Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.05.1995, Az.: 18 L 931/95
Weiterbeschäftigungsanspruch des ehemaligen Jugendvertreters; Feststellung der Nichtbegründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses; Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte; Unbeachtlichkeit der nur drei-monatigen Zugehörigkeit zum Vertretungsorgan vor Beendigung der Ausbildung; Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Beachtlichkeit fehlender vakanter Stellen bei so genannter Topfwirtschaft des Arbeitgebers; Fehlende Eignung von Stellen mit lediglich zeitlich befristeter Vertragsmöglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.05.1995
- Aktenzeichen
- 18 L 931/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 19640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1995:0517.18L931.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 20.12.1994 - AZ: 7 A 40/94
- VG Göttingen - 20.12.1994 - AZ: 7 A 46/94
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZfPR 1996, 92 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Weiterbeschäftigung nach § 58 Nds. PersVG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte erstreckt sich auch auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Nds. PersVG (Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz) erfüllt sind, und verneinendenfalls auf die Feststellung, dass kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
- 2.
Ein Jugendvertreter kann grundsätzlich auch dann seine Weiterbeschäftigung verlangen, wenn er erst innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung seiner Ausbildung in sein Amt gewählt worden ist.
- 3.
Bewirtschaftet der Arbeitgeber die nach seinem Stellenplan zur Verfügung stehenden Stellen im Wege der so genannten Topfwirtschaft, so steht dies nicht im Sinne eines selbst geschaffenen Einstellunghindernisses der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines ehemaligen Jugendvertreters mangels Verfügbarkeit von geeigneten besetzbaren Vollzeit-Arbeitsplätzen entgegen, wenn im Einzelnen nachgewiesen wird, dass auch keine geeigneten Stellen vakant wären, wenn eine getrennte Bewirtschaftung von Dienstposten und Haushaltsstellen unterstellt wird.
Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen -
hat auf die mündliche Anhörung vom 17. Mai 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Schwermer und Dr. Uff hausen sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Bartels und Kükelhahn
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerden der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 20. Dezember 1994 geändert.
Die zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und der Antragstellerin im Anschluß an die Ausbildung begründeten Arbeitsverhältnisse werden aufgelöst.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
In den vom Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren erstrebt die Antragstellerin die Feststellung, daß zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und ihr nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 Nds. PersVG keine unbefristeten Arbeitsverhältnisse begründet worden sind; hilfsweise beantragt sie die Auflösung der Arbeitsverhältnisse.
Die Beteiligten zu 1) und 2) wurden seit 1991 bei der. Antragstellerin zum Verwaltungsfachangestellten bzw. Bürokaufmann ausgebildet. Am 14. bzw. 20. Juni 1994 legten sie erfolgreich die Abschlußprüfung vor der Industrie- und Handelskammer Hannover/Hildesheim ab. Mit Schreiben vom 11. März 1994 hatte ihnen die Antragstellerin mitgeteilt, daß sie nach Abschluß der Ausbildung mangels Planstelle nicht in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen werden könnten, und ihnen befristete Verträge angeboten. Mit Wirkung zum 1. April 1994 wurden sie danach in die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Stadtverwaltung, der Beteiligten zu 4), gewählt. In der vorangegangenen Wahlperiode war der Beteiligte zu 1) durch Losentscheid zum Ersatzmitglied bestimmt worden; er hatte mehrfach an den Sitzungen der Beteiligten zu 4) teilgenommen. Unter Hinweis auf ihre Wahl beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) sodann am 14. Juni bzw. 5. April 1994 ihre Weiterbeschäftigung gemäß § 58 Abs. 2 Nds. PersVG.
Am 24. Juni 1994 (betr. den Beteiligten zu 1) und am 1. Juli 1994 (betr. den Beteiligten zu 2) hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht mit den Anträgen angerufen, die kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnisse aufzulösen. Sie hat vorgetragen, eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) und 2) sei für sie unzumutbar, weil ein in Betracht kommender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschlüssen vom 20. Dezember 1994 abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Anträge seien unbegründet. Es lägen keine Tatsachen vor, aufgrund derer der Antragstellerin eine Weiterbeschäftigung i.S. von § 58 Abs. 4 Nds. PersVG nicht zugemutet werden könne. Die Antragstellerin bewirtschafte die nach ihrem Stellenplan zur Verfügung stehenden Stellen im Wege einer eingeschränkten "Topfwirtschaft"; es bestehe deshalb keine unabdingbar feste Verknüpfung zwischen Dienstposten und ausgewiesenen Stellen. Die Anhörung habe ergeben, daß nach dem Entwurf des Stellenplans der Stadt für das Haushaltsjahr 1995 am 30. Juni 1994 im Angestelltenbereich zwei Stellen nicht besetzt gewesen seien, und zwar zum einen eine Sachbearbeiterstelle für archäologische Denkmalpflege (halbe Stelle) und zum anderen die Stelle für einen Sozialarbeiter/eine Sozialarbeiterin. Der Umstand, daß die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt keinen Bedarf an einem zusätzlichen Verwaltungsfachangestellten bzw. Bürokaufmann gesehen habe, sei wegen der praktizierten "Topfwirtschaft" rechtlich irrelevant. Der geltend gemachte "fehlende Bedarf" sei bei der gegebenen Sachlage einem vom Arbeitgeber "selbst geschaffenen Einstellungshindernis" (z.B. Einstellungsstop aufgrund einer nur verwaltungsinternen Regelung) gleichzustellen, das keine Unzumutbarkeit i.S. von § 58 Abs. 4 Nds. PersVG begründe.
Gegen die ihr im Verfahren des Beteiligten zu 1) am 17. Januar 1995 und im Verfahren des Beteiligten zu 2) am 13. Januar 1995 zugestellten Beschlüsse hat die Antragstellerin am 10. Februar 1995 Beschwerden eingelegt, die sie am 9. März 1995 begründet hat. Der Beteiligte zu 2) leistet seit dem 1. Januar 1995 seinen Grundwehrdienst ab.
Die Antragstellerin vertritt nunmehr in erster Linie die Ansicht, die Beteiligten zu 1) und 2) könnten sich nicht auf § 58 Abs. 2 Nds. PersVG berufen, weil sie vor Beendigung der Ausbildungsverhältnisse weniger als drei Monate der Jugend- und Auszubildendenvertretüng angehört hätten. Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf Auflösung der etwaigen Arbeitsverhältnisse. Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts beruhe auf in verschiedener Hinsicht unrichtigen Erwägungen.
die angefochtenen Beschlüsse zu ändern und festzustellen, daß zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und ihr keine Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit gemäß § 58 Abs. 2 Nds. PersVG begründet worden sind,
Die Antragstellerin beantragt,
hilfsweise: die etwa begründeten Arbeitsverhältnisse aufzulösen.
Die Beteiligten beantragen,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 58 Abs. 2 Nds. PersVG sei nicht von einer mindestens dreimonatigen Zugehörigkeit zum Vertretungsorgan abhängig. Im übrigen verteidigen sie die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und meinen, daß bei der Frage der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung insbesondere auch die Stellen in Bedacht zu nehmen seien, die mit in Zeitrente befindlichen Mitarbeitern besetzt seien, da erfahrungsgemäß mit einer Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit nicht zu rechnen sei.
Wegen der Begründung der Anträge im übrigen und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der Anhörung waren, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden der Antragstellerin haben mit dem Hilfsantrag Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht ihre Anträge abgelehnt, die zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und ihr gemäß § 58 Abs. 2 des Nds. PersVG vom 2. März 1994 (GVBl. S. 95) begründeten Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit aufzulösen.
1.
Das im Wege der Antragsänderung im Beschwerdeverfahren als Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren der Antragstellerin, im Anschluß an die Berufsausbildungsverhältnisse der Beteiligten zu 1) und 2) seien mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 58 Abs. 2 Nds. PersVG unbefristete Arbeitsverhältnisse nicht zustande gekommen, ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Antragsänderung ist gemäß § 83 Abs. 2 Nds. PersVG i.V. mit §§ 87 Abs. 2 Satz 3, 81 Abs. 3 ArbGG rechtlich unbedenklich. Sie fördert - ohne wesentliche Erweiterung des bisherigen Streitstoffes - die endgültige Beilegung des Streits zwischen den Verfahrensbeteiligten und ist deshalb als sachdienlich anzusehen. Zudem haben sich die Beteiligten zu dem neu gestellten Hauptantrag, ohne zu widersprechen, zur Sache eingelassen.
Der Senat ist für die Entscheidung über den Antrag auch zuständig. Er teilt nicht die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluß vom 22.9.1994 - TK 2039/93 - PersR 1995, 88) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 78 a BetrVG (Beschluß vom 29.11.1989 - 7 ABR 67/88 - PersR 1991, 65) vertretene Auffassung, die Verwaltungsgerichte hätten allein über die
Frage zu entscheiden, ob dem Arbeitgeber gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 Nds. PersVG (= § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG) eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist; der Streit darüber, ob ein an die Berufsausbildung anschließendes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, falle in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Richtig ist, daß es sich bei dem von der Antragstellerin erstrebten Ausspruch nicht um die in § 58 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Nds. PersVG vorgesehene Feststellung handelt, ein Arbeitsverhältnis werde nicht begründet. Denn diese Feststellung setzt - was hier streitig ist - einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung voraus, von dessen Erfüllung der Arbeitgeber durch den gerichtlichen Ausspruch freigestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschluß vom 9.7.1991 - PV-B 6/90 - PersV 1993, 89, 90; VG Hamburg, Beschluß vom 11.6.1993 - 1 VG FB 2/93 - PersR 1995, 28). Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 4 Nds. PersVG sind die Verwaltungsgerichte jedoch allgemein für Streitigkeiten nach § 58 Nds. PersVG zuständig. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich deshalb auch auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Nds. PersVG erfüllt sind, und verneinendenfalls auf die Feststellung, daß kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist (ebenso OVG NW, Beschluß vom 8.6.1994 - 1 A 575/93. PVB - PersR 1995, 338; OVG Bremen und VG Hamburg, jeweils a.a.O.). Auch das BVerwG geht in seiner Rechtsprechung davon aus, daß die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren zu klären ist (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 25.6.1986 - BVerwG 6 P 27.84 - Persr 1986, 218 und vom 28.2.1990 - BVerwG 6 P 21.87 - PersR 1990, 133).
Die Antrage sind auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 58 Abs. 4 Nds. PersVG gestellt worden; es kann daher dahinstehen, ob diese Frist für Anträge der vorliegenden Art überhaupt gilt.
Schließlich hat die Antragstellerin, auch soweit es den Beteiligten zu 2) betrifft, der gegenwärtig seinen Grundwehrdienst ableistet, ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens, da diesem ggf. ein Wiedereinstellungsanspruch zusteht.
Die Feststellungsanträge sind jedoch unbegründet. Zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und der Antragstellerin sind im Anschluß an an die Ausbildungsverhältnisse gemäß § 58 Abs. 2 Nds. PersVG Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit zustande gekommen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) waren im Zeitpunkt der Beendigung ihrer Ausbildungsverhältnisse gewählte Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und gehörten somit zu den in § 58 Abs. 1 Nds. PersVG genannten Auszubildenden. Sie haben weiterhin innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 Nds. PersVG (der Beteiligte zu 1) am letzten Tage) ihre unbefristete Weiterbeschäftigung verlangt. Rechtlich unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, daß sich der Beteiligte zu 1) im Anschluß an die Mitteilungsschreiben der Antragstellerin vom 11. März 1994 ursprünglich mit einem befristeten Arbeitsverhältnis einverstanden erklärt hat. Denn da ein solcher Vertrag verbindlich noch nicht abgeschlossen war, stand es ihm frei, seinen diesbezüglichen Entschluß zu überdenken; es ist nicht ersichtlich, weshalb - wie die Antragstellerin meint - dieses Verhalten treuwidrig und rechtsmißbräuchlich sein sollte.
Schließlich kann ebensowenig der im Anschluß an den zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Juni 1993 (a.a.O.) vertretenen Ansicht der Antragstellerin zugestimmt werden. Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit seien nach § 58 Abs. 2 Nds. PersVG jedenfalls deshalb nicht zustande gekommen, weil die Beteiligten zu 1) und 2) vor Beendigung der Ausbildungsverhältnisse weniger als drei Monate der Jugendvertretung angehört hätten. Das Gesetz schreibt ausdrücklich weder für die Ausübung des personalvertretungsrechtlichen Amtes eine bestimmte Dauer vor, noch setzt es eine zeitliche Grenze für den Erwerb eines solchen Amtes vor Beendigung der Ausbildung, um den Schutz des Absatzes 2 zu erlangen. Das räumt ebenfalls das Verwaltungsgericht Hamburg ein. Die Fristenregelungen in § 58 Abs. 1 und 2 Nds. PersVG lassen gleichermaßen nicht darauf schließen, der Gesetzgeber fordere für einen Weiterbeschäftigungsanspruch eine (mindestens) dreimonatige Zugehörigkeit. Das bedarf keiner näheren Begründung bezüglich der Regelung des Absatzes 2, wonach ein Weiterbeschäftigungsverlangen innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende gestellt werden muß; die Einhaltung einer Drei-Monats-Frist ist somit eindeutig nicht vorgeschrieben. Absatz 1 verpflichtet dagegen den Arbeitgeber in der Tat, wenn er einen Auszubildenden, der Mitglied einer Jugendvertretung ist, nicht übernehmen will, dies dem Auszubildenden spätestens drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mitzuteilen, eine Mitteilungspflicht, der der Arbeitgeber naturgemäß nur nachkommen kann, wenn der Auszubildende zum fraglichen Zeitpunkt schon Mitglied des Vertretungsorgans ist. Diese Vorschrift hat indessen nur Ordnungscharakter, wie sich aus der Regelung des Absatzes 5 ergibt. Denn danach sind die Absätze 2 bis 4 unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist. Nach ganz überwiegender Ansicht, der sich der Senat anschließt, kann dementsprechend grundsätzlich auch ein Jugendvertreter seine Weiterbeschäftigung verlangen, wenn er - wie die Beteiligten zu 1) und 2) - erst innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung seiner Ausbildung in sein Amt gewählt worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 25.5.1983 - HPV TL 59/80 - ZBR 1983, 364; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder. RdNr. 12 a zu § 9 BPersVG; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl., RdNr. 7 zu § 9; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, RdNr. 6 zu § 9; Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider/Vohs, BPersVG, RdNr. 2 zu § 9; Bieler/Müller-Fritzsche/Spohn, Nds. PersVG, 6. Aufl., RdNr. 3 zu § 58).
Aus dem Gesagten folgt: Zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und der Antragstellerin sind aufgrund von § 58 Abs. 2 Nds. PersVG Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit zustande gekommen. Auf die Frage, ob und ggf. welche Bedeutung der Tätigkeit des Beteiligten zu 1) als Ersatzmitglied in der vorangegangenen Wahlperiode beizumessen ist, kommt es deshalb nicht mehr an.
Mit dem Hauptantrag sind sonach die Beschwerden zurückzuweisen.
2.
Die Hilfsanträge der Antragstellerin, die mit den Beteiligten zu 1) und 2) begründeten Arbeitsverhältnisse gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Nds. PersVG aufzulösen, sind dagegen begründet. Das Verwaltungsgericht hat die fristgerecht gestellten Auflösungsanträge zu Unrecht abgelehnt. Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist der Antragstellerin unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) und 2) im Sinne des § 58 Abs. 4 Satz 1 Nds. PersVG nicht zuzumuten.
Eine Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. dann nicht zuzumuten, wenn ihm im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung der Arbeitsverhältnisse (vgl. Beschluß vom 30.10.1987 - BVerwG 6 P 25.85 - DVBl. 1988, 353) keine geeigneten freien Planstellen oder Arbeitsplätze zur Verfügung standen, um den Weiterbeschäftigungsberechtigten in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 15.10.1985 - BVerwG 6 P 13.84 - PersR 1986, 173, und vom 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48.93 - PersR 1995, 174, 175). Dabei muß es sich außerdem nach dem Schutzzweck des § 58 Nds. PersVG grundsätzlich um ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis handeln (vgl. BAG, Urteil vom 13.11.1987 - 7 AZR 246/87 - AP Nr. 18 zu § 78 a BetrVG 1972; OVG Bremen. Beschluß vom 12.10.1994 - PV-B 3/94 - PersR 1995, 251; Fischer/Goeres, a.a.O., RdNr. 11 a zu § 9 BPersVG m.w.N.; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., RdNr. 12 zu § 9; Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider/Vohs, a.a.O., RdNr. 5 zu § 9; s. auch BVerwG, Beschluß vom 1.3.1993 - BVerwG 6 PB 17.92 - PersR 1993, 315).
Nach diesen Maßstäben ist der Antragstellerin eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) und 2) nicht zuzumuten und sind die kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnisse aufzulösen. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildungsverhältnisse der Beteiligten (14. bzw. 20. Juni 1994) standen keine geeigneten besetzbaren Vollzeit-Arbeitsplätze für eine dauerhafte Weiterbeschäftigung zur Verfügung. Daß ausbildungsadäquate Planstellen für einen Verwaltungsfachangestellten und Bürokaufmann nicht vakant waren, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten. Weiterhin kann in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beteiligten als richtig unterstellt werden, die Antragstellerin bewirtschafte die nach ihrem Stellenplan zur Verfügung stehenden Stellen im. Wege der sog. Topfwirtschaft (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluß vom 1.9.1993 - 17 L 1672/93 - PersR 1994, 290). Denn die Antragstellerin hat in der Beschwerdeinstanz im einzelnen nachgewiesen, daß auch keine geeigneten Stellen vakant waren, wenn eine getrennte Bewirtschaftung von Dienstposten und Haushaltsstellen unterstellt wird. So handelte es sich bei der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gerückten Stelle eines Sozialarbeiters/einer Sozialarbeiterin sowie der vom Rat der Antragstellerin im übrigen erst in der Sitzung vom 13. Juli 1994 beschlossenen Stelle eines Sachbearbeiters für archäologische Denkmalpflege lediglich um Halbtagsstellen. Die außerdem in den angefochtenen Beschlüssen erörterte Stelle bei den Stadtwerken ("Anmeldung, Telefonzentrale, Poststelle und Büromaterialverwältung") ist sogar erst durch Beschluß des Rates vom 19. Oktober 1994 geschaffen worden. Schließlich kamen für eine Weiterbeschäftigung auch nicht diejenigen Stellen in Betracht, deren Inhabern eine Zeitrente nach § 102 SGB IV bewilligt worden war. Denn insoweit hätten allenfalls befristete Verträge abgeschlossen werden können, da eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Stelleninhaber in Betracht gezogen werden mußte. Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Arbeitgeber seiner Weiterbeschäftigungspflicht nicht genügt, wenn er dem Berechtigten nur befristete Aushilfs- oder Vertretungstätigkeiten überträgt, mögen diese auch aneinander anschließen und rückschauend betrachtet wie eine lückenlose Beschäftigung erscheinen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.10.1985, a.a.O.).
Nach alledem sind auf die Hilfsanträge der Antragstellerin die in Rede stehenden Arbeitsverhältnisse aufzulösen. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim
Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin,
schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Schwermer,
Dr. Uffhausen,
Die ehrenamtlichen Richter Dr. Bartels und Kükelhahn sind an der Unterschrift gehindert, weil sie nach Beendigung der Wahlperiode aus dem Amt ausgeschieden sind. Dr. Dembowski