Abschnitt 11 EVfZustRdErl
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
- Redaktionelle Abkürzung
- EVfZustRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100003
11.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Härteausgleichsanträge richtet sich nach den Wohnsitz- oder Aufenthaltsverhältnissen des Antragstellers. Dies gilt auch dann, wenn der Härteausgleich wegen eines Schadens begehrt wird, der durch die Verfolgung eines Dritten entstanden ist. Ergibt sich nach Satz 1 keine Zuständigkeit, so richtet sich diese nach § 185 Abs. 6 BEG.