Abschnitt 8 EVfZustRdErl
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
- Redaktionelle Abkürzung
- EVfZustRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100003
8.
Bei fehlender Anspruchsberechtigung nach den §§ 4 ff. und nach den §§ 149 ff. BEG sind die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 185 Abs. 6 BEG auch dann zuständig, wenn die oberste Entschädigungsbehörde eines anderen Landes auf Grund des bisherigen Absatzes 3 des § 187 BEG einmalige oder laufende Härteausgleichsleistungen gewährt hat oder gewährt.