Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.10.1976, Az.: P OVG L 13/76
Fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund verspäteten Antritts zu einem Krankentransporteinsatz; Zustimmung des Personalrats zur Kündigung; Ersetzung der Zustimmungsverweigerung des Personalrats durch den Beschluss eines Verwaltungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.10.1976
- Aktenzeichen
- P OVG L 13/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 11906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1976:1012.P.OVG.L13.76.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 22.06.1976 - AZ: P (L) 5/76
Rechtsgrundlagen
- § 108 BPersVG
- § 68 NdsPersVG
- § 83 NdsPersVG
- § 47 Abs. 1 BPersVG
Verfahrensgegenstand
Zustimmung des Personalrats für eine außerordentliche Kündigung
Der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
hat im Termin zur Anhörung am 12. Oktober 1976
durch
die Richter am Oberverwaltungsgericht Kröger, Neumann und Stelling sowie
die ehrenamtlichen Richter Stelljes und Wandert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 22. Juni 1976 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller unterhält einen Krankentransport mit 12 Fahrern und einem Einsatzleiter. Zu den Fahrern gehört auch der seit 1956 dort beschäftigte Beteiligte zu 2). Der Beteiligte zu 2) ist Mitglied des beim Antragsteller gebildeten Gesamtpersonalrats.
Mit Schreiben vom 11. Mai 1976 teilte der Antragsteller dem Beteiligten zu 2) mit, daß er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen müsse. Dem Beteiligten zu 2) wurde - unter Hinweis auf die Vorkommnisse vom 10. Januar 1976 und 5. März 1972 - vorgeworfen, er habe erneut einen Einsatz verspätet angetreten und später die eingetragene Uhrzeit für den Beginn des Transportes durch überschreiben so geändert, daß die Ersteintragung nicht mehr lesbar gewesen sei. Wegen dieses Kündigungsschreibens bat der Beteiligte den örtlichen Personalrat des Kreises, der Kündigung des Beteiligten zu 2) zuzustimmen, Der Personalrat lehnte dies mit Schreiben vom 13. Mai 1976 ab. Der Antragsteller hat die Kündigung unter dem 14. Mai 1976 nochmals wiederholt.
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 1976 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 14. Mai 1976 - hat sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht gewandt mit dem Ziel, die Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Er hat die Auffassung vertreten, daß das Verhalten des Beteiligten zu 2) die ausgesprochene Kündigung in vollem Umfange rechtfertige.
Der Antragsteller hat daher beantragt,
die Zustimmung des Personalrats zu ersetzen.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung des Antragstellers entgegengetreten und hat hierzu nähere Einzelheiten vorgebracht.
Der Beteiligte zu 3) hat, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, sich der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 2) angeschlossen.
Der Beteiligte zu 1) hat erklärt, er könne sich zur Sache nicht äußern, da er nicht mit der Angelegenheit befaßt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 22. Juni 1976 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach § 108 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, der für das Personalvertretungsrecht in den Ländern unmittelbar gelte, bedürfe die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigere die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußere sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so könne das Verwaltungsgericht die Zustimmung auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt sei. Hier müsse der Antrag des Landkreises Wolfenbüttel zurückgewiesen werden, weil die zuständige Personalvertretung bisher nicht um ihre Zustimmung gefragt worden sei und die Zustimmung bisher nicht verweigert habe. Zuständige Personalvertretung im Sinne von § 108 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) sei nämlich die Personalvertretung, der das zu kündigende Personalratsmitglied angehöre. Denn der Kündigungsschutz des § 108 BPersVG sei zum Schutz der Arbeit der Personalvertretung eingefügt worden. Deshalb komme es bei der Zustimmung zur Kündigung nach § 108 BPersVG nicht auf die sonstige Zuständigkeit in Mitbestimmungs- und Mitwirkungsfragen an.
Gegen diesen ihm am 28. Juli 1976 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 5. August 1976 Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, daß die zuständige Personalvertretung im Sinne des § 108 BPersVG sich aus § 68 NdsPersVG herleiten lasse. Das treffe indessen nicht zu, da sich diese Vorschrift lediglich auf Versetzungen und Abordnungen beziehe. Im übrigen hebe der Kommentar von Engelhard/Ballerstedt in seiner Kommentierung zu § 68 NdsPersVG auch ausdrücklich hervor, daß die vom Personalrat verweigerte Zustimmung nicht durch Beschluß des Verwaltungsgerichts ersetzt werden könne. Welche Personalvertretung zuständig sei, ergebe sich aus § 83 NdsPersVG. Wenn in § 108 BPersVG von der zuständigen Personalvertretung die Rede sei und diese Vorschrift in den Ländern angewandt werde, so könne es sich nur um die nach dem jeweils maßgebenden Landespersonalvertretungsgesetz zuständige Personalvertretung handeln.
Der Antragsteller beantragt daher,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.
Sie Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluß und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
Der Beteiligte zu 3) wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
Der Beteiligte zu 1) hat sich in der Beschwerdeinstanz zur Sache nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers und der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag, das Verwaltungsgericht solle durch Beschluß die Zustimmung des Personalrats zu der beabsichtigten Kündigung des Beteiligten zu 2) ersetzen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt, weil bisher nicht der zuständige Personalrat beteiligt worden ist.
Da der Antragsteller Mitglied des Beteiligten zu 1), des beim Antragsteller gebildeten Gesamtpersonalrats, ist, war seine außerordentliche Kündigung von der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung abhängig. Die maßgebliche gesetzliche Vorschrift für diese Regelung findet sich nicht in den für alle Personalvertretungen in Niedersachsen maßgeblichen Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen - NdsPersVG - in der Fassung vom 12. Juli 1976 (Nds GVBl S. 184), sondern in der unmittelbar für die Länder geltenden Vorschrift des § 108 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - vom 15. März 1974 (BGBl I S. 693) (vgl. hierzu auch Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, Bundespersonalvertretungsgesetz, 3. Aufl., § 108 Anm. 2).
Die hier anwendbare Vorschrift des § 108 BPersVG hat folgenden Wortlaut:
"(1)
Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In den Verfahren ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.(2)
Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist."
Der Antragsteller und die Beteiligten sind sich darüber einig, daß der Personalrat zu beteiligen ist, streiten aber darüber, welches der zuständige Personalrat im Sinne der Vorschrift des § 108 BPersVG ist. Der Antragsteller meint, es müsse der örtliche Hauspersonalrat, der auch sonst bei der Mitbestimmung und Mitwirkung zuständig sei, beteiligt werden. Die Beteiligten zu 2) und 3) hingegen meinen ebenso wie das Verwaltungsgericht, es müsse der Gesamtpersonalrat beteiligt werden, weil der Bedienstete, der gekündigt werden soll, diesem Personalrat angehöre. Diese zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend.
a)
Für diese Ansicht spricht einmal der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 108 BPersVG. Das Gesetz will mit dieser Vorschrift die ungestörte Amtsausübung der Personalvertretung und ihrer Mitglieder sicherstellen. Aus diesem Grunde ist die ordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretung grundsätzlich unzulässig, während die außerordentliche Kündigung der Zustimmung der Personalvertretung bedarf. Damit wird verhindert, daß durch eine willkürliche außerordentliche Kündigung ein Mitglied der Personalvertretung aus der Dienststelle ausgeschlossen wird. Der Dienststellenleiter ist daher gezwungen, die Zustimmung der Personalvertretung zu einer außerordentlichen Kündigung einzuholen (vgl. hierzu Grabendorff/Windscheid/Ilbertz a.a.O. § 47 Anm. 5).
Dieser Zweck des Gesetzes verlangt es aber, daß die betroffene Personalvertretung beteiligt wird, die Personalvertretung also, der der Bedienstete angehört, der gekündigt werden soll. Denn diese Personalvertretung ist es, deren ungestörte Amtsausübung sichergestellt werden soll. Nur diese Personalvertretung kann zu dieser Frage Stellung nehmen. In diesem Sinne hat sich auch der Kommentar von Grabendorff/Windscheid/Ilbertz geäußert, wenn es dort heißt, das Vertretungsorgan solle über die Berechtigung der Kündigung eines seiner Mitglieder befinden können (vgl. Grabendorff/Windscheid/Ilbertz a.a.O. § 47 Anm. 26).
b)
Für die hier vertretene Ansicht spricht ferner auch noch folgendes: Die hier behandelte Vorschrift des § 108 BPersVG stimmt überein mit der Vorschrift des § 47 Abs. 1 BPersVG. Diese Vorschrift gilt zwar nur für Bundesbedienstete, kann aber wegen ihrer wörtlichen Übereinstimmung zur Auslegung des § 108 BPersVG mit herangezogen werden. Aus § 47 BPersVG ist zu entnehmen, daß es noch weitere Fälle gibt, in denen Mitglieder des Personalrats besonders geschützt werden. So enthält § 47 Abs. 2 BPersVG einen besonderen Schutz gegen Versetzungen und Abordnungen. Auch hier schreibt der Gesetzgeber - wie in § 47 Abs. 1 bzw. § 108 BPersVG - vor, daß eine Zustimmung des Personalrates erforderlich ist. Diese Vorschrift gab es bereits in der alten Fassung vom 5. August 1955 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (vgl. dort § 59 BPersVG). Für diese Fälle war aber schon nach altem Recht anerkannt, daß der betroffene Personalrat zu beteiligen war (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 10.7.1964 - VII P 8/63 - BVerwGE 19, 139 [140]; vgl. aber auch Grabendorff/Windscheid/Ilbertz a.a.O. § 47 Anm. 45). Auch für die entsprechende Vorschrift des § 68 NdsPersVG gilt das (vgl. auch Engelhard/Ballerstedt, Personalvertretungsgesetz für das Land Nieder Sachsen, 3. Aufl., § 68 Anm. 9). Diese Ansicht wird insbesondere auch damit begründet, daß es sich hierbei nicht um einen Fall der Mitbestimmung und Mitwirkung handelt (vgl. hierzu auch Engelhard/Ballerstedt a.a.O. § 68 Anm. 9 unter Hinweis auf Dietz, Personalvertretungsgesetz Anm. 68 zu § 59 BPersVG, Fitting/Heyer/Lorenzen, Personalvertretungsgesetz Anm. 19 zu § 59 BPersVG und Grabendorff/Windscheid, Personalvertretungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 10 b unter bb zu § 59 BPersVG).
Diese Voraussetzungen sind aber nicht nur in den Fällen des § 47 Abs. 2 BPersVG, sondern auch im Falle des § 47 Abs. 1 BPersVG und des damit übereinstimmenden § 108 BPersVG, um den es hier geht, gegeben. Aus diesem Grunde geht auch der Hinweis des Antragstellers auf § 83 NdsPersVG fehl. Diese Vorschrift regelt die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats. Dort heißt es, daß der Gesamtpersonalrat (§ 63) in den Angelegenheiten zu beteiligen sei, deren Entscheidung der Hauptdienststelle für ihren gesamten Bereich oder für eine ihrer gemäß § 6 Abs. 3 zu selbständigen Dienststellen erklärten Nebenstellen oder Dienststellenteile vorbehalten sei. Diese Regelung bezieht sich aber immer nur auf die im NdsPersVG geregelten normalen Fälle der Mitbestimmung und Mitwirkung, nicht aber auf das hier in Betracht kommende besondere Zustimmungsverfahren des § 108 BPersVG. Denn bei diesem Verfahren erfordert es der Sinn und Zweck der Vorschrift gerade, wie dargelegt, daß die betroffene Personalvertretung, hier also der bisher nicht beteiligte Gesamtpersonalrat, der Beteiligte zu 1), um Zustimmung zu der geplanten Kündigung gebeten wird.
c)
Zu Unrecht verweist der Antragsteller demgegenüber darauf, die Zuständigkeit des Beteiligten zu 1) lasse sich auch nicht aus § 68 NdsPersVG entnehmen. Einen solchen Weg hat der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts auch nicht beschritten. § 68 NdsPersVG ist hier nicht anwendbar. Diese Vorschrift behandelt lediglich den Fall der Zustimmung des Personalrats bei Versetzung und Abordnung seiner Mitglieder. Da es hier aber auch um die Zustimmung der Personalvertretung zu einer Maßnahme gegen ein Mitglied der Personalvertretung und nicht um einen Fall von Mitbestimmung und Mitwirkung geht, war es durchaus zulässig, die Literatur zu § 68 NdsPersVG zu verwerten, wie es bei der Behandlung des Falles auch hier in den obigen Darlegungen geschah (siehe oben unter Buchst. b).
Nach alledem mußte die Beschwerde des Antragstellers gegen den ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen werden. Für eine Kostenentscheidung ist in dem Beschlußverfahren kein Raum (vgl. BVerwGE 4, 357 [359]).
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der § 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 91 ArbGG nicht vorliegen.
Unabhängig hiervon kann die Rechtsbeschwerde gemäß § 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40 oder bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin 12, Hardenbergstraße 31, einzulegen; die Rechtsbeschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 94 Abs. 1 Satz 2 und 4 ArbGG).
Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt wurde. Die Beschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerde keine Begründung enthält, innerhalb weiterer zwei Wochen zu begründen; die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll (§ 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 94 ArbGG).
Neumann
Stelling
Stelljes
Wandert