Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.09.1973, Az.: P OVG L 3/73 (Nds.)
Beteiligung eines Personalrates in allen Personalangelegenheiten der Bediensteten der Hauptdienststelle einer Landesversicherungsanstalt ; Alleinige Zuständigkeit örtlicher Personalräte und Zuständigkeit eines Gesamtpersonalrates; Zulässigkeit einer selbstständigen Anschlussbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.09.1973
- Aktenzeichen
- P OVG L 3/73 (Nds.)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 11567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1973:0928.P.OVG.L3.73NDS.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 13.12.1972 - AZ: P L 8/72
Rechtsgrundlagen
- § 6 PersVG
- § 63 PersVG
- § 82 PersVG
- § 83 PersVG
- § 83 Abs. 2 ArbGG
- § 89 Abs. 2 ArbGG
- § 85 Abs. 2 PersVG
- Art. 3 GG
- § 102 Nr. 1 PersVG
- § 103 PersVG
Verfahrensgegenstand
Beteiligung an Personalmaßnahmen
In der Personalvertretungssache
hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen bei dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
im Termin zur Anhörung am 28. September 1973 in Lüneburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Winkelvoß und Neumann sowie
die ehrenamtlichen Richter Ahrens und Bleidießel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Verwaltungsgericht Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 13. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Landesversicherungsanstalt ... umfaßt die Hauptverwaltung in ... (Hauptdienststelle) mit etwa 1.700 Bediensteten, mehrere Auskunfts- und Beratungsstellen in anderen Orten des Land es Niedersachsen mit zusammen rund 150 Bediensteten und 49 vertrauensärztlichen Dienststellen mit rund 300 Bediensteten.
Außerdem gehören elf Kliniken und Kurheime zur Landesversicherungsanstalt, von denen die sieben größten - mit zusammen rund 1.100 Bediensteten - gemäß § 6 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen i.d.F. von 24. April 1972 (Nds GVBl. S. 231) - Nds PersVG zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden sind mit der Folge, daß bei ihnen eigene (örtliche) Personalräte gebildet worden sind. Bei der Hauptverwaltung ist der Antragsteller als Personalrat von den Bediensteten der Hauptverwaltung und den nicht verselbständigten, vorstehend genannten Nebenstellen und Dienststellenteilen gewählt worden. Der Beteiligte zu 2) ist der nach § 63 Nds PersVG von sämtlichen Bediensteten der Landesversicherungsanstalt gewählte Gesamtpersonalrat.
Die Leitung der Landesversicherungsanstalt liegt - soweit nicht die Vertreter Versammlung zuständig ist - in der Hand des Vorstandes und der dreiköpfigen Geschäftsführung, die ihrerseits gerichtlich und außergerichtlich von ihrem Vorsitzenden, dem Beteiligten zu 1), vertreten wird; diesem obliegt die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstbetriebes der Landesversicherungsanstalt (§§ 2, 4, 8, 9, 17, 19 Abs. 1 und 21 Abs. 1 der Satzung). Sämtliche Personalentscheidungen für den gesamten Bereich der Landesversicherungsanstalt trifft - bis auf besondere wichtige, die dem Vorstand vorbehalten sind - die Geschäftsführung.
Seit dem Inkrafttreten des Nieder sächsischen Personalvertretungsgesetzes i.d.F. vom 24. April 1972 (Nds GVBl S. 231) beteiligen Vorstand und Geschäftsführung nicht den Antragsteller, sondern den Beteiligten zu 2) an den die Hauptdienststelle betreffenden Personal- und sonstigen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten; der Antragsteller wird lediglich noch vom Beteiligten zu 2) angehört. Diese Regelung hat die Geschäftsführung in einer Verlautbarung vom 27. Juli 1972 - der der Antragsteller nicht zugestimmt hat - ausdrücklich angeordnet. Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er ist der Ansicht, bei Entscheidungen, die nur die Hauptdienststelle und deren Bedienstete betreffen, sei er, nicht aber der Beteiligte zu 2), zu beteiligen. Dieser sei nach der Zuständigkeitsregelung der §§ 82, 83 Nds PersVG nur zu beteiligen bei Entscheidungen, die die Hauptdienststelle entweder für den gesamten Bereich der Landesversicherungsanstalt oder für den Bereich einer nach § 6 Abs. 3 verselbständigten Nebenstelle treffe. Dabei sei es gleichgültig, ob der Vorstand oder die Geschäftsführung die Entscheidung treffen. Beide handelten für die Hauptdienststelle.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß der Antragsteller in allen Personalangelegenheiten der Bediensteten der Hauptdienststelle der Landesversicherungsanstalt ... zu beteiligen ist.
Die Beteiligten haben beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Beteiligte zu 1) hat geltend, gemacht: "Hauptdienststelle" im Sinne des § 83 Nds PersVG sei die Dienststelle Hauptverwaltung der LVA ... Diese habe sich die Entscheidungen für ihren Bereich und für den Bereich der Nebendienststellen vorbehalten. Aus diesem Grunde beteilige sie an ihren Entscheidungen nach § 83 Nds PersVG durchweg den Beteiligten zu 2).
Der Beteiligte zu 2) hat vorgetragen: Für die Entscheidung der anhängigen Streitfrage komme es allein darauf an, in welchen Angelegenheiten die Hauptdienststelle zu entscheiden habe, d.h. welche Angelegenheiten ihr vorbehalten seien. In diesen Angelegenheiten sei der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Deshalb sei dieser auch in den Angelegenheiten der Bediensteten der Hauptdienststelle zuständig. Die alleinige Zuständigkeit der (örtlichen) Personalräte sei mithin sehr eingeengt und nur dort gegeben, wo Fragen zu entscheiden seien, die nach Organisation, Satzung usw. von Nebenstellen und Dienststellenteilen selbständig entschieden werden können.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers stattgegeben und zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt: Ähnlich wie nicht die Stufenvertretung, sondern der bei einer Mittel- oder Oberbehörde gebildete (örtliche) Personalrat bei Angelegenheiten zu beteiligen sei, die nur diese Behörde betreffen, sei auch der Antragsteller zu beteiligen, wenn die Hauptdienststelle der LVA eine Entscheidung treffen will, die nur Angelegenheiten der Hauptdienststelle betrifft. Das sei selbstverständlich gewesen, bevor die Bestellung eines Gesamtpersonalrats in § 63 Nds PersVG n.F. zwingend vorgeschrieben worden sei. Daran habe sich auch danach nichts geändert. Die Bildung eines Gesamtpersonalrats sei im niedersächsischen Personalvertretungsrecht mir vorgeschrieben worden, um die bisherige Mißhelligkeit zu beseitigen, daß die Bediensteten der verselbständigten Nebenstellen und Dienststellenteile bei Entscheidungen der Hauptdienststelle, die für sie Bedeutung hatten, personalvertretungsrechtlich nicht beteiligt werden konnten.
Gegen diesen ihnen an 1. Februar und 31. Januar 1973 zugestellten Beschluß haben der Beteiligte zu 1) am 13. Februar, der Beteiligte zu 2) an 7. Februar 1973 Beschwerde eingelegt.
Der Beteiligte zu 1) hat seine Beschwerde in einem besonderen Schriftsatz vom 1. März 1973 - eingegangen am 5. März 1973 - wie folgt begründet: Im Gegensatz zu der Sach- und Rechtslage bei Stufenvertretungen handele es sich im Fall des Verhältnisses von Gesamtpersonalrat zu Örtlichem Personalrat nicht um Vertretungen bei einander über- bzw. untergeordneten Dienststellen, sondern um Vertretungen innerhalb ein und derselben Behörde, für deren Bereich sämtliche in Betracht kommende Entscheidungen von derselben Stelle, der Hauptverwaltung, getroffen werden. Deshalb sei nach § 83 Nds PersVG der Gesamtpersonalrat in Angelegenheiten zu beteiligen, für die die Hauptdienststelle zuständig ist. Der Wirkungskreis der zu fällenden Entscheidung sei dagegen ohne Bedeutung, Insbesondere habe das Verwaltungsgericht den § 83 Nds PersVG unrichtig ausgelegt, wenn es meine, der Gesamtpersonalrat habe nur bei Entscheidungen genereller Art, nicht jedoch bei Einzelpersonalentscheidungen mitzuwirken, die die Hauptdienststelle betreffen. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts führe zur Bildung von Personalräten mit unterschiedlichen Rechten und zu einer ungleichen Personalvertretung der Bediensteten. Diese lediglich Rechtsfragen betreffende Begründung seiner Beschwerde habe er außerhalb der Beschwerdeschrift und nach Ablauf der Beschwerdefrist noch vortragen dürfen, weil die Vorschrift des § 83 Abs. 2 ArbGG sich nur auf den Tatsachenvortrag, nicht aber auch auf das Vorbringen rechtlicher Erwägungen beziehe; diese müßten vom Beschwerdegericht ohnehin von Amts wegen berücksichtigt werden.
Der Beteiligte au 2) macht geltend: Zar Anerkennung von Personalräten mit unterschiedlichen Rechten und zu einer ungleichen Personalvertretung der Bediensteten gelange das Verwaltungsgericht durch eine historisierende Auslegung des Gesetzes, die dessen im Wortlaut zum Ausdruck gebrachten objektiven Willen außer acht lasse. Damit habe das Gericht gegen anerkannte Auslegungsregeln verstoßen. Aus der Bezugnahme in § 83 Nds PersVG auf § 82 Abs. 3 a.a.O. ergebe sich eindeutig die Richtigkeit der von ihm vertretenen Ansicht, daß nämlich der Gesamtpersonalrat den Personalrat bei der Hauptdienststelle lediglich anzuhören habe. Sinn und Zweck des Gesetzes sei, die Stellung des Gesamtpersonalrates zu stärken. Dieser solle diejenigen Befugnisse haben, die sonst die Stufenvertretung ausübe.
Die Beteiligten beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Er hält die Beschwerde des Beteiligten zu 1) für unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet sei. Fraglich sei auch, ob die innerhalb der Beschwerdefrist vom Beteiligten zu 2) abgegebene Begründung der Beschwerde ausreiche. Im übrigen verteidigt der Antragsteller unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechtsausführungen des Antragstellers und der Beteiligten wird auf ihre in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unzulässig, weit sie nicht in rechter Form eingelegt ist. Nach der zwingenden Vorschrift des § 85 Abs. 2 Nds PersVG i.V.m. § 89 Abs. 2 ArbGG muß bereits die Beschwerdeschrift nicht nur angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird (Beschwerdeantrag), sondern auch, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird (vgl. BAG, B. v. 31. Oktober 1972 - 1 A BR 4/72). Obwohl hierauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden war, enthält die Beschwerde schritt des Beteiligten zu 1) außer der Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und dem Beschwerdeantrag kein Wort zur Begründung der Beschwerde. Die Begründung hat der Beteiligte zu 1) erst nach Ablauf der Beschwerdefrist mit dem Schriftsatz vom 1. März 1973 nach gereicht. Die Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Sie kann auch nicht etwa als unselbständige Anschlußbeschwerde aufgefaßt werden. Eine solche ist im Beschlußverfahren nicht vorgesehen (vgl. Engelhard-Ballerstedt, Nds PersVO, 4. Auflage, RdNr. 30 zu § 85 m.w.H.). Da indessen wegen des Amtsprinzips auch nicht vorgetragene Punkte berücksichtigt werden können (vgl. Dersch-Volkmer, ArbGG, Anm. 4 zu § 89), hat der Senat die Gesichtspunkte, auf die der Beteiligte zu 1) hingewiesen hat, bei der Entscheidung über die Beschwerde des Beteiligten zu 2) berücksichtigt.
Die Zulässigkeit der Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat der Senat bejaht. Wenn - wie hier - die Beschwerde nicht auf neue Tatsachen gestützt ist, sondern nur auf rechtliche Erwägungen, so genügt es, um die Anforderungen des § 89 Abs. 2 ArbGG zu erfüllen, wenn die Beschwerdeschrift die einzelnen Beschwerdepunkte so aufzeigt, daß sich erkennen läßt, wodurch sich der Beschwerdeführer beschwert fühlt (vgl. Dersch-Volkmer a.a.O. Baumbach-Lauterbach, Anm. 3 C zu § 519 ZPO). Das ist bei der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers zu 2) noch der Fall. In der Beschwerdeschrift ist beanstandet, daß der angefochtene Beschluß mit seiner "historisierenden" Auslegung des Gesetzes zur Bildung von Personalräten mit unterschiedlichen Rechten und zu einer ungleichen Personalvertretung der Bediensteten führe und damit Wortlaut und Sinn des Gesetzes widerspreche. Hiermit werden zwei Beschwerdepunkte aufgezeigt: das Verwaltungsgericht habe eine unrichtige Auslegungsmethode gewählt, und es sei dadurch in einem genau bezeichneten Punkt hinsichtlich der Rechte der verschiedenen Personalräte zu einem gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßenden Ergebnis gelangt. Schließlich wird als dritter Beschwerdepunkt aufgezeigt, daß der Beschwerdeführer die vom Verwaltungsgericht gezogenen Parallelen zum Bundespersonalvertretungsgesetz und zu der Regelung der Stufenvertretungen für unrichtig halte.
Die somit für zulässig zu haltende Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist aber in der Sache nicht begründet. Gerade der Wortlaut des Gesetzes, aber auch der von ihm verfolgte Sinn und Zweck ergeben, daß die Ansicht des Antragstellers und nicht die der Beteiligten die zutreffende ist.
Die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates ist in § 83 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen (Nds PersVG in der Fassung vom 24. April 1972 - Nds GVBl S. 232) geregelt, der folgenden Wortlaut hat:
"Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates.
Der Gesamtpersonalrat (§ 63) ist in den Angelegenheiten zu beteiligen, deren Entscheidung der Hauptdienststelle für ihren gesamten Bereich oder für eine ihr gemäß § 6 Abs. 3 zu selbständigen Dienststellen erklärten Nebenstellen oder Dienststellenteile vorbehalten ist. § 82 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 gilt entsprechend."
§ 82 Abs. 3 Satz 1 lautet:
"Bevor die Stufenvertretung nach Abs. 2 in Angelegenheiten beschließt, die einzelne Bedienstete oder Dienststellen betreffen, gibt sie dem zuständigen Personalrat Gelegenheit zur Äußerung."
§ 82 Abs. 5 hat folgenden Wortlaut:
"Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen gelten die Vorschriften des Fünften Kapitels entsprechend. Für die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder gelten die §§ 68 und 69".
Die Verweisung auf Vorschriften des § 82 betreffen mithin lediglich die sachliche Zuständigkeit und die Arbeitsweise des Gesamtpersonalrates. Die Abgrenzung seines Zuständigkeitsgebietes von derjenigen der (örtlichen) Personalräte, um die es im vorliegenden Verfahren geht, behandelt allein § 83 Satz 1 Nds PersVG. Für die Bestimmung ihres Inhaltes sind daher die entsprechenden Vorschriften des § 82 a.a.O. nicht heranzuziehen. In § 83 Satz 1 Nds PersVG werden die Angelegenheiten, bei denen der Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist, in mehrfacher Hinsicht abgegrenzt:
- 1.
Es muß sich um Angelegenheiten handeln, deren Entscheidung der Hauptdienststelle vorbehalten ist.
- 2.
Diese Entscheidungen müssen entweder für den gesamten Bereich der Hauptdienststelle oder
- 3.
"für eine ihrer gemäß § 6 Abs. 3 zu selbständigen Dienststellen erklärten Nebenstellen" oder
- 4.
"für eine ihrer gemäß § 6 Abs. 3 zu selbständigen Dienststellen erklärten Dienststellenteile" getroffen werden.
Daß der Gesamtpersonalrat nur in Angelegenheiten zu beteiligen ist, deren Entscheidung der Hauptdienststelle (bzw. derem Leiter, also dem Beteiligten zu 1) vorbehalten ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann hieran auch kein Zweifel bestehen.
Dieser Entscheidungsvorbehalt als solcher ist aber nicht die einzige Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates. Denn dann hatte es genügt zu sagen, der Gesamtpersonalrat solle bei allen von der Hauptdienststelle zu treffenden Entscheidungen zu beteiligen sein.
Bei der Frage der Beteiligung des Gesamtpersonalrates - also seiner Zuständigkeit - ist vielmehr nach § 83 Nds PersVG zu unterscheiden zwischen dem Vorbehalt der Hauptdienststelle, Entscheidungen in Angelegenheiten der Bediensteten der Landesversicherungsanstalt überhaupt treffen zu wollen, und dem Bereich, für dessen Angelegenheiten die Hauptdienststelle sich ihre Entscheidung vorbehalten hat. Strittig ist hier, ob der Gesamtpersonalrat oder der örtliche Personalrat zu beteiligen ist in Angelegenheiten der Hauptdienststelle als solche, für deren Bereich die Hauptdienststelle die Entscheidungsbefugnis besitzt. § 83 Nds PersVG ergibt, daß die Beteiligungsbefugnis des Gesamtpersonalrats bei Entscheidungen über Angelegenheiten nur für in § 83 Nds PersVG naher bestimmte Bereiche besteht, zu denen nicht Entscheidungen der Hauptdienststelle zählen, die sich auf den Bereich beschränken, der die Bediensteten der Hauptdienststelle als solche erfaßt. Die Beteiligungsbefugnis des Gesamtpersonalrats bezieht sich nach dem Wortlaut des § 83 NdsPersVG vielmehr nur auf Entscheidungen der Hauptdienststelle, die über diesen auf die Hauptdienststelle beschränkten Bereich hinausgehen und entweder den Bereich aller Dienststellen der Landesversicherungsanstalt (Hauptdienststelle, Dienststellenteile und Nebenstellen) - den gesamten Bereich - betreffen oder den Bereich einer gemäß § 6 Abs. 3 Nds PersVG zur selbständigen Dienststelle erklärten Nebenstelle oder den Bereich eines gemäß § 6 Abs. 3 Nds PersVG zur selbständigen Dienststelle erklärten Dienststellenteils. All das ergibt sich aus folgendem:
Mit den Worten "Entscheidung der Hauptdienststelle für ihren gesamten Bereich" in § 83 Nds PersVG können nicht solche Entscheidungen gemeint sein, die nur die Hauptdienststelle selbst und deren Bedienstete betreffen. Um eine solche Absicht des Gesetzgebers auszudrücken, hätten die Worte "für ihren Bereich" genügt. Das Wort "gesamten" erweist, daß auch diejenigen Dienststellenteile und Nebenstellen von der Entscheidung betroffen sein müssen, für deren Angelegenheiten die Hauptdienststelle ihre Entscheidung vorbehalten hat. Zudem fehlte, wäre mit dem "gesamten Bereich" der Hauptdienststelle nur ihr eigener Bereich, d.h. nur der Bereich der Hauptverwaltung als solche gemeint, eine Vorschrift über die Beteiligung des Gesamtpersonalrat es gerade für diejenigen Entscheidungen, die sämtliche Dienststellen, Dienststellenteile und Nebenstellen, eben den "gesamten Bereich" der Dienststelle betreffen. Daß das nicht gewollt sein kann, liegt auf der Hand. Mit den "Entscheidungen der Hauptdienststelle für ihren gesamten Bereich sind mithin nur solche Entscheidungen gemeint, die gleichzeitig sowohl die Hauptverwaltung als solche als auch die Nebenstellen und Dienststellenteile betreffen. Daß der Beteiligte zu 2) für solche Entscheidungen zuständig ist, bestreitet der Antragsteller nicht.
Die Hauptdienststelle der Landesversicherungsanstalt Hannover ist aber auch weder eine "Nebenstelle" - was keiner Begründung bedarf - noch ein "Dienststellenteil" im Sinne von § 83 Nds Pers Zwar ist die Hauptverwaltung in ... ein Teil der Dienststelle "Landesversicherungsanstalt ...". § 83 Abs. 1 Nds PersVG spricht aber nicht von Dienststellenteilen schlechthin, sondern von "gemäß § 6 Abs. 3 zu selbständigen Dienststellenteilen erklärten"Dienststellenteilen. Nur solche Dienststellenteile sind hier also gemeint, die nach § 6 Abs. 3 Nds PersVG zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind, damit auch in ihnen eine eigene Personalvertretung gewählt werden kann. Die Hauptdienststelle selbst brauchte jedoch nicht erst zu diesem Zwecke zu einer selbständigen Dienststelle erklärt zu werden, ist es kraft Gesetzes und in ihr ist kraft Gesetzes ein Personalrat ohnehin zu bilden (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 a.a.O.). § 6 Abs. 3 Nds PersVG bezieht sich nur auf unselbständige Teile einer Dienststelle, d.h. auf Dienststellenteile, die keine selbständige Punktion haben, sondern Abteilungen der Hauptdienststelle sind und von dieser durch räumliche Entfernung oder durch ihre besonderen Aufgaben abgegrenzt oder abgrenzbar sind (vgl. Engelhard-Ballerstedt, a.a.O., RdNr. 14 und 16 zu § 6 PersVG).
Schon der Wortlaut des § 83 Nds PersVG ergibt mithin - ohne daß es des von den Beschwerdeführern angegriffenen Zurückgreifens auf die geschichtliche Entwicklung bedarf -, daß in Angelegenheiten, die lediglich die Hauptdienststelle der Landesversicherungsanstalt ... betreffen, nicht der Beteiligte zu 2) zu beteiligen ist, sondern nach der allgemeinen Regelung der §§ 1a und 70 bis 80 Nds PersVG der Antragsteller als der bei dieser Dienststelle gebildete Personalrat (so auch Engelhard-Ballerstedt, RdNr. 3 zu § 83 Nds PersVG; Ballerstedt-Engelhard, RdNr. 15 a zu Art. 74 BayPersVG; Rewolle-Lorentz, Anm. II zu § 83 Nds PersVG; Dietz, RdNr. 14 zu § 74 BPersVG).
Das entspricht dem das gesamte Personalvertretungsrecht beherrschenden Prinzip der Partnerschaft (vgl. §§ 1 a, 65 Abs. 1 und 2 Nds PersVG), wonach der für eine Entscheidung zuständige Dienststellenleiter jeweils - nur - den Personalrat zu beteiligen hat, der bei seiner Dienststelle gebildet, also ihm personalvertretungsrechtlich zugeordnet ist. Deshalb sind die (örtlichen) Personalräte der Nebenstellen und der Dienststellenteile an solchen Entscheidungen zu beteiligen, die der Leiter der Nebenstelle oder des Dienststellenteils für seinen Bereich trifft, und der (örtliche) Personalrat der Hauptdienststelle an solchen Entscheidungen, die deren Leiter nur für den Bereich der Hauptdienststelle trifft. Der Gesamtpersonalrat dagegen ist nach demselben Prinzip an Entscheidungen zu beteiligen, die der hierfür Zuständige (der nicht unbedingt der Leiter der Hauptverwaltung sein muß, sondern ein besonderer Leiter der Gesamtdienststelle sein kann) für die Gesamtheit aller Dienststellenteile, d.h. für Hauptdienststelle, Nebenstellen und Dienststellenteile trifft. Trifft dieser Leiter der Gesamtdienststelle Entscheidungen für eine Nebenstelle oder für einen Dienststellenteil, so ist hieran wiederum nach dem Partnerschaftsprinzip nicht der etwa dort gebildete (örtliche) Personalrat zu beteiligen; denn dieser ist nur Partner des Leiters der Nebenstelle oder des Dienststellenteils, nicht aber Partner des Leiters der Gesamtdienststelle. Das ist - für diese Fälle - allein der Gesamtpersonalrat, der daher nach der gesetzlichen Regel in solchen Fällen zu beteiligen ist (§ 83 Nds PersVG).
Ist, wie im Falle der Landesversicherungsanstalt ... der Leiter der Hauptdienststelle (der Beteiligte zu 1) gleichzeitig Leiter der Gesamtdienststelle, dann hat er also zwei personalvertretungsrechtliche "Partner", den Antragsteller und den Beteiligten zu 2), jenen für Entscheidungen, die er nur für die Hauptdienststelle, und diesen für Entscheidungen, die er für die Gesamtdienststelle oder für eine der nach § 6 verselbständigten Nebenstellen oder Dienststellenteile trifft.
Damit ist jeder Personalrat, wie es dem Prinzip der Partnerschaft entspricht, bei den Entscheidungen derjenigen Dienststelle oder ihres Leiters zu beteiligen, bei der er gebildet ist, und zwar jeweils im Bereich der Zuständigkeit dieser Dienststelle bzw. ihres Leiters. Die Frage, welche Dienststelle (Dienststellenleiter) für die einzelnen Entscheidungen und die verschiedenen in Betracht kommenden Dienststellenbereiche zuständig ist, ist dabei jeweils eine Frage der Behördenorganisation, der sich das Personalvertretungsrecht anzupassen hat (vgl. Engelhard-Ballerstedt, a.a.O., RdNr. 8 zu § 6 PersVG).
Auch das Repräsentationsprinzip, nach dem jeder Personalrat diejenigen Bediensteten vertritt, die ihn gewählt haben, ist, bei dieser Regelung gewahrt. Richtig ist, daß damit bei Personalentscheidungen, die die verselbständigten Nebenstellen und Dienststellenteile betreffen, der Beteiligte zu 2), und für Personalentscheidungen, die die Hauptverwaltung betreffen, der Antragsteller zu beteiligen ist. Das allein macht die Regelung aber noch nicht, wie die Beteiligten anscheinend meinen, wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG verfassungswidrig. Die Angehörigen der nach § 6 Abs. 3 Nds PersVG verselbständigten Nebenstellen und Dienststellenteile werden gegenüber den Leiter der Haupt dienst stelle durch den auch von ihnen gewählten Gesamtpersonalrat repräsentiert. Die Angehörigen der Hauptverwaltung werden dort je nach dem Bereich der Entscheidung entweder von dem Gesamtpersonalrat oder von dem Örtlicher Personalrat repräsentiert. Daß bei sie betreffenden Personalentscheidungen dieser und nicht der Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist, bedeutet keine Schmälerung ihrer Rechte. Denn der Gesamtpersonalrat ist weder dem örtlichen Personalrat übergeordnet (vgl. Engelhard-Ballerstedt, a.a.O., RdNr. 6 zu § 63), noch hat er qualitativ sonst einen höheren Rang als dieser. Der Gesamtpersonalrat steht lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen zur Beteiligung an bestimmten Arten von Entscheidungen des Dienststellenleiters neben dem örtlichen Personalrat (vgl. Engelhard-Ballerstedt, RdNr. 6 zu § 63, a.a.O.). Dieser verliert durch die Bildung des Gesamtpersonalrates keinerlei Rechte, die ihm vorher zustanden.
Daß die einzelnen Personalräte unterschiedliche Rechte haben, trifft zu. Das ist aber, da sie unterschiedlichen Zwecken dienen und von jeweils einem anderen Personenkreis gewählt sind, nicht zu beanstanden. Der Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber lediglich, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE, 4, 155 [BVerfG 16.03.1955 - 2 BvK 1/54]). Dabei maß es grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen werden, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BVerfGE 25, 400 [BVerfG 07.05.1969 - 2 BvL 15/67]). Der an den Gleichheitssatz gebundene Gesetzgeber kann also grundsätzlich selbst diejenigen Sachverhalte auswählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als "gleich" ansehen will (BVerfGE 21, 26; 23, 252 [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 420/64]) [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 420/64]. Da die Sachverhalte in der Lebenswirklichkeit sich nie völlig gleichen, dürfen gewisse Verschiedenheiten stets vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber muß seine Auswahl lediglich sachgerecht treffen. Es kommt darauf an, ob die Unterschiede in den zu regelnden Sachverhalten für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise so erheblich sind, daß ihre Außerachtlassung als willkürlich bezeichnet werden müßte (BVerfGE 21, 26). Es kann jedoch nicht als Willkür angesehen werden, wenn der Gesetzgeber für Personalentscheidungen, die die Angehörigen der Hauptdienststelle betreffen, die Beteiligung des im wesentlichen von diesen gewählten Personalrats (den Antragsteller) vorschreibt, für Personalentscheidungen für Bedienstete der verselbständigten Dienststellenteile und Nebenstellen aber die Beteiligung des Gesamtpersonalrat es anordnet. Denn die Leiter dieser Nebenstellen und Dienststellenteile haben nicht die Befugnis, Personalentscheidungen zu treffen, so daß nach den Prinzip der Partnerschaft die dort gewählten örtlichen Personalräte bei diesen Personalentscheidungen nicht beteiligt werden können.
Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz hat die Möglichkeit geschaffen, die von den Beschwerdeführern, den Beteiligten zu 1) und 2) für richtig gehaltene Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates zu begründen. Nach § 103 i.V.m. § 102 Nr. 1 Nds PersVG kann für die Bediensteten einer Anstalt des öffentlichen Rechtes bei Bildung eines Gesamtpersonalrates die oberste Dienstbehörde in Übereinstimmung mit den beteiligten Personalräten einzelne Aufgaben und Zuständigkeiten der Personalräte auf den Gesamtpersonalrat übertragen. Das hat die Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt ... möglicherweise mit ihrer Verfügung vom 27. Juli 1972 tun wollen. Eine solche Regelung bedarf aber nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 102 Nr. 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 Nds PersVG der Zustimmung auch des Antragstellers. Aufgaben von Personalräten, die der Übertragung auf den Gesamtpersonalrat nicht zustimmen, können auf den Gesamtpersonalrat nicht übertragen werden (vgl. Engelhard-Ballerstedt, a.a.O., RdNr. 6 zu § 102).
Nach alledem war den Beschwerden der Erfolg zu versagen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 Nds PersVG i.V.m. §§ 91 Abs. 3, 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG nicht gegeben sind.
Für eine Kostenentscheidung ist in dem Beschlußverfahren kein Raum (vgl. BVerwGE 4, 357 [359]).
Unabhängig hiervon kann die Rechtsbeschwerde gemäß § 85 Abs. 2 Nds PersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40, oder bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin 12, Hardenbergstraße 31, einzulegen; die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 85 Abs. 2 Nds PersVG i.V.m. § 94 Abs. 1 Satz 2 und 4 ArbGG). Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Beschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerde keine Begründung enthält, innerhalb weiterer zwei Wochen zu begründen; die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll (§ 85 Abs. 2 Nds PersVG i.V.m. § 94 ArbGG).
Bleidießel
Dr. Winkelvoß
Ahrens
Richter am Oberverwaltungsgericht Neumann ist wegen Beurlaubung verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Lindner