Abschnitt 12 EVfZustRdErl
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
- Redaktionelle Abkürzung
- EVfZustRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100003
12.
Zuständige Entschädigungsbehörde im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 BEG-SG ist die bei Verkündung des BEG-SG zuständige Entschädigungsbehörde, und zwar auch dann, wenn sie ausnahmsweise die anzugleichende Entscheidung nicht erlassen hat.