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  • ab 04.03.1966 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 EVfZustRdErl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
EVfZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100003

12.
Zuständige Entschädigungsbehörde im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 BEG-SG ist die bei Verkündung des BEG-SG zuständige Entschädigungsbehörde, und zwar auch dann, wenn sie ausnahmsweise die anzugleichende Entscheidung nicht erlassen hat.