§ 83 NPersVG - Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) 1Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz sind die Verwaltungsgerichte zuständig. 2Sie entscheiden insbesondere über
- 1.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- 2.
- 3.Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen,
- 4.Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
- 5.Streitigkeiten nach § 6 Abs. 3 und 4, §§ 21, 24, 58, 63, 72 Abs. 3 bis 5, § 73 Abs. 1 Satz 1 und § 109 Abs. 2 Satz 2.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.