Abschnitt 2 EVfZustRdErl
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
- Redaktionelle Abkürzung
- EVfZustRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100003
2.
Hat die Entschädigungsbehörde eines Landes sich gegenüber der Entschädigungsbehörde eines anderen Landes schriftlich bereit erklärt, die Entschädigungssache zu übernehmen, so ist diese Erklärung - auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten - für alle Ansprüche des Verfolgten verbindlich, unabhängig davon, ob die Ansprüche nach den §§ 4 ff. BEG oder nach den §§ 149 ff. BEG zu beurteilen sind.