Abschnitt 10 EVfZustRdErl
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
- Redaktionelle Abkürzung
- EVfZustRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100003
10.
In den sog. Rückwandererfällen beurteilt sich die Zuständigkeit, sofern der Verfolgte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BEG erfüllt, nach den Vorschriften der §§ 185 Abs. 2 Nr. 3 BEG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1c, Abs. 2 BEG, im übrigen nach § 185 Abs. 6 BEG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes bleibt unberührt.