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  • ab 04.03.1966 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 EVfZustRdErl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
EVfZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100003

10.
In den sog. Rückwandererfällen beurteilt sich die Zuständigkeit, sofern der Verfolgte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BEG erfüllt, nach den Vorschriften der §§ 185 Abs. 2 Nr. 3 BEG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1c, Abs. 2 BEG, im übrigen nach § 185 Abs. 6 BEG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes bleibt unberührt.