot einer Abhilfe durch das Amtsgericht für das familiengerichtliche Arrestverfahren wäre jedoch ebensowenig nachvollziehbar wie die Tatsache, daß sich die Beschwerdefrist angesichts des eindeutigen Wortlautes in § 63 FamFG für die familiengerichtliche Arrestzurückweisung auf einen Monat verlängerte.
2. Für die Erhebung der Gerichtskosten kommt es auch entscheidend auf den tatsächlichen Charakter des Rechtsmittels als sofortige Beschwerde an. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Senat dies im Rahmen seiner Entscheidung offenlassen konnte und das Verfahren unter einem UF-Aktenzeichen geführt worden ist.
3. Für die im - nach dem zu 1. Vorgesagten im Streitfall vorliegenden - Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Beschlußzurückweisung eines Arrestantrages enthält das FamGKG keine Regelung.
a. Entgegen dem Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 23. Januar 2012 bzw. 6. Februar 2013 ist Nr. 1422 KV FamGKG nicht einschlägig. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift für den Unterabschnitt 2: "Beschwerde gegen die Endentscheidung" - gerade an einer derartigen Endentscheidung im Sinne des FamFG und des FamGKG fehlt es aber, soweit das Amtsgericht ohne vorherige mündliche Verhandlung und Beteiligung des Gegners den Arrestantrag zurückgewiesen hat. Nr. 1422 KV FamGKG findet mithin lediglich dann Anwendung, wenn das zweitinstanzliche Verfahren auf einer Beschwerde gemäß § 58 FamFG gegen eine aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Arrestentscheidung beruht, wie dies vorliegend im zweiten Beschwerdeverfahren (10 UF 61/12) der Fall war. Dies entspricht auch vollkommen der Konstellation, auf die die Kostennormen im Hauptabschnitt 4 "Einstweiliger Rechtsschutz" Abschnitt 2 "Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest" ersichtlich zugeschnitten sind, nämlich die Einstweilige Anordnung in Familienstreitsachen und Familiensachen im Sinne von Vorbemerkung 1.3.2 KV FamGKG. Dort ist bereits die Beschwerde gemäß § 57 FamFG allein dann eröffnet, wenn erstinstanzlich - zudem nur in den in Satz 2 der Norm enumerativ benannten Gegenständen - auf Grund mündlicher Erörterung entschieden worden ist. Ausdrücklich auf diese Norm hat sich der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesbegründung zum Abschnitt 2 bezüglich des Beschwerdeverfahrens bezogen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/6308 S. 314). Ein der sofortigen Beschwerde gegen die ohne mündliche Verhandlung erfolgte Arrestzurückweisung vergleichbarer Rechtsbehelf ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung jedoch nicht einmal statthaft, insofern bedarf es in diesem Rahmen auch keiner kostenrechtlichen Regelung. Daß - insbesondere nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - über Verweisungen auf die zivilprozessualen Verfahrensvorschriften zugleich auch (allein) dort geregelte Rechtsbehelfe eröffnet sein könnten, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Vorschriften des FamGKG offenkundig nicht - bzw. in Ansehung von Nr. 1910 KV FamGKG, der Regelungen für Beschwerden nach einzelnen ZPO-Normen enthält - jedenfalls nicht vollständig bedacht.
b. Insoweit kann allerdings zugleich auch nicht auf die grundsätzlichen "Auffangnormen" des Hauptabschnitts 9 "Rechtsmittel im Übrigen" zurückgegriffen werden. Dies gilt für Nr. 1910 KV FamGKG aufgrund der abschließenden Aufzählung hinsichtlich der einschlägigen Beschwerdenormen der ZPO und für Nr. 1912 KV FamGKG, weil auch deren Anwendungsbereich nicht vorliegt. Denn Nr. 1912 KV FamGKG, die allein für den Fall der Zurückweisung oder Verwerfung eine Festgebühr von 50 € anordnet, gilt ihrerseits ausschließlich für Beschwerden im Sinne von § 58 ff. FamFG (vgl. Schneider/Wolf/Volpert-Wolf, FamGKG, Nr. 1912 KV FamGKG Rz. 1), eine solche liegt jedoch gerade nicht vor. Eine - sich nach Nr. 1912 jedenfalls für den Erfolgsfall oder die Beschwerderücknahme ergebende - Gebührenfreiheit widerspräche zudem der ausdrücklichen Vorgabe des Gesetzgebers bei der Schaffung des FamGKG, daß es "gebührenfreie Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ... nicht mehr geben" soll (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, a.a.O.).
c. Die Kostenregelungen des FamGKG weisen mithin hinsichtlich des Verfahrens der sofortigen Beschwerde gegen die Beschlußzurückweisung eines Arrestantrages eine unbeabsichtigte und - ausweislich der ausdrücklich gewollten Abschaffung gebührenfreier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - planwidrige Regelungslücke auf, die durch entsprechende Anwendung anderer Kostennormen zu schließen ist.
Dabei wäre grundsätzlich denkbar ein entsprechender Rückgriff auf die beiden genannten Kostennormen der FamGKG, nämlich zum einen auf Nr. 1422 oder zum anderen auf Nr. 1912 KV FamGKG. Zugleich ist aber auch zu erwägen, daß die - vollständige - Verweisung in § 119 Abs. 2 FamFG auf die zivilprozessualen Normen des Arrestes auch eine Orientierung an den ausdifferenzierten kostenrechtlichen Regelungen für den Arrest im Rahmen des GKG nahelegen. Die Regelungen in dessen Teil 1 Hauptabschnitt 4 "Arrest und einstweilige Verfügung" differenzieren für das zweitinstanzliche Verfahren gerade hinsichtlich der beiden denkbaren Fälle, die in Abschnitt 2 für die "Berufung" und in Abschnitt 3 für die "Beschwerde" jeweils gesonderte Gebühren vorsehen.
aa. Dabei kommt eine entsprechende Anwendung von Nr. 1912 KV FamGKG nicht ernstlich in Betacht; eine derartige Analogie widerspräche der vom Gesetzgeber ausdrücklich geäußerten Ablehnung der Gebührenfreiheit von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
bb. Gegen eine entsprechende Anwendung von Nr. 1422 KV FamGKG spricht, daß dadurch zum einen die gebotene Differenzierung der Gerichtskosten für die beiden aufwandsmäßig deutlich unterschiedlichen Verfahren einerseits der einseitigen und ausschließlich im schriftlichen Verfahren zu erledigenden sofortigen Beschwerde und andererseits der "regulären" Beschwerde nach § 58 FamFG, bei der gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG grundsätzlich eine erneute mündliche Verhandlung erfolgen soll, unterbliebe. Zum anderen widerspräche sie der ausdrücklichen gesetzgeberischen Intention bei der Schaffung des FamGKG, daß die "Gerichtsgebühren für ein Arrestverfahren ... billiger werden" sollen (vgl. Begründung Regierungsentwurf a.a.O.): Statt der in KV 1430 KV GKG für die zivilprozessuale Arrestbeschwerde vorgesehenen 1,5 Gebühren fielen für die familiengerichtliche entsprechende Beschwerde bei Anwendung von Nr. 1422 KV FamGKG 2,0 Gebühren an.
cc. Insofern erscheint es insgesamt geboten, die Lücke durch entsprechende Anwendung von Nr. 1430 (sowie ggf. Nr. 1431) KV GKG zu schließen. Durch einen derartigen Rückgriff wird zugleich die sachgerecht differenzierte Kostenregelung des GKG hinsichtlich der unterschiedlichen Rechtsbehelfe im zivilgerichtlichen Arrestverfahren übernommen, ohne die ausdrücklichen gesetzgeberischen Vorgaben zu verletzen, Verfahren des familiengerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes in keinem Fall gerichtskostenfrei, insgesamt jedoch billiger, in jedem Fall aber nicht aufwendiger als vor den Zivilgerichten auszugestalten. Durch die Übernahme der in Nr. 1430 KV GKG vorgesehenen 1,5 Gerichtsgebühren wird zudem auch das Verhältnis zwischen erstinstanzlichem und Beschwerdeverfahren aus den Regelungen im GKG (jeweils 1,5 Gebühren gemäß Nrn. 1410 bzw. 1430) gewahrt, da auch Nr. 1420 FamGKG für das erstinstanzliche Arrestverfahren vor dem Familiengericht 1,5 Gebühren vorsieht.
III.
Die Festsetzung eines Verfahrenswertes für das Erinnerungsverfahren ist nicht veranlaßt, da Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 57 Abs. 8 Satz 1 FamGKG) und eine Festsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG nicht beantragt ist.