Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.01.1977, Az.: P OVG L 15/76 Nds.
Verlagerung von Bearbeitungszuständigkeiten aus dem Bereich des Hypotheken-Kredit-Geschäfts der Landesbausparkassen; Anforderungen an die Mitwirkungszuständigkeit des Gesamtpersonalrats bzw. Personalrats bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten des Landes; Mitwirkungsbefugnis der zuständigen Personalvertretung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.01.1977
- Aktenzeichen
- P OVG L 15/76 Nds.
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 11957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1977:0125.P.OVG.L15.76NDS.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 24.05.1976 - AZ: PL 6/76
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mitwirkung bei Aufgabenverlagerung
Redaktioneller Leitsatz
- I)
Bei der Aufstellung von Organisationsplänen und des Stellenplanentwurfs wirkt der Gesamtpersonalrat oder, wenn ein solcher nicht gebildet ist, der Personalrat mit. Werden an der Aufstellung Dienststellen beteiligt, so ist der Personalrat, der bei diesen Dienststellen gebildet ist, zu hören.
- II)
Der Gesetzgeber hat bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten des Landes ausdrücklich dem Gesamtpersonalrat die Mitwirkung bei Organisationsplänen zugewiesen. Nur wenn ein Gesamtpersonalrat nicht gebildet worden ist, fällt die Mitwirkungsbefugnis an den Personalrat.
Der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
hat im Termin zur Anhörung am 25. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schilling,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Kröger und Neumann sowie
die ehrenamtlichen Richter Uecker und Böllersen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 24. Mai 1976 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wurde durch das Gesetz über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 14. Mai 1970 (Nds. GVBl. S. 186), mit Wirkung vom 1. Juli 1970 errichtet. Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes und § 1 Abs. 2 der Satzung der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - vom 10. August 1970 (Nds. MBl. S. 988) hat die Bank ihren Sitz in ... und in .... Sitz der "Hauptverwaltung" ist ... (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Die Organe der Bank sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Gewährträgerversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank, er vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich (§ 7 des Gesetzes).
Bei den Geschäftsbereichen ... und ... sind jeweils eigene örtliche Personalräte gebildet. Der Antragsteller ist der von den Bediensteten des Geschäftsbereiches ... gewählte örtliche Personalrat. Die Mehrzahl der Niederlassungen (Filialen) der Bank ist nach § 6 Abs. 3 Nds, PersVG zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden mit der Folge, daß bei ihnen örtliche Personalräte gebildet wurden. Sämtliche Bediensteten der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - wählten einen Gesamtpersonalrat.
Da bei den Verhandlungen anläßlich der gesetzlichen Errichtung der Landesbank zugesagt worden war, ein Schwergewicht der Bank solle in ... erhalten bleiben, beschloß der Beteiligte im Jahre 1972, den Schwerpunkt des langfristigen Kreditgeschäfts in ... aufzubauen. Dies sollte durch ein kontinuierliches Erweitern der regionalen Zuständigkeit für die Bearbeitung und Konzentration geeigneter Bearbeitungsstufen des langfristigen Geschäfts in ... erreicht werden. In diesem Rahmen sollte u.a. das überregionale Geschäft der Hypothekenabteilung, das Kommunal- und Meliorationskreditgeschäft und Bereiche der Bausparkasse von ... nach ... verlegt werden. Hierüber fanden im Jahre 1972 Gespräche zwischen den Beteiligten und dem Vorstande des Gesamtpersonalrates statt.
Der Antragsteller teilte dem Beteiligten unter dem 19. Dezember 1975 mit, er habe erfahren, daß etwa 20.000 Konten des Altgeschäfts der Hypothekenabteilung von ... nach ... abgegeben werden. Hierzu erteile er keine Zustimmung. Der Beteiligte wies den Gesamtpersonalrat darauf hin, daß er dessen Zuständigkeit als gegeben ansehe. Er bitte daher, der beabsichtigten Abgabe zuzustimmen. Der Gesamtpersonalrat stimmte im wesentlichen zu, wies aber darauf hin, daß das dem Antragsteller zustehende Beteiligungsrecht nicht eingeschränkt werde. Mit Schreiben vom 9. Februar 1976 teilte der Beteiligte dem Gesamtpersonalrat mit, nachdem dieser der Abgabe von etwa 18.000 Verträgen im Bereich der Landesbausparkasse und ca. 22.500 Darlehnskonten aus dem Hypothekenaltbestand zugestimmt habe, werde die Maßnahme zum 31. März 1976 durchgeführt werden. Der Antragsteller rügte mit Schreiben vom 15. März 1976 an den Beteiligten, er sei an der Abgabe nicht beteiligt worden. Für den Fall, daß die "Verlagerung" zum 31. März 1976 durchgeführt werde, stelle er vorsorglich den Fall der Nichteinigung fest.
Der Antragsteller hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen angerufen.
Er hat vorgetragen: Bei der Änderung der Zuständigkeit handele es sich um eine wesentliche Einschränkung der Dienststelle Hannover. Er habe daher ein Mitwirkungsrecht. Durch die Zustimmung des Gesamtpersonalrates werde des Antragstellers Mitwirkungsrecht nicht berührt. Der Beteiligte sei nicht die oberste Dienstbehörde. Daher könne der Beteiligte nicht ohne des Antragstellers Zustimmung entscheiden. Oberste Dienstbehörde sei der Aufsichtsrat, da dieser die Vorstandsmitglieder einstelle und auch bei den Angestellten die letzte Entscheidungskompetenz habe. Außerdem sei er nach der Satzung für die Grundsätze der Anstellungsverhältnisse der Angestellten zuständig.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß die Verlagerung von Bearbeitungszuständigkeiten aus dem Bereich des Hypothekarkreditgeschäfts und der Landesbausparkasse von ... nach ... in der Zeit von 1972 bis jetzt der Mitwirkung des Antragstellers unterlag.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
und erwidert: Der Antragsteller sei nicht antragsberechtigt, da für die Maßnahme die ausschließliche Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates gegeben sei. Die Entscheidung erstrecke sich auf den gesamten Bereich der Norddeutschen Landesbank. Die Maßnahme unterliege nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nds. PersVG nicht der Zustimmungsbefugnis der Personalvertretung, da er, der Beteiligte, "oberste Dienstbehörde" der Norddeutschen Landesbank sei. Die Personalvertretung sei von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet worden. Die Änderung der Bearbeitungszuständigkeit führe nicht zu einer Einschränkung einer Dienststelle.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen mit folgender Begründung: Nach dem Prinzip der Partnerschaft habe der für eine Entscheidung zuständige Dienststellenleiter jeweils nur den Personalrat zu beteiligen, der ihm zugeordnet worden sei. Der Gesamtpersonalrat sei hier nach § 83 Nds. PersVG zuständig. Ob die konkrete Entscheidung der Hauptdienststelle im Einzelfalle Auswirkungen für den gesamten Bereich habe, sei für die Abgrenzung der Zuständigkeiten des Personalrats vom Gesamtpersonalrat nicht entscheidend. Hier sei die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates gegeben, da die Abgabe der Bearbeitungszuständigkeiten nur vom Vorstande der Landesbank habe vorgenommen werden können. Da somit die Entscheidung ihrer Natur nach nur für den gesamten Bereich von der Hauptdienststelle habe getroffen werden können, sei der Antragsteller personalvertretungsrechtlich nicht zuständig. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob der Beteiligte rechtlich als oberste Dienstbehörde der Norddeutschen Landesbank zu werten sei und ob auch aus diesem Grunde ein Mitwirkungsrecht nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nds. PersVG entfalle.
Gegen den ihm am 2. August 1976 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner am 13. August 1976 zugegangenen Beschwerde, mit der er vorträgt: Nach dem Schrifttum komme es darauf an, auf welchen Bereich sich die Entscheidung erstrecke. Wenn, wie hier, der Hauptdienststelle Zuständigkeiten genommen worden seien, so sei zwangsläufig der Personalrat zu beteiligen, der bei ihr gebildet worden sei. Nur dieser Personalrat sei wegen seiner örtlichen Nähe in der Lage, die Interessen der betroffenen Bediensteten richtig zu vertreten. Der Gesamtpersonalrat dagegen habe sämtliche Bedienstete zu vertreten. Früher oder später führe die Änderung der Zuständigkeit zu einem Schrumpfen des Personalbestandes durch Kündigungen und Versetzungen in .... Im übrigen sei oberste Dienstbehörde der Aufsichtsrat. Der Vorstand treffe nicht allein die letzte personalrechtliche Entscheidung.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. Mai 1976 festzustellen, daß die Verlagerung von Bearbeitungszuständigkeiten aus dem Bereich des Hypotheken-Kredit-Geschäfts der Landesbausparkasse von ... nach ... in der Zeit von 1972 bis jetzt der Mitwirkung des Antragstellers unterlag,
hilfsweise,
die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er erwidert: Die Abgabe von 19.785 Bausparverträgen von insgesamt 432.000 und von 21.386 Darlehnskonten von insgesamt 95.111 auf den Geschäftsbereich ... habe beim Geschäftsbereich ... bisher noch nicht zu Personaldispositionen (Kündigungen, Versetzungen) geführt. Die getroffene Maßnahme sei ein Organisationsplan im Sinne des Personalvertretungsrechts. Daraus folge, daß nur der Gesamtpersonalrat zuständig sei.
Wegen des übrigen Vorbringens des Antragstellers und des Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist frist- und formgerecht eingelegt worden, ihr ist der Erfolg zu versagen.
Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist nicht begründet. Die im Streite stehende Maßnahme ist gegenüber dem Antragsteller nicht mitwirkungspflichtig.
1.
Nach § 104 Abs. 1 Nds PersVG idF vom 20. März 1972 (Nds GVBl S. 145) sind für die Bediensteten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute die Vorschriften des Ersten Teils des Personalvertretungsgesetzes (§§ 1-86) nach Maßgabe des § 104 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 anzuwenden. Da die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - ein Institut dieser Art ist, was im übrigen der Antragsteller und der Beteiligte nicht in Abrede stellen, können die Vorschriften des Ersten Teils nur soweit herangezogen werden, als § 104 Nds PersVG dies zuläßt. Nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 Nds PersVG gilt § 102 Nr. 9 Nds PersVG sinngemäß. § 102 Nr. 9 bestimmt, daß an die Stelle von § 80 Nr. 2 (Beteiligung bei organisatorischen Maßnahmen) folgende Regelung tritt:
Bei der Aufstellung von Organisationsplänen und des Stellenplanentwurfs wirkt der Gesamtpersonalrat oder, wenn ein solcher nicht gebildet ist, der Personalrat mit. Werden an der Aufstellung Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 beteiligt, so ist der Personalrat, der bei diesen Dienststellen gebildet ist, zu hören.
Im vorliegenden Falle handelt es sich um einen solchen Organisationsplan. Die Aufgabenbereiche der Dienststellen in ... und in ... sollen bis 1978 so verändert werden, daß durch die Maßnahme personelle Entscheidungen ausgelöst werden. Dabei wirkt sich die sogenannte "Verlagerung der Bearbeitungszuständigkeiten" bei dem Realkredit und den Bausparverträgen sowohl auf die Dienststelle in Hannover als auch auf die in Braunschweig aus. Beide sogenannten "Geschäfts Schwerpunkte" werden betroffen. In ... können z.B. Wegversetzungen und in ... - durch Anstieg des Arbeitsvolumens - Neueinstellungen und Zuversetzungen notwendig werden. Dies folgt insbesondere aus den vom Beteiligten mit Schriftsatz vom 18. Januar 1977 vorgelegten Unterlagen.
Handelt es sich somit um die Aufstellung eines Organisationsplanes, so ist die Mitwirkungszuständigkeit des Antragstellers allein deshalb schon nicht gegeben, weil ein Gesamtpersonalrat gebildet ist.
Abzulehnen ist die Auffassung des Antragstellers, bei der Frage nach dem zuständigen Personalrat sei vom Entscheidungsfeld auszugehen. Der Antragsteller übersieht, daß bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten des Landes der Gesetzgeber ausdrücklich dem Gesamtpersonalrat die Mitwirkung bei Organisationsplänen zugewiesen hat. Nur wenn ein Gesamtpersonalrat nicht gebildet worden ist, fällt die Mitwirkungsbefugnis an den Personalrat.
2.
Die Mitwirkungsbefugnis des Antragstellers ist ferner nicht nach § 80 Nr. 1 Nds PersVG, der hier noch in Betracht kommt, gegeben.
Danach wirkt die zuständige Personalvertretung bei der Einschränkung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen mit. Der Senat ist der Auffassung, daß die angeführte Änderung von Zuständigkeiten auch als Einschränkung im Sinne dieser Vorschrift zu werten ist. Denn die über Jahre sich hinziehende Veränderung bringt so erhebliche Einschnitte in den Aufgabenbereichen in ... und in ... daß die Bediensteten in ihrer Gesamtheit durch personelle Maßnahmen berührt werden (vgl. BVerwG, Beschl. vom 13. März 1964, BVerwG VII P 15.62 - Buchholz, Rspr. BVerwG 238.3 § 73 PersVG Nr. 2). Daß diese personellen Änderungen nicht unerheblich sind, wird auch vom Beteiligten nicht mehr in Abrede gestellt. Ihre Erheblichkeit folgt aus den langfristigen einschneidenden Personalplanungen, wie sie der Beteiligte im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich vorgetragen hat.
Welcher Personalrat zuständig ist, bestimmt § 83 Nds PersVG. Danach ist der Gesamtpersonalrat in den Angelegenheiten zu beteiligen, deren Entscheidung der Hauptdienststelle für ihren gesamten Bereich oder für eine ihr gemäß § 6 Abs. 3 zu selbständigen Dienststellen erklärten Nebenstellen oder Dienststellenteile vorbehalten ist.
Nach dem rechtskräftigen Beschluß des erkennenden Senats vom 28. September 1973 - P OVG L 3/73 (Nds) - (Die Personalvertretung, 1974, 344) konkretisiert § 83 Nds PersVG das Prinzip der Partnerschaft, wonach der für eine Entscheidung zuständige Dienststellenleiter jeweils - nur - den Personalrat zu beteiligen hat, der ihm personalvertretungsrechtlich zugeordnet ist, örtliche Personalräte der Nebenstellen oder der Dienststellenteile sind an solchen Entscheidungen zu beteiligen, die der Leiter der Nebenstelle oder des Dienststellenteils nur für seinen Bereich trifft; der örtliche Personalrat der Hauptdienststelle ist an solchen Entscheidungen zu beteiligen, die ihr Leiter nur für den Bereich seiner Hauptdienststelle trifft. Der Gesamtpersonalrat dagegen ist nach diesem Prinzip an Entscheidungen zu beteiligen, die der hierfür Zuständige für die Gesamtheit aller Dienststellenteile, das heißt für Hauptdienststelle, Nebenstellen und Dienststellenteile trifft. Daraus folgt für einen Leiter der Hauptdienststelle, der gleichzeitig Leiter der Gesamtdienststelle ist, daß er zwei Personalräte als Partner haben kann, den örtlichen Personalrat und den Gesamtpersonalrat.
Im vorliegenden Falle trifft die Einschränkung im Sinne des § 80 Nr. 1 Nds PersVG aus den angeführten Gründen nicht allein die Bediensteten der Hauptverwaltung in ... sondern auch die der Dienststelle in .... Sie beschränkt sich nicht auf den Bereich ..., sondern wirkt sich aus den oben angeführten Gründen auch in ... aus. Hieraus folgt, auch nach dieser Vorschrift ist allein die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats gegeben.
Bei dieser Sachlage kann es ungeprüft bleiben, ob der Vorstand des Kreditinstituts den Charakter einer obersten Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsrechts hat und allein deshalb die im Streite stehende organisatorische Maßnahme nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nds PersVG nicht mitwirkungsbedürftig wäre.
Nach alldem war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 Nds PersVG i.V.m. §§ 91 Abs. 3, 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG nicht gegeben sind.
Eine Entscheidung über die Kosten entfällt (vgl. BVerwGE 4, 357 [359]).
Unabhängig hiervon kann die Rechtsbeschwerde gemäß § 85 Abs. 2 Nds PersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40, oder bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin 12, Hardenbergstraße 31, einzulegen; die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 85 Abs. 2 Nds PersVG i.V.m. § 94 Abs. 1 Satz 2 und 4 ArbGG). Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Beschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerde keine Begründung enthält, innerhalb weiterer zwei Wochen zu begründen; die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll (§ 85 Abs. 2 Nds PersVG i.V.m. § 94 ArbGG).
Kröger
Neumann
Uecker
Böllersen