Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.04.2013, Az.: 3 U 33/13
Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzgl. eines Einzelfalls
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.04.2013
- Aktenzeichen
- 3 U 33/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 34613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2013:0408.3U33.13.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
- § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO
In dem Rechtsstreit
1. B. O., ...,
2. L. O., ...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Anwaltsbüro ...,
gegen
Notar T. W., ...,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte: Anwaltsbüro ...,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 8. April 2013 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 30. Januar 2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 30. Januar 2013, insbesondere die Wiedergabe des Parteivortrags mit den gestellten Anträgen im Tatbestand (Bl. 81 f. d.A.) sowie auf Ziffer I. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 7. März 2013 Bezug genommen.
II.
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Es handelt sich um einen Einzelfall, dessen Entscheidung von den tatsächlichen Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung abhängig ist und dem deshalb grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Gegenteiliges zeigt die Berufung der Kläger auch nicht auf. Eine mündliche Verhandlung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO war nicht geboten.
2. Die Berufung der Kläger hat aus den fortgeltenden Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 7. März 2013 (Bl. 111ff. d.A.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Innerhalb der gesetzten Frist haben die Kläger keine Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Senats abgegeben, so dass ihre Berufung im Beschlusswege zurückzuweisen war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.