Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 04.03.1966 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 11 EVfZustRdErl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
EVfZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100003

11.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Härteausgleichsanträge richtet sich nach den Wohnsitz- oder Aufenthaltsverhältnissen des Antragstellers. Dies gilt auch dann, wenn der Härteausgleich wegen eines Schadens begehrt wird, der durch die Verfolgung eines Dritten entstanden ist. Ergibt sich nach Satz 1 keine Zuständigkeit, so richtet sich diese nach § 185 Abs. 6 BEG.