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  • ab 04.03.1966 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 EVfZustRdErl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
EVfZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100003

2.
Hat die Entschädigungsbehörde eines Landes sich gegenüber der Entschädigungsbehörde eines anderen Landes schriftlich bereit erklärt, die Entschädigungssache zu übernehmen, so ist diese Erklärung - auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten - für alle Ansprüche des Verfolgten verbindlich, unabhängig davon, ob die Ansprüche nach den §§ 4 ff. BEG oder nach den §§ 149 ff. BEG zu beurteilen sind.