Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 07.05.2004, Az.: 8 B 537/04
Gewährung einer Freistellung für einen stellvertretenden Personalratsvorsitzenden; Umsetzung der Ziele eines Wahlprogramms; Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder; Berücksichtigung der im Personalrat vertretenen Gruppen; Freistellung mehrerer Mitglieder zum Teil anstatt ganz; Beachtung der Arbeitsfähigkeit des Personalrats
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 07.05.2004
- Aktenzeichen
- 8 B 537/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 13400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2004:0507.8B537.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 83 Abs. 2 Nds.PersVG
- § 85 Abs. 2 S.1 ArbGG
- § 935 ZPO
- § 940 ZPO
- 3 39 Abs. 3 S. 4 NPersVG
- § 39 Abs. 4 NPersVG
Verfahrensgegenstand
Beschluss des Personalrates vom 11.03.2004
(Freistellung von PR-Mitgliedern)
Redaktioneller Leitsatz
Die vorrangige Frage von Teilfreistellungen ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
In der Landespersonalvertretungssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 8. Kammer -
am 7. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wirdabgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, seit der Personalratswahl Anfang März 2004 Mitglieder des Beteiligten zu 1.) und bei der Wahl für das Team "Unabhängige" angetreten, wobei der Antragsteller zu 1.) der Gruppe der Angestellten, der Antragsteller zu 2.) der Gruppe der Beamten angehört, begehren im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung die Feststellung, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1.) vom 11.03.2004 insoweit rechtswidrig sei, als dem stellvertretenden Personalratsvorsitzenden die für den Bereich des Beteiligten zu 2.) mögliche zweite volle Freistellung gewährt wurde.
Der Sitzung am 11.03.2004 war die konstituierende Sitzung des Personalrats für die Wahlperiode am 09.03.2004 vorausgegangen. In dieser Sitzung wurde ein Mitglied des Personalrats, der für die Verdi-Liste kandidiert hatte und der Gruppe der Angestellten angehört, zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1.) gewählt; ferner wurde beschlossen, dass der Vorsitzende des Personalrates in vollem Umfang von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden soll.
Am 11.03.2004 wurde ein weiterer Vertreter der Gruppe der Angestellten, der ebenfalls für die Verdi-Liste kandidiert hatte, zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 1.) gewählt. Ferner beschloss der Beteiligte zu 1.), und allein insoweit wird der Beschluss angegriffen, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats die zweite volle Freistellung zu gewähren. Der ebenfalls zur Wahl stehende Vorschlag, die zweite Freistellung jeweils zur Hälfte dem Antragsteller zu 2.) und einer Vertreterin der Gruppe der Angestellten, die ebenfalls als Unabhängige kandidiert hatte, zu gewähren, fand keine Mehrheit.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller und meinen, der Beschluss über die zweite volle Freistellung verstoße gegen § 39 Abs. 4 NPersVG, weil mit den freigestellten Personalratsmitgliedern ausschließlich Vertreter der Gruppe der Angestellten, die über die Verdi-Liste gewählt worden sind, berücksichtigt worden seien, obwohl mit dem Antragsteller zu 2.) ein Vertreter der Gruppe der Beamten für eine "halbe Freistellung" zur Verfügung gestanden habe und stehe, der damit auf der Grundlage der genannten Vorschrift hätte bevorzugt werden müssen.
Der Beteiligte zu 1.) tritt dem Antrag entgegen und ist der Ansicht, dass dem Antrag, soweit er vom Antragsteller zu 1.) gestellt wird, das Rechtsschutzinteresse fehle, weil dieser der Gruppe der Angestellten angehöre, die mit den beschlossenen Freistellungen berücksichtigt worden sei; auf die Zugehörigkeit zu bestimmten gewerkschaftlichen Verbänden oder die Stellung als Unabhängiger komme es insoweit nicht an. Im übrigen erweise sich der Antrag als unbegründet, weil sich im Rahmen der streitigen Entscheidung mehrheitlich die Auffassung durchgesetzt habe, keine Teilfreistellung zu berücksichtigen.
Der Beteiligte zu 2.) hat keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Bedenken an der Zulässigkeit der Antrags können dahinstehen. Festzustellen ist allerdings, dass Erhebliches für eine Unzulässigkeit des Antrages, soweit er durch den Antragsteller zu 1.) gestellt worden ist, spricht. Dieser hatte zur Begründung seines Rechtsschutzinteresses geltend gemacht, er sei durch die nicht beschlossene Freistellung des Antragstellers zu 2.) in seinen Möglichkeiten eingeschränkt, die Ziele des Wahlprogramms der "Unabhängigen" umzusetzen. Die Bestimmungen des NPersVG haben jedoch keinesfalls das Ziel und damit das Schutzgut, die Verwirklichung bestimmter politischer Ziele zu ermöglichen; dies wäre unzulässig, wie sich aus § 3 Abs. 4 NPersVG und Art. 9 Abs. 3 GG ergibt. Auf eine im Rahmen der Beschlussfassung über die Freistellung unterbliebene Berücksichtigung der Gruppe der Beamten dürfte sich der Antragsteller zu 1.) als Angestellter nicht berufen können, wie der Beteiligte zu 1.) hervorhebt.
Die Erwägungen können jedoch dahinstehen. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ergeben sich aus den §§ 83 Abs. 2 Nds.PersVG, 85 Abs. 2 S.1 ArbGG, 935, 940 ZPO. Nach diesen Vorschriften kann eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines gefährdeten Rechts oder zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, aus dem ein Anspruch erwachsen kann, wobei die Gefährdung des behaupteten Anspruchs und die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung zur Abwendung eines wesentlichen Nachteils glaubhaft zu machen sind.
Hier bleibt der Antrag ohne Erfolg, weil die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer Rechtsgrundlage für ihr Begehren nicht vorgetragen haben.
Zutreffend ist allerdings im Ansatz ihre Erwägung, dass auf der Grundlage des § 39 Abs. 4 NPersVG zwingend bei der Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder die im Personalrat vertretenen Gruppen - und hier sind ausschließlich die Gruppen im Sinne des § 5 Abs. 1 NPersVG gemeint, was die dargestellten Bedenken an der Zulässigkeit des Antrages des Antragstellers zu 1.) stützt - zu berücksichtigen sind. Das heißt, und insoweit ist der Argumentation der Antragsteller zu folgen, dass grundsätzlich Überwiegendes dafür spricht, im hier vorliegenden Fall von - in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten - zwei möglichen Freistellungen ( vgl. § 39 Abs. 3 NPersVG ) bei der zweiten Freistellung jedenfalls nicht die Gruppe der Angestellten zu berücksichtigen, wenn der bereits freigestellte Vorsitzende des Beteiligten zu 1.) auch dieser Gruppe angehört. Da ein Vertreter der Gruppe der Arbeiter nicht zur Verfügung stand, war eine Freistellung des Antragstellers zu 2.) als Vertreter der Gruppe der Beamten jedenfalls zu erwägen.
Allerdings ist die zu beurteilende Beschlussfassung durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Antragsteller zu 2.) nach dem Wahlvorschlag für die Freistellung nur bereit war und ist ( auch wenn insoweit für das vorliegende Verfahren eine entsprechende Glaubhaftmachung angezeigt gewesen wäre ), sich zur Hälfte von seiner dienstlichen Tätigkeit freistellen zu lassen; die zweite Hälfte der zweiten Freistellung sollte nach dem Vorschlag einer weiteren Vertreterin der Gruppe der Angestellten zu gute kommen. Damit ist neben der grundsätzlich zwingend zu beachtenden Vorschrift des § 39 Abs. 4 NPersVG hier der Regelungsbereich des § 39 Abs. 3 S. 4 NPersVG betroffen, wonach auf Antrag des Personalrates an Stelle der ganzen Freistellung eines Mitgliedes mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden können. Hinsichtlich der Entscheidung über die Freistellung hat das BVerwG in seinem Beschluss vom 16.07.1975 ( VerwRspr 27, 414, 415 ) ausgeführt:
"Ziel der Freistellung ist es, eine ordnungsgemäße und wirksame Wahrnehmung der dem Personalrat obliegenden Aufgaben sicherzustellen. Deshalb muss der Personalrat bei der Auswahl auch subjektive Voraussetzungen der für eine Freistellung in Betracht kommenden Mitglieder berücksichtigen, wie z.B. die Vertrautheit mit den zu bearbeitenden Fragen, Verhandlungsgeschick und ähnliche Fähigkeiten und Kenntnisse. Diese Entscheidungsfreiheit muß dem Personalrat zugebilligt werden, weil eine fruchtbare und wirkungsvolle Erledigung der Aufgaben durch die freigestellten Mitglieder nur dann möglich ist, wenn sie das Vertrauen der Mehrheit des Personalrats besitzen. Demgemäß ist die Entscheidung des Personalrats nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich, die sich nicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit der getroffenen Auswahl erstrecken kann, sondern nur darauf, dass stichhaltige, im Bereich sachlicher und beachtlicher Erwägungen liegende Gründe den Ausschlag für die Entscheidung gegeben haben."
In Anwendung dieser Grundsätze hatte der Beteiligte zu 1.) hier zunächst die Frage zu entscheiden, ob Teilfreistellungen überhaupt in Betracht kommen sollten. Diese vorrangige Frage, die einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist, ist im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Personalrats jedenfalls mehrheitlich konkludent verneint worden, wie sich aus dem unwidersprochenen Vortrag des Beteiligten zu 1.) ergibt ( vgl. hierzu den Rechtsgedanken des § 114 S. 2 VwGO ). Gerichtlich zu beanstanden ist diese Auffassung, die auch in der Vergangenheit Gültigkeit beansprucht hat, nicht. Davon ausgehend war die vollständige Freistellung des zweiten Vertreters der Gruppe der Angestellten zwangsläufig, denn ein Vertreter einer anderen Gruppe stand für eine 100%ige Freistellung, die nach entsprechender Einigung in der Sitzung am 11.03.2004 beschlossen werden sollte, nicht zur Wahl.
Hiernach kam der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht in Betracht, ohne dass es auf weitere Fragen ankam.
Gerichtskosten werden gemäß § 12 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 83 Nds.PersVG nicht erhoben.
Fahs
Reccius