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  • ab 04.03.1966 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 EVfZustRdErl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
EVfZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100003

8.
Bei fehlender Anspruchsberechtigung nach den §§ 4 ff. und nach den §§ 149 ff. BEG sind die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 185 Abs. 6 BEG auch dann zuständig, wenn die oberste Entschädigungsbehörde eines anderen Landes auf Grund des bisherigen Absatzes 3 des § 187 BEG einmalige oder laufende Härteausgleichsleistungen gewährt hat oder gewährt.