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  • ab 04.03.1966 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 EVfZustRdErl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
EVfZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100003

3.
Hat das Entschädigungsorgan eines Landes über einen Anspruch sachlich entschieden oder ist ein Vergleich geschlossen worden, so ist dieses Land für die Bearbeitung aller übrigen Ansprüche zuständig. Dies gilt nicht, wenn infolgedessen ein nach § 185 Abs. 2 bis 4 BEG zuständiges Land über Ansprüche nach den §§ 149 ff. BEG oder ein nach § 185 Abs. 5 BEG zuständiges Land über Ansprüche nach den §§ 4 ff. BEG zu entscheiden hätte. Hat das Entschädigungsorgan eines Landes jedoch einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zuerkannt, so bleibt dieses Land auch im Falle des Satzes 2 für die Bearbeitung der übrigen Ansprüche zuständig.