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  • ab 04.03.1966 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EVfZustRdErl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
EVfZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100003

1.
Die Zuständigkeit des Landes ist von Amts wegen zu prüfen. Die Abgabe einer Entschädigungssache an die Entschädigungsbehörde eines anderen Landes darf nur erfolgen, nachdem die abgebende Entschädigungsbehörde die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der übernehmenden Entschädigungsbehörde geprüft und sich der Antragsteller mit der Abgabe einverstanden erklärt hat. Die Entschädigungsbehörde des anderen Landes teilt der abgebenden Entschädigungsbehörde alsbald mit, ob sie zur Übernahme der Entschädigungssache bereit ist.